Abtei lung II I
C-2131/2008/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV, Beschwerde vom 31. März 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2131/2008
Sachverhalt:
A.
Der am _______1939 geborene Schweizer Staatsangehörige
X._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) meldete sich am
10. Juli 2001 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zum
vorzeitigen Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHV) sowie von Ergänzungsleistungen an (act. 9 und
10).
Mit Verfügung vom 28. März 2002 sprach ihm die SAK mit Wirkung ab
1. April 2002 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 743.- zu
(act. 14).
B.
Mit Beschwerde vom 17. April 2002 (Datum des Poststempels)
beantragte der Beschwerdeführer der Eidgenössischen Rekurskom-
mission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die
im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: REKO AHV/IV), in
Aufhebung der Verfügung der SAK vom 28. März 2002 seien ihm
Renten- und Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich gesamthaft
Fr. 2'730.- zuzusprechen (act. 15).
In der Folge forderte der Präsident der REKO AHV/IV den Be-
schwerdeführer in mehreren Schreiben auf, seinen genauen Wohnsitz
bekannt zu geben. Am 13. November 2002 teilte dieser mit, sein
Wohnsitz sei weder in Graubünden, noch sei er im Ausland fest
immatrikuliert. Nachdem weitere Abklärungen ergeben hatten, dass
sich der Beschwerdeführer am 30. September 1995 mit unbekanntem
Wegzugsort bei der Stadt Z._______ abgemeldet hatte, ersuchte der
Präsident der REKO AHV/IV den Beschwerdeführer anzugeben, wo
seine Papiere hinterlegt seien. In mehreren Eingaben gab der
Beschwerdeführer an, die Papiere in den Gemeinden A._______ bzw.
B._______ hinterlegt zu haben. Auf Nachfrage hin teilten diese
Gemeinden allerdings mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen nie
angemeldet gewesen.
Die REKO AHV/IV erwog, infolge Nichtvorliegens eines neuen Wohn-
sitzes im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bleibe der letzte aus-
gewiesene Wohnsitz in der Stadt Z._______ bestehen, und trat
mangels örtlicher Zuständigkeit mit Urteil vom 9. April 2003 nicht auf
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die Beschwerde vom 17. April 2002 ein. Gleichzeitig überwies sie die
Angelegenheit zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden (act. 18).
Gegen diesen Überweisungsentscheid erhob der Beschwerdeführer
am 13. Juni 2003 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (im
Folgenden: EVG) Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 24 und 25). Auf
dieselbe trat das EVG mangels fristgerechten Eingangs des
einverlangten Kostenvorschusses mit Entscheid vom 6. Februar 2004
nicht ein, und überwies die Akten an das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden (act. 34 sowie act. 26 bis 33).
Da damit der Überweisungsentscheid der REKO AHV/IV vom 9. April
2003 in Rechtskraft erwachsen war, erachtete sich das Verwaltungs-
gericht des Kantons Graubünden, sinngemäss ausgehend vom letzten
ausgewiesenen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Stadt
Z._______, zur Beurteilung der Beschwerde vom 17. April 2002 örtlich
und sachlich zuständig. Es überprüfte die Rechtmässigkeit der
Verfügung der SAK vom 28. März 2002 (act. 35), und wies die
Beschwerde vom 17. April 2002 mit Urteil vom 20. April 2004 ab (act.
38).
Am 6. Mai 2004 (Posteingang bei der SAK) erhob der Beschwerde-
führer beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinn-
gemäss, in Aufhebung des Urteils vom 20. April 2004 seien ihm
Renten- und Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich total
Fr. 2'730.- zuzusprechen. Weiter stellte er die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden in Frage (act. 37, 39
und 40 sowie act. 42).
Mit Urteil vom 22. Dezember 2004 wies das EVG die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde vom 6. Mai 2004 infolge offensichtlicher Unbe-
gründetheit ab. Es erwog, mit Blick auf die fehlende Neubegründung
eines Wohnsitzes durch den Beschwerdeführer seit seiner Abmeldung
aus Z._______ sei nicht zu beanstanden, dass sich das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für zuständig erachtet
und die Beschwerde vom 17. April 2002 abgewiesen habe (act. 42).
C.
Zwecks Bezug von Ergänzungsleistungen bat der Beschwerdeführer
die SAK am 31. März 2005 um Zustellung von Gesuchsformularen. Er
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stellte sich, wie auch in seinem Schreiben vom 17. August 2005,
sinngemäss auf den Standpunkt, sein Anspruch auf Ergänzungs-
leistungen sei gerichtlich nicht rechtskräftig beurteilt worden, mithin
auch nicht vom EVG. Alleine infolge seines hiesigen Aufenthalts habe
er in der Schweiz einen „rechtlichen Wohnsitz“ (Schreiben vom
17. August, 23. September und 13. Oktober 2005 sowie vom 28. Juli
und 24. November 2006; act. 45, 47, 48, 51, 52). Einen "festen
Wohnsitz" habe er allerdings nicht (Schreiben vom 28. September
2007; act. 53)
Im daran anschliessenden Briefwechsel beantragte der Beschwerde-
führer der SAK, seinen „Rechtsstandpunkt als Rekurs gegen ihre
Haltung zu handhaben“ und an die zuständige Beschwerdeinstanz
weiterzuleiten (act. 46 bis 49). Dies lehnte die SAK am 20. Januar
2006 ab (act. 66). Nachdem der Beschwerdeführer trotz Aufforderung
keine amtliche Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung
vorgelegt hatte (act. 64, 67, 68 und 70) forderte er die SAK mit
Schreiben vom 2. März 2006, 28. Juli 2006 und 24. November 2006
auf, ihren Rechtsstandpunkt zur Wohnsitzfrage in einer beschwerde-
fähigen Verfügung darzulegen (act. 50 bis 52) – was nicht geschah. In
seinem Schreiben vom 28. September 2007 stellte sich der Be-
schwerdeführer explizit auf den Standpunkt, die SAK sei zuständig
und verpflichtet, eine anfechtbare Verfügung bezüglich der anbe-
gehrten Ergänzungsleistungen und Neuberechnung der Altersrente zu
erlassen (act. 53).
D.
Mit einer an die REKO AHV/IV gerichteter Beschwerde vom 31. März
2008 (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2008)
beantragte der Beschwerdeführer was folgt:
„1. Die falsch berechnete AHV-Rente sei zu korrigieren.
2. Die Rente sei ungekürzt auszurichten, wegen Nichtbezug der EL.
3. Die Ergänzungsleistungen seien zu verfügen.
4. Der Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. April 2002 sei mit Verzugszins
nachzuzahlen.
5. Dem Beschwerdeführer sei eine Kostengutsprache für eine anwaltliche
Rechtsvertretung zu erteilen.“
Zur Begründung führte er sinngemäss aus, er erfülle die gemäss
schweizerischem Recht geltenden Anspruchsvoraussetzungen zum
Bezug von Ergänzungsleistungen. Die zuständige SAK verweigere
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diesbezüglich sowie hinsichtlich der anbegehrten Korrektur der Alters-
rente ungerechtfertigterweise den Erlass einer anfechtbaren Ver-
fügung.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2008 beantragte die SAK, es sei
auf die Beschwerde vom 31. März 2008 nicht einzutreten. Zur
Begründung führte sie sinngemäss aus, die Rentenverfügung vom
28. März 2002 sei in Rechtskraft erwachsen. Mangels neuer
erheblicher Tatsachen und Beweismittel sei dieselbe nicht in Revision
zu ziehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden habe mit
Urteil vom 20. April 2004 die Zahlung von Ergänzungsleistungen
mangels Erfüllung der Wohnsitzklausel verweigert. In diesem
Zusammenhang verwies die SAK auf eine Mitteilung vom 5. Juni 2003
der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, wonach ein
Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz klar verneint werde
(act. 20). Ferner führte sie aus, in der Zwischenzeit seien ihr keine
neuen Dokumente vorgelegt worden, welche auf eine Änderung der
Situation schliessen lassen würden.
F.
In seiner Replik vom 18. Juni 2008 stellte sich der Beschwerdeführer
unter anderem sinngemäss auf den Standpunkt, die Altersrente sei
infolge falscher Splittingberechnungen zu tief berechnet und die Wohn-
sitzfrage von keinem Gericht abschliessend entschieden worden.
Wenn der „Wohnort irgendwo in der Schweiz ist und nicht im Ausland
– was die SAK fälschlicherweise behauptete –", bestehe Anspruch auf
Ergänzungsleistungen.
G.
In ihrer Duplik vom 24. Juni 2008 bekräftigte die SAK ihren Nicht-
eintretensantrag.
H.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2008 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, Auskunft über seinen Aufenthalt seit Ende 2004
sowie über eine allfällige Wohnsitzbegründung zu geben. Am 30. Juli
2008 teilte der Beschwerdeführer mit, seit dem Jahre 2004 habe er
sich an diversen Orten in der Schweiz (C._______, D._______,
A._______, E._______ und F._______) und einige Zeit im Ausland
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aufgehalten. Er sei in der Schweiz nicht angemeldet und habe in der
fraglichen Zeit keinen festen Wohnsitz begründen können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.01 [vgl. Art. 37 VGG]) sowie des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
diejenigen Verfahrensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.
Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG der Schweiz-
erischen Ausgleichskasse, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Laut Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch Beschwerde erhoben
werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der
betroffenen Person keine Verfügung erlässt.
3.
Die örtliche Zuständigkeit und die weiteren Prozessvoraussetzungen
prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen (BGE 123 II 56
E.2 mit Hinweis; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 410 bis 414 als auch FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 72 f. sowie S. 80 f.).
3.1 Laut Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons örtlich zur Beurteilung von Beschwerden im Bereiche der
AHV zuständig, in dem die versicherte Person – zur Zeit der Be-
schwerdeerhebung – ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz
der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer
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Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber
Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
Von dieser Bestimmung weicht jedoch der vorliegend anwendbare
Art. 85bis Abs. 1 AHVG ab. Danach entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht über Beschwerden von "Personen im Ausland". Mangels
eines aktuellen Arbeitgebers des Beschwerdeführers in der Schweiz
findet dagegen die Ausnahmeregelung von Art. 200 der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung (AHVV, SR 831.101) keine Anwendung.
3.2 Bis zum Inkrafttreten der heutigen Fassung von Art. 85bis Abs. 1
AHVG (1. Januar 2003) richtete sich die Zuständigkeit der REKO AHV/
IV, welche am 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht
abgelöst worden ist (Art. 53 Abs. 2 VGG), nach Art. 84 Abs. 2 AHVG
(in seiner Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS 1996 2466]). Auch
danach war diese Rekurskommission zuständig zur Beurteilung von
Beschwerden von "Personen im Ausland". Verdeutlichend hatte
allerdings Art. 200bis AHVV (in seiner bis am 31. Dezember 2002 in
Kraft gestandenen Fassung) festgehalten, dass REKO AHV/IV zu-
ständig für die Beurteilung der Beschwerden von "im Ausland
wohnenden Personen" war.
Nach der Rechtsprechung des EVG bestimmte sich die örtliche Zu-
ständigkeit die REKO AHV/IV grundsätzlich nach dem ausländischen
(zivilrechtlichen) Wohnsitz der Beschwerde führenden Person (BGE
102 V 239 E. 2b, BGE 100 V 53 E. 4; vgl. Urteil des EVG I 232/03 vom
22. Januar 2004, E. 2.2).
Wenn allerdings die Beantwortung der reine Verfahrensfrage, ob ein
Gericht örtlich zuständig ist, zugleich auf die Beurteilung der strittigen
Hauptfrage hinausläuft, so ist nach ständiger Praxis diejenige
Rekursbehörde (Bundesverwaltungsgericht oder kantonales Gericht)
als zuständig zu erachten, die der materiellen Streitfrage sachlich und
örtlich am nächsten steht – und zwar ohne Rücksicht darauf, welche
Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat (BGE 102 V
241 Erw. 3a; Urteil des EVG K 8/94 vom 5. September 1994 und
I 371/85 vom 18. Februar 1986). Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn der (geltend gemachte) Leistungsanspruch der versicherten
Person hauptsächlich oder ausschliesslich davon abhängt, ob sie ihren
Wohnsitz in der Schweiz hat oder nicht (vgl. Urteil des EVG H 331/03
vom 11. Mai 2004 = AHI-Praxis 2004, S. 219 ff., mit Hinweisen; UELI
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KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 2. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 85bis AHVG Rz. 1).
3.3 Mit dem Inkrafttreten des ATSG wurden Art. 84 Abs. 2 AHVG und
Art. 200bis AHVV (vgl. BBl 2000 5041 und AS 2002 3710) und auf den
1. Januar 2003 durch Art. 85bis Abs. 1 AHVG ersetzt (vgl. AS 2002
3371). Mit dem Inkrafttreten des VGG per 1. Januar 2007 wurde diese
Bestimmung erneut revidiert (AS 2006 2197). Diese Rechtsände-
rungen waren allerdings rein formeller Natur, so dass die dargestellte
Rechtsprechung auch weiterhin Anwendung findet (vgl. Urteil des EVG
I 232/03 vom 22. Januar 2004, E. 2.2 und 2.3, vgl. auch AHI-Praxis
2004, S. 220 f.).
Im Folgenden ist daher vorab zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Leistungsansprüche hauptsächlich von einem
Wohnsitz in der Schweiz abhängen oder nicht.
3.3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30, in der vorliegend an-
wendbaren, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung [AS 2007
6055]), haben versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.
Der Leistungsanspruch der versicherten Person auf Ergänzungs-
leistungen hängt also von einem Wohnsitz und – zusätzlich – von
einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz ab. Ein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen kann nur dann entstehen, wenn ein zivilrecht-
lichen Wohnsitz in der Schweiz besteht und der effektive Aufenthalt in
der Schweiz nach dem Willen des Versicherten während einer
gewissen Zeit aufrecht erhalten werden soll (vgl. auch THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 55,
Rz. 8, sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 13, Rz.
10 und Rz. 13 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
3.3.2 Demgegenüber hängt der Anspruch auf die Ausrichtung von
AHV-Renten der obligatorischen Versicherung an Schweizer Bürger
nicht von ihrem Wohnsitz ab (Art. 18 Abs. 2 und 3 AHVG e contrario).
Allerdings ist die Vorinstanz dafür zuständig, AHV-Leistungen an
Personen im Ausland auszurichten (vgl. Art. 62 Abs. 2 AHVG in
Verbindung mit Art. 113 Abs. 1 AHVV), und bestimmt Art. 123 Abs. 1
AHVV, dass im Ausland wohnende Rentenberechtigte ihre Renten von
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der Vorinstanz erhalten. Diese Bestimmungen betreffen aber nur die
Zuständigkeit der Vorinstanz zur Leistungsausrichtung und zum Erlass
von entsprechenden Verfügungen. Der Wohnsitz des Renten-
berechtigten stellt dagegen – anders als der Eintritt des Versiche-
rungsfalls – keine Voraussetzung für den Leistungsanspruch auf eine
Altersrente der AHV und deren Abänderung dar (vgl. auch Art. 1
AHVG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; KIESER, ATSG, Art. 53 Rz.7 bis
28 sowie LOCHER, a.a.O., § 48, Rz. 7 bis 11).
3.3.3 Aus den Vor- und Verfahrensakten erhellt, dass der Be-
schwerdeführer in erster Linie einen Anspruch auf Ergänzungs-
leistungen geltend macht. So beschwerte er sich schon in seinem
Schreiben vom 31. März 2005 darüber, dass seine Begehren nur als
"Einwand über die Berechnung der AHV-Rente ausgelegt" worden
seien und verlangte ausdrücklich, dass über sein Gesuch um
Ausrichtung von Ergänzungsleistungen entschieden werde (act. 43).
Auch in der Folge beharrte er auf seinem Anspruch auf Ergänzungs-
leistungen (act. 45, 47, 50, 52, 53 und 54). Daneben erscheinen das
nie spezifizierte Begehren um Korrektur der AHV-Rentenberechnung
und die Forderung auf Verzinsung verspätet ausgerichteter Renten als
nebensächlich.
Nicht zu übersehen ist allerdings, dass die Vorinstanz bezüglich der
geltend gemachten Ansprüche keine Verfügung erlassen hat. Der
Beschwerdeführer rügt denn auch eine Rechtsverweigerung durch die
Vorinstanz (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zur Beurteilung der Zuständig-
keitsfrage im vorliegenden Verfahren ist dies allerdings ohne Bedeu-
tung, wird doch das rechtswidrige Nichterlassen einer Verfügung
prozessual einer Verfügung gleichgestellt und ist heute dasjenige
Gericht zur Beurteilung von Rechtsverweigerungsbeschwerden zu-
ständig, das auch zur Beurteilung einer Beschwerde gegen den
versäumten Verwaltungsakt zuständig wäre (vgl. KIESER, ATSG, Art. 56
Rz. 10; CHRISTOPH AUER, Konzept der Rechtspflegereform, in: Pierre
Tschannen [Hrsg.], Berner Tage für die juristische Praxis 2006, Neue
Bundesrechtspflege, Bern 2007, S. 10).
3.4 Da das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde grundsätzlich nur dann zuständig wäre, wenn der
Beschwerdeführer Wohnsitz im Ausland hätte, und ihm nur dann
Ergänzungsleistungen zugesprochen werden könnten, wenn er in der
Schweiz Wohnsitz hätte (und weitere Voraussetzungen erfüllte), fällt
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vorliegend die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage mit jener der
hauptsächlich strittigen Frage zusammen. Wie bereits dargelegt
wurde, ist unter diesen Umständen jenes Gericht als örtlich zuständig
zu erachten, das der materiellen Streitfrage sachlich und örtlich am
nächsten steht, vorliegend also der Frage, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
Der Beurteilung dieser materiellen Frage steht vorliegend das kan-
tonale Versicherungsgericht am allfälligen Schweizer Wohnsitz des
Beschwerdeführers wesentlich näher als das Bundesverwaltungs-
gericht, das nie über Ergänzungsleistungen zu befinden hat, da solche
an die möglichen Beschwerdeführer (mit Wohnsitz im Ausland) nicht
ausgerichtet werden können. Das kantonale Versicherungsgericht hat
sich dagegen regelmässig mit derartigen Ansprüchen auseinander-
zusetzen, so dass eine sachliche Nähe zum hauptsächlichen Streit-
gegenstand besteht.
In örtlicher Hinsicht ist zu betonen, dass das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht bereits mit
Urteil vom 20. April 2004 (act. 38) auf eine ähnliche Eingabe des
Beschwerdeführers eingetreten ist und die Angelegenheit (aufgrund
der damaligen Sachlage) materiell beurteilt hat, weil es davon
ausging, dass der Beschwerdeführer seit seiner Abmeldung in der
Stadt Z._______ weder in der Schweiz noch im Ausland einen neuen
Wohnsitz begründet habe und somit von einer Perpetuierung des
letzten Schweizer Wohnsitzes in der Stadt Z._______ auszugehen sei
(fiktiver Wohnsitz; vgl. Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 Bst. a ELG und Art. 13 ATSG). Weder aus den Vor-
und Verfahrensakten noch aus den vorläufigen Abklärungen des
Bundesverwaltungsgerichts könnte geschlossen werden, dass sich der
Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 in einer schweizerischen
Gemeinde oder im Ausland angemeldet hätte bzw. sich mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufgehalten und dadurch einen neuen Wohn-
sitz begründet hätte (Art. 23 Abs. 1 ZGB), so dass prima vista
weiterhin davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer fiktiven
Wohnsitz in der Stadt Z._______ hat – was auch eine gewisse örtliche
Nähe des kantonalen Versicherungsgerichts zum hauptsächlichen
Streitgegenstand zeigt.
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4.
Damit steht fest, dass nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern
das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache örtlich zuständig ist. Auf die Beschwerde vom
31. März 2008 ist mangels Zuständigkeit im einzelrichterlichen
Verfahren nicht einzutreten (Art. 85bis Abs. 3 AHVG und Art. 23 Abs. 1
Bst. b VGG) und die Sache ist in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG
dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zu überweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Da das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, werden keine
Verfahrenskosten erhoben (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
5.2 Weder der obsiegenden Vorinstanz noch dem unterliegenden
Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des Regle-
mentes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Sache wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
- das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Villa Brunnen-
garten, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur (eingeschrieben mit
Rückschein, mit den vollständigen amtlichen Akten des bundes-
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens samt Vorakten der SAK).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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