Abtei lung II I
C-2133/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A.______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2133/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die aus Kenia stammende A.______ (geb. [...] 1981, nachfolgend:
Gesuchstellerin) am 30. Januar 2008 bei der Schweizerischen
Botschaft in Nairobi um eine Einreisebewilligung für einen
Besuchsaufenthalt von zwei bis drei Monaten bei dem im Kanton
Zürich wohnhaften Z.______ ersuchte,
dass die Auslandvertretung das beantragte Visum vorerst formlos ver-
weigerte und das Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen
Entscheid übermittelte,
dass die Vorinstanz - nach entsprechenden kantonalen Abklärungen -
das Einreisegesuch am 25. März 2008 mit der Begründung abwies,
angesichts des hohen Zuwanderungsdrucks als Folge der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Herkunftsregion,
aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse könne
die fristgerechte Wiederausreise nicht als hinreichend gesichert
betrachtet werden,
dass Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) mit
Eingabe vom 31. März 2008 sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise beantragt,
dass er im Wesentlichen gelten macht, die Gesuchstellerin sei un-
möglich ein Flüchtling, so besitze ihr Vater einen Bauernhof mit
eigenem Wasser und genügend zu essen,
dass er ferner ausführt, er sei während des letzten Dezembers bei der
Gesuchstellerin gewesen und beabsichtigte, nach einer Hüftoperation
den kommenden Winter erneut bei ihr in Kenia zu verbringen,
dass er ihr deshalb eine Freude machen wolle und die Gesuchstellerin
in die Schweiz eingeladen habe, wobei es sowohl in ihrem wie in
seinem Interesse sei, dass sie nach zwei bis drei Monaten die
Schweiz wieder verlassen würde,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2008 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt und dazu unter anderem ausführt,
es sei nicht klar, ob bzw. was die Gesuchstellerin arbeiten würde, je-
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denfalls würde ihre allfällige berufliche Tätigkeit sie offenbar nicht
davon abhalten, für drei Monate in die Schweiz zu reisen,
dass somit nicht von zwingenden familiären oder beruflichen
Verpflichtungen ausgegangen werden könne, und dass auch die ge-
genteilige Zusicherung des Gastgebers keine Gewähr für eine fristge-
rechte Ausreise der Gesuchstellerin bieten würde,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. Mai 2008 dagegen
vorbringt, er habe bereits zwei Mal eine Frau aus Kuba eingeladen, die
jeweils fristgerecht ausgereist sei, und dass er zudem sein Vermögen
hinterlegen würde, so sicher sei es, dass die Gesuchstellerin
ausreisen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2008 die kantonalen
Akten der Gesuchstellerin beizog,
dass Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Einreiseverweigerung der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht unterliegen (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig ent-
scheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173. 110]),
dass, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) richtet (Art. 37 VwVG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Anfechtung
der Verfügung legitimiert ist, und dass auf das form- und fristgerechte
Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der
Schweiz für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten keine
Bewilligung benötigen (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20], sog. bewilligungsfreier Aufenthalt), dass jedoch zur Einreise
und während des bewilligungsfreien Aufenthalts in die Schweiz die
Voraussetzung nach Art. 5 AuG erfüllt sein müssen (vgl. Art. 9 der
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Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]),
dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Nationalität den Visums-
bestimmungen unterliegt und sich auf keine Ausnahmeregelung be-
rufen kann (vgl. Art. 3 - 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. a AuG),
dass das BFM für die Erteilung von Einreisevisa zuständig ist (Art. 23
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 AuG],
dass das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise
noch auf Erteilung eines Visums einräumt (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-494/2008 vom 28. Januar 2008; BBl 2002 3774; vgl.
ferner BGE 133 I 185 E. 2.3 sowie zur Rechtslage vor Inkrafttreten des
AuG: PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax /
Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht,
Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002,
S. 143),
dass das Visum verweigert wird, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AuG nicht erfüllt (vgl.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 VEV), wozu unter anderem
gehört, dass die Ausländerin oder der Ausländer für eine gesicherte
Wiederausreise Gewähr bieten muss (Art. 5 Abs. 2 AuG),
dass zur Prüfung dieses Kriteriums ein künftiges Verhalten zu beur-
teilen ist und sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen,
sondern lediglich Voraussagen machen lassen,
dass sich diesbezüglich Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lage im
Herkunftsland ergeben können,
dass breite Bevölkerungsschichten in Kenia von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen
sind; so sollen Schätzungen zufolge 56% der Bevölkerung unter der
Armutsgrenze leben, und dass insbesondere junge Menschen
arbeitlos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt sind,
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dass überdies die sicherheitspolitische Lage in Kenia weiterhin als an-
gespannt gilt, nachdem es aufgrund der Präsidentschaftswahlen im
Dezember 2007 zu schweren Unruhen kam (Quellen: Reisehinweise
auf der Website des Eidgenössischen Departements für Auswärtige
Angelegenheiten [EDA], , Stand: 20. Mai 2008, be-
sucht am 28. Juli 2008; Reiseinformationen auf der Website des Aus-
wärtigen Amtes, , Stand: Januar 2008, be-
sucht am 28. Juli 2008),
dass angesichts der für einen grossen Teil der Bevölkerung
schwierigen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereit-
schaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort be-
günstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben,
die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerech-
ten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden
ist,
dass es jedoch zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und
ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allge-
meinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen, weshalb die eben genannten Umstände
die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung
entbinden,
dass die 27-jährige Gesuchstellerin aus dem Grossraum Mombasa
stammt und gemäss eigenen Angaben ledig ist,
dass ansonsten über die persönlichen und familiären Verhältnisse der
Gesuchstellerin wenig bekannt ist und der Beschwerdeführer einzig
vorbringt, ihr Vater besitze einen Bauernhof ausserhalb von Malindi,
dass die Gesuchstellerin hingegen mit Fragebogen vom 29. Januar
2008 nicht ihren Vater B.______ sondern einzig C.______ und
D.______ als im Heimatland wohnhafte Verwandte bezeichnet, was
insofern mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang
steht,
dass jedoch selbst wenn davon auszugehen wäre, ihr Vater sei als
Bauer in Malindi tätig, sich daraus keine wesentlichen Hinweise zu den
Verhältnissen der Gesuchstellerin ergeben würden, zumal diese nicht
bei ihrem Vater lebt,
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dass weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass die Ge-
suchstellerin über familiäre Aufgaben verfügt oder wesentliche fa-
miliäre oder gesellschaftliche Beziehungen im Heimatland bestehen,
dass die Vorinstanz ferner zu Recht vorbringt, dass hinsichtlich der be-
ruflichen Situation der Gesuchstellerin Unklarheiten bestehen, führte
sie doch mit Fragebogen vom 29. Januar 2008 aus, sie verfüge gegen-
wärtig über keine Erwerbstätigkeit, während sie im Visumsantrag vom
30. Januar 2008 erklärte, selbständig erwerbstätig zu sein und als
Firma die E.______ bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der kantonalen Abklärungen
mit Schreiben vom 27. Februar 2008 dagegen vorbrachte, die Ge-
suchstellerin ziehe zusammen mit ihrem Bruder in Mombasa Parkge-
bühren ein,
dass vor diesem Hintergrund Zweifel an den Ausführungen zur beruf-
lichen Situation bestehen und es fraglich erscheint, ob die Gesuch-
stellerin über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine ge-
sicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügt,
dass sich aus den Akten keine anderen Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer die Risikoabwägung zu ihren Gunsten ausfallen würde,
dass unter Berücksichtigung der allgemein schwierigen Lage im Her-
kunftsland die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin keine hin-
reichende Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise nach Ablauf der
Visumsdauer bieten,
dass der Beschwerdeführer indessen zusichert, die Gesuchstellerin
werde die Schweiz nach ihrem Aufenthalt wieder verlassen und er
sinngemäss als Bekräftigung anführt, sein Vermögen dafür hinterlegen
zu können,
dass er überdies geltend macht, eine von ihm eingeladene kubanische
Staatsangehörige sei nach ihren beiden Besuchsaufenthalten jeweils
fristgerecht in ihr Heimatland zurückgekehrt,
dass der Beschwerdeführer weder aufgrund seiner Garantieerklärung
27. Februar 2008 noch seiner weiteren Zusicherungen dazu angehal-
ten werden kann, die anstandslose Ausreise der Gesuchstellerin zu
veranlassen, und dass deshalb in erster Linie die Verhältnisse der
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Eingeladenen ausreichende Gewähr für eine anstandslose Wieder-
ausreise bieten müssen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni
2007 E. 4.5, C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5),
dass ausserdem die behauptete fristgemässe Wiederausreise einer
anderen vom Gastgeber eingeladenen Person nicht auf das Verhalten
der Gesuchstellerin schliessen lässt (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-5876/2007 bzw. C-5982/2007 vom 24. April 2008
E. 5.4), weshalb die Rüge des Beschwerdeführers fehl geht,
dass aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt wurde und die Vorinstanz das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt hat (Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist und die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1,
Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
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Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
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