B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2139/2014
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
I._______, Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rente der AHV,
Einspracheentscheid SAK vom 13. November 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der am (…) geborene, in der Republik Kosovo wohnhafte I._______
(nachfolgend Versicherter) am 15. Juli 2013 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-
Beiträgen gestellt hat (SAK-act. 24); dies nachdem er einen vorgängig
gestellten Antrag mit Erklärung vom 22. September 2011 wieder zurück-
gezogen hatte (SAK-act. 3 und 17),
dass der Versicherte im entsprechenden Gesuchsformular angegeben
hat, er besitze einzig die Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo und sei
kein Doppelbürger,
dass die SAK mit Verfügung vom 25. September 2013 eine Rückvergü-
tung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 35'872.10 festsetzte, diese mit in
den Jahren 1995 bis 1997 ausbezahlten IV-Renten von total Fr. 27'921.-
verrechnete und dem Versicherten mit Valutadatum vom 9. Oktober 2013
einen Differenzbetrag von Fr. 7'951.10 ausbezahlte (SAK-act. 31 und 38),
dass die SAK die dagegen vom Versicherten am 16. Oktober 2013 erho-
bene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 13. November 2013 ab-
wies (SAK-act. 39 und 43),
dass der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diesen Ein-
spracheentscheid mit Eingabe vom 26. November 2013 (Poststempel),
welche an die SAK (nachfolgend Vorinstanz) gerichtet und von dieser am
15. April 2014 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, Be-
schwerde erhoben und sinngemäss die Ausrichtung einer Altersrente be-
antragte, wobei er als Beilage einen am 28. Oktober 2013 ausgestellten
Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Serbien sowie einen Auszug
aus dem Geburtenregister desselben Datums einreichte (BVGer-act. 1),
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 13. Mai 2014, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeich-
nen, mit Schreiben vom 24. Mai 2014 nachkam (BVGer-act. 5 und 7),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 die Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom
13. November 2013 – unter Aufzeigung der Verrechnung des Rückvergü-
tungsbetrages mit den entrichteten IV-Renten – beantragte (BVGer-
act. 9),
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dass die Vorinstanz zur Begründung festgehalten hat, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der Mitteilungen des Bundesamtes für Sozial-
versicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-
Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 ausschliesslich als
kosovarischer Staatsangehöriger zu betrachten sei,
dass, nachdem sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der
Vorinstanz innert der vorgegebenen Frist nicht mehr hat vernehmen las-
sen, der Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 2. September
2014 geschlossen wurde (BVGer-act. 10 und 11),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten –
so insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellen und keine Ausnahme
gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde vom 26. November 2013 zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist,
ob der Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich beantragten Rückver-
gütung der Sozialversicherungsbeiträge ein Anspruch auf eine Altersrente
der schweizerischen AHV begründete bzw. die von ihm entrichteten Bei-
träge als rentenbildend zu gelten haben,
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dass Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht –
vorbehaltlich abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen – nur
rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt in der Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 AHVG),
dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 30. November 1999 verlas-
sen und mit seiner Familie Wohnsitz im Kosovo genommen hat (SAK-
act. 9 und 25),
dass das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der ehemaligen (Sozialistischen) Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1;
nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen [in Kraft getreten am
1. März 1964]) im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute seine Gültig-
keit bewahrt hat, auf kosovarische Staatsangehörige jedoch ab 1. April
2010 nicht weiter anzuwenden ist (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8),
dass sich der Beschwerdeführer bis zur Einreichung der Beschwerde als
Staatsbürger der Republik Kosovo bezeichnet hat und sich bei den Akten
der Vorinstanz ausschliesslich Nachweise betreffend die kosovarische
Staatsangehörigkeit befinden (SAK-act. 3, 24 und 25),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit-
tels Einreichung eines am 28. Oktober 2013 von der Stadt Vranje RS
ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweises der Republik Serbien in-
dessen geltend macht, serbischer Staatsangehöriger zu sein,
dass daher nachfolgend die Frage zu klären ist, ob der Beschwerdeführer
über eine Doppelbürgerschaft verfügt, welche zur (allfälligen) Weiteran-
wendung des Abkommens führen könnte (vgl. dazu BGE 139 V 335
E. 5.1 und 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2),
dass in BGE 139 V 263 erwogen wurde, aus der Tatsache, wonach die
Republik Kosovo die multiple Staatsbürgerschaft zulasse, könne nicht
abgeleitet werden, dass kosovarische Staatsangehörige ohne weiteres
kosovarisch-serbische Doppelbürger seien und das Vorliegen einer koso-
varisch-serbischen Doppelbürgerschaft sei daher nicht nur überzeugend
zu behaupten, sondern rechtsgenüglich zu belegen (E. 9 bis 12, insb.
E. 12.2; ebenso Urteil BVGer C-2833/2013 vom 27. April 2014 E. 3),
dass für den rechtsgenüglichen Beweis einer kosovarisch-serbischen
Doppelbürgerschaft in Erwägung 12.2 des vorstehend erwähnten Bun-
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desgerichtsentscheids insbesondere auch auf die Mitteilung des BSV an
die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom
20. Februar 2013 verwiesen wurde, gemäss welcher betreffend Nachweis
der serbischen Staatsangehörigkeit unter anderem zu beachten ist, dass
nur ein gültiger biometrischer Pass Serbiens ohne Einschränkungen hin-
sichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum akzeptiert wird und der
Pass keinen Vermerk „Koordinaciona Uprava“ (Verwaltungskoordination)
der serbischen passausstellenden Behörde enthalten darf,
dass der Beschwerdeführer daher aus dem im Rahmen der Beschwerde
vom 26. November 2013 eingereichten, von der Stadtverwaltung der
Stadt V._______ am 28. Oktober 2013 ausgestellten Staatsbürger-
schaftsnachweis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen zusammenfassend fest-
zuhalten ist, dass der Beschwerdeführer – obwohl er laut Staatsbürger-
schaftsnachweis vom 28. Oktober 2013 nebst kosovarischer auch serbi-
scher Staatsbürger ist – den gemäss Mitteilung Nr. 326 vom 20. Februar
2013 geforderten Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit nicht hat
erbringen können, insofern keine Doppelbürgerschaft vorliegt und er ab
dem 1. April 2010 als Angerhöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten
hat,
dass sich entsprechend ergibt, dass der Beschwerdeführer keinen Wohn-
sitz in der Schweiz hat und als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates
nicht rentenberechtigt im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG ist, weshalb sein
diesbezüglicher Beschwerdeantrag auf Ausrichtung einer Altersrente der
schweizerischen AHV abzuweisen ist,
dass nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Ausländern, die
ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwi-
schenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rück-
vergütet werden können, sofern diese gesamthaft während mindestens
eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch
begründen,
dass nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV die Beiträge zurückgefordert werden
können, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Ver-
sicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau
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oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in
der Schweiz wohnen,
dass vorliegend die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer
unbestrittenermassen erfüllt ist, die geleisteten AHV-Beiträge nicht ren-
tenbildend sind und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergü-
tung der Beiträge im Ergebnis daher zu bejahen ist,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Höhe der rückvergüteten
Beiträge von Fr. 7'951.10 keine Rügen vorbringt und sich aufgrund der
vorliegenden Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Be-
rechnung, Festsetzung und Verrechnung der Rückvergütung durch die
Vorinstanz zu beanstanden wäre,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde offensichtlich unbegründet
und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Ver-
bindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass
keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Be-
schwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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