B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-21/2013
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente; Verfügung vom 5. Dezember 2012.
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1932 geborene serbische Staatsangehörige A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt in seinem Hei-
matland. Er hielt sich nach eigenen Angaben von 1973-1977 auf Grund
einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Am 4. März 2011 (Ein-
gang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] am 23. März 2011)
meldete er sich zum Bezug einer schweizerischen Rente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten [im Folgenden: act.] der
SAK 1, S. 1 ff.).
B.
Am 14. Juni 2011 wurde das Rentengesuch wegen nicht erfüllter einjähri-
ger Mindestbeitragsdauer abgelehnt (act. 8), wogegen der Versicherte am
29. Juli 2011 Einsprache erhob (act. 9).
B.a Daraufhin bat die SAK am 28. November 2011 die Ausgleichskasse
des Kantons Uri, weitere Abklärungen durchzuführen (act. 11).
B.b Mit Schreiben vom 31. August 2012 (act. 20) teilte die Ausgleichs-
kasse B._______ (heute …) mit, dass auf den Lohnabrechnungen der
Generalunternehmung C._______ der Versicherte in den Jahren 1974-
1977 nicht verzeichnet sei.
B.c Mit Schreiben vom 21. September 2012 und 31. Oktober 2012
(act. 21 und 22), bat die Vorinstanz die Ausgleichskasse, auch die Ab-
rechnungen für das Jahr 1978 und die Angaben des Versicherten, er ha-
be bei der Firma D._______ und bei der Firma E._______ gearbeitet, zu
überprüfen.
B.d Am 21. November 2012 (act. 23) teilte die Ausgleichskasse mit, der
Versicherte sei auf den Lohnabrechnungen der Generalunternehmung
C._______ auch 1978 nicht aufgeführt, ebenso wenig wie für die Jahre
1974-78 auf jenen der Generalunternehmung D._______ und jenen der
Firma E._______.
C.
Am 5. Dezember 2012 erliess die Vorinstanz sodann die Einsprachever-
fügung (act. 25). Die Ausgleichskasse habe auf Anfrage mitgeteilt, dass
A._______ in den Jahren 1974 bis 1978 weder auf den Lohnabrechnun-
gen der Firma C._______, noch auf den Lohnabrechnungen der Firma
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D._______ aufgeführt sei. Auch auf den Lohnabrechnungen der Firma
E._______ sei er nicht erfasst. Auch seien mit der Einsprache keine Be-
lege eingereicht worden, die beweisen würden, dass der Interessierte
Beiträge an die AHV-Versicherung bezahlt hätte, beziehungsweise Bei-
träge von seinem Lohn abgezogen worden wären. Dementsprechend
komme eine Korrektur des individuellen Kontos (IK) im konkreten Fall
nicht in Frage. Die Einsprache vom 29. Juli 2012 werde somit abgewie-
sen.
D.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 (Akten im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: B-act.] 1) erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids vom 5. Dezember 2012. Zur Begründung führte er
aus, er habe bei der Firma "(…)" als Saisonarbeiter von 1973-1978 gear-
beitet. Er legte der Beschwerde Visa-Bestätigungen und den Ausländer-
ausweis B (gültig bis 31. Oktober 1978) bei (Beilagen zu B-act. 1).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 4). Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, es seien trotz der Nachforschungen keine Beitragszei-
ten gefunden worden. Gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV könne eine Berich-
tigung des IK nur verlangt werden, soweit dessen Unrichtigkeit offenkun-
dig oder der volle Beweis dafür erbracht worden sei. Da der Beschwerde-
führer weder im Einsprache-, noch im Beschwerdeverfahren Belege ein-
gereicht habe, die beweisen würden, dass er Beiträge an die AHV bezahlt
hätte, beziehungsweise, dass Beiträge von seinem Lohn abgezogen wor-
den wären, komme eine Korrektur seines IK's im vorliegenden Fall nicht
in Frage. Es könnten ihm weder Beitragszeiten noch Erwerbseinkommen
oder Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden. Der
Anspruch auf eine Altersrente müsse deshalb verneint werden.
F.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 (B-act. 5) forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer unter anderem auf, innert 30 Tagen seit
Zustellung der Zwischenverfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz be-
kanntzugeben, da ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichts auf dem Ediktalweg eröffnet würden. Dem
Beschwerdeführer wurde am 28. Februar 2013 auch die Beschwerdeant-
wort der Vorinstanz vom 6. Februar 2013 zugestellt (B-act. 7) und es
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wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert derselben Frist eine Replik und
entsprechende Dokumente einzureichen.
G.
Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. März 2013 (B-act. 8, S. 2),
welches an die Vorinstanz gesendet und von dieser zuständigkeitshalber
dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, machte dieser erneut
geltend, er habe von 1973-1978 in der Schweiz gearbeitet.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
Vorab ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Ab-
kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerde-
führer als serbischen Staatsangehörigen findet demnach weiterhin das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni
1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom
14. August 2012 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-
3498/2010 vom 7. Januar 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und
Hinterbliebenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts ande-
res bestimmt ist. Anwendbar ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjeni-
gen Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massge-
bende Beschäftigung ausgeübt wird (Art. 4 des Abkommens).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht
verneint hat.
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3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben
die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
3.2 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach ihrem individuellen Konto (IK), in welches die für die Berechnung
der ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden
(Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.3 Gemäss Art. 30ter Abs. 2 AHVG werden die von einem Arbeitnehmer
erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzli-
chen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto des Arbeitneh-
mers eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechende Beiträ-
ge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch
dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung
getroffen haben, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen
Lasten übernimmt. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber
tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat,
oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig
feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuel-
le Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
3.4 Laut Art. 141 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) hat der Versicherte
das Recht, bei jeder Ausgleichkasse, die für ihn ein individuelles Konto
führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe
allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Versicherte können innert
30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichkasse eine
Berichtigung verlangen (Abs. 2). Wird kein Kontoauszug oder keine Be-
richtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so
kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragun-
gen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtig-
keit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3).
Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintra-
gungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung
tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich
alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also
auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede
Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a mit
Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 9C_899/2010 vom 15. De-
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zember 2010 E. 2.1 und 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E. 2). Die
Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechts-
fragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Be-
schwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte
bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korri-
gieren (BGE 117 V 261 E. 3a).
3.5 Dabei schliesst die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV, wo-
nach die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles den vollen
Beweis voraussetzt, den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der volle
Beweis ist nach dem Untersuchungsgrundsatz zu erbringen, wobei der
Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zukommt, indem
dieser von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die
Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu
unterstützen. Diese Norm schreibt aber nicht vor, dass der Versicherte
selber den geforderten Beweis zu erbringen hat (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1 mit Hinweis).
4.
4.1 Da der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – nie ei-
nen Kontoauszug von der Ausgleichskasse verlangt hat, ist – wie die Vor-
instanz richtig ausgeführt hat – für eine Korrektur des individuellen Kontos
erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, wenn
die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu gehen aus den Akten keine
Elemente hervor, aus denen man auf eine offenkundige Unrichtigkeit
schliessen könnte oder sollte, auch nicht die dem Beschwerdeführer in
der Schweiz erteilte Aufenthaltsbewilligung. Auch ist notorisch, dass in
den 70er und 80er Jahren einige Schweizer Baufirmen Arbeitnehmer aus
dem ehemaligen Jugoslawien beschäftigt haben, welche als "Entsandte"
galten (wobei der Entsandte während der gesamten Dauer seiner Tätig-
keit in der Schweiz weiterhin der Sozialversicherungsgesetzgebung des
Entsendestaates unterworfen blieb [Art. 5 des Abkommens mit Jugosla-
wien sah eine Entsendungsdauer von 36 Monaten vor, die verlängert
werden konnte]).
4.2 Zu prüfen bleibt, ob der für eine Korrektur erforderliche Beweis er-
bracht wurde.
Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm be-
hauptet – bei den von ihm zitierten Baufirmen in der Schweiz zwischen
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1973 und 1978 gearbeitet hat. Aus den vom Beschwerdeführer einge-
reichten Aufenthaltsbewilligungen bzw. Visabestätigungen kann allerdings
nicht geschlossen werden, dass die AHV-Beiträge abgerechnet bzw. be-
zahlt wurden. Der Beschwerdeführer hat für die fragliche Zeit weder
Lohnabrechnungen noch Lohnausweise oder Zahltagstäschchen
usw. vorgelegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_96/2010 vom 26. Feb-
ruar 2010 E. 3), und auch nicht geltend gemacht bzw. belegt, dass er für
die Jahre 1973-78 nicht mehr der Sozialversicherungsgesetzgebung Ju-
goslawiens unterworfen gewesen wäre. Ebenso wenig gibt es Anhalts-
punkte, wonach noch anderweitig aussagekräftige Beweismittel (z.B.
sachbezügliche Firmendokumente) bestehen könnten, zumal eine Daten-
aufbewahrung von mehr als 35 Jahren arbeitsrechtlich nicht vorgeschrie-
ben ist (die von Art. 73 Abs. 2 der Verordnung zum Arbeitsgesetz vom
10. Mai 2000 [ArGV1, SR 822.111] vorgesehene Aufbewahrungspflicht
besteht während mindestens fünf Jahren, vgl. Urteile des Bundesgerichts
4C.33/1999 vom 11. Juni 1999 und 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E.
3), datenschutzrechtlich problematisch wäre (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3; BGE 122 I 360 E. 5a)
und nach solch langer Zeit sehr unwahrscheinlich scheint. Auch eine Net-
tolohnvereinbarung wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und es
finden sich dazu in den Akten auch keine Anhaltspunkte. Angesichts der
intensiven vorinstanzlichen Nachforschungen ist von weiteren Beweiser-
hebungen abzusehen, da davon keine neuen entscheidrelevanten Er-
kenntnisse zu erwarten sind (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE
124 V 94 E. 4b und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[heute Bundesgericht] H 109/02 vom 16. September 2002 E. 3.2). Auch
wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass weitere Anfra-
gen, so z.B. bei den genannten Schweizer Baufirmen, sachdienliche Er-
gebnisse zeitigen könnten, so ist dies aber doch sehr unwahrscheinlich.
Auch ergibt sich aus der Untersuchungsmaxime nicht die Pflicht der Ver-
waltung oder des Gerichtes, jede denkbare Beweismassnahme durchfüh-
ren zu müssen, die mit noch so geringer Wahrscheinlichkeit zu einem Er-
gebnis führen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2010 vom
15. Dezember 2010 E. 3.2).
4.3 Es ist demnach von Beweislosigkeit auszugehen, was sich zu Un-
gunsten des Beschwerdeführers auswirkt, da er aus unbewiesen geblie-
benen Tatsachen keine Rechte ableiten kann (BGE 117 V 261 E. 3b). Zu-
sammenfassend ist festzuhalten, dass die Einspracheverfügung der SAK
vom 5. Dezember 2012 (act. 25) zu bestätigen und die Beschwerde im
einzelrichterlichen Verfahren, da offensichtlich unbegründet, gemäss
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Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen
ist.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Dies gilt auch für
die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde, da die Voraussetzungen
einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (BGE 127 V 205).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Amtsblatt sowie Kopie per
Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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