Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2125/2011
U r t e i l v om 2 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien A.________,
vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt,
Junkerngasse 41, Postfach 620, 3000 Bern 8,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (Staatsangehörige aus Sri Lanka, geboren am
15. September 1985) beantragte am 22. November 2010 bei der
schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt. Sie wolle ihren Onkel (Schweizer Staatsangehöriger)
in Neuenegg/BE besuchen, die Schweiz und eventuell weitere Staaten
bereisen.
B.
Die schweizerische Vertretung in Colombo wies die Erteilung der
nachgesuchten Einreisebewilligung wegen fehlender Voraussetzungen
mit Verfügung vom 24. November 2010 ab. Mit Eingabe vom 15.
Dezember 2010 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache.
Zum Antrag begrüsst, holte die Migrationsbehörde des Kantons Bern
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete diese
zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter. Durch die
Beschwerdeführerin mandatiert, reichte der Rechtsvertreter am 24.
Februar 2011 eine verbesserte Eingabe ein. Darin wurde im wesentlichen
festgehalten, dass die Verweigerung des Visums willkürlich sei. Die
Beschwerdeführerin besitze in ihrer Heimat Grundeigentum und stamme
aus wirtschaftlich guten Verhältnissen. Zudem sei die Initiative für den
Besuchsaufenthalt vom Gastgeber ausgegangen, was ebenfalls für eine
Wiederausreise spreche.
C.
Mit Verfügung vom 8. März 2011 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Sie stufte das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen
Rückkehr der Beschwerdeführerin als hoch ein. Zur Begründung führte
sie aus, diese stamme aus einer Region, in welcher der
Zuwanderungsdruck aufgrund der wirtschaftlichen und politischen
Verhältnisse stark anhalte. In dieser Situation seien gerade jüngere und
ungebundene Menschen versucht ihre Heimat zu verlassen. Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne zwingenden Grund gleich
für drei Monate von zu Hause wegbleiben könne, lasse im familiären
Bereich keine zwingenden Verantwortlichkeiten erkennen. Bezüglich
wirtschaftlicher Tätigkeit gebe sie in ihrem Einreisegesuch die
Ausbildungsstätte "Kuliyapitia Saranatah M.V." an, während sie in ihrer
Einsprache vom 15. Dezember 2010 geltend mache, einen eigenen
Buchladen "Ruwan Traders" sowie zwei weitere Geschäfte zu besitzen.
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Demgegenüber habe die Schweizer Vertretung in Colombo im Schreiben
vom 27. Dezember 2010 angegeben, dass die Beschwerdeführerin keiner
Erwerbstätigkeit nachgehe. Auch ihr Guthaben von einigen tausend
Franken sowie ihr Grundeigentum hielten nicht nachhaltig von einer
Emigration ab.
D.
Mit Beschwerde vom 9. April 2011 beantragt die Beschwerdeführerin, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Einreise in die Schweiz
und den Schengenraum sei zu erlauben. Zur Begründung wird
sinngemäss geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin aus dem
Grossraum Colombo stamme und mittlerweile in Colombo selber
studiere. In dieser Region sei der Zuwanderungsdruck nicht so stark, wie
in den anderen Landesteilen. Der Umstand, dass sie eine moderne,
wohlsituierte, gebildete und kinderlose Frau sei, spreche für eine starke
Bindung zu Heimat und Familie. Wirtschaftlich sei sie selbständig
erwerbend und beschäftige zwei Angestellte, welche mühelos die
Geschäfte während ihrer Abwesenheiten erledigten. Weiter sei aus den
Akten nicht ersichtlich, worauf sich die Schweizerische Vertretung in
Colombo bei der Behauptung stütze, dass die Beschwerdeführerin keiner
Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Ausführungen der Vorinstanz seien
zudem willkürlich. Sie setze gute wirtschaftliche Verhältnisse voraus,
bejahe diese im konkreten Fall, begründe dann aber mit dem
Zuwanderungsdruck und gehe in diesem Zusammenhang von einem
gesteigerten Risiko der Wiederausreise aus.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2011 beantragt die Vorinstanz unter
Hinweis auf die im Einspracheentscheid bereits genannten Gründe die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Juni 2011 wurde der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat auf eine
Replik verzichtet.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.1. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003; BGE 135 II 369 E 3.3).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
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eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
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Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.4. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der SchengenMitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Beschwerdeführerin
der Visumpflicht.
6.
6.1. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die
Beschwerdeführerin insbesondere mit der Begründung, die fristgerechte
Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im
Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie den
allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerin.
6.2. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.3. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es
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sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise
ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu
begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
in Einklang steht.
6.4. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den –
mit Unterbrechung – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009
beendeten Bürgerkrieg geprägt. Von den rund 300'000
Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im
kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und
danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten bei
weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren. Viele halten sich
weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei
Gastfamilien auf. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört zu den
vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des
Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den
ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit
und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder
entfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne
zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der amtierende Präsident zwar
eine Mitsprachemöglichkeit der tamilischen Bevölkerung in
Regierungsfragen in Aussicht stellt, bis anhin aber nicht umgesetzt hat
(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt,
> Länder, Reise und Sicherheit > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand:
März 2011, besucht im August 2011; vgl. auch ,
Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 1. Dezember 2010).
6.5. Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der
Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und
ungebundenen Menschen manifestiert. Aber auch sozial eingebundene
Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein
bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im
Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch
akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass
Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der
ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch
einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu
umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in
der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka
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sowohl im Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen als auch im Jahre 2010 mit
immerhin noch 939 Gesuchen jeweils die drittgrösste Gruppe von
Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 und 2010, je
S. 3 und 10; im Internet unter: , Themen >
Statistiken).
6.6. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten
allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer
Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin ist eine junge, ledige und kinderlose Frau,
die noch nie ins Ausland gereist ist. Die Absicht, ohne einen zwingenden
Grund gleich für drei Monate von zu Hause weg zu sein, lässt darauf
schliessen, dass ihr keine derartigen familiären Verpflichtungen obliegen,
welche ihr eine zwingende Verantwortung zusprächen. Die
Beschwerdeführerin macht dazu lediglich geltend, sie würde ihre Eltern
und die zwei jüngeren Brüder verlassen, was emotional folgenschwer
wäre. Das Zurücklassen der Familie bildet an sich auch keine Garantie
für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr
die individuell herrschenden wirtschaftlichsozialen und
sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder
Verbleib entscheiden. Eine Trennung von der Familie wird je nach
Interessenlage in Kauf genommen. Vorliegend gibt die
Beschwerdeführerin selber an, dass sie beinahe ein den westlichen
Verhältnissen ähnliches Leben führe, was für einen gewissen Grad an
Unabhängigkeit von der Familie sprechen könnte. Tritt hinzu, dass ihr
Onkel das Schweizer Bürgerrecht besitzt und in der Schweiz wohnhaft ist.
Die Beschwerdeführerin verfügt damit in der Schweiz über eine engere
Bezugsperson, die den Weg der Emigration bereits vorausgegangen ist.
Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ambition
besteht dasselbe Ziel zu verfolgen.
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Seite 9
7.2. Ferner macht die Beschwerdeführerin berufliche und wirtschaftliche
Bindungen geltend. In ihrem Antragsformular vom 22. November 2010
gibt sie bei den aktuellen beruflichen Angaben lediglich ihr Studium an,
was zur berechtigten Vermutung führt, dass sie keiner wirtschaftlichen
Tätigkeit nachgeht. Überdies attestiert die zu den Akten gereichte
Bestätigung des Saranath College – Kuliyapitiya dessen Besuch lediglich
vom 1. September 1999 bis am 4. Januar 2005. In der Einsprache vom
15. Dezember 2010 hingegen gibt sie lediglich an, einen Buchladen
sowie zwei weitere Geschäfte zu besitzen. Gemäss den
Einspracheunterlagen studiert die Beschwerdeführerin folglich nicht. In
der verbesserten Eingabe vom 24. Februar 2011 wird dann eine
Anmeldung zum Studium an der Universität in Colombo geltend gemacht.
Derart divergierende Angaben lassen kein schlüssiges Bild über die
tatsächliche Situation gewinnen. Dass sich die Vorinstanz dazu geneigt
sah am Bestehen von beruflichen Bindungen zu zweifeln, ist
nachvollziehbar. Weiter gibt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
vom 9. April 2011 an, dass ihr Buchladen auch in ihrer Abwesenheit unter
Aufsicht ihrer Eltern weitergeführt werden könne und dies studienbedingt
bereits heute so sei.
Gemäss den mit dem Visumsgesuch eingereichten Bank und
Registerbelegen besitzt die Beschwerdeführerin ein Vermögen von
einigen tausend Franken sowie Grundeigentum. Die Erfahrung zeigt
allgemein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der
Schweiz und Staaten wie Sri Lanka selbst ein für einheimische
Verhältnisse gutes Einkommen nicht nachhaltig davon abhalten kann,
das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Auch geht der Grundbesitz mit
Verlassen des Landes nicht verloren. Die Rückreisegarantie kann somit
nicht in der fehlenden Bereitschaft bestehen, den Wohlstand in der
Heimat nicht aufgeben zu wollen.
Tatsache ist überdies, dass es diverse Gründe gibt, weshalb Menschen
emigrieren (vgl. > Themen> Weltweite
Migration/Analysen > Warum Menschen migrieren, Stand: Juni 2011,
besucht August 2011). Das Nichtvorhandensein lediglich eines dieser
Gründe schliesst das Bestehen eines oder mehrerer anderer nicht aus.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin vergleichsweise günstiger sind, so erfüllt dieser
Aspekt dennoch lediglich einen der Umstände, welche für die Beurteilung
herangezogen werden, ob ein Visum erteilt werden kann. Entscheidend
sind indessen die gesamten Umstände des Einzelfalles, weshalb die
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Ausführungen der Vorinstanz keinen Widerspruch aufweisen und damit
auch nicht willkürlich sind.
7.3. Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären noch in den
beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der
Beschwerdeführerin Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als
unwahrscheinlich erachten lassen.
7.4. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die
Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die
ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. An dieser
Beurteilung vermögen auch die vom Gastgeber abgegebenen
Zusicherungen nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er – wie dies in
casu mit der Unterzeichnung der Unterhaltsgarantie am 21. Februar 2011
geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken
(Lebensunterhaltungskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige
Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten,
nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein
bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr
für eine gesicherte Wiederausreise kann auch durch die unterschriftlich
abgegebene Garantie vom 7. Februar 2011, welche der Gastgeber
eingereicht hat, nicht ersetzt werden. Die Integrität des Gastgebers wird
durch das Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage gestellt.
8.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtsmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 700. festzusetzen (Art. 1 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Seite 11
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 9. Mai 2011 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr.___________ retour)
– das Migrationsamt des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: