Abtei lung II I
C-2125/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Serbien),
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X.._______,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Neuanmeldung);
Verfügung der IVSTA vom 5. Februar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2125/2007
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1961, Bürger von Serbien und
Montenegro, arbeitete vom Mai 1990 bis Dezember 1992 als Saison-
nier bei der Bauunternehmung B._______ in X._______ als Bau-
arbeiter und entrichtete obligatorische Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am 10. Oktober
1992 erlitt er in Ungarn einen Autounfall (act. IV/21.1; Beschwerde-
akten 17.1) und zog sich ein zervikovertebrales Syndrom und
Schleudertrauma zu (act IV/21.2). Nach Behandlungsabschluss kehrte
er nach Restjugoslawien zurück. Ab September 1993 arbeitete er
wiederum mit Saisonbewilligung als Eisenleger in der Schweiz bei der
C._______ in W._______. Am 30. September 1993 erlitt er einen
Rückfall (act. IV/21.5 f., 21/45).
B.
B.a Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend:
SUVA) entrichtete vom Oktober 1992 bis April 1993 und ab Oktober
1993 für den bei ihr obligatorisch Versicherten Heilkosten- und Tag-
geldleistungen.
B.b Mit Verfügung vom 8. Februar 1995 stellte die Kreisagentur der
SUVA U._______ die Heilkostenleistungen und ab 13. Februar 1995
die Taggeldleistungen ein (act. IV/21.67). Die Einsprache vom 9. März
1995 wies die SUVA am 12. Mai 1995 ab (act. IV/21.73).
C.
Am 23. November 1994 reichte der inzwischen nach Restjugoslawien
zurückgekehrte Versicherte, vertreten durch Advokatin Gabriela
Gwerder, bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfol-
gend: Vorinstanz) einen Antrag auf eine Rente der Invalidenversiche-
rung ein (act. IV/1).
Diese führte ein Verfahren betreffend allfällige Leistungsansprüche des
Versicherten durch. Mit Verfügung vom 19. Oktober 1995 hielt sie fest,
es liege keine Invalidität vor, welche einen Rentenanspruch zu begrün-
den vermöge, und wies das Leistungsgesuch ab (act. IV/6). Der
Entscheid erlangte Rechtskraft (Beschwerdeakten act. 3).
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D.
D.a Mit Schreiben vom 17. März 2003 teilte der Versicherte, vertreten
durch Gojko Reljic, der Vorinstanz mit, sein Gesundheitszustand habe
sich seit dem Verfügungserlass vom 19. Oktober 1995 wesentlich ver-
schlechtert. Er bat um Akteneinsicht und stellte in Aussicht, neue
medizinische Unterlagen nachzureichen (act. IV/7). Er stellte der
IVSTA am 16. September 2004 medizinische Unterlagen und eine Stel-
lungnahme zum Sachverhalt zu (act. IV/9, 22 – 31). Am 10. Januar
2005 reichte er den neuen Leistungsantrag und am 19. Dezember
2005 weitere Akten nach (act. IV/11, 12, 15 – 17). Der Vertreter teilte
mit, weitere medizinische Akten habe er bisher nicht erhalten. Der Ver-
sicherte befinde sich in einem schlechten physischen und psychischen
gesundheitlichen Zustand. Da er aber kein Geld habe, gehe er selten
zum Arzt.
D.b Die IV-Stelle legte die neu eingereichten Akten dem regionalärzt-
lichen Dienst (RAD) vor. Aufgrund dessen Schlussbericht vom
12. September 2006 teilte sie dem Versicherten am 28. September
2006 im Vorbescheid mit, es liege weder eine bleibende Erwerbsun-
fähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres vor. Das Leistungsbegehren müsse deshalb
abgewiesen werden (act. IV/34, 35).
Mit Schreiben vom 25. September 2006 reichte der Beschwerdeführer
zwei Austrittsberichte der psychiatrischen Abteilung des medizinischen
Zentrums V._______ (Serbien) vom 24. Mai 1999 und vom 26. Mai
2003 nach (act. IV/36 – 38). Er teilte ausserdem am 2. Oktober 2006
mit, er sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden (act. IV/39). Der
RAD nahm am 30. Januar 2007 aufgrund der neu eingereichten Akten
nochmals Stellung (act. IV/42).
Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 wies die Vorinstanz das Leistungs-
begehren mit der Begründung ab, es liege weder eine bleibende Er-
werbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsun-
fähigkeit während eines Jahres vor (act. IV/43).
D.c Am 21. März 2007 reichte der Beschwerdeführer, wiederum ver-
treten durch Gojko Reljic, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
mit dem Antrag ein, die Verfügung vom 5. Februar 2007 sei aufzuhe-
ben oder die Sache erneut abzuklären und ihm eine IV-Rente zuzu-
sprechen. Aus den ausführlichen medizinischen Dokumentationen ge-
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he hervor, dass er für sämtliche Tätigkeiten zu mindestens 50% ar-
beitsunfähig sei. Eventualiter sei die Angelegenheit in Anbetracht der
unterschiedlichen Beurteilungen der serbischen Spezialärzte in der
Schweiz multidisziplinär abzuklären oder die Beurteilung einer Fach-
gruppe einzuholen (act. 1).
D.d Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Vorinstanz am
27. März 2007 zur Vernehmlassung auf und teilte den Parteien den
Spruchkörper mit (act. 2). Ausstandsgründe wurden in der Folge keine
geltend gemacht.
D.e Mit Vernehmlassung vom 30. April 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung (act. 3).
D.f Am 8. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Er
rügte, der Sachverhalt sei nicht anhand der vollständigen Akten der
SUVA erhoben worden. Er reichte dazu Akten seines ehemaligen
Schweizer Hausarztes aus den Jahren 1992 – 1998 nach (act. 5 –
5.9). Diese Dokumentation sei dem Arzt des RAD und somit der Beur-
teilung der Vorinstanz nicht zur Verfügung gestanden. Er führte weiter
aus, seit seiner Rückkehr nach Serbien könne er krankheitshalber
nicht arbeiten und befinde sich in einer schwierigen finanziellen Lage,
weshalb auch keine Mittel für die notwendige ärztliche Behandlung
vorhanden seien.
D.g In ihrer Duplik vom 30. Mai 2007 stellte die Vorinstanz fest, die
eingereichten Akten würden das Verfahren betreffen, das mit rechts-
kräftiger Verfügung vom 19. Oktober 1995 abgeschlossen worden sei.
Aus der Replik ergäben sich keine neuen Aspekte, insbesondere habe
der RAD die Akten sorgfältig ausgewertet und eine Notwendigkeit
einer Begutachtung sei im Übrigen weder aus den vorliegenden Akten
noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ersichtlich. Dem-
gemäss hielt sie an ihren früheren Anträgen fest (act. 8).
D.h Mit Triplik vom 6. Juli 2007 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Auffassung fest, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend ab-
geklärt (act. 10). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Triplik an die Vorin-
stanz zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel am
12. Juli 2007 ab (act. 11).
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D.i Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz auf, sämtliche Akten betreffend das IV-Verfahren
aus dem Jahr 1995 sowie weitere allfällig vorhandene Akten des lau-
fenden Verfahrens einzureichen und sich zum Eröffnungszeitpunkt der
Verfügung vom 5. Februar 2007 zu äussern (act. 12).
D.j Mit Eingabe vom 23. Juni 2009 teilte der Beschwerdeführer unter
Beilage des Postauftrags vom 3. Februar 2007 mit, die Verfügung vom
5. Februar 2007 sei gemäss Auftrag vom 7. Februar 2007 bis
26. Februar 2007 auf der Post zurückbehalten worden und er habe sie
nach seinen Ferien am 26. Februar 2007 abgeholt (act. 13).
D.k Mit Eingabe vom 7. Juli 2009 reichte die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht die nachgeforderten, noch aufgefundenen Akten
betreffend den vorliegenden Fall ein (act. 17.1.1 – 17.2.6). Zum Eröff-
nungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung stellte sie fest, dass
dazu wegen Zeitablaufs keine Stellung mehr genommen werden kön-
ne (act. 17).
D.l Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 übermittelte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Eingabe der Vorinstanz inklu-
sive Beilagen und schloss den Schriftenwechsel ab. Gleichzeitig teilte
es den Parteien den Wechsel im Spruchkörper mit (act. 18). Aus-
standsgründe wurden innert der gestellten Frist nicht geltend gemacht.
D.m Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
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1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Er hat lic. iur. Gojko
Reljic am 27. Februar 2003 mit der Wahrung seiner Interessen im IV-
Verfahren beauftragt (act. IV/7.1). Der die Beschwerde unterzeichnen-
de Gojko Reljic ist somit rechtsgültig bevollmächtigt.
1.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung
der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, ein-
zureichen (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Mittei-
lung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen
berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebten Tag
nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 20
Abs. 2bis VwVG [fiktive Zustellungsfrist]). Der Nachweis einer verspäte-
ten Rechtsmitteleinreichung liegt bei der Verwaltung (vgl. ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 341 mit Verweis auf VPB 61.66
E. 3a sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.112).
1.3.1 Die angefochtene Verfügung ist auf den 5. Februar 2007 datiert.
Die Beschwerde wurde gemäss Poststempel am 21. März 2007
eingereicht (act. 1). Der Beschwerdeführer macht unter Vorlage des
Postauftrags geltend, infolge Ferienabwesenheit habe er die Post vom
7. Februar 2007 bis am 26. Februar 2007 auf der Poststelle Chur
zurückbehalten lassen. Die fragliche Verfügung habe er nach seinen
Ferien am 26. Februar 2007 auf der Post abgeholt (act. 13). Somit sei
mit der Beschwerdeeinreichung vom 21. März 2007 die Frist gewahrt
worden.
1.3.2 Da aus den Akten nicht hervorgeht, wann die auf den 5. Februar
2007 datierte Verfügung auf der Poststelle Chur eingetroffen ist, somit
der Fristablauf aufgrund der fiktiven Zustellung gemäss Art. 20bis VwVG
nicht mehr erstellt werden kann und von der Vorinstanz den Angaben
des Beschwerdeführers im Übrigen nicht widersprochen wurde, ist zu
Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Be-
schwerde rechtzeitig eingereicht worden ist.
Seite 6
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1.4 Da die Beschwerde im Übrigen den Formvorschriften gemäss
Art. 52 VwVG entspricht, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
2.2 Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis
und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
2.3 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und dort
ansässig. Somit ist zwischenstaatlich zu klären, welches Recht an-
wendbar ist.
2.3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V
101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit
abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien
findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialver-
sicherungsabkommen Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten hinsichtlich der in
Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, in ihren
Rechten und Pflichten einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweize-
rische Invalidenrente sind keine abweichenden Vorschriften auszu-
machen.
2.3.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt
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C-2125/2007
sich demnach ausschliesslich nach den innerstaatlichen schweizeri-
schen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Ver-
ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.210; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes
I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren Hinweisen und Art. 4 des
schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens).
2.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier der Verfügung vom 5. Februar 2007, eingetretenen
Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen),
sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG an-
wendbar. Das IVG ist in der Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revi-
sion] anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichti-
gen sind demnach die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Ände-
rungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007
5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 bis Ende
2007 gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG und der
IVV zitiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
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derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf
eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zu Recht ver-
neint und zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massge-
benden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG;
Art. 4, 28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während
eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Der Versicherte hat während mehr als einem Jahr Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet, so dass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer erfüllt. Zu
prüfen bleibt, ob er im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem
Ausmass invalid geworden ist.
4.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.3 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Erwerbsunfähig-
keit ist, vereinfacht ausgedrückt, gesundheitlich bedingte Unfähigkeit,
durch zumutbare Arbeit ein Erwerbseinkommen zu verdienen (vgl.
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ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialver-
sicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 6 Rz.16 und § 12 Rz. 16).
4.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6).
4.4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad
von 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditäts-
grad von 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi-
tätsgrad von 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht)
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264
E. 6c).
4.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
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Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expert-
innen und Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Haus-
ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tra-
gen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen. Berichte von versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten
haben, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit spre-
chen, Beweiswert (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c,
123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zü-
rich 2009, Art. 43 Rz. 35).
5.
Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Oktober 1995 einen
Rentenanspruch abgelehnt hat, macht der Beschwerdeführer in seiner
neuen Anmeldung vom 17. März 2003 geltend, seine Gesundheit habe
sich wesentlich verschlechtert.
5.1 Nach Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts beurteilt sich die Frage, ob eine anspruchsbegründende Ände-
rung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten
ist, im Neuanmeldungsverfahren bei der materiellen Prüfung – analog
zur Rentenrevision nach Art. 41 aIVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17
ATSG) – durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt
der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung. Das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht hat wiederholt bestätigt, dass die zum Rentenrevisions-
verfahren nach Art. 41 aIVG entwickelten Grundsätze über die zeitlich
zu vergleichenden Sachverhalte analog auch im Falle einer Neuan-
meldung Geltung hätten (BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweis auf
BGE 105 V 29 E. 1b sowie AHI 1999 S. 84 E. 1b und BGE 117 V 198
E. 3a mit vielen weiteren Hinweisen).
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5.2 Somit ist zu prüfen, ob sich die Gesundheit des Beschwerde-
führers seit der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 19. Oktober
1995 bis zum 5. Februar 2007 in einem Mass verschlechtert hat, dass
er nunmehr Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
Im Folgenden werden der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Oktober 1995 (E. 6.1) und
vom 5. Februar 2007 (E. 6.2) erörtert. Anschliessend wird beurteilt, ob
eine rentenrelevante Gesundheitsverschlechterung eingetreten ist
(E. 7.1 – 7.4) und ob – wie vom Beschwerdeführer beantragt – weitere
medizinische Abklärungen angezeigt sind (E. 7.5).
6.
6.1 Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1990
– 1993 in der Schweiz als Saisonnier (act. 17/1.1 f.) gearbeitet, nach
seinem Autounfall mit HWS-Schleudertrauma verlor er seine
mehrjährige Saisonstelle (act. IV/21.14). Er fand zwar nach Abschluss
der Behandlung nochmals eine Stelle als Eisenleger, nach dem
Rückfall im September 1993 (angegebene Blockierung im Bereich der
Halswirbelsäule) erhielt er jedoch keine Arbeitsbewilligung mehr. In
seiner ersten Anmeldung für eine Invalidenrente bei der Vorinstanz
gab er demgemäss an, er sei seit dem Rückfall arbeitslos und habe
wegen einer fehlenden Saisonstelle nicht mehr gearbeitet. Die IVSTA
kam in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 19. Oktober 1995 zum
Schluss, dass keine Invalidität vorliege, die einen Rentenanspruch zu
begründen vermöge (act. IV/6).
Aus den SUVA-Akten geht hervor, dass im Zeitpunkt des Fallabschlus-
ses im Februar 1995 keine Verletzungsfolgen des Autounfalls vom
10. Oktober 1992 mehr feststellbar waren, dies gilt zumindest für leich-
tere Arbeiten. Zum damaligen Zeitpunkt stand die fehlende Arbeits-
bewilligung in der Schweiz und die damit verbundene aussichtslose
Gesamtsituation "passiv/depressiv wirkender 34-jähriger Mann (...)"
des Versicherten im Vordergrund und wurden keine invalidisierenden
Einschränkungen aufgrund des HWS-Schleudertraumas festgestellt
(act. IV/21.66 S. 1 und 3 und 21.73 E. 6 S. 5).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des neuen Renten-
verfahrens vom 17. März 2003/10. Januar 2005 und des Beschwerde-
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verfahrens folgende relevanten neuen ärztlichen Zeugnisse und Be-
richte ein:
- Bericht vom 1. September 2003, Dr. D._______, Internist, Hausarzt
(act. IV/27),
- Bericht vom 4. März 2004, Dr. D._______ (act. IV/29),
- Fragebogen 73/52 (Anhang zum Formular YU/CH 4), erstellt durch
Dr. D._______, vom 7. September 2004 (act. IV/31),
- Medizinisches Zentrum V._______, Psychiatrie, Dr. E._______,
Neuropsychiater, und Dr. F._______, Neuropsychiater, vom 24. Mai
1999 (act. IV/36),
- Medizinisches Zentrum V._______, Psychiatrie, Dr. G.________ und
Dr. H._______, Neuropsychiater, vom 26. Mai 2003 (act. IV/37).
Ausserdem nahm der RAD Rhône, Dr. I._______, am 12. September
2006 und am 30. Januar 2007 zu Handen der Vorinstanz Stellung (act.
IV/34 und 42).
6.2.2 Der behandelnde Dr. D._______ führte gegenüber der IVSTA am
7. September 2004 als Diagnosen das bekannte Schleudertrauma als
Folge des Unfalls vom 10. Oktober 1992 sowie eine arterielle Hyperto-
nie mit einer hypertensiven Entgleisung am 4. März 2004 mit Schwin-
del und Einleiten einer antihypertensiven Therapie an. Er führte aus,
der Beschwerdeführer sei seit dem 10. Oktober 1992 krank, brauche
medizinische Betreuung seit diesem Datum (Physiotherapie 4 x pro
Jahr während 3 Wochen) und gab an, der Gesundheitszustand habe
sich verschlechtert. Er schätzte seine Arbeitsunfähigkeit auf 65 – 70%
seit dem Unfall vom 10. Oktober 1992, möglich seien sitzende ein-
fachere Tätigkeiten, ohne plötzliche Bewegungen des Kopfes wegen
der Schwindelattacken. Er beschrieb häufige Verletzungen und Stürze
aufgrund plötzlicher Kopfbewegungen, aus diesem Grund sei dem Be-
schwerdeführer auch der Fahrausweis entzogen worden (act. IV/31).
Zusätzlich ist eine akute Cholezystitis (Gallenblasenentzündung) am
1. September 2003 dokumentiert (act. IV/27).
6.2.3 Im Bericht betreffend den Spitalaufenthalt vom 15.-24. Mai 1999
wird ein Alkoholentzugsdelirium beschrieben, das auf der Intensiv-
station behandelt werden musste. Darin wird ausgeführt, der damals
38-jährige Patient habe eine Zeit von ca. 15 Jahren intensiven Alkohol-
missbrauchs hinter sich, habe keine Familie gegründet, den ganzen
Militärdienst erfüllt und ausser den Magenproblemen keine anderen
gesundheitlichen Probleme gehabt. Eine zweite Episode mit der
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Diagnose Alkoholentzugsdelirium F. 10.4 wird im Bericht derselben
Klinik vom 19. Mai 2003 bis 26. Mai 2003 beschrieben.
6.2.4 Der RAD kommt in seiner zweiten Beurteilung vom 30. Januar
2007 unter Berücksichtigung der beiden Spitalberichte zum Schluss,
es lägen ein chronischer Alkoholabusus F 10.1 mit Status nach
mehrmaligem Delirium tremens und ein Status nach HWS-Schleuder-
trauma S 13.4 im Jahre 1992 vor. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit bleibe eine arterielle Hypertonie mit hypertensiver Entglei-
sung am 4. März 2004. Es handle sich vorliegend um einen mehr
versicherungstechnischen, denn medizinischen Fall. Aus den Berich-
ten von Dr. K._______ (vom 3. Februar 1995 und 17. März 1995, act.
IV/21.66, 21.71) sei ersichtlich, dass keine Einschränkungen im Be-
reich der HWS objektivierbar gewesen seien. Bezüglich des HWS-
Schleudertraumas habe der Beschwerdeführer im Rahmen der SUVA-
Abklärung selber gesagt, er könne arbeiten, das Problem sei die feh-
lende Arbeitsbewilligung. Die erwähnte hypertensive Entgleisung im
Jahr 2004 mit Schwindel sei am ehesten mit der Alkoholproblematik zu
erklären und lasse sich in der Regel gut medikamentös einstellen,
weshalb sie nicht ein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit sei. Auch das
HWS-Syndrom erfülle die Kriterien, welche für eine Invalidität erforder-
lich seien, nicht. Die Alkoholerkrankung schliesslich erfülle die von der
aktuellen Gesetzgebung erforderten Kriterien der Invalidität nicht (act.
IV/42).
7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe
sich wesentlich verschlechtert. Dies sei aufgrund der ausführlichen
medizinischen Akten belegt. Der behandelnde Dr. D._______ stellt
eine Beeinträchtigung seit dem Unfall vom 10. Oktober 1992 und eine
Arbeitsunfähigkeit von 65 – 70% seit diesem Datum fest.
7.1 Die angegebene Verschlechterung der Gesundheit ist indes weder
zeitlich definiert noch weiter begründet. Die beschriebene Arbeits-
unfähigkeit mit mehrmaligen Stürzen und Verletzungen sowie den
Fahrausweisentzug begründet er mit den Folgen des Schleudertrau-
mas (Schwindel aufgrund instabiler Halswirbelsäule). Demgegenüber
ist erstellt, dass der Beschwerdeführer trotz diagnostiziertem HWS-
Schleudertrauma im Sommer 1993 vollständig arbeitsfähig war und
die beteiligten Schweizer Sozialversicherungen nach Abschluss der
Behandlungen auch im Jahr 1995 von einer vollen Arbeitsfähigkeit
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(zumindest für nicht schwere Arbeiten) ausgegangen sind. Die mit der
Replik eingereichten Akten des Schweizer Hausarztes aus den Jahren
1992 – 1995 (act. 5.1 – 5.8) sowie seine Stellungnahme vom 28. Juli
1998 zum Gesundheitszustand im Jahr 1995 zu Handen der Ver-
treterin des Beschwerdeführers (act. 5.9) beziehen sich – wie die Vor-
instanz zutreffend ausführt – auf das erste mit Verfügung vom
19. Oktober 1995 abgeschlossene Verfahren und ändern an dieser
Feststellung nichts. In den beiden Spitalberichten von 1999 und 2003
fällt auf, dass das Schleudertrauma nicht erwähnt wird. Im Bericht von
1999 wird einzig erwähnt, der Patient leide seit ca. 15 Jahren unter
intensivem Alkoholismus. Umgekehrt finden sich in den Berichten von
Dr. D._______ keine Hinweise auf Alkoholismus, ausser allenfalls dem
Hinweis auf den Fahrausweisentzug, den er aber anders begründet.
7.2
7.2.1 Aufgrund der beiden sehr anschaulichen Berichte der Spezial-
ärzte der Klinik in V._______ steht fest, dass der Beschwerdeführer –
zumindest in den beiden beschriebenen Perioden – an schwerem
Alkoholismus litt. Nicht nachvollziehbar ist indes, weshalb sich beim
behandelnden Hausarzt dazu keinerlei Angaben finden. Dazu ist im
Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts anzumer-
ken, dass Hausärzte im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aus-
sagen (siehe oben E. 4.5).
7.2.2 Wie das Bundesgericht im Urteil I 169/06 vom 8. August 2006
E. 2.2 ausführt, begründet Alkoholismus (wie auch Drogensucht und
Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne
des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst re-
levant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren
Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er
selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt.
Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für
die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erfor-
derlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer
Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge-
sundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche
Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krank-
heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird
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verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt.
Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht
und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht,
sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychi-
schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu be-
rücksichtigen (Urteil I 169/06 des Bundesgerichts vom 8. August 2006
E. 2.2 mit vielen weiteren Hinweisen).
7.2.3 Vorliegend diagnostizierten die Ärzte in den Jahren 1999 und
2003 einen chronischen Alkoholabusus (act. IV/36, 37). Ein
psychischer Gesundheitsschaden als Ursache für den Alkoholabusus
wurde jedoch nicht diagnostiziert. Aus den Akten ist auch nicht
ersichtlich, dass der Alkoholismus und die geltend gemachten weite-
ren gesundheitlichen Probleme in einem direkten Zusammenhang mit
dem im Jahr 1992 erlittenen Schleudertrauma stehen. Daran ändern
auch die Andeutungen im Bericht des Hausarztes vom 7. September
2004 nichts. Festzustellen ist auch, dass die heutigen gesundheit-
lichen Probleme vielmehr in der Situation des Beschwerdeführers, wel-
cher angibt, seit 1993 nicht mehr gearbeitet zu haben, und seiner per-
sönlichen familiären und gesellschaftlich schwierigen Lage im früheren
Jugoslawien und heutigen Serbien sowie der aussichtslosen finanziel-
len Lage begründet erscheinen.
7.3 In Berücksichtigung der oben erwähnten Rechtsprechung und
aller medizinischen Akten, insbesondere auch der medizinischen
Akten aus den Jahren 1992 – 1995, überzeugen die Angaben des
behandelnden Arztes (act. IV/31), demgemäss die gesundheitlichen
Probleme mit einer Arbeitsunfähigkeit von 65 – 70% seit dem Auto-
unfall im Jahr 1992 bestehen sollen, nicht. Im Übrigen handelt es sich
hierbei um die einzige Akte, in welcher auf eine aktuelle dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit geschlossen wird. Aus ihr ist auch nicht zu entneh-
men, seit wann die Gesundheit sich verschlechtert haben soll. Die
Behauptungen des Beschwerdeführers, es sei aufgrund der umfassen-
den Akten klar erstellt, dass er für jegliche Tätigkeiten zu mindestens
50% arbeitsunfähig sei (vgl. act. 1), und dass sich sein Gesundheits-
zustand seit 1995 wesentlich verschlechtert habe (act. IV/7, 17), sind
demnach weder belegt noch nachvollziehbar.
7.4 Entsprechend den neu eingereichten psychiatrischen Akten der
Klinik in V._______ und der übrigen ärztlichen Berichte, jedoch in Ab-
weichung zu den Aussagen von Dr. D._______, erscheint die medizi-
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nische Beurteilung des RAD als zutreffend, auch hinsichtlich der
Behandelbarkeit der Schwindelanfälle (vgl. E. 6.2.4).
Es ist somit aufgrund der vorliegenden Akten keine rentenrelevante
Gesundheitsverschlechterung zwischen der rechtskräftigen Verfügung
vom 19. Oktober 1995 und der angefochtenen Verfügung vom 5. Feb-
ruar 2007 festzustellen.
8.
8.1 Die im vorliegenden Fall eingereichten Akten, datierend auf den
Zeitraum ab 1999 bis 2006, erweisen sich zwar als knapp und in
Bezug auf den Bericht des Hausarztes als widersprüchlich. Es ist
notabene anzunehmen, dass zumindest die behandelnden Spitalärzte
in V._______ nicht über die umfassenden Krankenakten des
Beschwerdeführers verfügten. Die eingereichten medizinischen Akten
lassen jedoch (wie oben aufgezeigt) eine abschliessende Beurteilung
zu. Somit sind keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt,
weshalb der Antrag auf weitere Abklärungen abzuweisen ist.
8.2 Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
9.
Zu befinden ist schliesslich über die Verfahrenskosten und eine all-
fällige Parteientschädigung.
9.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des
Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Ver-
fahren auf pauschal Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem per 6. Juli 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen (Beleg fehlt in den Akten).
9.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherung
- die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA U._______
(Ref-Nr. [...]; zur Kenntnis)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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