B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2133/2013
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Kosovo,
Zustelladresse: A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV-Rente (Einspracheentscheid vom
1. Oktober 2012/12. März 2013).
C-2133/2013
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1947 geborene, in der Republik Kosovo wohnhafte
X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete
sich am 19. April 2012 für eine Altersrente an; das entsprechende, am
4. Mai 2012 vom ausländischen Sozialversicherungsträger unterzeichne-
te Formular ging am 7. Juni 2012 bei der Schweizerische Ausgleichskas-
se (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein (Akten der Vorinstanz [im
Folgenden: SAK-act.] 4).
B.
Nach Überprüfung der Unterlagen erliess die SAK am 28. August 2012
eine Verfügung, mit welcher der Antrag auf eine Altersrente abgewiesen
wurde (SAK-act. 16). Die hiergegen vom Versicherten mit Datum vom
14. September 2012 erhobene Einsprache (SAK-act. 18) wurde mit Ent-
scheid vom 1. Oktober 2012 (SAK-act. 20) abgewiesen.
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Nichtweiterfüh-
rung des Abkommens mit der Republik Kosovo habe zur Folge, dass
Staatsangehörige dieses Staates zukünftig nicht mehr die Rechtsstellung
von Vertragsausländer/-ausländerinnen innehaben und diese ab dem
1. April 2010 als Nichtvertragsausländer/-ausländerinnen gelten würden.
Der im Kosovo wohnhafte Versicherte sei als kosovarischer Staatsbürger
Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates und habe seinen Wohnsitz
ausserhalb der Schweiz, weshalb die Abweisung des Antrags auf eine Al-
tersrente zu bestätigen sei.
C.
Im Januar 2013 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz erneut seine
Einsprache 14. September 2012 zukommen, worauf die Vorinstanz an-
nahm, dass er die ablehnende Einspracheverfügung vom 1. Oktober
2012 nicht erhalten habe. In der Folge versandte die Vorinstanz am
12. März 2013 abermals den Entscheid - diesmal eingeschrieben und mit
Rückschein - an den Beschwerdeführer (SAK-act. 22, 23).
D.
Mit Schreiben vom 8. April 2013 richtete der Beschwerdeführer eine als
"Einsprache" bezeichnete Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht,
worin er die Aufhebung der Einspracheverfügung sowie eine einmalige
Abfindung der Altersrente in Höhe von Fr. 17'746.-- beantragte. Zur Be-
gründung führte er aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anwend-
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barkeit des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und
Jugoslawien für den Kosovo in der Vergangenheit bejaht habe (act. 1).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im vorliegenden Fall
sei das Leistungsbegehren allein aufgrund des fehlenden schweizeri-
schen Wohnsitzes des Beschwerdeführers bzw. mangels zwischenstaatli-
cher Vereinbarung mit dem Kosovo abgewiesen worden. Die Vorinstanz
sei an die Weisungen ihrer Aufsichtsbehörde (BSV) gebunden, wonach
die Rentengesuche kosovarischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
bis zum Vorliegen eines anderslautenden Entscheids des Bundesgerichts
abzuweisen seien.
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrens-
gesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG
anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
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1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom
1. Oktober 2012 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59
ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art.
50 und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des
angefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachver-
halt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbe-
hältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung
stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle
Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen – geltenden in-
tertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR
2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
2.2
2.2.1 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Al-
tersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersren-
te, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21
Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der
Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher
der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er
erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
2.2.2 Der Beschwerdeführer wurde am (…) 1947 geboren (act. 4, S. 1
sowie act. 5, S. 5). In Anwendung der vorstehend erwähnten Gesetzes-
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normen hätte er ab dem (…) 2012 grundsätzlich Anspruch auf eine Alters-
rente.
2.3
2.3.1 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatli-
che Vereinbarung besteht.
2.3.2 Der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer verfügt nicht über die
Schweizer Staatsbürgerschaft. Er erfüllt mangels Wohnsitzes und ge-
wöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz die Anspruchsvoraussetzungen
auf eine Altersrente gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht. Nachfolgend ist
zu prüfen, ob eine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung be-
steht, die zu einem anderen Ergebnis zu führen vermag.
3.
3.1 Gemäss BGE 139 V 263 sind das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Fö-
derativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung sowie die
Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung
des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab dem 1. April 2010 nicht weiter
auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden.
3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der in der Republik Kosovo
wohnhafte Beschwerdeführer über die Staatsbürgerschaft dieses Landes
verfügt (act. 5, S. 2). Der Umstand, dass das Abkommen gemäss dem in
vorstehender Erwägung erwähnten höchstrichterlichen Urteil nicht weiter
auf Staatsbürgerinnen und Staatsbürger der Republik Kosovo anwendbar
ist, führt dazu, dass der Beschwerdeführer – welcher im Übrigen auch
keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung des
Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. BGE 139 V 263 und 139 V 335;
vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3307/2013 vom 11. Ok-
tober 2013), geltend gemacht und bewiesen hat – diesbezüglich nicht
mehr die Rechtsstellung eines Vertragsausländers innehat und seit dem
1. April 2010 als Nichtvertragsausländer gilt. Zwar wäre er – da nach dem
Dargelegten ab 1. April 2010 keine abweichende zwischenstaatliche Ver-
einbarung mehr besteht – aufgrund eines Wohnsitzes und gewöhnlichen
Aufenthaltes in der Schweiz ab 1. Mai 2012 rentenberechtigt (vgl. E. 2.2.2
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hiervor). Ein Export dieser Rentenleistungen ist mit Blick auf das erwähn-
te höchstrichterliche Urteil jedoch nicht (mehr) möglich.
3.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf ei-
ne ordentliche Altersrente in Form einer Abfindung. Diese Möglichkeit be-
stand gemäss Art. 7 Bst. a Satz 1 des ab dem 1. April 2010 nicht mehr
anwendbaren Abkommens, der besagte, dass im Fall des Anspruchs auf
eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden
ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in
der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird.
3.4 Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam zu machen,
dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht (vorliegend ab dem 1. April 2010), sowie ihren Hinter-
lassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträ-
ge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten
– insbesondere das Ausmass der Rückvergütung – regelt (Art. 18 Abs. 3
AHVG). Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können die Bei-
träge zurückgefordert werden, sofern diese gesamthaft während mindes-
tens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenan-
spruch begründen. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei der Vorin-
stanz ein entsprechendes Gesuch um Prüfung der Anspruchsvorausset-
zungen der Beitragsrückvergütung einzureichen.
4.
Nach dem Dargelegten und aufgrund von BGE 130 V 263 erweist sich die
Eingabe vom 8. April 2013 gegen den die Verfügung vom 28. August
2012 bestätigenden Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2012 als offen-
sichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzu-
weisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfah-
rensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als
Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall sind
nicht erfüllt (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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