Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2142/2010
U r t e i l v om 2 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verein X._______,
Beschwerdegegner,
Regierungsrat des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15,
6002 Luzern,
vertreten durch Gesundheits und Sozialdepartement des
Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768,
6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand KVG – Festsetzung des Tarifs ab 1. Januar 2010
(RRB Nr. ____ vom 2. März 2010).
C2142/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das X._______ ist eine Fachklinik für Suchtkranke und als solche auf der
Spitalliste des Kantons Luzern vom 16. Dezember 1997 (in der Fassung
vom 8. April 2008) aufgeführt. Das X._______ wird vom Verein
X._______ mit Sitz in A._______ (nachfolgend: Verein X._______ oder
Beschwerdegegner) getragen.
A.a Der ab 1. Januar 2008 gültige Vertrag vom 14. September 2007
zwischen dem Verein X._______ und santésuisse, Die Schweizer
Krankenversicherer, (nachfolgend: santésuisse oder Beschwerdeführerin)
betreffend Vergütung der stationären Behandlung von suchtkranken
Patientinnen und Patienten im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (OKP) sah eine Vollpauschaltaxe
(Abrechnung im Nachtzensus, d.h. Ein und Austrittstag gelten als ein
Tag) von Fr. 266. pro Tag vor (Art. 6 in Verbindung mit Anhang 1; act. 6
Beilage [B] 2). Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 kündigte der Verein
X._______ den Tarifvertrag per 31. Dezember 2009 (act. 6 B 2). Die
Parteien konnten sich in der Folge nicht auf einen neuen Tarifvertrag
einigen.
A.b Am 17. November 2009 informierte der Verein X._______ den
Regierungsrat des Kantons Luzern (nachfolgend: Regierungsrat oder
Vorinstanz) darüber, dass die Verhandlungen für einen neuen Vertrag
gescheitert seien und beantragte, der Tarif (ab dem 1. Januar 2010) sei
durch den Regierungsrat auf Fr. 295. (Tagespauschale) festzusetzen
(act. 6 B 1). Die Tariferhöhung wurde einerseits mit einer
Kostensteigerung und dem etwas tieferen Bettenbelegungsgrad (95%),
andererseits mit dem Wegfall der Kantonsbeiträge (aus Alkoholzehntel
und allgemeiner Kantonsbeitrag, insgesamt etwa Fr. 80'000) begründet.
Weiter wies der Verein X._______ darauf hin, dass auch allfällige
sonstige Anpassungen des bisherigen Vertrages Gegenstand der
Verhandlungen gewesen seien. Aus Sicht des X._______ sollte (im
Anhang 1 des Vertrages) noch deutlicher formuliert werden, dass die
stationäre Therapie im X._______ nur die psychiatrische Behandlung
umfasse. Nicht zum Therapieangebot gehörten medizinische
Behandlungen der Folgen des Medikamentenkonsums, und diese seien
auch in der Tarifpauschale nicht enthalten.
A.c Santésuisse beantragte mit Eingabe vom 7. Dezember 2009, die
Nachtpauschale von bisher Fr. 266. sei auf Fr. 255. zu senken. Die
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anrechenbaren Kosten seien auf Fr. 290. und der Kostendeckungsgrad
auf 88% festzulegen. Eventualiter sei der Vertrag vom 14. September
2007 um ein Jahr zu verlängern (act. 6 B 10). Die zu einer Stellungnahme
eingeladene Preisüberwachung (PUE) empfahl am 18. Dezember 2009
eine Tagesvollpauschale von maximal Fr. 279. bei einem
Kostendeckungsgrad von 96% (act. 6 B 17).
A.d Mit Beschluss vom 2. März 2010 setzte der Regierungsrat die
Tagesvollpauschale ab 1. Januar 2010 auf Fr. 286. fest (RRB Nr. ____).
Weiter hielt er präzisierend fest, dass der festgesetzte Tarif nur die
Vergütung der stationären psychiatrischen Behandlung von obligatorisch
krankenpflegeversicherten Patientinnen und Patienten im X._______
regle. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ein nicht
subventioniertes Privatspital habe – vorbehältlich eines Abzuges wegen
Intransparenz – grundsätzlich Anspruch auf eine Taxe, welche 100% der
anrechenbaren Kosten decke. Zwar verfüge das X._______ lediglich über
eine Finanzbuchhaltung. Dennoch bestehe vollständige Transparenz.
Das X._______ betreibe lediglich 19 Betten der allgemeinen Abteilung
und verfüge über ein enges Behandlungsspektrum, das bisher mit einem
einheitlichen Tarif abgegolten werde. Damit stellten sich weder
Abgrenzungsprobleme zum Zusatzversicherungsbereich, noch bestehe
die Gefahr, dass die OKP für mehr als 100% der nach KVG
anrechenbaren Kosten aufkommen müsse. Nach Auffassung der
Preisüberwachung vermöge zudem bei einer Klinik mit solch
überschaubaren Verhältnissen wie dem X._______ die
Betriebsbuchhaltung eine Kostenstellenrechnung zu ersetzen. Ein
Intransparenzabzug sei deshalb nicht gerechtfertigt.
B.
Santésuisse liess, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner, mit
Datum vom 1. April 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Der
Regierungsratsbeschluss Protokoll Nr. ____ vom 2. März 2010 sei
aufzuheben. 2. Für die Vergütung der stationären Behandlung von
obligatorisch krankenpflegeversicherten Patienten im X._______ sei für
die Zeit ab 1. Januar 2010 eine Tagesvollpauschale von maximal CHF
263. festzusetzen. 3. Für die Dauer des Verfahrens sei provisorisch und
rückwirkend ab 1. Januar 2010 der im Rechtsbegehren Ziffer 2
beantragte Tarif festzusetzen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen"
(act. 1).
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Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, der von der
Vorinstanz auf 100% festgesetzte Kostendeckungsgrad widerspreche
den gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis. Bei sehr kleinen
Institutionen könnten zwar gewisse Zugeständnisse bei der Qualität der
Kostenrechnung gemacht werden. Die Beschwerdeführerin wäre bereit,
statt des im Normalfall festzusetzenden Kostendeckungsgrades von 88%,
einen solchen von 92% zu akzeptieren. Da weder eine vollständige
Leistungserfassung noch eine Kostenträgerrechnung vorliege, sei die
Transparenz der Kostendaten aber nicht gewährleistet, weshalb kein
höherer Kostendeckungsgrad zulässig sei. Insbesondere werde nicht
hinreichend dargelegt, ob die ausgewiesenen Kosten ausschliesslich für
Leistungen im Bereich der Grundversicherung angefallen seien, oder ob
es sich allenfalls um Nichtpflichtleistungen oder sogar um
gemeinwirtschaftliche Kosten handle. Als Teil des Behandlungskonzepts
werde beispielsweise kreatives Gestalten und verschiedene Formen von
Bewegung und Entspannung als Möglichkeit zur Freizeitgestaltung
angeboten. Es dürfe bezweifelt werden, dass es sich dabei um
Pflichtleistungen gemäss KVG handle. Weiter sei es nicht gerechtfertigt,
den Tarif ausschliesslich auf psychiatrische Behandlungen zu beziehen,
zumal eine solche Einschränkung aus dem Leistungsauftrag gemäss
Spitalliste nicht ersichtlich sei. Diese Beschränkung auf psychiatrische
Leistungen entspreche nicht der bisherigen Praxis und hätte bei der
Tarifberechnung berücksichtigt werden müssen.
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 15. April 2010 auf Fr. 4'000.
festgesetzte Kostenvorschuss (act. 2) ging am 6. Mai 2010 bei der
Gerichtskasse ein (act. 4).
D.
Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. Mai
2010, die Beschwerde sei – unter Kosten und Entschädigungsfolgen –
abzuweisen. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei provisorisch
und rückwirkend ab 1. Januar 2010 die vom Regierungsrat verfügte
Tagesvollpauschale von Fr. 286., eventualiter die von der PUE
empfohlene Tagesvollpauschale von Fr. 279. festzusetzen (act. 5).
Zur Begründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Verein
X._______ gemeinnützig und das X._______ deshalb nie
gewinnorientiert geführt worden sei. Die kostendeckenden Tagestarife
des X._______ lägen im Vergleich zu den übrigen Fachkliniken für
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Suchtkranke deutlich tiefer. Wie der Regierungsrat zutreffend erkannt
habe, bestehe volle Transparenz, weshalb ein Kostendeckungsgrad von
100% gerechtfertigt sei. Die Einführung einer Kostenstellenrechnung
wäre für einen so kleinen Betrieb unverhältnismässig und würde zu
höheren Kosten führen. Die von der Beschwerdeführerin als vermutlich
gemeinwirtschaftliche Leistungen bezeichneten Angebote seien
wesentliche Elemente des therapeutischen Konzeptes. Es gehe darum,
neue Möglichkeiten der Alltags bzw. Freizeitgestaltung einzuüben. Die
ausdrückliche Beschränkung auf psychiatrische Behandlungen bezwecke
keine Änderung des Therapieangebotes, sondern diene lediglich der
Präzisierung, weil die etwas unklare Formulierung im bis Ende 2009
gültigen Tarifvertrag teilweise zu Missverständnissen geführt habe.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2010,
die Beschwerde sei – unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Beschwerdeführerin – abzuweisen (act. 6). Die Beschwerdeführerin
verfolge das unzulässige Ziel, den Kanton Luzern zur Finanzierung des
nicht öffentlich subventionierten Privatspitals heranzuziehen. Mit dem
beantragten, nicht kostendeckenden Tarif wäre die wirtschaftliche
Existenz des X._______ gefährdet. Aufgrund der Rechtsprechung sei ein
Kostendeckungsgrad von 100% gerechtfertigt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2010 wurden die PUE und das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingeladen, eine Stellungnahme
einzureichen (act. 8).
G.
Die PUE nahm am 3. Juni 2010 Stellung (act. 9). Unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass es sich bei den auf dem Basisdatenblatt
aufgeführten 6'881 Pflegetagen effektiv um Pflegenächte handle, sei die
Empfehlung vom 18. Dezember 2009 dahingehend zu korrigieren, dass
eine Tagesvollpauschale von maximal Fr. 275. (bei einem
Kostendeckungsgrad von 96%) festzusetzen sei. Die zunächst
empfohlene Pauschale von Fr. 279. würde einer Nachvollpauschale
entsprechen. Mit dem empfohlenen Kostendeckungsgrad von 96% habe
die PUE ihren Ermessensspielraum zu Gunsten des X._______
ausgereizt; ein Kostendeckungsgrad von 100% lasse sich nicht
rechtfertigen.
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Seite 6
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den provisorischen Tarif für die stationäre
Behandlung im X._______ ab 1. Januar 2010 auf Fr. 263.
(Tagesvollpauschale) fest (act. 10).
I.
Das BAG vertrat in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2010 die Ansicht,
hinsichtlich Kostendeckungsgrad könne der Empfehlung der PUE gefolgt
werden. Die Beschwerdeführerin zweifle die Gesetzeskonformität des
Leistungsangebotes mit Aktivitätscharakter an, ohne diese Rüge
hinreichend zu substantiieren. Die von der Vorinstanz vorgenommene
Beschränkung auf die psychiatrische Behandlung widerspreche dem
Grundsatz, wonach die stationäre Behandlung durch eine Pauschale
vergütet werde. Zudem ergäben sich Unklarheiten: Wenn das vom
X._______ angestellte Personal nicht psychiatrische, sondern
allgemeinmedizinische oder pflegerische Verrichtungen ausführe, wären
diese durch die Pauschale nicht abgegolten.
J.
Der Beschwerdegegner reichte mit Datum vom 28. Juli 2010 seine
Bemerkungen zur Stellungnahme des BAG ein (act. 19). Er machte
insbesondere geltend, aufgrund früherer Vertragsverhandlungen habe er
nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die
Beschwerdeführerin auch ohne Kostenstellenrechnung einen
Kostendeckungsgrad von über 98% akzeptieren würde. Der Auffassung
des BAG, wonach medizinische Behandlungen als Folgen des Alkohol
und Medikamentenkonsums vom Leistungsauftrag mit erfasst sein
sollten, stünden auch die Erwägungen des Bundesrates
(unveröffentlichter Bundesratsentscheid [BRE] vom 8. November 2000)
betreffend Spitalliste des Kantons Luzern entgegen. Für ambulante oder
stationäre Behandlungen, welche in den Bereich der somatischen
Medizin gehörten, würden die Patientinnen und Patienten an externe
Leistungserbringer überwiesen, wobei eine Hospitalisierung zum Austritt
aus dem X._______ führe. Bei Bagatellerkrankungen, deren Behandlung
vom Personal des X._______ ausgeführt werden könne, würden
selbstverständlich keine zusätzlichen Vergütungen verlangt.
K.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 10. August 2010 an ihren
Anträgen fest (act. 20). Der Kostendeckungsgrad sei – mangels
C2142/2010
Seite 7
Leistungserfassung – auf 92% zu beschränken. Zu den Pflichtleistungen
gehörten zwar die therapeutische Entwöhnung, nicht aber reintegrative
Massnahmen wie die Vorbereitung auf den Wiedereinstieg in die
Arbeitswelt. Die Abgrenzung der kassenpflichtigen und nicht
kassenpflichtigen Leistungen sei ohne exakte Leistungserfassung kaum
möglich.
L.
Die Vorinstanz liess sich zu den Stellungnahmen der PUE und des BAG
nicht vernehmen (vgl. act. 21 ff.).
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der
Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden. Der angefochtene RRB Nr. ____ vom
2. März 2010 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des
VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
2.1. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen
Tariffestsetzungsverfahren teilgenommen, ist als primäre Adressatin
durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt
und hat insoweit an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein
schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 VwVG). Sie ist daher zur
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Seite 8
Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht erhobene
Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
wurde, einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
2.2. Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49
VwVG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht
werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue
Begehren sind unzulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG).
Tariffestsetzungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom
Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition zu überprüfen (im
Unterschied zu Beschlüssen über die Spitalplanung; vgl. Art. 53 Abs. 2
Bst. e KVG).
2.2.1. Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen
Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine
unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz
die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133
II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid
der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu
setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die
Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder
die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische,
wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine
Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher
Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3,
BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige
Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als
Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der
Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer,
wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die
Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296
E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO
HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der
Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/Minh Son Nguyen [Hrsg.],
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Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO
FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts – Probleme der praktischen Umsetzung,
Schweizerisches Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl]
110/2009 S. 442 ff.).
2.2.2. Im Bereich der Tariffestsetzungen gilt es indessen zu beachten,
dass die Kantonsregierung die PUE zunächst anhören (vgl. Art. 14 Abs. 1
des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG, SR
942.20]; BVGE 2010/25 E. 2.3.2) und zudem begründen muss, wenn sie
deren Empfehlung nicht folgt (Art. 14 Abs. 2 PüG). Nach der
Rechtsprechung des Bundesrates kommt den Empfehlungen der PUE ein
besonderes Gewicht zu, weil die auf Sachkunde gestützte Stellungnahme
bundesweit einheitliche Massstäbe bei der Tariffestsetzung setzt (vgl.
RKUV 1997 KV 16 S. 343 E. 4.6). Das Gericht hat sich insbesondere
dann eine Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn der Entscheid der
Vorinstanz mit den Empfehlungen der PUE übereinstimmt (BVGE
2010/25 E. 2.4.2).
2.2.3. Weicht die Kantonsregierung hingegen von den Empfehlungen der
PUE ab, kommt weder der Ansicht der PUE noch derjenigen der
Vorinstanz generell ein Vorrang zu (vgl. auch DANIEL STAFFELBACH/YVES
ENDRASS, Der Ermessensspielraum der Behörden im Rahmen des
Tariffestsetzungsverfahrens nach Art. 47 in Verbindung mit Art. 53 KVG,
Zürich etc. 2006 Rz. 231). Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt es
– trotz Anhörungs und Begründungspflicht gemäss Art. 14 PüG – der
Kantonsregierung, bei vertragslosem Zustand den Tarif festzusetzen (vgl.
auch RKUV 2004 KV 265 S. 2 E. 2.4; RUDOLF LANZ, Die
wettbewerbspolitische Preisüberwachung, in: Thomas Cottier/ Matthias
Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI,
Allgemeines Aussenwirtschafts und Binnenmarktrecht, 2. Aufl., Basel
2007, N. 113). Das Gericht hat in diesen Fällen namentlich zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Abweichung in nachvollziehbarer Weise begründet hat.
Im Übrigen unterliegen die verschiedenen Stellungnahmen – auch der
weiteren Verfahrensbeteiligten – der freien Beweiswürdigung bzw.
Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVGE 2010/25
E. 2.4.3).
3.
C2142/2010
Seite 10
3.1. Gemäss Art. 43 KVG erstellen die Leistungserbringer ihre
Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Der Tarif ist die
Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich einen
Zeittarif oder einen Pauschaltarif vorsehen (Abs. 2 Bst. a und c). Tarife
und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und
Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz
bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist
auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Die Vertragspartner und die
zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hochstehende
und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen
Kosten erreicht wird (Abs. 6).
3.2. Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere
Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder
mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1
KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch
den Bundesrat (Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Frist für die Kündigung
eines Tarifvertrages beträgt mindestens 6 Monate (Art. 46 Abs. 5 KVG).
3.3. Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein
Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der
Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Können sich
Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines
Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden
Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein
Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest
(Art. 47 Abs. 3 KVG). Die Kantonsregierung kann im vertragslosen
Zustand nach der Auflösung eines bestehenden Vertrags entweder nach
Abs. 1 selbst einen Tarif festsetzen oder nach Abs. 3 den Vertrag um ein
Jahr verlängern (RKUV 2001 KV 177 S. 353 E. 2.1, in BVGE 2010/25 [C
3940/2009] nicht veröffentlichte E. 3.3 mit Hinweisen).
3.4. Die besonderen Grundsätze betreffend Tarifverträge mit Spitälern
werden in Art. 49 KVG geregelt. Diese sind auch von der
Kantonsregierung zu beachten, wenn sie den Tarif hoheitlich festsetzt (in
BVGE 2010/62 [C7967/2008] nicht veröffentlichte E. 4.8.5, in BVGE
2010/25 [C3940/2009] nicht veröffentlichte E. 3.4, je mit Hinweisen).
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Seite 11
3.4.1. Die in Art. 49 Abs. 1 KVG (in der ab 1. Januar 2009 geltenden
Fassung) neu vorgesehenen leistungsbezogenen (Fall)Pauschalen,
welche auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhen,
werden erst per 1. Januar 2012 eingeführt (vgl. Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung] Abs. 1). Der
angefochtene Entscheid ist daher im Lichte des Art. 49 KVG, in der
Fassung vom 18. März 1994 (AS 1995 1328), zu beurteilen (vgl. Abs. 4
der erwähnten Übergangsbestimmungen; GEBHARD EUGSTER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich etc. 2010, Art. 49
N. 1). Soweit nicht anders vermerkt, wird Art. 49 KVG im Folgenden in
der bis Ende 2008 in Kraft gestandenen Fassung zitiert.
3.4.2. Nach Art. 49 Abs. 1 KVG vereinbaren die Vertragsparteien für die
Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem
Spital (im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG) Pauschalen. Diese decken für
Kantonseinwohner und einwohnerinnen bei öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spitälern höchstens 50% der anrechenbaren Kosten je
Patient oder Patientin oder je Versichertengruppe in der allgemeinen
Abteilung. Die anrechenbaren Kosten werden bei Vertragsabschluss
ermittelt. Betriebskostenanteile aus Überkapazität, Investitionskosten
sowie Kosten für Lehre und Forschung werden nicht angerechnet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesrates sind jedoch bei
Privatspitälern ohne öffentliche Betriebsbeiträge Investitionskosten nur
soweit nicht anrechenbar, als sie von der öffentlichen Hand nach dem
Recht des zuständigen kantonalen oder kommunalen Gemeinwesens zu
tragen sind (RKUV 1997 KV 8 S. 220 E. II 8.7 S. 241, in RKUV 2005 KV
267 S. 28 [BRE vom 2. Juli 2003] nicht veröffentlichte E. II 7.2).
3.4.3. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere
diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale
enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden (Art. 49
Abs. 2 Satz 1 KVG).
3.4.4. Die Spitäler ermitteln ihre Kosten und erfassen ihre Leistungen
nach einheitlicher Methode; sie führen hiezu eine Kostenstellenrechnung
und eine Leistungsstatistik. Die Kantonsregierung und die
Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen. Der Bundesrat erlässt
die nötigen Bestimmungen (Art. 49 Abs. 6 KVG).
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Seite 12
3.5. Gemäss Art. 59c der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die
Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) hat die Genehmigungsbehörde
zu prüfen, ob der Tarifvertrag namentlich den folgenden Grundsätzen
entspricht: Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen
Kosten der Leistung und die für eine effiziente Leistungserbringung
erforderlichen Kosten decken (Abs. 1 Bst. a und b). Ein Wechsel des
Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Die
Vertragsparteien müssen die Tarife regelmässig überprüfen und
anpassen, wenn die Erfüllung der Grundsätze nach Abs. 1 Bst. a und b
nicht mehr gewährleistet ist. Die zuständigen Behörden sind über die
Resultate der Überprüfungen zu informieren (Abs. 2). Die zuständige
Behörde wendet die Abs. 1 und 2 auch bei Tariffestsetzungen nach den
Art. 43 Abs. 5, Art. 47 oder Art. 48 KVG sinngemäss an (Abs. 3).
3.6. Dem Auftrag des Gesetzgebers, die nötigen Bestimmungen zur
Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen zu erlassen, ist der
Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die
Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und
Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL, SR 832.104)
nachgekommen (in Kraft seit 1. Januar 2003 [AS 2002 2835]). Die
aufgrund der KVGRevision zur Spitalfinanzierung am 22. Oktober 2008
geänderten Bestimmungen der VKL (AS 2008 5105) sind vorliegend nicht
anwendbar (vgl. E. 3.4.1; in BVGE 2010/25 [C3940/2009] nicht
veröffentlichte E. 3.5). Nachfolgend werden die
Verordnungsbestimmungen deshalb in der ab 1. Januar 2003 gültigen
Fassung zitiert.
3.6.1. In der VKL wurden die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze zur Nachvollziehbarkeit der Kosten übernommen (in BVGE
2010/62 [C7967/2008] nicht veröffentlichte E. 4.8.7.1 mit Hinweis). Sie
regelt die einheitliche Ermittlung der Kosten und Erfassung der
Leistungen im Spital und Pflegeheimbereich (Art. 1 Abs. 1 VKL) und gilt
für die nach Art. 39 KVG zugelassenen Spitäler und Pflegeheime (Art. 1
Abs. 2 VKL) bzw. seit 1. Januar 2009 auch für Geburtshäuser (Art. 2
Abs. 2 VKL in der Fassung vom 22. Oktober 2008).
3.6.2. Die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen muss
gemäss Art. 2 Abs. 1 VKL so erfolgen, dass damit unter anderem die
Grundlagen geschaffen werden für die Unterscheidung der Leistungen
und der Kosten zwischen der stationären, teilstationären, ambulanten und
Langzeitbehandlung (Bst. a), für die Bestimmung der Leistungen und der
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Seite 13
Kosten der OKP in der stationären, teilstationären, ambulanten und
LangzeitBehandlung im Spital (Bst. be), für die Bestimmung der
Leistungen und der Kosten der Krankenpflege bei Langzeitbehandlung im
Spital (Bst. f) und für die Ausscheidung der nicht anrechenbaren Kosten
der OKP in der stationären Behandlung im Spital (Bst. g).
3.6.3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 VKL soll die Unterscheidung und
Bestimmung der in Abs. 1 genannten Kosten und Leistungen namentlich
erlauben: die Bildung von Kennzahlen (Bst. a), Betriebsvergleiche auf
regionaler, kantonaler und überkantonaler Ebene zur Beurteilung von
Kosten und Leistungen (Bst. b), die Berechnung der Tarife (Bst. c), die
Berechnung von Globalbudgets (Bst. d), die Aufstellung von kantonalen
Planungen (Bst. e), die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit der
Leistungserbringung (Bst. f) sowie die Überprüfung der
Kostenentwicklung und des Kostenniveaus (Bst. g).
3.6.4. Nach Art. 9 VKL müssen Spitäler und Pflegeheime eine
Kostenrechnung führen, in der die Kosten nach dem Leistungsort und
dem Leistungsbezug sachgerecht ausgewiesen werden (Abs. 1). Die
Kostenrechnung muss insbesondere die Elemente Kostenarten,
Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungserfassung umfassen
(Abs. 2). Sie muss den sachgerechten Ausweis der Kosten für die
Leistungen erlauben. Die Kosten sind den Leistungen in geeigneter Form
zuzuordnen (Abs. 3). Das Eidgenössische Departement des Innern kann
nähere Bestimmungen über die technische Ausgestaltung der
Kostenrechnung erlassen. Es hört dabei die Kantone, Leistungserbringer
und Versicherer an (Abs. 6).
3.6.5. Art. 10 VKL verpflichtet die Spitäler, eine Finanzbuchhaltung zu
führen. Grundlage ist die Nomenklatur des Kontenrahmens von H+ Die
Spitäler der Schweiz (unveränderte Ausgabe 1999) (Abs. 1). Die Spitäler
müssen die Kosten der Kostenstellen nach der Nomenklatur des
Leistungsangebots der nach dem Anhang zur Verordnung vom 30. Juni
1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes
durchgeführten Krankenhausstatistik ermitteln (Abs. 2). Zur Ermittlung der
Kosten für Anlagenutzung ist eine Anlagebuchhaltung zu führen (Abs. 3).
Es ist eine Kosten und Leistungsrechnung zu führen (Abs. 4).
4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist einerseits die
Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz festgesetzten
C2142/2010
Seite 14
Tagesvollpauschale (ab 1. Januar 2010) von Fr. 286. (nachfolgend E. 5),
andererseits die Präzisierung, wonach diese Pauschale nur die stationäre
psychiatrische Behandlung abdecke (nachfolgend E. 6).
5.
Grundsätzlich unbestritten und vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu
beanstanden sind die von der Vorinstanz ermittelten anrechenbaren
Kosten (nach Art. 49 Abs. 1 KVG) von Fr. 286.12 pro Pflegetag. Streitig
ist jedoch der Kostendeckungsgrad.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesrates, die vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, ist der Grad der
Kostendeckung je nach Kostentransparenz abzustufen (vgl. auch zum
Nachfolgenden: BVGE 2010/25 E. 4 mit Hinweisen). Vollständige
Kostentransparenz ist dann gegeben, wenn ein Spital – wie seit 2003 von
der VKL ausdrücklich verlangt – eine gute Kostenstellenrechnung sowie
eine vollständige, qualitativ gute, ausreichend detaillierte
Kostenträgerrechnung (inkl. Leistungserfassung) vorlegt.
Die Praxis des Bundesrates zur Abstufung nach Kostentransparenz
beruht im Wesentlichen auf den Empfehlungen der PUE (vgl. Spitaltarife
– Praxis des Preisüberwachers bei der Prüfung von stationären
Spitaltarifen, Dezember 2006, S. 31 f.). Bei einem öffentlichen oder
öffentlich subventionierten Spital beträgt der Kostendeckungsgrad
maximal 44%, wenn die Tarifberechnung nur auf einer
Finanzbuchhaltung beruht. Liegt eine gute Kostensstellenrechnung,
jedoch keine Kostenträgerrechnung vor, ist der Kostendeckungsgrad auf
46% festzusetzen. Ein Kostendeckungsgrad von 48% kann gewährt
werden, wenn eine Kostenträgerrechnung und eine Leistungserfassung
vorhanden ist, selbst wenn diese den Anforderungen noch nicht restlos
genügen (in BVGE 2010/62 [C7967/2008] nicht veröffentlichte E. 5.2,
BVGE 2010/25 E. 4.1, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind
sinngemäss auch auf nicht öffentlich subventionierte Privatspitäler
anwendbar, bei welchen volle Kostendeckung möglich ist (in RKUV 2005
KV 267 S. 28 [BRE vom 2. Juli 2003] nicht veröffentlichte E. 8.4, vgl. auch
BRE 200541 GR vom 28. Februar 2007 E. 5.3). Ein
Kostendeckungsgrad von 96% setzt demnach eine Kostenträgerrechnung
und eine Leistungserfassung voraus, derjenige von 92% eine gute
Kostenstellenrechnung und derjenige von 88% eine Finanzbuchhaltung.
C2142/2010
Seite 15
5.2. In Anwendung dieser Grundsätze wäre in casu lediglich ein
Kostendeckungsgrad von 88% zu gewähren, weil der Beschwerdegegner
nur eine Finanzbuchhaltung vorgelegt hat. Die Verfahrensbeteiligten
stimmen jedoch darin überein, dass sich unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände ein höherer Deckungsgrad rechtfertigt.
5.2.1. Die PUE hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 einen
Kostendeckungsgrad von 96% empfohlen. Sie hat dies damit begründet,
dass bei sehr kleinen Institutionen zur Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit gewisse Zugeständnisse bei der Qualität der
Kostenrechnung gemacht werden könnten. Bei einer übersichtlichen
Betriebsbuchhaltung könne selbst bei fehlender Kostenstellen und
Kostenträgerrechnung ein Kostendeckungsgrad von 48% bzw. 96%
akzeptiert werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt seien: Die
Institution betreibt nur wenige Betten, behandelt ausschliesslich OKP
Patientinnen und Patienten und verfügt über ein sehr enges
Leistungsspektrum, welches entsprechend mit einem einheitlichen Tarif
abgegolten wird. Die Betriebsbuchhaltung könne dann quasi als eine
Kostenstellenrechnung mit einer einzigen Kostenstelle interpretiert
werden (act. 6 B 17). Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach nicht
zwischen KVGpflichtigen und nichtKVGpflichtigen Leistungen
unterschieden werden könne, erachtete die PUE jedoch als gerechtfertigt
und einen Kostendeckungsgrad von 100% als nicht angemessen (act. 9).
5.2.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer einen
Kostendeckungsgrad von 100% gewährt mit der Begründung, es bestehe
vollständige Transparenz, weshalb ein Intransparenzabzug nicht
gerechtfertigt sei. Es bestehe keine Gefahr, dass die OKP für mehr als
100% der anrechenbaren Kosten aufkommen müsse. Sowohl Vorinstanz
als auch der Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, ein Abzug wegen
Intransparenz hätte lediglich "pönalen Charakter".
5.2.3. Die Beschwerdeführerin erklärte sich bereit, einen
Kostendeckungsgrad von 92% zu akzeptieren. Da weder eine
vollständige Leistungserfassung noch eine Kostenträgerrechnung
vorliege, sei die Transparenz der Kostendaten nicht gewährleistet.
Insbesondere werde nicht hinreichend dargelegt, ob die ausgewiesenen
Kosten ausschliesslich für Leistungen im Bereich der Grundversicherung
angefallen seien, oder ob es sich allenfalls um Nichtpflichtleistungen oder
sogar um gemeinwirtschaftliche Kosten handle.
C2142/2010
Seite 16
5.2.4. Nach Ansicht des BAG kann der Empfehlung der PUE gefolgt und
ein Kostendeckungsgrad von 96% akzeptiert werden.
5.3. Die von der PUE vorgenommene Konkretisierung für kleine
Institutionen erscheint sachgerecht und nachvollziehbar. Bei der
praxisgemäss vorgenommenen Abstufung des Kostendeckungsgrades
geht es – wie der Bundesrat in seinen Entscheiden regelmässig
festgehalten hat – um eine Übergangslösung, bis die gemäss Art. 49
Abs. 6 KVG (und seit 2003 der VKL) erforderlichen einheitlichen
Instrumente zur Betriebsrechnung und Leistungsstatistik eingeführt sind.
Dabei handle es sich nicht um ein Tarifmodell, das mathematisch genau
angeben könne, wie viele Prozente im konkreten Fall die zulässige
Deckungsquote betrage. Vielmehr gehe es darum, die verfügbaren
Unterlagen zu bewerten und dabei abzuschätzen, wo sie
Kostentransparenz bieten und wo noch Lücken bestehen. Diese Lücken
in der Transparenz seien bei der Bestimmung der für die strittigen Tarife
angemessenen Deckungsquote zu berücksichtigen (RKUV 1997 KV 16
S. 343, E. II. 7.1.3, in RKUV 2005 KV 267 S. 28 [BRE vom 2. Juli 2003]
nicht veröffentlichte E. II 8.4). Betreibt eine Klinik nur wenige Betten,
behandelt ausschliesslich OKPPatientinnen und Patienten und verfügt
über ein sehr enges Leistungsspektrum, welches entsprechend mit einem
einheitlichen Tarif abgegolten wird, ist die Kostentransparenz eher
gegeben als bei grösseren Spitälern mit einem breiten
Leistungsspektrum, die auch zusatzversicherte Patientinnen und
Patienten behandeln. Die Gefahr, dass die Tagespauschale mehr als das
gesetzliche Maximum deckt, ist bei kleinen Institutionen, welche die
genannten Voraussetzungen erfüllen, weit geringer.
Da diese Voraussetzungen beim X._______ ohne Zweifel erfüllt sind, ist
der Kostendeckungsgrad entsprechend der Empfehlung der PUE auf
96% festzusetzen.
5.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb der
Kostendeckungsgrad tiefer anzusetzen sei, überzeugen ebenso wenig
wie die Begründungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners für
einen Kostendeckungsgrad von 100%.
5.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die im
Behandlungskonzept des X._______ vorgesehenen Angebote zur
Freizeitgestaltung (kreatives Gestalten, Bewegung und Entspannung)
C2142/2010
Seite 17
seien als Nichtpflichtleistungen oder als gemeinwirtschaftliche Kosten zu
qualifizieren ist Folgendes festzuhalten:
5.4.1.1 Der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Leistungen wurde mit der
KVGRevision zur Spitalfinanzierung neu in Art. 49 KVG (in der Fassung
vom 21. Dezember 2007) aufgenommen. Nach dessen Abs. 3 dürfen die
Vergütungen bzw. Pauschalen nach Abs. 1 keine Kostenanteile für
gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Was unter
gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu verstehen ist, wird nicht definiert;
es werden lediglich zwei Beispiele angeführt: die Aufrechterhaltung von
Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen (Bst. a) sowie die
Forschung und universitäre Lehre (Bst. b). Bei der Konkretisierung dieses
Begriffs im Rahmen der Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung durch
die Kantone bestehen offenbar erhebliche Unsicherheiten (vgl.
Interpellation [10.4001] von Ruth Humbel vom 15. Dezember 2010 sowie
die Antwort des Bundesrates vom 11. März 2011, Ziff. 3). Selbst wenn
diese Einschränkung vorliegend bereits zu beachten wäre (vgl. aber
vorne E. 3.4.1), könnten die von der Beschwerdeführerin angeführten
Therapieangebote nicht als gemeinwirtschaftliche Leistungen bezeichnet
werden, da darunter grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit
stehende Leistungen zu verstehen sind (vgl. auch den französischen und
den italienischen Text von Art. 49 Abs. 3 KVG: lex coûts des prestations
d'intérêt général, i costi delle prestazioni economicamente di interesse
generale).
5.4.1.2 Therapieangebote wie kreatives Gestalten, Bewegung und
Entspannung können bei einer auf Suchtbehandlung spezialisierten Klinik
nicht grundsätzlich als Nichtpflichtleistungen bezeichnet werden. Wie der
Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, gehören solche
Massnahmen regelmässig zum therapeutischen Konzept von
Suchtkliniken und dienen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 KVG der
Behandlung von Krankheiten. Bestünden tatsächlich konkrete Zweifel,
dass der Beschwerdegegner nicht nur Pflichtleistungen in der
Kostenrechnung berücksichtigte, wäre ein Kostendeckungsgrad von 96%
kaum gerechtfertigt. Vorliegend ergeben sich aufgrund der Akten
indessen keine Hinweise dafür, dass auch Nichtpflichtleistungen
fälschlicherweise als anrechenbare Kosten ausgewiesen worden wären.
5.4.2. Ein Kostendeckungsgrad von 100% kann nur gewährt werden,
wenn die gesetzlichen Vorgaben betreffend transparente und einheitliche
Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen eingehalten wurden.
C2142/2010
Seite 18
Dass bei sehr kleinen Institutionen die Reduktion des
Kostendeckungsgrades geringer ausfällt, sofern bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 5.2.1 und 5.3), bedeutet nicht, dass
diese Spitäler die Bestimmungen der VKL zur Kostenermittlung und
Leistungserfassung nicht zu beachten hätten. Eine Sonderregelung für
kleine Institutionen ist nicht vorgesehen; seit dem 1. Januar 2009 gilt die
VKL zudem auch für die – regelmässig als kleine Institutionen
ausgestalteten – Geburtshäuser.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei früheren
Verhandlungen offenbar einen Kostendeckungsgrad von über 98%
akzeptiert hat, kann der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Sowohl die Tarifparteien als auch der Regierungsrat
als Tariffestsetzungsbehörde sind an die gesetzlichen Vorgaben
gebunden.
5.4.3. In ihrer Vernehmlassung beruft sich die Vorinstanz unter anderem
auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(EVG, heute Bundesgericht), wonach "… von den gestützt auf Art. 39
Abs. 1 Bst. c KVG zur KVGPraxis zugelassenen Privatkliniken (ebenso
wie von den öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern) kaum
verlangt werden [könne], dass sie im Rahmen ihres spezifischen
Leistungsauftrags im Grundversicherungsbereich auf Dauer defizitär
arbeiten" (in BGE 132 V 299 [Urteil K 21/03 vom 6. März 2006] nicht
publizierte E. 4.2.4). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das EVG in
diesem Fall die Frage zu beurteilen (und verneint) hatte, ob aufgrund von
Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein Anspruch
auf gerichtliche Beurteilung eines Beschwerdeentscheides des
Bundesrates betreffend Festsetzung des Spitaltarifs durch die
Kantonsregierung bestehe. Die Frage, ob ein Spital einen (justiziablen)
Anspruch auf kostendeckende Tarife habe, liess das Gericht offen (Urteil
EVG K 21/03 vom 6. März 2006 E. 4.2.4 in fine). Weiter ist darauf
hinzuweisen, dass mit den Pauschalen nach Art. 49 Abs. 1 KVG
höchstens (und nicht mindestens) die transparent ausgewiesenen
anrechenbaren Kosten vergütet werden dürfen (vgl. auch Art. 59c Abs. 1
Bst. a KVV). Da auch notwendige Kosten – wie diejenigen für Aus und
Weiterbildung (vgl. Art. 7 Abs. 1 VKL) – nicht anrechenbar sind, können
nach den Grundsätzen des KVG nicht alle im Spital anfallenden Kosten
durch die OKP gedeckt werden. Dies scheint die Vorinstanz zu
verkennen, wenn sie vorbringt, es könne nicht angehen, den
C2142/2010
Seite 19
Beschwerdegegner durch einen zu tiefen Tarif dazu zu zwingen, unter
den Gestehungskosten zu arbeiten und damit die Gefährdung seiner
wirtschaftlichen Existenz in Kauf zu nehmen. Nach KVG obliegt es nicht
der OKP, für die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit eines nicht öffentlich
subventionierten Privatspitals zu sorgen.
5.5. Demnach ist die Tagesvollpauschale zu Lasten der OKP für das
X._______ ab 1. Januar 2010 (bei einem Kostendeckungsgrad von 96%
und anrechenbaren Kosten von Fr. 286.) auf Fr. 275. festzusetzen.
6.
Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz vorgenommene Einschränkung,
wonach die Pauschale lediglich die stationäre psychiatrische Behandlung
abgelte.
6.1. Die Kompetenz zur hoheitlichen Tariffestsetzung umfasst neben der
Bestimmung der Preise auch die abstrakte Umschreibung der damit
abgegoltenen Leistungen und jene übrigen Vorschriften im Sinne von
Modalitäten, die bei der Ausstellung einer Rechnung im Einzelfall
berücksichtigt werden müssen, damit die Höhe des geschuldeten
Betrages ordnungsgemäss errechnet und geltend gemacht werden kann
(RKUV 2002 KV 220 [nur elektronische Publikation] E. II. 8.2.2).
6.2. Im angefochtenen Beschluss äussert sich die Vorinstanz nur zur –
grundsätzlich bestehenden – Kompetenz der Tariffestsetzungsbehörde,
weitere Modalitäten zu regeln. Im Übrigen wird lediglich festgehalten, es
seien keine Gründe ersichtlich, die einer Präzisierung, dass die
festgesetzte Tagesvollpauschale nur für stationäre psychiatrische
Behandlungen zur Anwendung komme, entgegen stünden.
6.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschränkung auf rein
psychiatrische Leistungen sei angesichts des Leistungsauftrages gemäss
Spitalliste (Therapie und Rehabilitation bei Alkohol und
Medikamentenabhängigkeit, Essstörungen, Spiel und anderen
Verhaltenssüchten) nicht gerechtfertigt und stelle eine Abweichung von
der bisherigen Praxis dar. Eine solche Änderung hätte bei der
Tariffestsetzung berücksichtigt werden müssen.
6.2.2. Laut Art. 6 Abs. 1 des bis Ende 2009 gültigen Tarifvertrages
verrechnet das X._______ den Versicherern für die stationäre
Behandlung eine Vollpauschaltaxe gemäss Anhang 1. Grundsätzlich
wurden damit alle KVGPflichtleistungen abgegolten. Zusätzlich
C2142/2010
Seite 20
verrechenbare Leistungen wurden im Anhang 1 abschliessend
aufgeführt. Demnach konnten – neben den beim Austritt mitgegebenen
Medikamenten, Mitteln und Gegenständen gemäss Punkt 1 und 2 –
folgende Leistungen zusätzlich verrechnet werden: "Spezielle
Untersuchungen, Laboranalysen oder Behandlungen durch eine andere
ärztlich geleitete Institution oder durch frei praktizierende Kassenärzte,
soweit sie im X._______ nicht selbst durchgeführt werden können, der
Behandlung von interkurrenten Krankheiten dienen und es sich um
Pflichtleistungen handelt."
6.2.3. In seinem Schreiben an den Regierungsrat vom 17. Dezember
2009 stellte das X._______ den Antrag, eine Tagesvollpauschale für die
stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten des X._______
festzusetzen. Die Einschränkung auf eine stationäre psychiatrische
Behandlung wurde formell nicht beantragt. In seiner Begründung wies der
Beschwerdegegner am Schluss jedoch noch darauf hin, es seien auch
allfällige sonstige Vertragsanpassungen Gegenstand der Verhandlungen
gewesen. Aus Sicht des X._______ sollte im Anhang 1 noch deutlicher
formuliert werden, dass die stationäre Therapie im X._______ nur die
psychiatrische Behandlung umfasse, jedoch keine medizinischen
Behandlungen der Folgen des Alkohol und Medikamentenkonsums. Dies
ergäbe sich auch aus dem Angebot des X._______, welches Grundlage
für die Aufnahme in die Spitalliste gebildet habe. Zu diesem Thema gäbe
es hie und da Rückfragen und Diskussionen mit einzelnen
Krankenversicherern. Im Übrigen sei der Vertragstext aus Sicht des
X._______ nach wie vor in Ordnung.
6.3. Wie sich bereits im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gezeigt
hat, führt die vom Regierungsrat beschlossene Beschränkung auf
psychiatrische Leistungen zu erheblichen Missverständnissen bzw.
entspricht im Ergebnis nicht dem, was der Beschwerdegegner eigentlich
wollte.
6.3.1. Das BAG weist in seiner Stellungnahme zutreffend darauf hin, dass
beispielsweise bei Fieber oder Entzündungen die Untersuchungen und
die Verschreibung von Medikamenten selbst dann nicht mehr durch die
Pauschale abgegolten wären, wenn diese Leistungen vom Personal des
X._______ erbracht würden (act. 15 Ziff. 3.6). Dies entsprach indessen
nicht der Absicht des Beschwerdegegners. In seiner Eingabe vom 28. Juli
2010 hält er fest, es sei "absolut klar", dass für solche Behandlungen, die
vom Psychiater und dem Personal des X._______ erbracht werden
C2142/2010
Seite 21
könnten ("Bagatellsachen"), keine zusätzlichen Vergütungen verlangt
würden (act. 19 Ziff. 2).
6.3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesrates – die vom
Bundesverwaltungsgericht weiterzuführen ist – ist im vertragslosen
Zustand die hoheitliche Regelung von Modalitäten soweit zulässig, als
diese die Vorschriften des KVG beachten und sachlich notwendig sowie
geeignet sind, um den mit ihnen verfolgten Zweck (z.B.
ordnungsgemässe Rechnungsstellung) zu erreichen (RKUV 2002 KV 220
[nur elektronische Publikation] E. II. 8.2.2).
6.3.3. Da die Vorinstanz die Beschränkung auf psychiatrische
Behandlung nicht weiter begründet hat, lässt sich nicht überprüfen, ob die
Regelung geeignet wäre, den angestrebten Zweck zu erreichen. Das
wahrscheinliche Ziel, die bisherige Regelung zu verdeutlichen, kann
damit jedenfalls nicht verwirklicht werden. Da die Vertragsparteien bisher
eine – aus Sicht des Gerichts klare – Vereinbarung getroffen hatten,
welche Leistungen zusätzlich verrechnet werden können, wäre eine neue
Regelung auch nicht notwendig gewesen. Es hätte ausgereicht, die
vertragliche Bestimmung betreffend zusätzlich verrechenbaren
Leistungen als weiterhin anwendbar zu erklären. Weder dem Protokoll
über die Verhandlung vom 21. September 2009 (act. 6 B 7) noch den
Vorbringen der Parteien lässt sich entnehmen, dass die bisherige
Vereinbarung inhaltlich nicht mehr einem Konsens entsprechen würde
und dazu eigentliche Verhandlungen geführt wurden. Gemäss den
Ausführungen des Beschwerdegegners (act. 19, Ziff. 2) scheint das
Problem zudem nur darin zu bestehen, dass die bisherige Bestimmung
im Anhang und nicht im Vertrag selber stand und die Krankenversicherer
zum Teil explizit darauf aufmerksam gemacht werden mussten. Eine
solche geringfügige "Unklarheit" kann ohne Weiteres in Kauf genommen
werden, bis sich die Tarifparteien auf einen neuen Vertrag geeinigt
haben.
6.4. Die Beschwerdeführerin hat die Beschränkung auf psychiatrische
Behandlungen demnach zu Recht beanstandet.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Ziff. 1 des angefochtenen
Beschlusses ist aufzuheben und durch folgende Anordnung zu ersetzen:
"Für die Vergütung der stationären Behandlung von obligatorisch
C2142/2010
Seite 22
krankenpflegeversicherten Patientinnen und Patienten im X._______ gilt
ab dem 1. Januar 2010 eine Tagesvollpauschale von Fr. 275.. Zusätzlich
verrechnet werden können die Leistungen gemäss Anhang 1 des (per
Ende 2009 gekündigten) Tarifvertrages vom 14. September 2007
zwischen dem Verein X._______ und santésuisse."
Da das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Juni
2010 den provisorischen Tarif ab 1. Januar 2010 auf Fr. 263.
(Tagesvollpauschale) festgesetzt hat, wird der Beschwerdegegner die
Tarifdifferenz (von Fr. 12.) nachfordern können, soweit der provisorische
Tarif zur Anwendung gelangte.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so
werden die Verfahrenskosten ermässigt. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.1.1. Die Beschwerdeführerin obsiegt insofern, als die vom
Regierungsrat festgesetzte Tagesvollpauschale zu reduzieren ist (von
Fr. 286. auf Fr. 275.) und sie die Beschränkung auf psychiatrische
Leistungen beanstandete. Mit ihrem Antrag, die Pauschale auf Fr. 263.
festzusetzen, ist sie indessen nicht durchgedrungen. Demnach obsiegt
die Beschwerdeführerin nur teilweise; der Beschwerdegegner – welcher
die Abweisung der Beschwerde beantragt hat – ist entsprechend
ebenfalls teilweise durchgedrungen.
8.1.2. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche
Streitigkeit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3) sind die Verfahrenskosten
vorliegend auf Fr. 4'000. festzusetzen. Entsprechend dem teilweisen
Obsiegen bzw. Unterliegen sind davon Fr. 2'500. dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat
Gerichtskosten von Fr. 1'500. zu tragen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Der Restbetrag von Fr. 2'500. wird
zurückerstattet.
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Seite 23
8.2. Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten
des Beschwerdegegners (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG) zuzusprechen.
Unter Berücksichtigung der eingereichten Kostennote sowie des nur
teilweisen Obsiegens erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000. (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner sind keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
9.
Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der
Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist
gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Ziff. 1 des
angefochtenen Beschlusses aufgehoben und durch folgende Anordnung
zu ersetzen ist:
Für die Vergütung der stationären Behandlung von obligatorisch
krankenpflegeversicherten Patientinnen und Patienten im X._______ gilt
ab dem 1. Januar 2010 eine Tagesvollpauschale von Fr. 275.. Zusätzlich
verrechnet werden können die Leistungen gemäss Anhang 1 des (per
Ende 2009 gekündigten) Tarifvertrages vom 14. September 2007
zwischen dem Verein X._______ und santésuisse.
2.
Die Anordnung gemäss Ziff. 1 des Urteilsdispositivs ist durch die
Vorinstanz im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
3.
Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten von Fr. 2'500.
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der
Restbetrag von Fr. 2'500. wird zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zu Lasten des
Beschwerdegegners in der Höhe von Fr. 3'000. (pauschal, inkl.
Mehrwertsteuer) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beilage:
Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (ProtokollNr. ____; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
– die Preisüberwachung
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Versand: