Abtei lung II I
C-2119/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Sri Lanka,
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2119/2009
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1953 geborene, verheiratete, sri-lankische Staats-
angehörige A._______ lebt in Sri Lanka. Er hat von 1989 bis 2008 in
der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die obligatorische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 1 bis 4 und
19 ff.). Mit Gesuch vom 15. April 2008 (act. 1 bis 4) hat er bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Rück-
vergütung der bezahlten Beiträge beantragt.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 (act. 34 f.) hat die SAK A._______ die
Rückvergütung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 54'084.45
zugesprochen.
C.
Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2008 erhob A._______ mit Fax vom
22. August 2008 (act. 36) Einsprache bei der SAK. Er beantragte
sinngemäss die nochmalige Überprüfung des Rückvergü-
tungsbeitrages.
Mit Schreiben vom 6. November 2008 (act. 37) bestätigte die SAK den
Eingang der Fax-Einsprache und forderte A._______ auf, innert
30 Tagen das unterzeichnete Original der Einsprache per Briefpost
nachzusenden, ansonsten auf die Einsprache aus formellen Gründen
nicht eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom 29. Dezember
2008 (act. 38) erinnerte die SAK A._______ noch einmal daran, das
Original der Einsprache innert 20 Tagen einzusenden.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2009 (act. 41 f.) trat die SAK
auf die Einsprache von A._______ nicht ein, da die Einsprache nicht
rechtsgültig unterzeichnet worden sei.
E.
Mit Beschwerde vom 20. September 2009 (recte: 20. März 2009) hat
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den
Einspracheentscheid vom 9. Februar 2009 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die Auszahlung des ausste-
henden Betrages von Fr. 38'756.60 und machte geltend, er habe die
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erforderlichen Belege bereits am 15. Januar 2009 mit Express-Post
verschickt. Der Beschwerde legte er diverse Dokumente und Korres-
pondenz in Zusammenhang mit seiner beruflichen Vorsorge bei der
Gastro Social-Pensionskasse bei.
F.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2009 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde. Sie machte geltend, der Beschwerdeführer
habe auf die Aufforderung, das Original der Einsprache einzusenden,
wiederum mit zwei Fax-Eingaben geantwortet und die verlangte Nach-
besserung der Einsprache nicht vorgenommen. Aufgrund dieses Form-
mangels habe sie nicht auf die Einsprache eintreten können.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
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1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid
der SAK angefochten. Es ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die
SAK zur Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers einge-
treten ist.
2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen bei der
verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen
sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Einsprachen müs-
sen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10
Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die schriftlich
erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden
Person oder ihres Rechtsvertreters oder ihres Rechtsbeistandes ent-
halten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderun-
gen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versi-
cherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und ver-
bindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht ein-
getreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Einsprache per Fax
am 22. August 2008 übermittelt. Das unterzeichnete Original der Ein-
sprache hat er hingegen der SAK nicht eingereicht. Die SAK hat ihn
darauf zwei Mal (am 6. November 2008 und am 29. Dezember 2008)
per Einschreiben darauf aufmerksam gemacht, dass die Fax-Einspra-
che den formellen Erfordernissen nicht genüge und er deshalb das un-
terzeichnete Original noch innert 30 (gemäss Schreiben vom 6. No-
vember 2008) respektive 20 Tagen (gemäss Schreiben vom 29. De-
zember 2008) nachreichen müsse. Er hat sich darauf zwar zwei Mal
bei der SAK per Fax gemeldet und einige Dokumente übermittelt, das
verlangte Original der Einsprache jedoch nicht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer macht nicht geltend, er habe diese Aufforderungen
nicht erhalten. Obschon keine Rückscheine vorliegen, ist davon auszu-
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gehen, dass der Beschwerdeführer die per Einschreiben verschickten
Schreiben vom 6. November 2008 und 29. Dezember 2008 erhalten
hat, macht der Beschwerdeführer doch in keiner Weise geltend, diese
seien ihm nicht zugestellt worden. Ferner wurde ihm der Einsprache-
entscheid, welchen er – wie aus der Beschwerde zu schliessen ist –
zweifellos erhalten hat, an dieselbe Adresse geschickt. Zusammenfas-
send ist somit festzuhalten, dass die Einsprache des Beschwerdefüh-
rers zufolge fehlender (Original-)Unterschrift den Formerfordernissen
nicht genügte und ihn die SAK vorschriftsgemäss auf diesen Mangel
aufmerksam gemacht sowie eine Nachfrist zur Verbesserung des Man-
gels angesetzt hatte. Der Beschwerdeführer hat die erforderliche Ver-
besserung jedoch nicht vorgenommen, weshalb die SAK zu Recht
nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
Die vorliegende Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren
gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG
abzuweisen und der Nichteintretensentscheid der SAK zu bestätigen.
3.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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