Abtei lung II I
C-2124/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Nicolai Fullin,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2124/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. Mai 1999 hatte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) der 1946 geborenen schweizerischen
Staatsangehörigen A._______, wohnhaft in Frankreich, welche bisher
als kaufmännische Sachbearbeiterin in der Schweiz tätig gewesen
war, per 1. Februar 1998 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-
act. 6 und IV-act. 1 S. 44 f., 107 und 109). Diese Verfügung basierte
auf einem Invaliditätsgrad von 50%, bei Status nach Verkehrsunfall mit
seitlicher Frontalkollision am 5. August 1992 mit Halswirbelsäulen-
Distorsion, leichter traumatischer Hirnverletzung, konsekutiv cervico-
cephaler Symptomenkomplex, lumbovertebrales Syndrom bei Fehlhal-
tung, muskulärer Dysbalance und leichten degenerativen Wirbelsäu-
lenveränderungen, neuropsychologischer Funktionsstörungen, post-
traumatischer Anpassungsstörung; Status nach Reitunfall am 30. Au-
gust 1988 mit leichter traumatischer Hirnverletzung, Läsion des hinte-
ren Kreuzbandes mit konsekutiver postero-lateraler Instabilität des
rechten Kniegelenkes; Status nach traumatischer Teilamputation des
rechten Daumens im Februar 1995 (IV-act. 5).
B.
Am 3. Juli 2001 sprach die IV-Stelle A._______ revisionsweise per
1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad
von 80% zu (IV-act. 15 S. 3 f.). Diese Verfügung basierte namentlich
auf dem Gutachten von Dr. med. B._______, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom 6. Februar 2001, welche "nach wie vor"
von einer andauernden Persönlichkeitsänderung im Anschluss an den
Autounfall von 1992 ausging. Ihrer Ansicht nach übersteige die
Arbeitsfähigkeit zur Zeit nicht 20%. Es erscheine sinnvoll, "die Versi-
cherte durch eine volle Berentung vom ständigen Druck in Richtung
auf ein Arbeitspensum zu entlasten, das auszufüllen sie in ihrem
Zustand gar nicht mehr in der Lage wäre" (IV-act. 11).
Die nächste Rentenrevision wurde auf den 1. Mai 2004 vorgesehen
(IV-act. 14).
C.
Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens teilte A._______ der IV-Stelle
Basel-Stadt am 3. Juni 2005 mit, dass sich ihr Gesundheitszustand
seit Herbst 2004 verschlechtert habe (IV-act. 16), was Dr. med.
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C._______ in seinem Bericht vom 12. Juli 2005 bestätigten konnte (IV-
act. 21).
In der Folge erstattete Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, am 21. Oktober 2005 ein psychiatrisches
Teilgutachten (IV-act. 24). Gestützt darauf erfolgte am 4. November
2005 ein Gutachten zu Handen der IV-Stelle Basel-Stadt durch
Dr. med. E._______, Arzt für Allgemeinmedizin FMH sowie Dr. med.
D._______ (IV-act. 25). Dabei wurde festgestellt, dass es seit 2001
insofern zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen
sei, als dass bei der Explorandin keine depressive Symptomatik mehr
objektiviert werden könne. Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med.
B._______ sei nicht davon auszugehen, dass es sich um eine
andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, sondern
um ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma handle.
Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass der Schweregrad jener
schwierig abzuschätzen sei, durch eine erneute neuropsychologische
Verlaufsuntersuchung jedoch weitere Anhaltspunkte zur Beurteilung
des Schweregrades erwartet werden könnten. Weiter kamen die
Gutachter zum Schluss, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
der zuletzt ausgeübten (wie auch in einer alternativen) Tätigkeit aus
rein psychiatrischer Sicht bei etwa 50% liege.
Am 25. September 2006 erfolgte eine erneute neuropsychologische
Untersuchung von A._______ durch Dr. med. F._______ und Dipl.
Psych. G._______ in der Rehaklinik X._______, in der bereits die ent-
sprechende Untersuchung im Jahr 1996 durchgeführt worden war.
Dabei konnte nun insgesamt eine erfreuliche Verbesserung und gleich-
zeitige Fokussierung der kognitiven Beeinträchtigungen festgestellt
werden. Das Hauptproblem der Patientin bestehe in der reduzierten
Belastbarkeit und insofern kognitiven Dekonditionierung, die unter
Schmerzzunahme rasch verstärkt werde. Insofern sei nicht auszu-
schliessen, dass es unter längerfristigen, kognitiv anspruchsvollen
Anforderungen zu schwerwiegenden alltags- und tätigkeitsrelevanten
Einbussen kommen könne (IV-act. 32 S. 8 ff.).
Am 23. Oktober 2006 berichtete Dr. med. E._______, dass sich der
Gesundheitszustand "von Seiten der Psyche" verbessert habe. Auch
vor dem Hintergrund der erneuten neuropsychologischen Unter-
suchung könne bei einer nunmehr stabilen Situation davon ausge-
gangen werden, dass mindestens seit dem Zeitpunkt der für sein
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Gutachten durchgeführten Untersuchung eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit
attestiert werden könne (IV-act. 32 S. 1 ff.).
D.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-act. 35 S. 8 ff.) und
entsprechenden hiergegen erhobenen Einwänden (IV-act. 35 S. 2)
verfügte die IV-Stelle am 16. Februar 2007 die Ersetzung der bis dahin
gewährten ganzen Invalidenrente durch eine halbe Rente per 1. April
2007. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich
A._______s Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht verbessert
habe, so dass ihr die bis dahin ausgeübte Arbeit als Sachbearbeiterin
wieder zu 50% zugemutet werden könne (IV-act. 38).
E.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin), vertreten durch Advokat lic. iur. Nicolai Fullin, mit Eingabe
vom 21. März 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer
ganzen Invalidenrente über den 1. April 2007 hinaus. Zudem ersucht
sie um Wiederherstellung der von der Vorinstanz mit der Verfügung
entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aus psychiatri-
scher Sicht keine Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation zu
verzeichnen sei, habe doch bereits Dr. med. B._______ keine Depres-
sion, sondern vielmehr eine andauernde Persönlichkeitsänderung dia-
gnostiziert. Zudem sei die neuropsychologische Untersuchung zu
wenig berücksichtigt worden. Schliesslich sei die hier streitige medizi-
nische Beurteilung – im Gegensatz zu jener durch Dr. med. B._______
– erfolgt, nachdem sie seit bereits mehreren Jahren nicht mehr
erwerbstätig sei und sich somit in einem Zustand der Entspanntheit
befinde. Eine allfällige Verbesserung – die jedoch bestritten werde –
sei gegebenenfalls allein auf die Entspannung aufgrund der weg-
gefallenen Arbeitsbelastung zurückzuführen. Ferner erweise sich eine
Revision der Rente aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters auch als
unverhältnismässig, zumal auch kein leidensbedingter Abzug gewährt
worden sei. Entsprechend sei eine Revision der Rente nicht recht-
mässig erfolgt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. April 2007 beantragte die IV-Stelle
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gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 13. April
2007 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 24. Mai 2007 hielt die Beschwerdeführerin ihre Anträge
aufrecht.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht wies am 4. Mai 2007 das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung
ab.
I.
Mit Duplik vom 27. Juni 2007 hielt die IV-Stelle gestützt auf die
Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 22. Juni 2007 ihre Anträ-
ge aufrecht.
J.
Der mit Verfügung vom 5. Juli 2007 einverlangte Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 400.- ging innert der gesetzten Frist bei der Gerichts-
kasse ein. Gegen den ebenfalls mit Verfügung vom 5. Juli 2007
bekanntgegebenen Spruchkörper sind keine Ausstandsbegehren ein-
gegangen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.
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1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtssprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier:
16. Februar 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
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haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 Da sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Frankreich befin-
det, gelangen im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Abkom-
mens vom 3. Juli 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit
(SR 0.831.109.349.1, in Kraft seit 1. November 1976) sowie ab dem
1. April 2006 diejenigen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi-
schen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig-
keitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit
1. Juni 2002, vgl. Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des
Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmi-
gung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizü-
gigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren
Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revi-
sion der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft
seit 1. April 2006, AS 2006 979 994) zur Anwendung. Das Freizügig-
keitsabkommen setzt das Abkommen vom 3. Juli 1975 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik
über Soziale Sicherheit insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich
geregelt wird (Art. 20 FZA).
Es ist auf das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG abzustellen.
Die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichs-
methode entsprechen ohnehin den bisherigen, von der Rechts-
sprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV. Demzufolge bean-
spruchen die diesbezüglich schon herausgebildeten Grundsätze auch
unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist
vor dem 1. Juni 2002 auf die bis Ende Mai 2002 gültige Fassung (AS
2000 2685), nachher auf die bis Ende 2002 gültige Fassung (AS 2002
685 und 701), danach auf die bis Ende 2003 gültige Fassung (AS
2002 3371 und 3453), und schliesslich auf die Fassung gemäss den
am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision;
AS 2003 3837) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch
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die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar
2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129).
3.
3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 8 ATSG in Verbin-
dung mit Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung
ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewese-
nen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei
Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur
Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu
40% invalid war. Seit dem 1. Januar 2004 besteht Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei
mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40%
(Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Fassungen) werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
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sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft. Diesen Personen wird bei einem Invaliditätsgrad ab
40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3
und 3.1).
3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c
mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenver-
sicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Er-
werbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeits-
bereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützli-
cher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
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suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
3.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von
Invalidenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entspre-
chenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgenom-
Seite 10
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men. Die zu altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft bis Ende 2002) entwickelte
Rechtsprechung ist daher grundsätzlich weiterhin anwendbar (BGE
130 V 343 E. 3.5.4, in BGE 133 V 108 nicht publizierte E. 2 [Urteil
EVG I 465/05 vom 6. November 2006]).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger
Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun-
gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits-
zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer
9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13
E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371
E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Ände-
rung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröff-
neten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der strei-
tigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vor-
behalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozes-
sualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist
die anspruchsbeeinflussende Änderung im Falle einer Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird. In derartigen Konstellationen
ist Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl.
auch BGE 133 V 108). Führt die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu
einer derartigen Verminderung des Invaliditätsgrades, dass die Rente
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herabgesetzt werden muss, so erfolgt die Anpassung der Rente
gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats an.
Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
im Falle einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berück-
sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV erfolgt die
Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem das
Revisionsbegehren gestellt wurde.
4.
Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden Ver-
fahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Ver-
fügung vom 3. Juli 2001 bis zum 16. Februar 2007 massgeblich ver-
bessert haben.
4.1 Gemäss dem Bericht von Dr. med. B._______ vom 6. Februar
2001, welcher für die rentenzusprechende Verfügung vom 3. Juli 2001
entscheidend war, litt die Beschwerdeführerin an einer andauernden
Persönlichkeitsänderung (ICD F 62) im Anschluss an den Autounfall
vom 5. August 1992. Die Symptomatik der Beschwerdeführerin habe
seit der letzten Begutachtung vom 23. Oktober 1998 eher zugenom-
men. Dies würde sie nun auch erheblich in der Haushaltsführung ein-
schränken. Zwar habe sie im Rahmen der durchgeführten neuropsy-
chologischen Therapie Strategien erlernt, um die Auswirkungen ihrer
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie der aggressiven
Durchbrüche zu mildern, doch stünde sie dennoch unter einer ständi-
gen Spannung und Furcht, wegen ihrer Problematik einen folge-
schweren Fehler zu begehen. Insgesamt wirke sie seit der letzten
Begutachtung erschöpfter und wie ausgebrannt. Nach Angaben der
behandelnden Psychologin, Frau Dr. H._______, die die Beschwerde-
führerin regelmässig gesehen habe, sei die Arbeitsfähigkeit während
der ganzen Zeit seit der letzten Begutachtung im Oktober 1998 in
diesem Umfang eingeschränkt gewesen. Die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin dürfte zur Zeit 20% nicht übersteigen. Umschul-
ungsmassnahmen seien insofern nach wie vor nicht sinnvoll, als ihr
überall ihre Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten sowie ihre
seit dem Unfall stark verminderte emotionale Belastbarkeit im Wege
stünden. Dringend indiziert sei weiterhin die Therapie bei Frau Dr.
H._______. Es erscheine auch sinnvoll, die Beschwerdeführerin durch
Seite 12
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eine volle Berentung vom ständigen Druck in Richtung auf ein
Arbeitspensum zu entlasten, das auszufällen sie in ihrem Zustand gar
nicht mehr in der Lage wäre.
4.2 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der
Arbeitsunfähigkeit stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf das
Gutachten von Dr. med. E._______ vom 23. Oktober 2006, welches
sich seinerseits auf die Gutachten von Dr. med. D._______ und sein
eigenes vom 21. Oktober 2005 beziehungsweise 4. November 2005
sowie den neuropsychologischen Bericht von Dr. med. F._______ und
Dipl. Psych. G._______ der Rehaklinik X._______ vom 25. September
2006 stützte.
In den Gutachten vom 21. Oktober 2005 und 4. November 2005
eruierten Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein organisches Psy-
chosyndrom nach Schädelhirntrauma; (2) Status nach Verkehrsunfall
mit seitlicher Frontalkollision mit leichter traumatischer Hirnschädi-
gung, Halswirbelsäulen-Distorsion Grad II nach Quebec-Klassifikation,
cervico-cephales Syndrom, pathologischer Seitendifferenz der Rotati-
onswerte C1/2, lumbovertebralem Syndrom bei Fehlhaltung, diskreten
Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 beidseits sowie muskulärere
Dysbalance, neuropsychologische Funktionsstörungen, posttraumati-
scher Anpassungsstörung; (3) Status nach Reitunfall 1988 mit leichter
traumatischer Hirnschädigung, Läsion des hinteren Kreuzbandes mit
konsekutiver postero-lateraler Instabilität des rechten Kniegelenks. Als
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (1)
Status nach traumatischer Teilamputation des rechten Daumens
Februar 1995; (2) Status nach depressiver Symptomatik. Entgegen
dem Gutachten von Dr. med. B._______ ging Dr. med. D._______
nicht von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrem-
belastung aus, sei doch diese Diagnose nach der ICD-Klassifizierung
bei einer lediglich kurzzeitigen Lebensbedrohung (wie bei einem
Autounfall) ausgeschlossen. Bei der aktuellen Untersuchung lasse sich
überdies keine depressive Symptomatik mehr nachweisen. Hingegen
hätten sich Hinweise für neuropsychologische Funktionsstörungen
gefunden, welche als Folge der leichten traumatischen Hirnschädigung
zu beurteilen seien. Inwieweit sich diese Werte seit der entsprech-
enden Untersuchung vom 29. August 1996 in der Rehaklinik
X._______ verändert hätten, könne nicht beurteilt werden, hierzu sei
eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung notwendig. Die er-
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wähnte Untersuchung habe damals leichte bis mittelschwere Minder-
funktionen bezüglich der Aufmerksamkeit gezeigt, wobei die Verlang-
samung am deutlichsten ins Gewicht gefallen sei. Die Gedächtnis-
funktionen hätten in der verbalen und in der figuralen Modalität den Er-
wartungen entsprochen. Als weitere Ursache für die neuropsychologi-
schen Funktionsstörungen seien die Schmerzen zu nennen.
A._______ mache nebst den Konzentrations- und Gedächtnis-
störungen auch eine allgemeine Verlangsamung geltend. Die Arbeits-
fähigkeit werde dadurch sicher beeinträchtigt. Im Vergleich mit der
Untersuchung durch Dr. med. B._______ im Jahr 2001 sei es nun
insofern zu einer Verbesserung gekommen, als keine depressive
Symptomatik mehr objektiviert werden könne. Wann diesbezüglich
eine Besserung eingetreten sei, könne allerdings nicht eruiert werden.
Bezüglich der neuropsychologischen Funktionsstörungen sei am
ehesten davon auszugehen, dass diese in etwa gleich geblieben seien
– von einer entsprechenden Untersuchung seien jedoch hierzu
genauere Informationen zu erwarten. Unter Berücksichtigung aller
erwähnten Faktoren sei davon auszugehen, dass aus rein
psychiatrischer Sicht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der
zuletzt ausgeübten (wie auch in einer alternativen) Tätigkeit bei etwa
50% liege. Wie erwähnt könne der genaue Zeitpunkt der Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit nicht eruiert werden. Eine Leistungsverminderung
bestehe bei der Restarbeitsfähigkeit nicht. Die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sei auf das organische Psychosyndrom nach
Schädelhirntrauma zurückzuführen. Aus psychiatrischer Sicht sei es
A._______ durchaus zumutbar, die notwendige Willensanstrengung
aufzubringen, um einer mindestens 50%-igen Tätigkeit nachzugehen.
Gemäss der im oben erwähnten Gutachten angeregten erneuten neu-
ropsychologischen Untersuchung durch Dr. med. F._______ und Dipl.
Psych. G._______ vom 25. September 2006 in der Rehaklinik
X._______, stelle sich im Vergleich zu den entsprechenden
Vorbefunden insgesamt eine erfreuliche Verbesserung und gleich-
zeitige Fokussierung der kognitiven Beeinträchtigungen dar. Bei der
Untersuchung der kognitiven Basisfunktionen stellten sich unter
Ausschluss der Faktoren Ausdauer und Belastung im Wesentlichen
Verlangsamungen der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit mit
nivellierendem Charakter auf die Konzentrationsfähigkeit dar. Die
Beeinträchtigungen manifestierten sich in einer grenzwertigen Auf-
merksamkeitskapazität, insbesondere bei der integrativen Verarbeitung
von komplexen Informationen, bei der längerfristigen selektiven Auf-
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merksamkeitszuwendung sowie beim kognitiven Monitoring. Die Symp-
tomatik stelle sich belastungs- beziehungsweise stressabhängig (bei
Schmerzexazerbation) rascher und ausgeprägter dar. Die einfachen
Aufmerksamkeitsfunktionen, die übrigen exekutiven Funktionen sowie
die Gedächtnis- und die visuo-perzeptiven Funktionen seien insgesamt
altersnormgerecht. Das Hauptproblem der Patientin bestehe in der
reduzierten Belastbarkeit und insofern kognitiven Dekonditionierung,
die unter Schmerzzunahme rasch verstärkt werde. Insofern sei nicht
auszuschliessen, dass es unter längerfristigen, kognitiv anspruchs-
vollen Anforderungen zu schwerwiegenderen alltags- und tätigkeits-
relevanten Einbussen kommen könne.
Am 23. Oktober 2006 berichtete Dr. med. E._______, dass – auch vor
dem Hintergrund der erneuten neuropsychologischen Untersuchung –
bei einer nunmehr stabilen Situation seines Erachtens davon ausge-
gangen werden könne, dass mindestens seit dem Zeitpunkt der für
sein Gutachten durchgeführten Untersuchung eine 50%-ige Arbeits-
fähigkeit attestiert werden könne.
4.3 Dr. med E._______ hat der Beschwerdeführerin in seinem Gut-
achten vom 4. November 2005 nebst dem von Dr. med. D._______
diagnostizierten organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma
zusätzlich neuropsychologische und somatische Diagnosen mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E. 4.2 hiervor). Trotz-
dem kommt er im Gutachten zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin lediglich aufgrund der psychischen Situation
bestünde und beschränkt sich darauf, die Beurteilung von Dr. med.
D._______ zusammenzufassen und sich dessen Einschätzung anzu-
schliessen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die als "mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" diagnostizierten somatischen
Leiden ohne schlüssige Erklärung völlig unberücksichtigt blieben,
zumal auch Dr. med. D._______ in seinem Gutachten vom 21. Oktober
2005 festgestellt hat, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
durch die allgemeine Verlangsamung sicher beeinträchtigt werde. Des
Weiteren konnte ein Schmerzsyndrom mit Schmerzen im Bereich des
Nackens und beider Schultern sowie im Bereiche des Rückens und
beider Knien nachgewiesen werden, welches sich jedoch keiner
psychiatrischen Krankheit mit Krankheitswert unterordnen liess.
Diesbezüglich könne eine somatoforme Schmerzstörung ausge-
schlossen werden. Zudem wies Dr. med. D._______ auf Röntgenbilder
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hin, bei welchen Verkalkungen der Sehnen im Schulterbereich fest-
gestellt worden seien.
Hinzu kommt, dass in der auf Empfehlung von Dr. med. D._______
durchgeführten neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom
25. September 2006 zwar eine Verbesserung der kognitiven
Beeinträchtigung festgestellt wurde, hingegen nicht ausgeschlossen
werden konnte, dass es unter längerfristigen, kognitiv anspruchsvollen
Anforderungen zu schwerwiegenden alltags- und tätigkeitsrelevanten
Einbussen kommen könnte. Die Gutachter äusserten sich jedoch
weder zum Ausmass der festgestellten Verbesserung noch zu den mit
den möglichen Einbussen einhergehenden Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Im Gutachten vom 23. Oktober 2006 führte Dr. med.
E._______ diesbezüglich lediglich aus, dass die aktuelle neuro-
psychologische Beurteilung eine insgesamt erfreuliche Verbesserung
der Testbefunde zeige und liess diesen Aspekt in seiner Beurteilung
betreffend Arbeitsunfähigkeit ohne weitergehende Begründung unbe-
rücksichtigt. Diese Einschätzung von Dr. med. E._______ überzeugt
nicht. Vielmehr hätten das Ausmass der Verbesserung sowie die
Auswirkungen der neuropsychologischen Leiden auf die Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin genau eruiert und in der Beurteilung
von Dr. med. E._______ entsprechend einbezogen werden müssen.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als ungenügend
abgeklärt.
Daran vermag auch die Tatsache, dass Dr. med. B._______ eine
andauernde Persönlichkeitsänderung diagnostizierte, während
Dr. med. D._______ als Diagnose ein organisches Psychosyndrom
nach Schädelhirntrauma attestierte und die Diagnose von Dr. med.
B._______ als fehlerhaft bezeichnete, nichts zu ändern, zumal in
beiden Gutachten dieselben Symptome bewertet wurden.
4.4 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen
lässt sich somit nicht beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand und
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der rentenzuspre-
chenden Verfügung vom 3. Juli 2001 bis zum 16. Februar 2007 mass-
geblich verbessert haben. Die angefochtene Verfügung ist deshalb auf-
zuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie
ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und anschliessend
über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die
Beschwerde gutzuheissen.
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5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr anzu-
gebendes Konto zurückzuerstatten ist. Den Vorinstanzen werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksich-
tigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'000.-
festgelegt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 16. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-
zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei-
kostenentschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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