B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung III
C-2128/2018
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Zypern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von
Beiträgen, Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018.
C-2128/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1982 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) war von 2003 bis 2015 mit Unterbrüchen in der Schweiz
als Cabaret-Tänzerin erwerbstätig. Am 24. September 2015 stellte sie –
unter Beilage einer Auflistung der Lokale, in denen sie gearbeitet hatte, und
zahlreicher Kopien von Arbeitsverträgen und Lohnabrechnungen – bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz)
einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge (Akten [im Folgenden:
act.] der SAK 1 bis 5). Daraufhin tätigte die SAK bei mehreren Ausgleichs-
kassen weitere Abklärungen (act. 8 bis 34, 37). Nach zusätzlichem Infor-
mationsaustausch zwischen der SAK und der Versicherten (act. 40 bis 45)
erliess die SAK am 1. November 2016 eine Verfügung, mit welcher der
Versicherten die Auszahlung eines Rückvergütungsbetrags in der Höhe
von Fr. 11‘144.05 in Aussicht gestellt wurde (act. 46 und 47).
A.b Am 14. November 2016 liess sich die Versicherte über das Vorgehen
im Zusammenhang mit einer Einsprache erkundigen (act. 49). Nach Kor-
respondenzen betreffend die Auszahlungsmodalitäten (act. 50 bis 63) und
der Auszahlung des Rückerstattungsbetrages am 9. Dezember 2016
(act. 64) ersuchte die Versicherte im Rahmen der E-Mail vom 28. Mai 2017
um eine Neuberechnung, da sie ihrer Meinung nach zu wenig Geld erhal-
ten habe (act. 65). Nachdem die SAK diese E-Mail als Einsprache gegen
die Rückerstattungsverfügung vom 1. November 2016 bezeichnet und der
Versicherten mit Schreiben vom 4. August 2017 Gelegenheit zu deren Ver-
besserung gegeben hatte (act. 66), ging bei der SAK – nach weiterem
E-Mail-Verkehr zwischen dieser und der Versicherten (act. 67 bis 71) – am
31. August 2017 die verbesserte Eingabe vom 19. August 2017 samt Bei-
lagen ein (act. 72 und 73). In der Folge gelangte die SAK am 22. Septem-
ber 2017 an die Ausgleichskasse GastroSocial (im Folgenden auch: AK
46) und bat um weitere Auskünfte (act. 74 und 75). Mit Schreiben vom
4. Oktober 2017 informierte die AK 46 die SAK darüber, dass sie aus Ku-
lanz den Arbeitsvertrag der Versicherten für den Monat März 2015 mit ei-
nem 80%igen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 2‘966.54 gebucht und das
Einkommen für den Monat August 2015 von Fr. 3‘047.94 zufolge falscher
Angaben der Arbeitgeberin storniert habe (act. 77). Nach weiterer E-Mail-
Korrespondenz (act. 78 bis 91) gab die SAK der Versicherten – da die Kor-
rektur der Löhne eine Reduktion der Rückvergütungssumme zur Folge
habe – mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 Gelegenheit zum Rückzug
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Seite 3
der Einsprache (act. 92). Nachdem die Versicherte am 22. Dezember 2017
an ihrer Auffassung festgehalten hatte (act. 93), erliess die SAK am 5. Feb-
ruar 2018 eine neue Verfügung über den Rückvergütungsbetrag in Höhe
von Fr. 11‘137.25 (act. 95). Zusätzlich erging betreffend die formgültige Ein-
sprache vom 19. August 2017 am 16. Februar 2018 der Einspracheent-
scheid, mit welchem die Einsprache der Versicherten gutgeheissen wurde
(act. 98).
B.
B.a Mit Schreiben vom 5. April 2018 übermittelte die SAK zuständigkeits-
halber die Eingabe der Versicherten vom 2. und 5. März 2018 sowie eine
Kopie des Einspracheentscheids vom 16. Februar 2018 an das Bundes-
verwaltungsgericht (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.]
1).
Die Versicherte beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids und führte zusammengefasst aus, sie sei einverstan-
den mit der Lohnsumme von insgesamt Fr. 132‘586.-. Gemäss ihrer Kalku-
lation „132‘586 and x 100 : 8.4 = 15784.166, then 11.137.25 = 4,646.441
CHF“ erwarte sie jedoch weitere Fr. 4‘644.441 (recte: Fr. 4'646.441).
B.b In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2018 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
Zur Begründung gab sie eine Reihe von Gesetzes- und Verordnungsnor-
men und die im individuellen Konto aufgeführten Erwerbseinkommen und
Beitragszeiten wieder und führte weiter zusammengefasst aus, im Rahmen
der Nachprüfungen habe sich herausgestellt, dass generell nur 80 % der
Bruttolöhne AHV-pflichtig seien, was auf den damals üblichen generellen
Spesenabzug zurückzuführen sei. Daneben seien weitere Positionen ab-
zuziehen gewesen, so dass der AHV-pflichtige Lohn insgesamt geringer
ausgefallen sei als der vereinbarte Brutto-Ausgangslohn, wie er auf den
Lohnbescheinigungen vermerkt sei. Weiter habe sich herausgestellt, dass
die Eintragung für den August 2015 aufgrund von Lohnangaben aus dem
Jahr 2012 erfolgt und somit falsch gewesen sei, weshalb die Ausgleichs-
kasse das individuelle Konto (im Folgenden: IK) berichtigt habe. Die Nach-
forschungen hätten insgesamt ergeben, dass die entrichteten AHV-Bei-
träge den Löhnen entsprochen hätten, wie sie von ihrem jeweiligen Arbeit-
geber der zuständigen Ausgleichskasse deklariert worden seien. In einigen
Fällen sei jedoch kein Lohn deklariert worden (Dezember 2007, Februar
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2008 und April 2014), obwohl die Beschwerdeführerin laut den Verträgen
in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Da diesbezüglich die Unrichtig-
keit des IK’s nicht mehr nachzuweisen gewesen sei, habe dieses nicht
mehr korrigiert werden können. Gemäss dem korrigierten IK habe die Be-
schwerdeführerin daher während ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz ein
Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 132‘586.- erzielt. Die entrichteten
AHV-Beiträge würden demzufolge Fr. 11‘137.25 (8.4 % von Fr. 132‘586.-)
betragen. Die Beschwerdeführerin sei zunächst von weiteren Fr. 11‘300.-
ausgegangen, die von der Vorinstanz rückzuvergüten seien. Mit Schreiben
vom 3. Januar 2018 habe die Beschwerdeführerin diese Aussage wieder
teilweise zurückgenommen. Gemäss ihrer Darlegung sei ihr nicht von allen
Arbeitgebern Lohn vorenthalten worden, und auch nicht jedes Mal pau-
schal Fr. 300.-. In der Beschwerdeschrift schliesslich werde der Betrag der
gesamten erzielten Jahreseinkommen nun doch von der Beschwerdefüh-
rerin bestätigt. Diese sei nunmehr trotzdem der Auffassung, dass ein Re-
chenfehler unterlaufen sei und ihr noch ein Differenzbetrag von
Fr. 4‘646.44 geschuldet sei. Es erschliesse sich der Vorinstanz nicht, wie
die Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 15‘784.16 anstelle von
Fr. 11‘137.25 errechnet habe. Nach der Wertung des Gesetzgebers seien
keine hypothetischen AHV-Beiträge zugunsten der Beschwerdeführerin zu
berücksichtigen. Zu den übrigen, im Rahmen des Einspracheverfahrens
vorgetragenen zusätzlichen Punkten verweise die Vorinstanz auf den Ein-
spracheentscheid vom 16. Februar 2018 und ihr Schreiben vom 7. Dezem-
ber 2017. Abschliessend sei festzustellen, dass tatsächlich Fr. 11‘137.25
rückzuvergüten gewesen seien und diese Rückvergütungssumme rechne-
risch korrekt und in Einklang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften
ermittelt worden sei.
B.c Nachdem der Beschwerdeführerin im Rahmen der prozessleitenden
Verfügung vom 17. Mai 2018 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ge-
geben worden war (B-act. 4 und 5) und sich diese daraufhin nicht weiter
hatte vernehmen lassen, schloss die Instruktionsrichterin mit prozesslei-
tender Verfügung vom 2. Juli 2018 den Schriftenwechsel (B-act. 6).
B.d In der Folge übermittelte die Vorinstanz mit den Schreiben vom 10. Juli
und 19. September 2018 zuständigkeitshalber Eingaben der Beschwerde-
führerin vom 28. Juni und 2. September 2018 samt Beilagen an das Bun-
desverwaltungsgericht (B-act. 7 und 9). Mit prozessleitender Verfügung
vom 21. September 2018 ging eine Kopie der Eingabe vom 2. September
2018 inklusive Beilagen an die Vorinstanz; diese wurde ersucht, innert Frist
dazu Stellung zu nehmen (B-act. 10).
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Seite 5
B.e In ihrer Duplik vom 8. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz weiter-
hin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11).
Zur Begründung ihres Rechtsbegehrens führte sie zusammengefasst aus,
die Argumentation der Beschwerdeführerin kranke nach wie vor daran,
dass nach deren Auffassung die IK-Einträge genau die Beträge wiederge-
ben müssten, welche ihr tatsächlich auf deren Konto gutzuschreiben seien.
Es falle nicht in die Kompetenz der Vorinstanz, möglicherweise vorenthal-
tenen Lohn auszugleichen. Insoweit müsse sich die Beschwerdeführerin
an ihre alten Arbeitgeber halten, und sie sei insoweit auf den Zivilrechtsweg
zu verweisen. Was den Unterschied im Überweisungsbetrag betreffe,
werde darauf hingewiesen, dass tatsächlich Fr. 11‘144.05 angewiesen wor-
den seien. Dies sei der Betrag, welcher der Beschwerdeführerin zunächst
mit Verfügung vom 1. November 2016 zugesprochen worden sei. Der
Überweisungsbeleg liege dem Gericht vor (act. 64).
B.f Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2018 brachte die In-
struktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnis und
wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 12 und 13).
B.g Mit prozessleitender Verfügung vom 11. April 2019 räumte die Instruk-
tionsrichterin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, innert Frist zur in
Betracht gezogenen Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Feb-
ruar 2018 Stellung zu nehmen oder ihre Beschwerde allenfalls schriftlich
und vorbehaltlos zurückzuziehen (B-act. 14). Nachdem die Beschwerde-
führerin die entsprechende Postsendung nicht abgeholt hatte (B-act. 15),
wurde ihr in der Beilage des Schreibens vom 19. Juni 2019 die prozesslei-
tende Verfügung vom 11. April 2019 nochmals per A-Post zugestellt (B-act.
16); in der Folge liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen.
B.h Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be-
weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
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Seite 6
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrecht-
lichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Dies trifft
hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf
die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1.4 Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Feb-
ruar 2018 (act. 98) ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so
dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG) be-
schwerdelegitimiert ist. Weiter wurde die Beschwerde frist- und formge-
recht eingereicht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1
VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Nachfolgend ist vorab weiter zu klären, ob der angefochtene Einsprache-
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Seite 7
entscheid vom 16. Februar 2018, mit welchem die Vorinstanz die Rückver-
gütung von Beiträgen an die Beschwerdeführerin in der Höhe von
Fr. 11‘137.25 als rechnerisch korrekt und im Einklang mit den anzuwen-
denden Rechtsvorschriften qualifiziert hat, Rechtswirkungen entfaltet und
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden
kann.
2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtss-
ätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V
136 E. 4b), und weil ferner das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurtei-
lung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheids (hier: 16. Februar 2018) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorlie-
genden Fall die in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.2 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren
Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten
Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, ins-
besondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Art. 18
Abs. 3 AHVG ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge
rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht
verjährt ist (Bst. h Satz 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom
7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]).
2.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Aus-
länder, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung be-
steht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen
die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zu-
rückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen
Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung
(Art. 1 Abs. 2 RV-AHV). Die Beiträge können zurückgefordert werden, so-
bald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung aus-
geschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehe-
mann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz
wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
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Seite 8
2.4 Die Vorinstanz vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid vom
16. Februar 2018 die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin über die ukra-
inische Staatsbürgerschaft verfüge und zwischen der Schweiz und der Uk-
raine kein Sozialversicherungsabkommen bestehe, weshalb der Be-
schwerdeführerin die an die AHV entrichteten Beiträge zurückerstattet wer-
den könnten. Dieser Auffassung betreffend Rückerstattung kann aufgrund
der nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:
2.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht Staatsbür-
gerin eines Staates ist, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsab-
kommen abgeschlossen hat, das die Rückvergütung von Beiträgen vor-
sieht. Solche Abkommen existieren nur zwischen der Schweiz und den
Ländern Australien, Chile, Indien, Korea, Philippinen und Uruguay
(vgl. hierzu die ab 1. Januar 2018 gültige Weisung über die Rückvergütung
der an die AHV bezahlten Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und
der RV-AHV, Anhang 1 S. 15; abrufbar unter https://sozialversicherun-
/de/d/6852/download; zuletzt aufgerufen am 8. Januar 2020).
2.4.2 Vielmehr verfügt die Beschwerdeführerin mit der ukrainischen
Staatsbürgerschaft über die Staatsangehörigkeit eines Staates, mit dem
die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
(vgl. > Aussenpolitik > Völkerrecht > internationale Ver-
träge > Datenbank Staatsverträge > Suchbegriff Ukraine; zuletzt aufgeru-
fen am 8. Januar 2020). Alleine aufgrund dieser Umstände würde in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz nichts gegen die Rückerstattung der ent-
richteten Sozialversicherungsbeiträge in Anwendung von Art. 18 Abs. 3
AHVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 RV-AHV sprechen. Damit kann es
vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben:
2.4.3 Die Vorinstanz hat offensichtlich übersehen, dass die Beschwerde-
führerin – zumindest ab der Ausstellung ihres Passes am 10. November
2009 in Nikosia und somit auch im Zeitpunkt der Rückforderung (vgl. Art. 1
Abs. 2 RV-AHV) – nebst der ukrainischen auch über die zypriotische
Staatsbürgerschaft verfügt (B-act. 1 Beilagen 1 bis 3). Da die Beschwerde-
führerin nicht Doppelbürgerin von Staaten ist, die beide mit der Schweiz
ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, erübrigen sich
Weiterungen zum anwendbaren Staatsvertrag nach Massgabe der tat-
sächlich vorwiegenden Staatsangehörigkeit (vgl. hierzu BGE 120 V 421).
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Seite 9
2.4.4 Für Doppelbürgerinnen gilt die Regel, dass – falls sie die schweizeri-
sche Staatsbürgerschaft, diejenige eines EU- bzw. EFTA-Staates oder die-
jenige eines Vertragsstaates haben – stets die schweizerische Staatsan-
gehörigkeit und subsidiär jene des EU- bzw. EFTA-Staates oder des Ver-
tragsstaates ausschlaggebend ist (vgl. RZ 1015 ff. S. 33 ff. der ab 1. Januar
2009 gültigen Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV
[WVP; Stand 1. Januar 2018; abrufbar unter https://sozialversicherun-
/de/d/6957/download?version=13; zuletzt aufgerufen am
8. Januar 2020). Da die mehrere Nationalitäten besitzende Beschwerde-
führerin nicht über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, ist bei
ihr demnach (subsidiär) diejenige der Republik Zypern massgebend.
2.4.5 Da die Republik Zypern seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union ist (
member-countries/cyprus_de; zuletzt aufgerufen am 8. Januar 2020), ist
vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizü-
gigkeitsabkommen; im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar
(Art. 153a Abs. 1 AHVG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom
17. Juni 2016 [Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Repub-
lik Kroatien], in Kraft seit 1. Jan. 2017 [AS 2016 5233; BBl 2016 2223]).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus,
als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8
Bst. a bis e FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert.
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (16. Februar 2018) und Art. 153a
Abs. 1 Bst. a und b AHVG finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft
getretenen und per 1. Januar 2015 revidierten Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi-
alen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per 1. Januar
2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ha-
ben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung)
nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund
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Seite 10
der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates.
2.4.6 Da im vorliegenden Fall demnach mit dem FZA und den dazugehöri-
gen Verordnungen eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der
Schweiz und einem "Heimatstaat" der Beschwerdeführerin – Zypern – be-
steht, ist die Rückvergütung der entrichteten Beiträge von vornherein recht-
lich ausgeschlossen (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-2222/2015 vom
11. Mai 2017 E. 3.5). Zu ergänzen bleibt, dass gemäss Art. 30 Abs. 4 des
am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Republik Zypern über Soziale Si-
cherheit (SR 0.831.109.258.1) dieses Abkommen nicht für Ansprüche gilt,
die durch Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
2.4.7 Unter diesen Umständen erweist sich der die Verfügung vom 5. Feb-
ruar 2018 (act. 95) ersetzende, angefochtene Einspracheentscheid vom
16. Februar 2018 (act. 98) als nichtig, da der ihm anhaftende rechtliche
Mangel besonders schwer wiegt und offensichtlich ist (vgl. hierzu Urteil des
BGer 9C_245/2015 vom 19. August 2015 mit Hinweisen auf BGE 138 II
501 E. 3.1; 138 III 49 E. 4.4.3; 137 I 273 E. 3.1; Urteile 9C_333/2007 vom
24. Juli 2008 E. 2.1, in: SVR 2009 AHV Nr. 1 S. 1; 9C_320/2014 vom
29. Januar 2015 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei diesem Ergebnis erübrigen
sich jegliche Weiterungen zu den Ausführungen der Parteien.
2.4.8 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Dem-
entsprechend kann der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. Feb-
ruar 2018 auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde sein. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, jedoch ist
die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE
2008/59 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6630/2010 vom
19. Juli 2011 E. 2.4 und A-6406/2010 vom 15. April 2011 E. 2.2.3). Die
Nichtigkeit dieses Einspracheentscheids vom 16. Februar 2018 hat zur
Folge, dass die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin rückvergüteten Bei-
träge wieder von dieser zurückzufordern hat, damit deren aus diesen Bei-
trägen abgeleitete, anwartschaftlich bestehende Rentenanspruch (wieder)
sichergestellt ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese „Wieder-
einzahlung“ nicht unter die eindeutige und klare Verordnungsregelung von
Art. 6 Satz 1 und 2 RV-AHV fällt (zum gegenteiligen Fall vgl. BGE 136 V
33 E. 4.3.1 mit Hinweisen und sinngemäss Urteil des BGer 8C_250/2013
vom 29. Juli 2013 E. 3.2).
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Seite 11
3.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass auf die Beschwerde zufolge Nichtigkeit des Einspracheent-
scheids vom 16. Februar 2018 nicht einzutreten ist. Die Akten sind im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zur Rückforderung der geleisteten
Fr. 11'144.15 zu überweisen.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. BGE 127 V 2015) und die nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – da dieser keine unverhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind – haben keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7
Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018
nichtig ist.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Akten werden im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Rück-
forderung der geleisteten Fr. 11'144.15 überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
C-2128/2018
Seite 12
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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