B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2141/2013
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
1. Helsana Versicherungen AG,
2. Progrès Versicherungen AG,
3. Sansan Versicherungen AG,
4. Avanex Versicherungen AG,
5. Versicherungen AG,
6. indivo Versicherungen AG,
7. Sanitas Grundversicherungen AG,
8. Compact Grundversicherungen AG,
9. Wincare Versicherungen,
10. KPT Krankenkasse AG,
11. Agilia Krankenkasse AG (infolge Fusion am 5.1.2015
im Handelsregister gelöscht),
12. Publisana Krankenkasse AG (infolge Fusion am
5.1.2015 im Handelsregister gelöscht),
13. Kolping Krankenkasse AG,
2.-13. vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bethesda Spital AG,
vertreten durch Dr. Andreas C. Albrecht, Advokat,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
handelnd durch das Gesundheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Festsetzung der Tagespauschale für
stationäre muskuloskelettale Rehabilitation 2012 in der allge-
meinen Abteilung des Bethesda Spitals, Beschluss vom 12.
März 2013.
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Sachverhalt:
A.
Im Hinblick auf die Einführung der neuen Spitalfinanzierung per 1. Januar
2012 fanden zwischen der Bethesda Spital AG (nachfolgend: Bethesda
Spital oder Beschwerdegegnerin) und der Einkaufsgemeinschaft HSK, an
der die Krankenversicherer der Helsana-Gruppe, der Sanitas-Gruppe und
der durch die KPT vertretenen Krankenversicherer beteiligt sind, Verhand-
lungen über den Tarif für die muskuloskelettale Rehabilitation statt. Am 10.
Januar 2012 setzte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt mittels ei-
ner vorsorglichen Massnahme eine provisorische Tagespauschale von
Fr. 620.– (inklusive Investitionskostenzuschlag und Anteil des Wohnkan-
tons) rückwirkend ab 1. Januar 2012 fest (act. 1). Mit E-Mail vom 9. März
2012 informierte das Bethesda Spital das Gesundheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt darüber, dass die Verhandlungen mit der Einkaufsge-
meinschaft HSK gescheitert seien, weshalb das Festsetzungsverfahren
einzuleiten sei (act. 2).
B.
B.a Mit begründetem Tarifantrag vom 12. April 2012 beantragte das Be-
thesda Spital für die Abgeltung der Leistungen im Bereich der muskuloske-
lettalen Rehabilitation die Festsetzung einer Tagespauschale in der Höhe
der gemäss dem integrierten Tarifmodell Kostenträgerrechnung (ITAR_K)
ausgewiesenen Betriebskosten pro Pflegetag von Fr. 738.–. Für den Fall,
dass sich aus einem allfälligen vom Gesundheitsdepartement durchgeführ-
ten Benchmarking ein höherer Basispreis für Leistungen im Bereich der
muskuloskelettalen Rehabilitation ergebe, beantragte das Bethesda Spital,
dass dieser auch für sie festzusetzen sei (act. 3).
B.b Die vom instruierenden Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-
Stadt mit Schreiben vom 22. Mai 2012 (act. 7) zur Stellungnahme eingela-
dene Eidgenössische Preisüberwachung teilte am 1. Juni 2012 mit, dass
sie auf die Abgabe einer Empfehlung bezüglich der Festsetzung einer Ta-
gespauschale für das Bethesda Spital verzichte (act. 8).
B.c Am 2. Juli 2012 nahm die Einkaufsgemeinschaft HSK zum Tariffestset-
zungsbegehren des Bethesda Spitals Stellung und beantragte, dass für
Leistungen im Bereich der muskuloskelettalen Rehabilitation eine Tages-
pauschale von Fr. 483.– festzusetzen sei. Sie begründete den tieferen Tarif
im Wesentlichen damit, dass sie mit acht Rehabilitationseinrichtungen im
C-2141/2013
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Bereich der muskuloskelettalen Rehabilitation Tarife zu einem Mittelwert
von Fr. 483.– habe vertraglich vereinbaren können (act. 10).
B.d Das Gesundheitsdepartement teilte den Parteien am 27. bzw. 28. Sep-
tember 2012 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass
es beabsichtige, dem Regierungsrat die Festsetzung einer Tagespau-
schale in der Höhe von Fr. 620.– rückwirkend ab 1. Januar 2012 zu bean-
tragen (act. 11 und 12).
B.e Die Einkaufsgemeinschaft HSK teilte am 4. Oktober 2012 mit, dass sie
auf das eingeräumte rechtliche Gehör verzichte, was aber nicht bedeute,
dass sie mit den Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gesundheits-
departements einverstanden sei (act. 13).
B.f Das Bethesda Spital nahm am 23. Oktober 2012 zur Eingabe der Ein-
kaufsgemeinschaft HSK vom 2. Juli 2012 und zum Antrag des Gesund-
heitsdepartements Stellung. Es hielt fest, dass die Höhe der vom Gesund-
heitsdepartement ermittelten Tagespauschale zwar deutlich unter ihren An-
trägen liege, sie sich aber mit einer Tagespauschale von Fr. 620.– abfinden
könne (act. 14).
C.
Mit Beschluss vom 12. März 2013 setzte der Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt die Tagespauschale inklusive Investitionskostenzuschlag und
Anteil des Wohnkantons für die (muskuloskelettale) Rehabilitation im Be-
thesda-Spital für die in der Einkaufsgemeinschaft HSK zusammenge-
schlossenen Krankenversicherer mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf
Fr. 620.– fest (Beilage 1 zu BVGer-act. 1). In der Begründung hielt der Re-
gierungsrat im Wesentlichen fest, dass er den eingereichten ITAR_K-Kos-
tenausweis des Bethesda Spitals überprüft und tarifrelevante Betriebskos-
ten von Fr. 702.– ermittelt habe. Auf ein Benchmarking habe er verzichtet.
Der Regierungsrat bestimmte stattdessen im Rahmen der Wirtschaftlich-
keitsprüfung zur Orientierung zunächst einen «gewichteten Tarif» von Fr.
628.– und setzte die Tagespauschale schliesslich auf Fr. 620.– fest, mit der
Begründung, dass die Beschwerdegegnerin mit anderen Krankenversiche-
rern, die rund 90.6 % der Versicherten repräsentieren würden, eine tarifli-
che Einigung in dieser Höhe gefunden habe.
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Seite 5
D.
Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben 13 im Kanton Basel-
Stadt tätige und an der Einkaufsgemeinschaft HSK beteiligte Krankenver-
sicherer (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), vertreten durch die Hels-
ana Versicherungen AG, mit Eingabe vom 16. April 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten, dass Ziffer 1 des Dispositivs
des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und für die Beschwerdegeg-
nerin die Tagespauschale für die stationäre muskuloskelettale Rehabilita-
tion rückwirkend per 1. Januar 2012 auf Fr. 483.– festzusetzen sei. Even-
tualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den ent-
scheidwesentlichen Sachverhalt zu vervollständigen (BVGer-act. 1). Die
Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsge-
bots und berufen sich im Wesentlichen auf einen Tarifvergleich von mittler-
weile 23 Rehabilitationseinrichtungen im Bereich der muskuloskelettalen
Rehabilitation, mit denen sie sich vertraglich auf Tarife in der Bandbreite
von Fr. 360.– bis Fr. 538.– hätten einigen können.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 22. April 2013 bei den Beschwerdeführe-
rinnen eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– (BVGer-
act. 2) wurde am 2. Mai 2013 geleistet (BVGer-act. 5).
F.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
12. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne, und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen
Beschlusses (BVGer-act. 7). Sie hielt im Wesentlichen fest, dass der fest-
gesetzte Tarif nicht unwirtschaftlich sei, da er einerseits deutlich unter ihren
ausgewiesenen Betriebskosten liege und andererseits dem Tarif entspre-
che, der mit verschiedenen anderen Krankenversicherungen in ausführli-
chen Verhandlungen ausgehandelt worden sei. Auf den von den Be-
schwerdeführerinnen erstellten Tarifvergleich könne nicht abgestellt wer-
den, da er unvollständig und intransparent sei.
G.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer-
den könne (BVGer-act. 8). Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Tarif-
vergleich der Beschwerdeführerinnen aufgrund des fehlenden Datenmate-
rials nicht überprüfbar sei und daher nicht darauf abgestellt werde könne.
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Seite 6
Der Regierungsrat habe selbst keine Handhabe, die Daten der ausserkan-
tonalen Leistungserbringer einzuholen, um den Vergleich zu überprüfen.
Weiter führt sie aus, dass ihr Vorgehen mit der Gewichtung der Tagespau-
schale auf der Basis der Marktanteile der Versicherer zu einem angemes-
senen Tarif führe und dem Verhandlungsprimat Rechnung trage.
H.
Das mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2013 (BVGer-act. 10) zur
Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Gesundheit (BAG) nahm am
1. Oktober 2013 als Fachbehörde Stellung. Das BAG vertritt den Stand-
punkt, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung der tarifrelevanten Betriebs-
kosten (Anlagenutzungskosten und Abzug für Forschung und universitäre
Lehre) nicht korrekt vorgegangen sei. Zudem sei die gesetzliche Vorgabe
der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht erfüllt. Die Beschwerde sei daher teil-
weise gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung zurückzuweisen (BVGer-act. 11).
I.
In ihren abschliessenden Stellungnahmen vom 28. Oktober 2013 (BVGer-
act. 13), vom 7. November 2013 (BVGer-act. 14) und vom 11. November
2013 (BVGer-act. 15) hielten die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde-
führerinnen und die Vorinstanz an ihren bereits gestellten Anträgen und
Ausführungen fest.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2013 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen (BVGer-act. 16).
K.
Auf entsprechende Aufforderung hin reichte die Vorinstanz am 4. Mai 2015
in den Vorakten fehlende Beilagen zum Tariffestsetzungsgesuch der Be-
schwerdegegnerin vom 12. April 2012 ein (BVGer-act. 18).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-2141/2013
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich nach
den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen
des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
2.
Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen
nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt
werden. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 12. März 2013
wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch
Art. 90a Abs. 2 KVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am
vorinstanzlichen Tariffestsetzungsverfahren teilgenommen, sind als Adres-
satinnen durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders
berührt und haben insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abän-
derung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher
zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be-
schwerde vom 16. April 2013 ist, nachdem auch der Kostenvorschuss
rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und
Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 136 II 457 E. 4.2) bildet der Re-
gierungsratsbeschluss vom 12. März 2013, mit dem im Rahmen eines Ta-
riffestsetzungsverfahrens nach Art. 47 Abs. 1 KVG hoheitlich ein Tarif in
Form einer Tagespauschale für die muskuloskelettale Rehabilitation im Be-
thesda Spital für die in der Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Kran-
kenversicherer mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf Fr. 620.– festgesetzt
wurde. Aufgrund der Rechtsbegehren strittig und im Folgenden vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe der festgesetzten Tagespau-
schale.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
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dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Tariffestset-
zungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesverwaltungsgericht
mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG e contrario;
BVGE 2010/24 E. 5.1).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz an die recht-
liche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann es
eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54).
4.3 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3). Das
Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren In-
stanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126
V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwen-
dung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch-
stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3;
133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog-
nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als Fachgericht
ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab-
weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder
wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be-
sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 296
E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 m.H.; BVGE 2010/25 E. 2.4.1 m.w.H.). Dies gilt
jedenfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und um-
fassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; 138 II 77 E. 6.4).
C-2141/2013
Seite 9
5.
5.1 Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben die
anerkannten Krankenkassen die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25
- 31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 - 34 KVG festgelegten Vorausset-
zungen zu übernehmen (Art. 24 KVG). Die obligatorische Krankenpflege-
versicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose
oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1
KVG). Diese Leistungen umfassen unter anderem die ärztlich durchgeführ-
ten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation
(Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG) sowie den Aufenthalt im Spital entsprechend
dem Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG).
5.2 Die medizinische Rehabilitation im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG
schliesst an die eigentliche Krankheitsbehandlung an und bezweckt, die
durch die Krankheit oder Behandlung selbst bewirkte Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit mit Hilfe medizinischer Mas-
snahmen ganz oder teilweise zu beheben, oder sie dient insbesondere bei
Chronischkranken der Erhaltung und allenfalls Verbesserung des verblie-
benen Funktionsvermögens (BGE 126 V 323 E. 2c).
5.3 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung aku-
ter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der
medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind gemäss Art. 35 Abs. 1
und 2 Bst. h sowie Art. 39 Abs. 1 KVG zur Tätigkeit zu Lasten der obligato-
rischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn sie, nebst der Erfül-
lung weiterer Voraussetzungen, der von einem oder mehreren Kantonen
gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversor-
gung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Pla-
nung einzubeziehen sind (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG; Bedarfsdeckungs-
und Koordinationsvoraussetzung), und auf der nach Leistungsaufträgen in
Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Art. 39
Abs. 1 Bst. e KVG; Publizitäts- und Transparenzvoraussetzung; vgl. BGE
126 V 172 E. 2b mit Hinweisen).
6.
In Bezug auf die Vergütung von stationären Leistungen von Spitälern im
Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung standen im in in-
tertemporalrechtlicher Hinsicht massgebenden Zeitpunkt am 1. Januar
2012 (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3) folgende Bestimmungen in Kraft:
C-2141/2013
Seite 10
6.1 Die Vergütung der Leistungen der (zugelassenen) Leistungserbringer
nach Art. 25 KVG erfolgt nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG).
Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann
namentlich als Zeittarif, Einzelleistungstarif oder Pauschaltarif ausgestaltet
sein (Art. 43 Abs. 2 Bst. a - c KVG). Nach Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife
und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern
(Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von
der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaft-
liche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Leit-
gedanke für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochstehende und zweck-
mässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten (Art.
43 Abs. 6 KVG; BGE 131 V 133 E. 4). Der Tarifvertrag bedarf der Geneh-
migung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der gan-
zen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde
prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaft-
lichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG).
6.2 Nach Art. 43 Abs. 7 KVG kann der Bundesrat Grundsätze für eine wirt-
schaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die An-
passung der Tarife aufstellen. Gestützt darauf hat er Art. 59c KVV (SR
832.102) erlassen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach des-
sen Abs. 1 prüft die Genehmigungsbehörde (im Sinn von Art. 46 Abs. 4
KVG), ob der Tarifvertrag namentlich den folgenden Grundsätzen ent-
spricht: Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten
der Leistung decken (Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente
Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel
des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art.
59c Abs. 3 KVV sind diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47
KVG sinngemäss anzuwenden.
6.3 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifver-
trag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten
den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Die Bestimmung, wonach die Kantons-
regierung bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese
mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in
Einklang stehen, gilt auch bei der Tariffestsetzung im vertragslosen Zu-
stand nach Art. 47 KVG (BVGE 2010/25 E. 7).
6.4 Für Tarifverträge mit Spitälern (und Geburtshäusern) enthält das Ge-
setz in Art. 49 KVG eine Spezialregelung. Danach vereinbaren die Ver-
tragsparteien Pauschalen für die Vergütung der stationären Behandlung
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Seite 11
einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen. In der Regel sind Fallpau-
schalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen
auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien
können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische
Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in
Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschä-
digung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leis-
tung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49
Abs. 1 KVG). Die Pauschalen dürfen keine Kostenanteile für gemeinwirt-
schaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehören insbesondere die Auf-
rechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen so-
wie die Forschung und universitäre Lehre (Art. 49 Abs. 3 KVG). Bei Spital-
aufenthalten richtet sich die Vergütung nach Abs. 1, solange der Patient
oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und
Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Vo-
raussetzung nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif
nach Art. 50 KVG zur Anwendung (Art. 49 Abs. 4 KVG). Die Vergütungen
nach Art. 49 Abs. 1 KVG werden vom Kanton und den Versicherern anteils-
mässig übernommen (Art. 49a Abs. 1 KVG).
6.5 Art. 59d Abs. 4 KVV legt unter dem Titel «Leistungsbezogene Pauscha-
len» fest, dass der Bezug zur Leistung, der nach Art. 49 Abs. 1 KVG her-
zustellen ist, eine Differenzierung des Tarifs nach Art und Intensität der
Leistung erlauben muss.
6.6 Nach Art. 49 Abs. 7 KVG müssen die Spitäler über geeignete Füh-
rungsinstrumente verfügen; insbesondere führen sie nach einheitlicher Me-
thode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfas-
sung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik.
Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebs-
vergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten.
Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen ein-
sehen.
6.6.1 Die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfas-
sung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversi-
cherung (VKL, SR 832.104) regelt nach deren Art. 1 Abs. 1 die einheitliche
Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen im Spital- und Pflege-
heimbereich. Zu den Zielen der Kosten- und Leistungserfassung gehören
gemäss Art. 2 Abs. 1 VKL namentlich die Schaffung der Grundlagen für die
Bestimmung der Leistungen und der Kosten der OKP in der stationären
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Seite 12
Behandlung im Spital und im Geburtshaus (Bst. b) und die Ausscheidung
der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KVG
und von deren Kosten (Bst. g). Weiter sollen dadurch unter anderem Be-
triebsvergleiche, Tarifberechnungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen er-
möglicht werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. b, Bst. c und Bst. f VKL).
6.6.2 Art. 3 VKL definiert die stationäre Behandlung, Art. 7 VKL die Kosten
für die universitäre Lehre und für die Forschung, Art. 8 VKL die Investitio-
nen.
6.6.3 Die Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen ist im 3. Ab-
schnitt (Art. 9 ff.) der VKL geregelt. Nach Art. 9 VKL müssen Spitäler, Ge-
burtshäuser und Pflegeheime eine Kostenrechnung führen, in der die Kos-
ten nach dem Leistungsort und dem Leistungsbezug sachgerecht ausge-
wiesen werden (Abs. 1). Die Kostenrechnung muss insbesondere die Ele-
mente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungserfas-
sung umfassen (Abs. 2). Sie muss den sachgerechten Ausweis der Kosten
für die Leistungen erlauben. Die Kosten sind den Leistungen in geeigneter
Form zuzuordnen (Abs. 3). Das Eidgenössische Departement des Innern
(Departement) kann nähere Bestimmungen über die technische Ausgestal-
tung der Kostenrechnung erlassen. Es hört dabei die Kantone, Leistungs-
erbringer und Versicherer an (Abs. 6).
6.6.4 Art. 10 VKL trägt den Titel «Anforderungen an Spitäler und Geburts-
häuser». Abs. 1 verpflichtet die Spitäler und Geburtshäuser, eine Finanz-
buchhaltung zu führen. Spitäler müssen die Kosten der Kostenstellen nach
der Nomenklatur der nach dem Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 1993
über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes durch-
geführten Krankenhausstatistik ermitteln (Abs. 2). Die Spitäler und Ge-
burtshäuser müssen eine Lohnbuchhaltung führen (Abs. 3). Es ist eine
Kosten- und Leistungsrechnung zu führen (Abs. 4). Zur Ermittlung der Kos-
ten für Anlagenutzung müssen die Spitäler und Geburtshäuser eine Anla-
gebuchhaltung führen. Objekte mit einem Anschaffungswert von
Fr. 10'000.– und mehr gelten als Investitionen nach Art. 8 VKL (Abs. 5).
6.6.5 Art. 10a VKL enthält unter dem Titel «Angaben der Spitäler und Ge-
burtshäuser» weitere Vorgaben zur Anlagebuchhaltung, namentlich zur
Bewertung von Anlagen (Abs. 2), zu den Abschreibungen (Abs. 3) sowie
der kalkulatorischen Verzinsung (Abs. 4).
C-2141/2013
Seite 13
6.6.6 Nach Art. 15 VKL sind Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime ver-
pflichtet, die Unterlagen eines Jahres ab dem 1. Mai des Folgejahres zur
Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Einsichtnahme berechtigt sind die Ge-
nehmigungsbehörden, die fachlich zuständigen Stellen des Bundes sowie
die Tarifpartner.
7.
7.1 Voraussetzung für die vorinstanzliche Zuständigkeit zur Festsetzung
des strittigen Tarifs ist ein Scheitern der Vertragsverhandlungen zwischen
Versicherer und Leistungserbringer (Art. 47 Abs. 1 KVG). Als gescheitert
im Sinn von Art. 47 Abs. 1 KVG können Vertragsverhandlungen allerdings
nur dann bezeichnet werden, wenn vorgängig ernsthafte Vertragsverhand-
lungen geführt worden sind oder zumindest eine Verhandlungsgelegenheit
vorhanden gewesen ist. Die Vorinstanz hat dies als Eintretensvor-ausset-
zung zu prüfen. Hier hat sie deren Vorliegen bejaht, wobei ihr diesbezüglich
ein beachtlicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil des BVGer C-
8011/2009 vom 28. Juli 2011 E. 1.4; THOMAS BRUMANN, Der Tarifvertrag im
Krankenversicherungsrecht, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht
2012, S. 135 mit Hinweisen).
7.2 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem begründeten Tariffestsetzungs-
antrag vom 12. April 2012 der Vorinstanz mitgeteilt, dass zwischen ihr und
der Einkaufsgemeinschaft HSK Tarifverhandlungen geführt worden, diese
aber gescheitert seien (act. 3 S. 7). Da die Beschwerdeführerinnen dem
nicht widersprochen haben und sich aus den Akten keine gegenteiligen An-
haltspunkte ergeben, ist davon auszugehen, dass genügend ernsthafte
Vertragsverhandlungen geführt worden und diese gescheitert sind. Die Vo-
rinstanz hat daher zu Recht gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG nach Anhören
der Beteiligten hoheitlich einen Tarif festgesetzt.
8.
Die Vorinstanz hat die Eidgenössische Preisüberwachung vorgängig zur
Tariffestsetzung zur Stellungnahme eingeladen. Diese hat jedoch auf die
Abgabe einer Empfehlung verzichtet. Damit wurde Art. 14 Abs. 1 PüG ein-
gehalten. Von der Einladung der Eidgenössischen Preisüberwachung zur
Einreichung einer Stellungnahme wurde im vorliegenden Beschwerdever-
fahren abgesehen, da die Preisüberwachung in einem vergleichbaren Be-
schwerdeverfahren auf die Einreichung einer Stellungnahme mit der Be-
gründung verzichtet hat, sie verzichte praxisgemäss auf eine Stellung-
C-2141/2013
Seite 14
nahme im Beschwerdeverfahren, wenn sie bereits im Tariffestsetzungsver-
fahren vor der Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme verzich-
tet habe (siehe auch Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2013, BVGer-act.
9).
9.
9.1 Die revidierten Bestimmungen des KVG zur Spitalfinanzierung (Ände-
rung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) sind am 1. Januar 2009 in
Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) müssen die Einführung der
leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 49 Abs. 1 KVG sowie die An-
wendung der Finanzierungsregelung nach Art. 49a KVG mit Einschluss der
Investitionskosten spätestens am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein.
Während der Systemwechsel im Bereich der Akutsomatik per 1. Januar
2012 vollzogen und mit SwissDRG eine schweizweit einheitliche Tarifstruk-
tur eingeführt wurde, fehlt eine solche im Bereich der stationären Rehabili-
tation. Im Auftrag der SwissDRG AG wird derzeit die national einheitliche
und leistungsorientierte Tarifstruktur ST Reha entwickelt, die auf der Bil-
dung von leistungs- und kostenhomogenen Gruppen basiert, welche die
Art und die Intensität der Leistung pauschalisierend abbilden. Die schweiz-
weite Einführung ist erst per 2018 geplant (Newsletter der SwissDRG AG,
Stand 12.06.2014, > Rehabilitation, abgerufen am 16.
September 2015).
9.2 Die mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts C-1698/2013 vom
7. April 2014 (BVGE 2014/3) und C-2283/2013 vom 11. September 2014
(BVGE 2014/36) im Zusammenhang mit der neuen Spitalfinanzierung auf-
gestellten Grundsätze betreffend Festsetzung eines Basisfallwerts für leis-
tungsbezogene und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhende Fallpau-
schalen können aufgrund der fehlenden schweizweit einheitlichen Ta-
rifstruktur im Bereich der Rehabilitation auf den vorliegenden Fall nur be-
schränkt Anwendung finden, insbesondere was den Preisbildungsmecha-
nismus aufgrund eines Vergleichs der schweregradbereinigten Fallkosten
(benchmarking-relevante Basiswerte) der Spitäler anbelangt (vgl. BVGE
2014/3 E. 2.8.4.4). Für die Rehabilitation liegt – im Gegensatz zur Akutso-
matik – noch keine Methode vor, mit der die unterschiedlichen Schwere-
grade der einzelnen Behandlungen sachgerecht abgebildet werden kön-
nen, weshalb eine Preisbestimmung anhand eines Referenzwerts im Sinn
von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG, der aufgrund eines Benchmarkings der
C-2141/2013
Seite 15
schweregradbereinigten Fallkosten bestimmt wird, vorliegend nicht mög-
lich ist (vgl. Urteil des BVGer C-3133/2013 vom 24. August 2015 E. 8.2 zur
Tarifbildung in der stationären Psychiatrie).
9.3 Es wird von keiner Partei beanstandet, dass die Vorinstanz den um-
strittenen Tarif in Form einer Tagespauschale festgelegt hat. Art. 49 Abs. 1
KVG schreibt für die Abgeltung von stationären Leistungen in Spitälern o-
der Geburtshäusern vor, dass (nur) in der Regel Fallpauschalen festzule-
gen sind. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung, ist die Einführung von
Fallpauschalen somit nicht zwingend, weshalb in bestimmten Bereichen
ausserhalb der akutsomatischen Behandlung auch die Festlegung von Ta-
gespauschalen nicht ausgeschlossen ist (vgl. Botschaft des Bundesrates
vom 15. September 2004 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über
die Krankenversicherung [Spitalfinanzierung], BBl 2004 5577; Kommentar
des BAG zur Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
[KVV], Änderungen per 1. Januar 2009, S. 11; vgl. auch BEATRICE GROSS
HAWK, Leistungserbringer und Tarife in verschiedenen Sozialversiche-
rungszweigen, in: Recht der sozialen Sicherheit, 2014, S. 1228 Rz. 34.64).
Insofern ist die (Weiter-)Verwendung des bisherigen Tarifsystems mit Ta-
gespauschalen im Bereich der Rehabilitation – gleich wie auch im Bereich
der stationären Psychiatrie (vgl. Urteil des BVGer C-1632/2013 vom 5. Mai
2015 E. 8.3) – nicht zu beanstanden.
9.4 Die Vorinstanz hat zur Bestimmung der umstrittenen Tagespauschale
zunächst einen kostenbasierten Tarif gestützt auf die spitalindividuellen
Kosten der Beschwerdegegnerin ermittelt und diesen sodann unter dem
Titel der Wirtschaftlichkeitsprüfung zunächst anhand eines gewichteten Ta-
rifs plausibilisiert und dann auf die Höhe des Tarifs reduziert, den die Be-
schwerdegegnerin mit anderen Krankenversicherern vertraglich vereinbart
hat. Wenn wie hier im Bereich der stationären Rehabilitation (noch) keine
schweizweit einheitliche Tarifstruktur im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 2 KVG
zur Verfügung steht und die Preisbestimmung anhand eines Referenzwer-
tes nicht möglich ist, ist in einem ersten Schritt die Orientierung des Tarifs
an den eigenen Betriebskosten des Spitals einstweilen noch zu akzeptie-
ren. Die ausgewiesenen spitalindividuellen Betriebskosten sind aber einer
strengen Prüfung zu unterziehen. Es ist insbesondere sicherzustellen,
dass alle nicht tarifrelevanten Kosten ausgeschieden sind und dass die
Kosten einer effizienten Leistungserbringung entsprechen. Insofern kom-
men auch Normabzüge (wie Intransparenz- und Ineffizienzabzüge) in Be-
tracht, die nicht primär auf die «objektive Kostenwahrheit» ausgerichtet
sind, sondern gestützt auf die altrechtlichen Regeln der Spitalfinanzierung
C-2141/2013
Seite 16
zur Vermeidung von Überentschädigungen entwickelt wurden (vgl. dazu
BVGE 2014/36 E. 6.4). Der festzusetzende Tarif hat sich aber dennoch am
Tarif derjenigen Spitäler zu orientieren, welche die tarifierte obligatorisch
versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig er-
bringen (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG). In einem zweiten Schritt ist daher
zumindest eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Vergleich des spitalindivi-
duell ermittelten Tarifs mit den Tarifen anderer Spitäler vorzunehmen (vgl.
C-3133/2013 E. 8.4).
9.5 Im Folgenden sind in einem ersten Schritt die herangezogenen Grund-
lagen für die Tarifberechnung zu prüfen (E. 10). Danach ist zu klären, ob
die vorinstanzliche Berechnung der tarifrelevanten Betriebskosten der Be-
schwerdegegnerin mit Art. 49 KVG und den Vorgaben der VKL in Einklang
stehen (E. 11-14). Schliesslich ist zu prüfen, ob das Vorgehen der Vo-
rinstanz vor dem Wirtschaftlichkeitsgebot standhält (E. 15).
10.
10.1 Die Vorinstanz hat als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der
tarifrelevanten Betriebskosten den von der Beschwerdegegnerin einge-
reichten ITAR_K-Auszug Version 1.0 mit den Daten aus dem Jahr 2010
verwendet, was weder umstritten noch angesichts der Bedeutung und der
Verbreitung, welche REKOLE® und ITAR_K zwischenzeitlich erlangt ha-
ben, zu beanstanden ist. Zu prüfen ist jedoch, ob einzelne in diesen Mo-
dellen enthaltene Berechnungsvorgaben gesetzeskonform sind (BVGE
2014/3 E. 3.4.3). Für die Ermittlung der kostenbasierten Tagespauschale
hat die Vorinstanz den Kostenträger «Rehabilitation KVG» herangezogen.
Ausgangslage bildete das «Total Kosten gemäss BeBu, Stückrechnung
(stationär)» von Fr. 1'863'463.–. Diese wurden um die Anlagenutzungskos-
ten von Fr. 268'606.– bereinigt, was Nettobetriebskosten I in der Höhe von
Fr. 1'594'862.– ergibt. Dieser Wert wird von den Beschwerdeführerinnen
nicht bestritten und wurde von ihnen ebenfalls als Ausgangswert für die
eigene Berechnung der tarifrelevanten Kosten verwendet (act. 10 S. 11).
10.2 Der Grundsatz, wonach ein Tarif auf den Ergebnissen einer vorange-
gangenen Rechnungsperiode beruhen muss, die im Zeitpunkt des Ver-
tragsabschlusses vorliegen, ergibt sich im Unterschied zum früheren Recht
(vgl. aArt. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG; BVGE 2012/18 E. 6.2.2) zwar nicht mehr
aus dem Gesetzeswortlaut, gilt aber auch unter der Herrschaft des revi-
dierten KVG (BVGE 2014/3 E. 3.5). Für die Berechnung des Tarifs für das
C-2141/2013
Seite 17
Jahr 2012 hat die Vorinstanz daher zu Recht auf die Kostendaten des Jah-
res 2010 abgestellt. Zudem hat ebenso der Grundsatz, wonach die ausge-
wiesenen Betriebskosten für OKP-relevante stationäre Leistungen (vgl.
BVGE 2010/62 E. 4.12.1) Grundlage für die Tarifberechnungen bilden, un-
ter der neuen Spitalfinanzierung weiterhin Gültigkeit (BVGE 2014/3 E.
3.6.3).
11.
Zu prüfen ist im Folgenden die Höhe der mit der Tagespauschale abzugel-
tenden Anlagenutzungskosten.
11.1 Die Kosten von Mobilien, Immobilien und sonstigen Anlagen (Anlage-
nutzungskosten), die zur Behandlung von OKP-Versicherten betriebsnot-
wendig sind, sind nach dem System der neuen Spitalfinanzierung mit den
umstrittenen Tagespauschalen abzugelten (vgl. C-1632/2013 E. 11.1 mit
Hinweisen). Als betriebsnotwendig gelten jene Anlagen, welche zur Erfül-
lung des Leistungsauftrags erforderlich sind. Anlagen für Nebenbetriebe
(Cafeteria, Schule usw.) und die im Zusammenhang mit der Erfüllung des
Leistungsauftrags nicht notwendigen Anteile an Grundstücken gelten bei-
spielsweise nicht als betriebsnotwendig (vgl. Kommentar des BAG zur Ver-
ordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungser-
fassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Kranken-
versicherung [VKL], Änderungen per 1. Januar 2009 [nachfolgend: Kom-
mentar BAG zur VKL-Revision 2009], S. 5).
11.2 Nach Art. 10 Abs. 5 VKL müssen Spitäler und Geburtshäuser zur Er-
mittlung der Kosten für Anlagenutzung eine Anlagebuchhaltung führen. Ob-
jekte mit einem Anschaffungswert von Fr. 10'000.– oder mehr gelten als
Investitionen nach Art. 8 VKL und müssen in die Anlagebuchhaltung aufge-
nommen werden (vgl. Kommentar BAG zur VKL-Revision 2009, S. 5). Die
Anlagebuchhaltung muss für jede Anlage mindestens die Angaben über
das Anschaffungsjahr, die geplante Nutzungsdauer in Jahren, den An-
schaffungswert, den Buchwert der Anlage am Anfang des Jahres, den Ab-
schreibungssatz, die jährliche Abschreibung, den Buchwert der Anlage am
Ende des Jahres, den kalkulatorischen Zinssatz, den jährlichen kalkulato-
rischen Zins sowie die jährlichen Anlagenutzungskosten als Summe der
jährlichen Abschreibungen und der jährlichen kalkulatorischen Zinsen ent-
halten (Art. 10a Abs. 1 VKL).
11.3 Damit die Investitionskosten für die obligatorische Krankenpflegever-
sicherung nach einheitlicher Methode ermittelt werden und die Angaben
C-2141/2013
Seite 18
vergleichbar sind, enthält die VKL Vorgaben für die Bewertung der Anlagen
und die Ermittlung der Anlagenutzungskosten, namentlich zur Bewertung
der Investitionen (Art. 10a Abs. 2 VKL), deren Abschreibung (Art. 10a Abs.
3 VKL) und der kalkulatorischen Zinsen (Art. 10a Abs. 4 VKL). Solche Vor-
gaben sind erforderlich, weil die ausgewiesenen Kosten als Grundlage für
die Tarifermittlung herangezogen werden und der Vergleich der Wirtschaft-
lichkeit der Spitäler erleichtert werden soll (vgl. Kommentar BAG zur VKL-
Revision 2009, S. 2 f. und 5).
11.4 Gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung der VKL vom
22. Oktober 2008 können die vor dem Übergang zur Vergütung der Spitäler
mittels leistungsbezogenen Pauschalen getätigten Investitionen in die Kos-
tenermittlung miteinbezogen werden, wenn im Zeitpunkt des Übergangs
eine Anlage mit ihrem aktuellen Buchwert in der Anlagebuchhaltung des
Spitals erfasst ist (Abs. 1). Im Zeitpunkt des Übergangs darf der Buchwert
nach Abs. 1 den Buchwert nicht übersteigen, der durch die Wertermittlung
nach Art. 10a VKL zustande gekommen wäre (Abs. 2). Die Abschreibung
erfolgt vom Buchwert mit der geplanten Restnutzungsdauer. Die kalkulato-
rischen Zinsen berechnen sich mittels Durchschnittswertmethode, wobei
der Anschaffungswert durch den Buchwert im Zeitpunkt des Übergangs er-
setzt wird (Abs. 3).
11.5 Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV vom
22. Oktober 2008 sieht vor, dass in Abweichung von den Schlussbestim-
mungen der Änderung der VKL vom 22. Oktober 2008 im Jahr 2012 die
Abgeltung der Anlagenutzungskosten im Falle eines Vergütungsmodells
vom Typus DRG mittels eines Zuschlags von 10 % auf den in den Tarifver-
trägen verhandelten Basispreisen erfolgt (vgl. Kommentar des BAG vom
2. November 2011 zu den per 1. Dezember 2011 eingeführten Änderungen
der KVV, S. 3 f.; BVGE 2014/36 E. 4.9.5).
11.6 Die Beschwerdegegnerin hat im ITAR_K auf dem Kostenträger «Re-
habilitation KVG» einen Anlagenutzungskostenabzug von Fr. 268'606.–
ausgewiesen (ITAR_K Zeile 24). Die Vorinstanz hat darauf abgestellt und
für die Anlagennutzungskosten sodann einen pauschalen Zuschlag von
Fr. 70.– je Leistungseinheit (Pflegetag) gemäss der Notiz der GDK «Anla-
genutzungskosten Psychiatrie und Rehabilitation» vom 29. September
2011 vorgenommen. Im angefochtenen Beschluss hat sie festgehalten,
dass die Beschwerdegegnerin für die Anlagenutzungskosten in der Kos-
C-2141/2013
Seite 19
tenträgerrechnung einen Abzug von rund 14 % (Fr. 268'606.–) auf den Be-
triebskosten vorgenommen habe, weshalb ein pauschaler Zuschlag in der
Höhe von Fr. 70.– gerechtfertigt sei.
11.7 Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Abgeltung der An-
lagenutzungskosten nicht in Form eines pauschalen Zuschlags von 10 %
vorgenommen hat, wie er im Bereich der Akutsomatik angewendet wird
und wie er von den Beschwerdeführerinnen für die Berechnung der tarifre-
levanten Kosten verwendet wurde. Aufgrund des klaren Wortlauts von Abs.
4 der Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV vom 22. Oktober
2008 kommt diese Regelung nur bei einem Vergütungsmodell vom Typus
DRG zur Anwendung, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. C-1632/2013
E. 11.7). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf die Tagespau-
schalen im Bereich der Rehabilitation erscheint nicht angezeigt. Die Be-
gründung für einen pauschalen Zuschlag für die Anlagenutzungskosten im
Bereich der Akutsomatik liegt darin, dass eine fallbezogene Zuordnung der
Anlagenutzungskosten deren Einbezug in die Tarifstruktur bzw. Kostenge-
wichte voraussetzt, was jedoch erst mit der SwissDRG Version 4.0 für 2015
möglich sein wird. Daher soll den Versicherern und Leistungserbringern in
der Zwischenzeit die Möglichkeit gegeben werden, einen prozentualen Zu-
schlag auf den verhandelten Basispreisen vorzunehmen (vgl. Kommentar
des BAG vom 2. November 2011 zu den per 1. Dezember 2011 eingeführ-
ten Änderungen der KVV, S. 3 f.; vgl. auch Empfehlungen der GDK zur
Wirtschaftlichkeitsprüfung, S. 4). Hier steht jedoch keine fallspezifische Zu-
ordnung der Anlagenutzungskosten bzw. deren Einbezug in die Tarifstruk-
tur zur Diskussion (C-3133/2013 E. 12.7.1).
11.8 Wie das BAG zu Recht vorbringt, sind für die Ermittlung der tarifrele-
vanten Kosten die transparent und den Anforderungen der VKL entspre-
chend ausgewiesenen Anlagenutzungskosten zu berücksichtigen und so-
dann auf den einzelnen Pflegetag umzulegen. Hinsichtlich der von der Be-
schwerdegegnerin im ITAR_K auf dem Kostenträger «Rehabilitation KVG»
ausgewiesenen Anlagenutzungskosten in der Höhe von Fr. 268'606.– ist
es jedoch nicht nachvollziehbar, nach welcher Methode diese Kosten er-
mittelt wurden. Eine Anlagebuchhaltung im Sinn von Art. 10 Abs. 5 VKL
wurde weder von der Beschwerdegegnerin eingereicht noch von der Vo-
rinstanz einverlangt, obwohl die VKL den Spitälern seit 2003 die Führung
einer Anlagebuchhaltung vorschreibt und seit 2009 zusätzliche Anforde-
rungen an den Ausweis der Anlagenutzungskosten bestehen (vgl. Antwort
des Bundesrats vom 5. September 2012 auf die Interpellation von Stände-
rätin Pascale Bruderer Wyss Nr. 12.3453, Unterschiedliche Prinzipien der
C-2141/2013
Seite 20
neuen Spitalfinanzierung). Auf die im ITAR_K ausgewiesenen Anlagenut-
zungskosten kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden, da die Vorgaben
der VKL zum Teil von den betriebsbuchhalterischen Grundsätzen diesbe-
züglich abweichen und aus diesem Grund nicht in allen Punkten mit RE-
KOLE® kompatibel sind (vgl. PASCAL BESSON, REKOLE® – Betriebliches
Rechnungswesen im Spital, 3. Aufl. 2008, S. 147 f.; vgl. C-1632/2013
E. 11.8.3). Daher kann auf im ITAR_K ausgewiesene Anlagenutzungskos-
ten nur abgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese den Vorga-
ben der VKL entsprechen, was hier jedoch nicht überprüft wurde. Da in die
Betriebsrechnung die kalkulatorischen Anlagenutzungskosten einfliessen,
hat gegenüber der Finanzbuchhaltung eine entsprechende Abgrenzung zu
erfolgen (vgl. Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung der GDK vom
12. Juli 2012, S. 4). Die vorgenommene sachliche Abgrenzung von der Fi-
nanzbuchhaltung (Fr. 8'816'339.–) zur Betriebsbuchhaltung
(Fr. 9'402'277.–) in der Höhe von Fr. 671'850.– ist anhand der vorliegenden
Unterlagen nicht nachvollziehbar und wurde von der Vorinstanz ebenfalls
nicht überprüft. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass kein rechtskonfor-
mer Ausweis der Anlagenutzungskosten des Jahres 2010 vorliegt und nicht
ersichtlich ist, dass die Vorinstanz versucht hat, die effektiven Anlagenut-
zungskosten gemäss den Vorgaben der VKL zu eruieren, bevor sie den
Pauschalzuschlag gemäss den Empfehlungen der GDK in der Höhe von
Fr. 70.– pro Tag vorgenommen hat. Auf die im ITAR_K ausgewiesenen An-
lagenutzungskosten kann für die Berechnung der tarifrelevanten Kosten
somit nicht abgestellt werden.
11.9 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die geltend
gemachten Anlagenutzungskosten nicht nach den Vorgaben der VKL aus-
gewiesen hat, sie aber entsprechend den einschlägigen Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen in der Lage sein müsste, die Anlagenutzungs-
kosten des Jahres 2010 nachzuweisen. Die Vorinstanz hat diese Daten bei
der Beschwerdegegnerin nicht eingefordert, obwohl sie dazu verpflichtet
gewesen wäre (BVGE 2014/3 E. 3.6.3). Der Sachverhalt erweist sich dem-
nach als unvollständig abgeklärt. Es obliegt daher der Vorinstanz, die ein-
schlägigen Daten von der Beschwerdegegnerin zu verlangen, die Anlage-
nutzungskosten betreffend die Leistungserbringung zulasten der obligato-
rischen Grundversicherung zu ermitteln und sicherzustellen, dass keine
Überentschädigung zulasten der obligatorischen Grundversicherung resul-
tiert.
C-2141/2013
Seite 21
12.
Zu prüfen ist im Folgenden der Abzug für Forschung und universitäre
Lehre.
12.1 Laut Art. 49 Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1
KVG keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten,
wozu insbesondere die Forschung und universitäre Lehre gehören. Der
neue Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG schliesst nur noch die universitäre Lehre
und – wie bisher – die nicht-universitäre und die universitäre Forschung
aus, währendem aArt. 49 Abs. 1 KVG auch die Kosten für die nicht-univer-
sitäre Lehre ausschloss. Die Kosten der nicht-universitären Lehre sind
nach neuem Recht in den von der OKP zu leistenden Vergütungen enthal-
ten und daher in die Tagespauschale einzubeziehen.
12.2 Nach Art. 7 Abs. 1 VKL gelten als Kosten für die universitäre Lehre
nach Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG die Aufwendungen für die theoretische und
praktische Ausbildung der Studierenden eines im Bundesgesetz über die
Medizinalberufe geregelten Medizinalberufes bis zum Erwerb des eidge-
nössischen Diploms (Bst. a) sowie die Weiterbildung der Studierenden
nach Buchstabe a bis zur Erlangung des eidgenössischen Weiterbildungs-
titels (Bst. b). Mit Blick auf das Ziel einer einheitlichen Ausscheidung von
Kosten für universitäre Lehre rechtfertigt es sich, Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG
in dem Sinne auszulegen, dass nur die Kosten für erteilte Aus- und Weiter-
bildung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b VKL als gemeinwirtschaftliche
Leistungen auszuscheiden sind, solange der Verordnungsgeber keine ab-
weichenden Vorschriften erlässt (BVGE 2014/3 E. 6.6.3; BVGE 2014/36 E.
16).
12.3 Als Kosten für die Forschung nach Art. 49 Abs. 3 KVG gelten die Auf-
wendungen für systematische schöpferische Arbeiten und experimentelle
Entwicklung zwecks Erweiterung des Kenntnisstandes sowie deren Ver-
wendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Darun-
ter fallen Projekte, die zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse so-
wie zur Verbesserung der Prävention, der Diagnostik und Behandlung von
Krankheiten ausgeführt werden (Art. 7 Abs. 2 VKL).
12.4 Als Kosten für die universitäre Lehre und für die Forschung gelten
auch die indirekten Kosten sowie die Aufwendungen, die durch von Dritten
finanzierte Lehr- und Forschungstätigkeiten verursacht werden (Art. 7 Abs.
3 VKL).
C-2141/2013
Seite 22
12.5 Die Spitäler sind verpflichtet, die Kosten der OKP-pflichtigen Leistun-
gen transparent auszuweisen. Dies ist nur möglich, wenn auch die Kosten
für nicht OKP-pflichtige Leistungen transparent ausgeschieden werden
(vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4). Sowohl durch die Spitäler als auch durch die
Festsetzungs- und Genehmigungsbehörde ist daher sicherzustellen, dass
transparent und nachvollziehbar dargestellt wird, mit welcher Methode und
in welcher Höhe diese Kostenanteile abgegrenzt wurden. ITAR_K sieht für
die universitäre Lehre und Forschung eigene Kostenträger vor, und auch
die GDK empfiehlt die Erfassung dieser Kosten auf einem separaten Kos-
tenträger. Soweit die entsprechenden Kostenträger nicht alle Kosten für
universitäre Lehre und Forschung enthielten, müsse ein entsprechender
Abzug auf dem Kostenträger «Stationäre Leistungen KVG» vorgenommen
werden (vgl. GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung S. 4 f.).
Auch im Verwaltungsverfahren zur Festsetzung oder Genehmigung von
Spitaltarifen muss für die Parteien transparent nachvollziehbar sein, wie
die nicht OKP-pflichtigen Kosten ausgeschieden wurden (vgl. BVGE
2014/36 E. 16.1.4). Zur Ausscheidung der gemeinwirtschaftlichen Leistun-
gen sind die tatsächlichen Kosten der universitären Lehre und Forschung
möglichst realitätsnahe zu ermitteln oder datenbasiert abzuschätzen. Den
Spitälern steht es nicht frei, ob sie die Kosten für universitäre Lehre und
Forschung ausscheiden wollen oder einen normativen Abzug bevorzugen
(BVGE 2014/3 E. 6.4.4).
12.6 Gemäss den vorliegenden Akten führt die Beschwerdegegnerin im
ITAR_K keinen Kostenträger für Forschung und universitäre Lehre. Sie hat
auf den akut-stationären Kostenträgern subsidiäre Abzüge für universitäre
Lehre und Forschung vorgenommen, auf dem Kostenträger «Rehabilita-
tion KVG» dagegen keinen Abzug für Kosten der Forschung und universi-
täre Lehre getätigt. Die Vorinstanz hat auf diesen Kostenausweis abgestellt
und akzeptiert, dass im vorliegenden Fall kein Abzug für Forschung und
universitäre Lehre im Bereich der Rehabilitation vorgenommen wurde. Die
Beschwerdeführerinnen äussern sich in ihrer Beschwerde nicht ausdrück-
lich zum Abzug für Forschung und universitäre Lehre, haben jedoch bei
ihrer eigenen Berechnung der tarifrelevanten Betriebskosten einen norma-
tiven Abzug von 2 % auf der Tagespauschale vorgenommen (act. 10 S. 11).
Das BAG kritisiert das Vorgehen der Vorinstanz als nicht VKL-konform und
ist der Ansicht, dass die Anwendung eines Abzugssatzes entsprechend
den ab 2012 geltenden Empfehlungen der Preisüberwachung erforderlich
sei.
C-2141/2013
Seite 23
12.7 Die Beschwerdegegnerin hat weder in ihrem Tariffestsetzungsantrag
noch im Beschwerdeverfahren begründet, weshalb sie im Bereich der Re-
habilitation keinen Abzug für Forschung und universitäre Lehre vorgenom-
men hat. Aus den Akten und dem angefochtenen Beschluss ist zudem nicht
ersichtlich, dass die Vorinstanz abgeklärt hätte, ob bei der Beschwerde-
gegnerin im Bereich der Rehabilitation Kosten für Forschung und universi-
täre Lehre anfallen und wie hoch diese sind. Auf der Homepage der Be-
schwerdegegnerin finden sich Hinweise darauf, dass auch im Bereich der
Rehabilitation Assistenzärzte tätig sind (vgl. > Kar-
riere > Aus- und Weiterbildung > Assistenzarztstellen, abgerufen am 28.
Juli 2015) und damit Kosten für erteilte Weiterbildung anfallen. Unter die-
sen Umständen ist der für die Bestimmung des Abzugs für Forschung und
universitäre Lehre nötige nachvollziehbare und transparente Kostenaus-
weis mit dem eingereichten ITAR_K-Auszug nicht erbracht. Darauf kann
daher nicht abgestellt werden.
12.8 Aufgrund der VKL- und REKOLE®-Vorgaben müsste die Beschwer-
degegnerin grundsätzlich in der Lage sein, die für die Kostenausscheidung
massgebenden Daten zu liefern (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.5). Diese wurden
von der Vorinstanz jedoch nicht verlangt. Was die Kosten für Forschung
und universitäre Lehre betrifft, erweist sich der Sachverhalt demnach eben-
falls als unvollständig abgeklärt.
12.9 Ein normativ bestimmter Abzug für die entstandenen Kosten der For-
schung und universitären Lehre wäre allenfalls dann vorzunehmen, wenn
es der zuständigen Kantonsbehörde nicht gelingen sollte, vom betreffen-
den Spital die entscheiderheblichen (transparenten) Daten zu erhalten. In
diesem Fall müsste der normative Abzug so angesetzt sein, dass das Spi-
tal mit Sicherheit keinen Vorteil daraus ziehen kann, dass es – entgegen
den Vorschriften – keine transparenten Daten eingereicht hat (vgl. C-
1632/2013 E. 12.13). Wie hoch dieser Normabzug anzusetzen wäre, ist
vorliegend nicht zu beurteilen.
13.
Im Folgenden ist noch kurz auf weitere (nicht umstrittene) Positionen des
Kostenausweises der Beschwerdegegnerin einzugehen.
13.1 Auf dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten ITAR_K-Kosten-
ausweis wurden die Erträge aus den Kontengruppen 65 und 66 lediglich
auf die akut-stationären Kostenträger, nicht jedoch auf den Kostenträger
C-2141/2013
Seite 24
«Rehabilitation KVG» umgelegt (ITAR_K Zeilen 25 und 26). Dieses Vorge-
hen wurde weder von der Beschwerdegegnerin begründet noch von der
Vorinstanz überprüft. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Umlage auf die einzelnen Kostenträger nicht korrekt erfolgt ist. An dieser
Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die
Erträge der Kontengruppe 65 zu 100 % in Abzug zu bringen sind, sofern
(wie hier) ein Spital diesbezüglich auf eine exakte Kostenausscheidung
verzichtet und eine Gewinnmarge nicht bewiesen werden kann
(BVGE 2014/3 E. 4.3).
13.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Hotellerie-Mehrkosten für Zusatz-
versicherte ohne Begründung nur auf den akut-stationären Kostenträgern
in Abzug gebracht, nicht jedoch im Bereich der Rehabilitation (ITAR_K
Zeile 31). Da zur Bestimmung der Tagespauschale die Mehrkosten der Be-
handlung von Zusatzversicherten (insbesondere Hotellerie) nicht berück-
sichtigt werden dürfen (vgl. BVGE 2014/3 E. 3.7), hätte die Vorinstanz die-
ses Vorgehen überprüfen müssen. Unter diesen Umständen kann nicht
ausgeschlossen werden, dass dem Kostenträger «Rehabilitation KVG»
auch von halbprivat oder privat versicherten Patienten verursachte Mehr-
kosten belastet wurden, weshalb der ITAR_K-Kostenausweis der Be-
schwerdegegnerin auch diesbezüglich die Anforderungen an eine transpa-
rente Ausscheidung der nicht OKP-pflichtigen Leistungen nicht erfüllt.
13.3 Schliesslich fällt auf, dass bei der Berechnung der tarifrelevanten Kos-
ten kein Teuerungszuschlag vorgenommen wurde. Für die Tarifberechnung
kann jedoch die gewichtete Teuerung für das Jahr x-1 bzw. vorliegend für
das Jahr 2011 berücksichtigt werden. Dabei ist für den Personalaufwand
auf den Nominallohnindex 2011 und für den Sachaufwand auf den Landes-
index der Konsumentenpreise (LIK) 2011 abzustellen (BVGE 2014/3
E. 8.1). Bei den ausgewiesenen Werten für die Lohnteuerung von + 1 %
und der allgemeinen Teuerung (LIK) von + 0.2 % und einer Gewichtung
von 70 % (Lohnteuerung) zu 30 % (allgemeine Teuerung), ist eine Teue-
rung von 0.76 % zu berücksichtigen.
14.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Kostenausweis der Be-
schwerdegegnerin und die gestützt darauf von der Vorinstanz vorgenom-
mene Berechnung der tarifrelevanten Betriebskosten den Vorgaben von
Art. 49 KVG und der VKL nicht entsprechen. Gestützt darauf kann folglich
kein gesetzeskonformer Tarif festgelegt werden.
C-2141/2013
Seite 25
15.
Weiter ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Wirtschaft-
lichkeitsprüfung rechtskonform ist.
15.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss fest, dass sie auf ein
eigentliches Benchmarking verzichtet habe, weil für die Tarife im Bereich
der Rehabilitation bis jetzt keine schweizweit einheitliche leistungsorien-
tierte Tarifstruktur bestehe und damit in einem Tarifsystem auf der Basis
von Pflegetagen keine Schweregrade abgebildet werden könnten. Es sei
deshalb einzig auf die pro Spital errechneten tarifrelevanten Betriebskos-
ten und Leistungseinheiten (Pflegetage) abgestellt worden. Zur Orientie-
rung hat die Vorinstanz einen «gewichteten Tarif» von Fr. 628.– berechnet,
wozu einerseits der mit anderen Krankenversicherern vereinbarte Tarif
(Fr. 620.–) entsprechend dem Marktanteil dieser Versicherungen in Basel-
Stadt (90.6 %) und andererseits der «kostenbasierte Tarif» (Fr. 702.–) ent-
sprechend dem Marktanteil der Beschwerdeführerinnen (9.4 %) berück-
sichtigt wurde. Die Festsetzung des Tarifs in der Höhe von Fr. 620.– wurde
schliesslich damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin mit Versiche-
rern, die rund 90.6 % der Versicherten repräsentieren würden, eine tarifli-
che Einigung bei Fr. 620.– gefunden habe und der Tarif nicht höher als auf
dieser vertraglich vereinbarten Höhe festgesetzt werden soll.
15.2 Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, dass bei der Tarifgestaltung
die Marktanteile der Versicherer berücksichtigt werden. Hierzu bestehe ei-
nerseits keine gesetzliche Grundlage und andererseits bleibe die jeweilige
Kostensituation der Leistungserbringer und damit die Frage der Wirtschaft-
lichkeit völlig unberücksichtigt. Ein unwirtschaftlicher Tarif werde nicht wirt-
schaftlich, wenn er in einem Kanton von 90.6 % der Versicherer akzeptiert
werde. Weiter verstosse die Festsetzung des Tarifs auf gleicher Höhe wie
die Vertragstarife der anderen Einkaufskooperationen auch deshalb gegen
das Gesetz, weil bei einem vertraglich ausgehandelten Tarif systemimma-
nent und gestützt auf die Vertragsautonomie ein grosses Ermessen zum
Zug komme, welches in einem Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigt
werden dürfe. Die Beschwerdeführerinnen verlangen, dass stattdessen auf
ihren eigenen Tarifvergleich abzustellen sei. Sie hätten sich mit 23 der 26
Leistungserbringer, die muskuloskelettale Rehabilitation anbieten bzw. ge-
trennt ausweisen würden, auf Tagespauschalen im Bereich von Fr. 360.–
bis Fr. 538.– einigen können. Das zeige, dass die Festsetzung der Tages-
pauschale in der Höhe von Fr. 620.– nicht mit dem Gebot der Wirtschaft-
lichkeit vereinbar sei. Auch wenn eine gewisse Bandbreite akzeptiert wer-
den könne, so sei eine Abweichung des Tarifs um 25 % als unwirtschaftlich
C-2141/2013
Seite 26
zu betrachten. Würde dieser Tarif geschützt, hätte dies zur Folge, dass
sämtliche 23 Leistungserbringer, welche gestützt auf ihre schlanke Kosten-
struktur ihre Leistungen günstig und effizient im Sinne des KVG erbringen
könnten, jeglichen Anreiz verlören, ihre Kostenstruktur weiter zu senken
bzw. tief zu halten. Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen eine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil es die Vorinstanz unterlassen
habe, die entsprechende Datengrundlage ihres Tarifvergleichs einzufor-
dern.
15.3 Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass der festgesetzte Tarif deutlich
unter ihren ausgewiesenen Kosten liege, was für dessen Wirtschaftlichkeit
spreche. Zudem entspreche der festgesetzte Tarif dem zwischen ihr und
verschiedenen Krankenversicherern in ausführlichen Verhandlungen aus-
gehandelten Tarif. Das Vorgehen der Vorinstanz leuchte ein. Aufgrund der
fehlenden Tarifstruktur, welche die Fallschweregrade berücksichtige, sei es
nicht möglich, die durch Pflegetage dividierten Kosten verschiedener Spi-
täler oder die einzelnen festgesetzten bzw. verhandelten Tagespauschalen
verschiedener Spitäler direkt miteinander zu vergleichen. Die von den Be-
schwerdeführerinnen erstellte Tabelle von verhandelten Tarifen sei offen-
kundig unvollständig, so befinde sich darauf doch kein einziges Spital bzw.
Rehabilitationszentrum aus der Westschweiz. Zudem sei die Tabelle völlig
intransparent, weil unklar sei, auf welcher Kostengrundlage die verwende-
ten Zahlen beruhten und inwiefern diese Kliniken eine vergleichbare
Gruppe hinsichtlich Spitalgrösse, Patientengut, Leistungsangebot, etc. dar-
stellten. Im Bereich der Rehabilitation bestehe eine relativ grosse Band-
breite von Kombinationen an Leistungsangeboten, weshalb eine Vergleich-
barkeit des Patientenguts schwierig sei. Die Beschwerdeführerinnen hät-
ten es unterlassen, die Berechnungsgrundlagen und eine Darstellung der
Typologie der «Vergleichsspitäler» einzureichen. Sie hätten auch im Rah-
men des von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs wie auch im
Beschwerdeverfahren darauf verzichtet, die zur Plausibilisierung der ver-
wendeten Zahlen notwendigen Unterlagen einzureichen. Wenn sie nun der
Vorinstanz vorwerfen würden, sie verletze den Untersuchungsgrundsatz,
widerspreche das dem Grundsatz von Treu und Glauben.
15.4 Das BAG vertritt den Standpunkt, dass sich die im Rahmen der Ta-
gespauschalen ermittelten Kosten und die festgesetzten Tarife auf den
Pflegetag bezögen und daher von der durchschnittlichen Fallschwere ab-
hängig seien. Dies erkläre die unterschiedlichen Tarife in den Spitälern.
Beim entsprechenden Benchmarking sei es notwendig, die Parameter für
C-2141/2013
Seite 27
die Bestimmung der Vergleichsspitäler zu berücksichtigen. Wenn nament-
lich die Fallschwere der Patienten in den Institutionen nur mit einer gewis-
sen Ungenauigkeit geschätzt werden könnten, dann sei beim Benchmar-
king eine Sicherheitsmarge einzubeziehen, wie dies in der Rechtspre-
chung zu den bisherigen Fallpauschalen der Fall gewesen sei. Die Geneh-
migungs- und Festsetzungsbehörde müsse die Frage des Benchmarkings
vertieft behandeln und überprüfen. Im vorliegenden Fall habe kein materi-
eller Vergleich mit anderen Spitälern stattgefunden. Der blosse Vergleich
mit den Tagespauschalen anderer Leistungserbringer ohne Kenntnis der
jeweiligen Fallschwere der Patienten sei als Methode zur Wirtschaftlich-
keitsprüfung bzw. zum Benchmarking im Bereich der Tagespauschalen
nicht geeignet.
15.5 Wie bereits erwähnt, existiert im Bereich der Rehabilitation – im Ge-
gensatz zur Akutsomatik – noch keine leistungsbezogene, gesamtschwei-
zerisch einheitliche Tarifstruktur im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG (vgl.
auch BVGE 2010/25 E. 10.2.2). Die Preisbestimmung anhand eines Refe-
renzwerts, der aufgrund eines gesamtschweizerischen Benchmarkings der
schweregradbereinigten Fallkosten sämtlicher Spitäler bestimmt wird, ist
daher vorliegend nicht möglich (C-1632/2013 E. 17.7; zur Akutsomatik vgl.
hingegen BVGE 2014/36 E. 3.8). Die Beschwerdeführerinnen und das
BAG machen aber zu Recht geltend, dass dies die Vorinstanz nicht davon
befreit, zu gewährleisten, dass sich der spitalindividuell ermittelte Tarif der
Beschwerdegegnerin letztlich auch an der Entschädigung jener Spitäler zu
orientieren hat, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leitung in der
notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 Satz 5
KVG). Die Tariffestsetzung einzig anhand der Kosten eines Spitals ist nicht
ausreichend und entspricht nicht den Vorgaben des KVG und seiner Aus-
führungsverordnungen (vgl. Urteil des BVGer C-6391/2014 vom 26. Feb-
ruar 2015 E. 4.8). Selbst wenn es vorliegend hinzunehmen ist, dass die
Abkehr von der früheren Praxis zu den anrechenbaren Kosten (vgl. dazu
BVGE 2014/3 E. 2.8.5) wegen des Fehlens der leistungsbezogenen, ge-
samtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 3
KVG noch nicht konsequent umgesetzt werden kann, ist die Plausibilisie-
rung des ermittelten Tarifs anhand eines Vergleichs mit anderen Spitälern
geboten, dies nach einer strengen Überprüfung der Kostenträger-, Kosten-
arten- und Kostenstellenrechnungen, der ermittelten Betriebskosten und
der Vornahme allfälliger Normabzüge zur Vermeidung von Überentschädi-
gungen (vgl. C-3133/2013 E. 17.5.3).
C-2141/2013
Seite 28
15.6 Die Vorinstanz hat den ermittelten kostenbasierten Tarif von Fr. 702.–
im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zwar aufgrund eines Vergleichs
der mit anderen Krankenversicherern verhandelten Tarifen der Beschwer-
degegnerin auf Fr. 620.– reduziert. Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung, die sich
im Ergebnis lediglich auf einen Vergleich der verschiedenen verhandelten
Tarife der gleichen Klinik stützt, ist jedoch nicht ausreichend, weil insbe-
sondere nicht bekannt ist, welche Effizienzprüfung die anderen Versicherer
durchgeführt haben (vgl. C-3133/2013 E. 17.5.4). Insgesamt beruht der an-
gefochtene Beschluss nicht auf einer bundesrechtskonformen Wirtschaft-
lichkeitsprüfung. Die Bestimmung des «gewichteten Tarifs» diente der Vo-
rinstanz in diesem Fall lediglich der Orientierung und hatte schliesslich kei-
nen massgebenden Einfluss auf die Festsetzung des Tarifs. Daher ist an
dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen (vgl. dazu aber Urteil des
BVGer C-3846/2013 vom 25. August 2015 E. 5).
15.7 Was den von den Beschwerdeführerinnen erstellten, im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Tarifvergleich von acht Rehabilitationsein-
richtungen anbelangt, so zeigt dieser zwar, dass der festgesetzte Tarif
deutlich über den Tagespauschalen liegt, welche die Beschwerdeführerin-
nen mit den acht Vergleichsspitälern vereinbart haben. Da diese Einrich-
tungen laut Angaben der Beschwerdeführerinnen über einen vergleichba-
ren Leistungsauftrag wie die Beschwerdegegnerin verfügen, kann diesem
Vergleich auch nicht von vornherein jegliche Aussagekraft abgesprochen
werden. Ohne Kenntnisse der in den herangezogenen Vergleichskliniken
behandelten Schweregrade, wäre es aber nicht gerechtfertigt, ausschliess-
lich auf diesen Vergleich abzustellen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass
Verhandlungsspielräume die Objektivität eines solches Vergleichs beein-
flussen können. Soweit die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfah-
ren einen weiteren, eigenen Tarifvergleich von 23 Einrichtungen der mus-
kuloskelettalen Rehabilitation eingereicht haben, handelt es sich dabei um
eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel im Sinn von Art. 53 Abs. 2
Bst. a KVG, die nur so weit vorgebracht werden dürfen, als der angefoch-
tene Beschluss dazu Anlass gibt. Die Beschwerdeführerinnen haben je-
doch weder dargelegt noch ist ersichtlich, weshalb der angefochtene Be-
schluss dazu Anlass gab, ihren erweiterten Wirtschaftlichkeitsvergleich erst
im Beschwerdeverfahren einzureichen. Auf diesen Wirtschaftlichkeitsver-
gleich kann hier deshalb bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden.
15.8 Die Vorinstanz hat sich mit der Frage des Benchmarkings vertieft aus-
einanderzusetzen. Sie wird zu prüfen haben, ob ein Vergleich mit Rehabi-
C-2141/2013
Seite 29
litationseinrichtungen, die über einen vergleichbaren Leistungsauftrag ver-
fügen (und bei denen keine Indizien auf wesentliche unterschiedliche
Schweregrade innerhalb des gleichen Leistungsauftrags vorliegen), durch-
geführt werden kann. Die Anwendung von ITAR_K und REKOLE® ermög-
lichen grundsätzlich Vergleiche der Kostenrechnungen. Da zur Zeit noch
keine Tarifstruktur vorliegt, aus welcher sich allenfalls anerkannte Kriterien
zur Beurteilung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung im Bereich der
Rehabilitation ableiten liessen, ist zu beachten, dass allein die höheren ta-
rifrelevanten Kosten der einen Rehabilitationseinrichtung gegenüber einer
anderen Institution noch nicht die Vermutung der unwirtschaftlichen Leis-
tungserbringung begründen (vgl. BVGE 2010/25 E. 10.2.2 f.). Vielmehr
müsste zunächst untersucht werden, inwiefern die Vergleichbarkeit zu be-
jahen beziehungsweise aus welchen Gründen sie zu verneinen ist. Im Be-
reich der Rehabilitation ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich zwar grundsätz-
lich möglich (vgl. Urteil des BVGer C-4961/2010 vom 18. September 2013
E. 10.5.2 f.), dürfte aber wegen der Spezialitätenvielfalt und der Verschie-
denheit des Patientengutes schwierig sein (vgl. RKUV 3/2002 195 E.
8.3.2). Hierzu können allenfalls Daten der sechs Spitäler, denen die Basler
Spitalliste 2012 Rehabilitation einen uneingeschränkten Leistungsauftrag
für muskuloskelettale Rehabilitation zuweist (wovon drei [inkl. Beschwer-
degegnerin] ihren Standort im Kanton Basel-Stadt haben und bereits im
Jahr 2010 über einen Leistungsauftrag zur Rehabilitation des Stütz- und
Bewegungsapparats verfügten), herangezogen werden. Zudem wird zu
klären sein, ob die Beschwerdeführerinnen ihren Tarifvergleich von 23 Ein-
richtungen mit entsprechenden Kostendaten untermauern können.
15.9 Nur wenn verwertbare Kostendaten vergleichbarer Institutionen feh-
len, kann sich die Vorinstanz ausnahmsweise an rechtskräftig festgesetz-
ten oder genehmigten Tarifen anderer Einrichtungen der Rehabilitation ori-
entieren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei Preisvergleichen die Ge-
fahr besteht, dass sich der Vergleich auf überhöhte oder unwirtschaftliche
Verhandlungsergebnisse bezieht. Andererseits könnte ein Spital bereit
sein, günstige Tarife der OKP zu akzeptieren, wenn sein Trägerkanton be-
reit ist, entsprechende Lücken durch Subventionen zu schliessen. Die Ori-
entierung an solchen Tarifen wäre nicht sachgerecht (vgl. BVGE 2014/36
E. 6.7; C-1632/2013 E. 17.9). Diese Ausgangslage sowie der Umstand,
dass die Fallschwere der Patienten in den Vergleichsspitälern allenfalls nur
mit einer gewissen Ungenauigkeit geschätzt werden kann, ist beim Bench-
marking – wie das BAG vorbringt – ausnahmsweise durch eine Sicherheits-
marge zu berücksichtigen (vgl. C-3133/2013 E. 17.5.4).
C-2141/2013
Seite 30
16.
Aus dem Dargelegten folgt, dass der angefochtene Beschluss mit den bun-
desrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar und daher aufzuheben ist. Die Vo-
rinstanz hat den massgebenden Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unge-
nügend abgeklärt. Insbesondere kann auf die von der Vorinstanz vorge-
nommenen Berechnungen der Anlagenutzungskosten (E. 11) sowie des
Abzugs für Forschung und universitäre Lehre (E. 12) nicht abgestellt wer-
den. Zudem hat die Vorinstanz das Vorgehen der Beschwerdegegnerin be-
treffend Umlage der Erträge der Kontengruppen 65 und 66 und der Hotel-
lerie-Mehrkosten für Zusatzversicherte nicht überprüft sowie entgegen der
Praxis keinen Zuschlag für die Teuerung berücksichtigt (E. 13). Schliesslich
erweist sich auch die Wirtschaftlichkeitsprüfung als nicht rechtskonform (E.
15). Antrag 1 der Beschwerdeführerinnen ist daher gutzuheissen. Der An-
trag 2 auf Festsetzung einer Pauschale durch das Gericht ist abzuweisen,
da die entscheidwesentlichen Daten für einen reformatorischen Entscheid
fehlen, das Bundesverwaltungsgericht als einzige Gerichtsinstanz urteilt
(vgl. Art. 83 Bst. r BGG) und die Parteien daher gegen den Festsetzungs-
beschluss kein Rechtsmittel ergreifen könnten, was mit Blick auf die in
Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie problematisch wäre. Zudem
sind bei der Tariffestsetzung verschiedene Ermessensfragen zu entschei-
den, wofür primär die Kantonsregierung und nicht das Bundesverwaltungs-
gericht zuständig ist (BVGE 2014/3 E. 10.4 i. V. m. E. 3.2.7 und 10.1.4). Im
Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes kann es nicht
dem Gericht obliegen, die Rechnungslegung der Beschwerdegegnerin im
Detail zu prüfen und die effektiven tarifrelevanten Betriebskosten zu ermit-
teln, zumal auch von den Parteien keine geeigneten Beweismittel vorge-
bracht werden (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.10). In Gutheissung des (Even-
tual-)Antrags 3 der Beschwerdeführerinnen ist die Sache daher an die Vo-
rinstanz zur Einholung entscheidwesentlicher Daten und zur anschliessen-
den Festlegung neuer Tagespauschalen im Sinne der Erwägungen zurück-
zuweisen.
17.
17.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
17.2 Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl.
C-2141/2013
Seite 31
Art. 63 Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitig-
keit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3) sind die Verfahrenskosten vorliegend auf
Fr. 4'000.– festzusetzen.
17.3 Das für die Kostenverteilung massgebende Ausmass des Unterlie-
gens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen (MICHAEL
BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 13 zu Art. 63). Dabei ist
auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., S. 256 Rz. 4.43). Die Beschwerdeführerinnen obsiegen, soweit
sie die Aufhebung des Tariffestsetzungsbeschlusses beantragen. Sie un-
terliegen, soweit sie die Festsetzung einer tieferen Tagespauschale durch
das Gericht beantragen. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Bestäti-
gung des angefochtenen Beschlusses und damit die Bestätigung der von
der Vorinstanz festgesetzten Tagespauschale sowie – ohne Begründung –
ein teilweises Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Aufhebung des an-
gefochtenen RRB mit Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur
Vornahme weiterer Abklärungen und neuer Tariffestsetzung ist als überwie-
gendes Obsiegen der Beschwerdeführerinnen zu betrachten. Es erscheint
daher angemessen, die Verfahrenskosten zu einem Viertel, ausmachend
Fr. 1'000.–, den Beschwerdeführerinnen und zu drei Vierteln, ausmachend
Fr. 3'000.–, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die von den Be-
schwerdeführerinnen zu tragenden Verfahrenskosten sind dem geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– zu entnehmen. Der Restbe-
trag von Fr. 3'000.– ist ihnen zurückzuerstatten.
17.4 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt
auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer
unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
17.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin
Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Gegen-
partei. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf-
grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen
C-2141/2013
Seite 32
Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor-
liegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine volle Parteientschädigung von
Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag; Art. 9 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen. Diese ist nach Mass-
gabe des Obsiegens der Beschwerdegegnerin (ein Viertel) zu kürzen.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Las-
ten der Beschwerdeführerinnen. Den nicht anwaltlich vertretenen Versiche-
rungen der Einkaufsgemeinschaft HSK sind keine verhältnismässig hohen
Kosten erwachsen, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung
haben (vgl. Urteil des BVGer C-2267/2013 vom 4. September 2015 E. 7.6).
Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
18.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
C-2141/2013
Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als der angefochtene
Beschluss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen den Tarif neu festsetze. Im Übri-
gen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden zu einem Viertel den Be-
schwerdeführerinnen und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufer-
legt.
Der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfah-
renskosten von Fr. 1'000.– wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnom-
men, und der Restbetrag von Fr. 3'000.– wird zurückerstattet.
Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen nach Zustellung des vorlie-
genden Urteils den Betrag von Fr. 3'000.– zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird zulasten der Beschwerdeführerinnen eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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