B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2137/2012
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vermögenswertabnahme.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Syrien stammende Beschwerdeführer (geb. 1991) am
21. Juni 2011 in die Schweiz gelangte und am 2. September 2011 ein
Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2012 in Kriens einer Kontrolle
durch die Kantonspolizei Luzern unterzogen wurde,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit einen grösseren Bar-
geldbetrag (Fr. 2'197.50) auf sich trug,
dass der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei keine Angaben
zur Herkunft des Geldes machte,
dass die Kantonspolizei das Bargeld bis auf Fr. 107.50 sicherstellte und
am 3. Januar 2012 Fr. 2'090.- an das BFM überwies,
dass am 3. April 2012 beim BFM ein Schreiben eines gewissen
B._______ einging,
dass B._______ darin geltend machte, dem Beschwerdeführer das Geld
ausgehändigt zu haben, um es seiner Ex-Frau in Luzern zu übergeben,
dass er das BFM unter Angabe der entsprechenden Bankdaten darum
ersuchte, den Geldbetrag seiner Ex-Frau zu überweisen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. April 2012 den sichergestell-
ten Betrag von Fr. 2'090.- zugunsten des Sonderabgabekontos des Be-
schwerdeführers einzog,
dass die Vorinstanz zur Begründung insbesondere ausführte, die Her-
kunft des Geldes sei nicht glaubwürdig nachgewiesen worden,
dass der Beschwerdeführer am 18. April 2012 Rechtsmittel beim Bundes-
verwaltungsgericht einlegte mit dem Antrag auf Rückerstattung bzw.
Überweisung des sichergestellten Betrages an die Ex-Frau seines Kolle-
gen B._______,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er hätte das Geld im Auftrag
seines Kollegen an dessen Ex-Frau für Alimente übergeben sollen,
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dass er damals (am 3. Januar 2012) über die Herkunft des Geldes nichts
gesagt habe, weil er sich nicht auf Deutsch verständigen könne,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Einvernahme seines Kolle-
gen und dessen Ex-Frau als Zeugen ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. April
2012 den Antrag auf Einvernahme von Zeugen mit Hinweis auf die aus-
drückliche Beweisführungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. Art. 87
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ablehn-
te, ihm gleichzeitig – der Subsidiarität der Zeugeneinvernahme wegen –
die Möglichkeit einräumte, schriftliche Stellungnahmen der betroffenen
Personen nachzureichen (z.B. zum Grund, weshalb der Kollege des Be-
schwerdeführers das Geld nicht selbst der Ex-Frau überwiesen hat), wo-
von jedoch innert dazu angesetzter Frist kein Gebrauch gemacht wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2012 auf Ab-
weisung der Beschwerde schliesst,
dass der Beschwerdeführer von dem ihm gewährten Recht auf Einrei-
chung einer Replik ebenfalls keinen Gebrauch machte,
dass auf den weiteren Akteninhalt – soweit erheblich – in den Erwägun-
gen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist (Art. 31 ff des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) richtet, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert,
und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 48 ff. VwVG),
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dass gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugs-
kosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens soweit zumutbar zu-
rückzuerstatten sind,
dass die Rückerstattung bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutz-
bedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung durch eine Sonderabgabe aus
dem Erwerbseinkommen erfolgt (Art. 86 Abs. 1 AsylG),
dass Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
Vermögenswerte, die nicht aus ihren Erwerbseinkommen stammen, of-
fenlegen müssen (Art. 87 Abs. 1 AsylG),
dass die zuständigen Behörden solche Vermögenswerte zum Zwecke der
Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen können, wenn der
Betroffene nicht nachweist, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen
stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), bzw. ihre sonstige Herkunft nicht
nachweist (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass die Vermögenswertabnahme nebst Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
die Sonderabgabepflicht begründet (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), in vol-
lem Umfang an sie angerechnet wird (Art. 17 AsylV 2) und mit ihrem
Wegfall ebenfalls dahinfällt (Art. 87 Abs. 4 AsylG),
dass als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG Geldbeträge, geldwerte
Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben gelten (Art. 16
Abs. 1 AsylV 2), soweit sie der von der Vermögenswertabnahme betroffe-
nen Person unter Ausschluss anderer Rechtsgenossen zustehen, wie es
bei absoluten Rechten wie dem Eigentum der Fall ist (vgl. zum letzteren:
Urteil des Bundesgerichts 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2),
dass an den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte
strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 mit Hinweisen
sowie Vollzugsweisungen des BFM vom 1. Januar 2008 über die Sonder-
abgabe für Personen des Asylrechts, Ziffer 8.5.3.4, abrufbar unter
> Dokumentation > rechtliche Grundlagen > Weisun-
gen und Kreisschreiben > III. Asylgesetz > 8 Sonderabgabe [Stand
1. März 2012, besucht im August 2013]),
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dass – soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar durch
Dokumente nachgewiesen werden kann – praxisgemäss vorausgesetzt
wird, dass die betroffene Person bereits anlässlich der Abnahme klare,
schlüssige und mit allfällig später erhobenen Beweismitteln übereinstim-
mende Angaben betreffend Herkunft der sich bei ihr befindlichen Vermö-
genswerte macht,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Abnahme des Geldes keine
Angaben zur Herkunft machte (vgl. das von ihm am 3. Januar 2012 un-
terzeichnete Formular "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten"
inkl. Beiblatt, wobei er zur Kenntnis nahm, dass der Betrag eingezogen
wird, sofern er keine Angaben bezüglich der Herkunft der Vermögenswer-
te mache),
dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, damals keine
Angaben zur Herkunft gemacht zu haben, weil er sich nicht auf Deutsch
verständigen könne,
dass nämlich nichts in den Akten auf Verständigungsschwierigkeiten hin-
weist (gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 5. Januar 2012 redete der
Beschwerdeführer "gebrochen Deutsch"),
dass der Beschwerdeführer schon anlässlich der Befragung zu seinem
Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten am 12. Sep-
tember 2011 gemäss seinen eigenen Angaben ein wenig Deutsch konnte,
dass er bereits seit dem 12. Lebensjahr mehre Male in Deutschland und
in der Schweiz war, ab dem 14. Altersjahr geschäftehalber, um Ge-
brauchtwagen zu exportieren (vgl. Befragungsprotokoll vom 12. Septem-
ber 2011 in Altstätten, S. 2 und 4),
dass sodann nicht nachvollziehbar ist, weshalb zur Übermittlung von Ali-
menten der mit nicht zu unterschätzenden Risiken verbundene Boten-
dienst des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden sollte und
nicht der bargeldlose Zahlungsverkehr, zumal die mutmassliche Empfän-
gerin ein Bankkonto hat und dieses Konto dem Kollegen des Beschwer-
deführers auch bekannt war (vgl. das oben erwähnte Schreiben von
B._______ an das BFM),
dass die beim angeblichen Botendienst beteiligten Personen keinen
Grund nennen konnten, weshalb für die Überweisung des Geldes nicht
der bargeldlose Zahlungsverkehr in Anspruch genommen wurde, obwohl
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dem Beschwerdeführer dazu ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellung-
nahme eingeräumt wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 26. April 2012),
dass im Übrigen das dem Beschwerdeführer abgenommene Geld weder
gesondert aufbewahrt, noch irgendwie auf erkennbare Weise besonders
gekennzeichnet war (z.B. in einem mit dem Namen der mutmasslichen
Empfängerin angeschriebenen Umschlag), mithin die abgenommenen
Vermögenswerte durch Vermischung in das Eigentum des Beschwerde-
führers übergegangen waren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 4.3 mit Hinweisen; für das Pri-
vatrecht vgl. Art. 930 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], ferner für das Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht KARL SPÜHLER, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I,
5. Aufl., Zürich 2011, S. 137),
dass der Beschwerdeführer somit die Herkunft des sichergestellten Be-
trages nicht nachweisen konnte (vgl. Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG), weshalb
der erst in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Grund für sein damali-
ges Schweigen in Bezug auf die Herkunft des Geldes (Verständigungs-
problem) als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
dass der von der öffentlichen Hand unterstützte Beschwerdeführer
schliesslich weder nachgewiesen noch überhaupt geltend gemacht hat,
der sichergestellte Betrag stamme aus einer bewilligungs- und somit son-
derabgabepflichtigen Erwerbstätigkeit oder aus Sozialhilfeleistungen (vgl.
Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass dem Beschwerdeführer somit der Nachweis der (legalen) Herkunft
der Geldsumme nicht gelungen ist, womit ihm auch zu Recht nicht der
Freibetrag von Fr. 1'000.- gemäss Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m.
Art. 16 Abs. 4 AsylV 2 belassen wurde,
dass demzufolge die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass diese in Anwendung von Art. 1, Art. 3 und Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festzuset-
zen sind,
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dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und mit dem am 23. Mai 2012 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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