Abtei lung III
C-21/2006
{T 0/2}
Urteil vom 8. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richterin Avenati-Carpani; Richter
Imoberdorf (Kammerpräsident);
Gerichtsschreiber Segessenmann.
P._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Einreisesperre (Wiedererwägungsgesuch).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und wurde mit Ur-
teil des Landgerichts Baden-Baden vom 19. Juni 1996 wegen versuchten
Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb und Führen
einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie vorsätzlicher uner-
laubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische
Selbstladekurzwaffe unter Berücksichtigung mehrerer früherer Strafurteile
- unter anderem wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls -
zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
B. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug ersuchte die damals in der
Schweiz lebende Ehefrau, eine italienische Staatsangehörige, am 22. No-
vember 2002 bei den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt um Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Gunsten des Beschwerdeführers.
Das entsprechende Gesuch wurde am 27. Februar 2003 abgelehnt. Der
gegen diese Verfügung erhobene Rekurs wurde mit Entscheid des Polizei-
und Militärdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 2. Juli 2003 eben-
falls abgewiesen.
C. Am 15. Juli 2003 verhängte die Vorinstanz auf Antrag des Kantons Basel-
Stadt gegen den Beschwerdeführer eine zehnjährige Einreisesperre, weil
sein Verhalten zu Klagen Anlass gegeben habe (gerichtliche Verurteilun-
gen im Ausland).
D. Am 22. September 2003 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Eid-
genössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde und be-
antragte die Aufhebung der Verfügung.
E. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 zog der Beschwerdeführer seine
Beschwerde indessen zurück, woraufhin das Verfahren am 16. Dezember
2003 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
F. Am 25. August 2004 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz
und ersuchte erneut um Aufhebung der gegen ihn verhängten Einreise-
sperre. Er habe seine Strafe verbüsst und das gegen ihn von deutschen
Behörden verhängte "Schengen-Verbot" sei schon ca. im Juni 2003 aufge-
hoben worden. Vor knapp zwei Monaten sei er Vater geworden und lebe
seit seiner Ausreise aus der Schweiz Ende Oktober 2003 mit seiner Frau
und seiner Tochter in St. Louis (Frankreich). Seine Frau arbeite in Basel
und sein Kind werde in näherer Zukunft eventuell nach Basel gehen wollen
oder müssen. Wenn seiner Frau beispielsweise etwas zustossen sollte,
dann wüsste er nicht, wie er ihr helfen könnte, da er nicht in die Schweiz
einreisen dürfe. Ausserdem wünsche er sich, selber wieder einmal nach
Basel gehen zu können. Im Weiteren müsse er einen sehr grossen Umweg
in Kauf nehmen, wenn er in sein Heimatland oder in dasjenige seiner Ehe-
frau fahren wolle. Schliesslich seien zwischen der Einreichung des Ge-
suchs um Familiennachzug bis zur Anordnung der Fernhaltemassnahme
rund acht Monate verstrichen und er habe erst bei seiner Ankunft am Flug-
hafen am 21. August 2003 von der gegen ihn verfügten Einreisesperre er-
3fahren bzw. seine damalige Rechtsvertretung habe die Verfügung erst am
17. September 2003 erhalten. Es sei daher offensichtlich, dass man ihn
habe reinlegen wollen.
G. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 wies die Vorinstanz das Gesuch um
(wiedererwägungsweise) Aufhebung der Einreisesperre ab, weil sich die
Sach- und Rechtslage seit Erlass der Fernhaltemassnahme nicht wesent-
lich verändert habe. Der Vorwurf, von den Behörden reingelegt worden zu
sein, ziele im Übrigen offensichtlich ins Leere. Die Einreisesperre habe
selbstredend erst nach Abschluss des kantonalen Aufenthaltsverfahrens
verhängt werden können. Zudem sei die Verfügung dem damaligen
Rechtsvertreter umgehend zugestellt worden, als dieser das Vertretungs-
verhältnis gegenüber dem BFM angezeigt habe.
H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. November
2004 Beschwerde beim EJPD. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung sowie der gegen ihn verhängten Ein-
reisesperre. Der Eingabe legte er eine Kopie seiner französischen Aufent-
haltsbewilligung bei.
I. In der Vernehmlassung vom 20. Januar 2005 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
J. Mit Replik vom 14. März 2005 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an
seinen Anträgen und der Beschwerdebegründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR
142.20) die Verfügungen des BFM, die sich auf Art. 13 Abs. 1 ANAG stüt-
zen. Wiedererwägungsentscheide unterliegen grundsätzlich den gleichen
Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Verfügung (Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 67.109 E. 1d mit Hinweis).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48
4Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit welchem
eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum er-
sucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und die-
se abzuändern oder aufzuheben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 1828; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 26). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist
die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrück-
lich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) sowie insbesondere aus Art. 66 VwVG ab,
welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht
(VPB 67.109 E. 3a mit Hinweisen). Dem Einzelnen steht ein Anspruch auf
Wiedererwägung zu, wenn sich die Verhältnisse seit Erlass der ursprüngli-
chen Verfügung erheblich verändert haben oder wenn Tatsachen und Be-
weismittel angeführt werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt wa-
ren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung
darf indessen nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide im-
mer wieder in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE
120 Ib 42 E. 2b S. 46 f. mit Hinweisen).
3. Auf Rekursebene beschränkt sich der Beschwerdeführer namentlich da-
rauf, die im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten materiellen Gründe
zu wiederholen. Diese Vorbringen sind indessen nicht geeignet darauf
schliessen zu lassen, die vom BFM verfügte Einreisesperre leide an einer
ursprünglichen Fehlerhaftigkeit im oben beschriebenen Sinne bzw. die
Sach- oder Rechtslage habe sich seit Erlass der Fernhaltemassnahme
wesentlich verändert.
3.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat der Beschwerdeführer am
22. September 2003 beim EJPD Beschwerde eingereicht gegen die ihm
am 21. August 2003 eröffnete Einreisesperre. Diese Beschwerde hat er mit
schriftlicher Erklärung vom 11. Dezember 2003 wieder zurückgezogen. In
der Folge ist die Einreisesperre in formelle Rechtskraft erwachsen. Dass
der Rückzug der Beschwerde mit einem Willensmangel behaftet gewesen
wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht geltend gemacht.
Bei dieser Sachlage kann das bereits im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren angeführte Argument des Beschwerdeführers, wonach gegen ihn
schon seit Juni 2003 keine Einreisesperre mehr für den Schengenraum be-
stehe, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht mehr gehört werden
(vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG).
3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer sodann auf nachträglich veränderte
5Sachumstände beruft, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seit seiner Entlassung
aus dem Strafvollzug nicht mehr delinquiert zu haben. Er unterlässt es je-
doch, diese Behauptung mit entsprechenden Beweismitteln - namentlich
einem aktuellen Strafregisterauszug - zu belegen. Die mit dem Wiederer-
wägungsgesuch eingereichte Kopie einer französischen Aufenthaltsbewil-
ligung ist diesbezüglich kein genügender Beweis, zumal nicht bekannt ist,
gestützt auf welchen Kenntnisstand die französischen Behörden die ent-
sprechende Bewilligung erteilt haben. Insofern erweisen sich die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers als unsubstantiiert und lassen nicht auf ei-
ne wesentlich veränderte Sachlage schliessen. Die blosse Tatsache
schliesslich, dass der Beschwerdeführer inzwischen Vater geworden ist,
stellt ebenfalls keinen neuen Sachumstand dar, der zu einer Neubeurtei-
lung der verhängten Fernhaltemassnahme führen könnte. Die familiäre Si-
tuation des Beschwerdeführers wurde bereits im Zeitpunkt des Erlasses
der Einreisesperre und im vorangegangenen Aufenthaltsverfahren geprüft.
3.3 Selbst wenn jedoch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe als
hinreichend substantiiert erachtet würden und sich das Bundesverwal-
tungsgericht veranlasst sehen würde, von Amtes wegen weitere Sachver-
haltsabklärungen vorzunehmen, würden diese vorliegend durch den Um-
stand erschwert, dass die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers, der
sich letztmals vor knapp zwei Jahren beim damals für die Behandlung der
Beschwerde zuständigen EJPD gemeldet hat, unbekannt ist.
4. Nach dem Gesagten hat das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers vom 25. August 2004 zu Recht abgewiesen (vgl. Art. 49
VwVG). Die vorliegende Beschwerde erweist somit als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzuset-
zen (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. Dezember
2004 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 17. Dezember 2004 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 038 557 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann
Versand am: