B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2142/2011
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anschlussverfügung vom 11. März 2011.
C-2142/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin)
schloss mit B._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) am 18. März 2009
(act. 2) einen Handelsreisendenvertrag mit Arbeitsbeginn am 25. Mai
2009 ab. Die Arbeitgeberin nahm in der Folge die Vorbereitungen zum
Abschluss einer beruflichen Vorsorgeversicherung vor (Beschwerdebeila-
gen 2-10). Bevor die Arbeitgeberin die Verträge mit einer Personalfürsor-
gestiftung unterschrieben hatte, erlitt der Arbeitnehmer am 26. Juli 2009
einen schweren Unfall und verstarb am 25. August 2009 (act. 4, 14).
B.
Mit Schreiben vom 11. November 2009 (act. 12) teilte die Arbeitgeberin
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass
sie einen vorsorgepflichtigen Arbeitnehmer rückwirkend für die Zeit vom
25. Mai 2009 bis 25. August 2009 versichern müsse. Am 19. Januar 2010
(act. 1) reichte die Arbeitgeberin die Anmeldunterlagen bei der Vorinstanz
ein. Die Vorinstanz schloss in der Folge mit Verfügung vom 11. März 2011
(act. 30) die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Juni 2009 zwangsweise an.
Der Arbeitgeberin wurden zudem die Kosten für die Verfügung in der Hö-
he von Fr. 450.-, Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses
von Fr. 375.-, Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss
Kostenreglement (Fr. 100.- pro Person und Jahr, im Minimum Fr. 200.-)
und Fr. 3'349.60 als Zuschlag in der Höhe der vierfachen Beiträge für die
Risiken Tod und Invalidität aller dem Obligatorium unterstellten Arbeit-
nehmer als Schadendersatz und im Übrigen Fr. 750.- für die Durchfüh-
rung des Leistungsfalles bei fehlender Vorsorge gemäss Art. 12 des Bun-
desgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Rechnung gestellt.
C.
Gegen diese Verfügung liess die Arbeitgeberin am 11. April 2011 (BVGer
act. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei teilweise aufzuheben und festzustellen, dass die Beträge von
Fr. 3'349.- als Zuschlag in der Höhe der vierfachen Beiträge für die Risi-
ken, Tod und Invalidität sowie Fr. 750.-, Fr. 450.- und Fr. 375.- nicht ge-
schuldet seien. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe
die ihr obliegenden Vorsorgepflichten vollumfänglich erfüllt. Dass der Ar-
beitnehmer nicht bei der C._______ vorsorgeversichert worden sei, hän-
ge mit den tragischen Umständen zusammen und sei nicht auf irgend ein
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Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Den Beilagen sei
zu entnehmen, dass der Abschluss der Versicherung nur unterblieben sei,
weil der Arbeitnehmer schwer verunfallt und später verstorben sei, bevor
er den Gesundheitsfragebogen habe ausfüllen können. Aus Art. 12 und
11 BVG ergebe sich, dass die Arbeitgeberin nur einen Schadenersatz
schulde, wenn sie ein Verschulden treffe bzw. sie eine Verantwortung für
den Nichtanschluss treffe, was vorliegend nicht der Fall sei. Dasselbe gel-
te für die in Rechnung gestellten Kosten.
Am 28. April 2011 (BVGer act. 5) ging der einverlangte Kostenvorschuss
von Fr. 1'000.- ein.
D.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 (BVGer act. 10) beantragte die
Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Entscheidend
seien nicht die Bemühungen der Arbeitgeberin, sich bei einer Vorsorge-
einrichtung anzuschliessen, sondern dass die Beschwerdeführerin als Ar-
beitgeberin sicherzustellen habe, dass die Zeit zwischen Vertragsab-
schluss und Arbeitsbeginn ausreiche, um eine geeignete Vorsorgeeinrich-
tung zu finden oder um eine solche selbst zu errichten. Sei die geplante
Zeit nicht ausreichend oder sei sie zwar ausreichend, aber bemühe sich
die Beschwerdeführerin zu wenig, verletze sie ihre Pflicht im Sinne von
Art. 12 Abs. 1 BVG. Die Zeit zwischen dem Vertragsschluss und dem Ar-
beitsbeginn sei ausreichend gewesen, um eine Vorsorgeeinrichtung zu
finden und einen Anschlussvertrag abzuschliessen. Überdies habe die
Arbeitgeberin gemäss den Lohnabrechnungen von Mai bis Juli 2009 be-
reits Pensionskassenbeiträge vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Pflichten dadurch verletzt, dass sie
sich zu wenig oder zu spät um den Abschluss einer beruflichen Vorsorge-
versicherung bemüht habe. Zumal auch keine Exkulpationsgründe er-
sichtlich seien, habe sie auch schuldhaft gehandelt. Der Schadenersatz
sei daher geschuldet. Die in Rechnung gestellten Kosten seien gestützt
auf das Kostenreglement ebenfalls zu Recht erhoben worden.
E.
Mit Replik vom 8. September 2011 (BVGer act. 12) hielt die Beschwerde-
führerin an ihren gestellten Anträgen fest und ergänzte, dass in Art. 11
Abs. 7 BVG von säumigen Arbeitgebern die Rede sei und somit ein Ver-
schulden vorliegen müsse.
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F.
Mit Duplik vom 17. Oktober 2011 (BVGer act. 16) hielt die Vorinstanz an
ihren Anträgen fest und ergänzte, es spiele keine Rolle, ob ein pflichtwid-
riges oder schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin vorliege. Die Arbeit-
geberin könne auch säumig werden, ohne pflichtwidrig gehandelt zu ha-
ben. Massgebend sei einzig, ob die Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Ein-
tritts des Versicherungsfalles einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
sei.
G.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 (BVGer act. 17) schloss die Instruk-
tionsrichterin den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Anschlussverfügung der Vorinstanz vom
11. März 2011. Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt
ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zu-
lässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im
Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vor-
sorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2bis
i.V.m. Abs. 1 Bst. d BVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
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1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einverlangten
Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
1.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Streitig und damit vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist
vorliegend, ob die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin zu Recht mit
Anschlussverfügung vom 11. März 2011 einen Schadenersatz von
Fr. 3'349.60 sowie die Kosten von Fr. 750.-, Fr. 450.- und Fr. 375.-
gestützt auf das Kostenreglement erhoben hat. Der zwangsweise
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Seite 6
Anschluss (Ziff. 1 des Dispositivs der Anschlussverfügung) wird nicht
bestritten.
4.
4.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das
17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den
gesetzlichen Mindestjahreslohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung
mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und
bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert ist (Art. 5
Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der
Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). In der beruflichen
Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und
Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05
vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4). Ist ein
Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber
beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger
Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG in der Fassung vom
3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2005).
4.2 Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a (Zwangsanschluss) und Bst. b
(Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren), Art. 12 Abs. 2 BVG
(Beiträge, Zinsen und Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen
vor dem Anschluss) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urtei-
len im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind.
4.3 Für Arbeitnehmer beginnt die obligatorische Versicherung mit dem
Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG). Damit ist sicherge-
stellt, dass auch ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber nicht bei der Vor-
sorgeeinrichtung angemeldet wird, einen Versicherungsschutz geniesst.
Bezweckt wird die lückenlose obligatorische Vorsorge zur Abdeckung der
Risiken Tod und Invalidität (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
2. Auflage, 2012, Rz. 635-637).
4.4 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für
die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen.
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Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeit-
geber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ih-
rer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich inner-
halb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser
Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffang-
einrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber
im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs.
2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obliga-
torisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3
und 6 BVG). Die Pflicht eines Arbeitgebers, sich einer anerkannten Vor-
sorgeeinrichtung anzuschliessen, stellt einen Eckpfeiler des Obligatori-
ums der beruflichen Vorsorge dar. Aus dieser "Grundpflicht des Arbeitge-
bers" (Botschaft BVG, BBl 1976 I 223) leiten sich alle anderen Pflichten
ab. Aus der verspäteten Unterstellung eines Arbeitnehmers unter das
Obligatorium dürfen dem säumigen Arbeitgeber keine finanziellen Vorteile
erwachsen, umso mehr, als für die gesamte Periode ab unterlassener
rechtzeitiger Unterstellung ein Risikoschutz besteht (STAUFFER, a.a.O.
Rz. 1453).
4.5 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben Arbeitnehmende oder ihre Hinter-
lassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der
Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat.
Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Entsteht
der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder
Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch
keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber
von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitneh-
mer der Auffangeinrichtung angeschlossen. Weist der Arbeitgeber nach,
dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtun-
gen der Auffangeinrichtung übernimmt, so wird der Anschluss des Arbeit-
gebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der Verpflichtungs-
übernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben (Art. 2
Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche
der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]).
5.
5.1 Der Arbeitsvertrag wurde am 18. März 2009 unterzeichnet und der
Arbeitsbeginn war am 25. Mai 2009. Gemäss Lohnabrechnungen (act. 3)
zog die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer bereits ab Juni 2009 einen mo-
natlichen Pensionskassenbeitrag von Fr. 379.15 ab.
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5.2 Ein freiwilliger Anschluss ist nur solange möglich, als kein Versiche-
rungsfall eintritt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
2473/2006 vom 24. April 2008 E. 2.2 und E. 5.3). Vorliegend ist der Versi-
cherungsfall mit dem Tod des Arbeitnehmers am 25. August 2009 einge-
treten, bevor ein Anschluss erfolgte. Die Vertragsofferte der C._______
wurde nicht unterschrieben, und die Anmeldung der Beschwerdeführerin
bei der Vorinstanz ging erst am 20. Januar 2010 ein.
5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die notwendigen
Schritte zu einem BVG-Anschluss unternommen und es sei nicht ihr Ver-
schulden, dass der Arbeitnehmer noch nicht vorsorgeversichert gewesen
und der Leistungsfall vor Unterzeichnung der Verträge eingetreten sei.
Massgebend ist einzig der tatsächlich erfolgte Anschluss an eine Vorsor-
geeinrichtung bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Die Beschwerdefüh-
rerin war verpflichtet, sich per 25. Mai 2009 einer registrierten Vorsorge-
einrichtung anzuschliessen. Aus welchem Grund der Anschluss nicht er-
folgte, spielt keine Rolle (vgl. RÉMY WYLER in: Schneider/Geiser/Gächter
[Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Rz. 7 zu Art. 12 BVG). Die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände sind demnach nicht zu hö-
ren.
Muss die Auffangeinrichtung Leistungen erbringen, wobei es sich um
Leistungen in den Fällen Tod und Invalidität handelt, schuldet der Arbeit-
geber nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, son-
dern auch einen Zuschlag als Schadenersatz (Art. 12 Abs. 2 BVG). Wie
dieser Schadenersatz zu berechnen ist, wird nicht weiter ausgeführt. Die
Botschaft verweist auf Regelungen auf Verordnungs- oder Reglementse-
bene (Botschaft BVG, BBl 1976 I, 225). Die Verordnung über die Ansprü-
che der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VOAE, SR 831.434)
regelt in Art. 3 Abs. 3 diese Schadenersatzpflicht, wonach der Arbeitgeber
zur Zahlung eines Zuschlags in der Höhe der vierfachen Beiträge für die
Risiken Tod und Invalidität verpflichtet wird. Der Zuschlag wird für den
Zeitraum berechnet, in dem der Arbeitgeber bei einer Vorsorgeeinrichtung
hätte angeschlossen sein müssen, bis zum Eintritt des Versicherungsfal-
les (STAUFFER, a.a.O., Rz. 1464). Die Pflicht zur Zahlung zusätzlicher Bei-
träge als Schadenersatz setzt keine vorgängige Aufforderung im Sinne
von Art. 11 Abs. 5 BVG voraus (vgl. RÉMY WYLER a.a.O., Rz. 13 zu Art. 12
BVG).
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Indem die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin einen Zuschlag im
Sinne eines Schadenersatzes von Fr. 3'349.60.- forderte, entspricht dies
den Anforderungen gemäss Art. 3 Abs. 3 VOAE, wonach die vierfachen
Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität, hier Fr. 837.40 pro Arbeitneh-
mer (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), als Zuschlag gerechtfertigt
sind (vgl. act. 31).
5.4 Die Beschwerdeführerin rügt zu Unrecht die Auferlegung der Kosten
der Verfügung von Fr. 450.-, der Gebühren für die Durchführung des
Zwangsanschlusses von Fr. 375.-, der Kosten für die rückwirkende Rech-
nungsstellung gemäss Kostenreglement (Fr. 100.- pro Person und Jahr,
im Minimum Fr. 200.-) und für die Durchführung des Leistungsfalles bei
fehlender Vorsorge gemäss Art. 12 BVG von Fr. 750.- (vgl. Ziff. 2 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Die Grundlage für diese Kos-
ten und Gebühren befindet sich in Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG e contrario,
wonach die Kosten, welche der Auffangeinrichtung aufgrund ihrer Tätig-
keit nach Art. 11 Abs. 7 und Art. 60 Abs. 2 BVG entstehen, vorab dem
Verursacher zu überwälzen sind. Eine weitere Grundlage bildet das Kos-
tenreglement der Stiftung BVG zur Deckung von ausserordentlichen ad-
ministrativen Umtrieben (act. 30), welches Bestandteil der Anschlussbe-
dingungen und vorliegend anwendbar ist.
Zusammenfassend steht fest, dass der verstorbene Arbeitnehmer ab dem
1. Juni 2009 obligatorisch zu versichern war und die Beschwerdeführerin
als Arbeitgeberin ab diesem Zeitpunkt einer registrierten Vorsorgeeinrich-
tung hätte angeschlossen sein sollen. Dieser Anschlusspflicht ist sie nicht
nachgekommen. Im Weiteren ereignete sich vor dem Anschluss ein Leis-
tungsfall. Aus diesen Gründen ist der zwangsweise Anschluss an die Vor-
instanz, die daraus resultierende Kostenfolge und die Schadenersatzfor-
derung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwerde-
führerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
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Seite 10
6.2 Der obsiegenden Vorinstanz ist gemäss der Rechtsprechung, wonach
Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grund-
sätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143
E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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