B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2152/2013
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z._______ (Australien),
vertreten durch Dr. iur. Kurt Meier, Rechtsanwalt,
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Begutachtung in der Schweiz);
Schreiben der IVSTA vom 22. März 2013.
C-2152/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. Juni 2002 A._______, geboren 1958
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), Schweizer Staats-
angehörige mit Wohnsitz in Australien seit August 2001, eine ganze Inva-
lidenrente bei 72 % IV-Grad ab 1. August 2001 wegen den gesundheitli-
chen Folgen zweier Autounfälle im August 2000 und Mai 2001 zusprach
(Vorakten der IVSTA, nachfolgend: act. IV/4, 6, 8, 31, 36),
dass der Versicherten im Nachgang zu zwei durchgeführten Revisions-
verfahren die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente mit Mitteilungen vom
22. März 2004 und 21. September 2009 bestätigt wurde (act. IV/44, 59),
dass die IVSTA am 12. Oktober 2012 eine Rentenüberprüfung gemäss
den Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom 18. März 2011
(IVG-Revision 6a) Bst. a einleitete (act. IV/65 ff.) und feststellte, es sei ein
in der Schweiz erstelltes polydisziplinäres Gutachten einzuholen (act.
IV/70 ff.),
dass Dr. B._______, Facharzt für allgemeine innere Medizin, Vertrauens-
arzt, vom medizinischen Dienst der IVSTA am 4. Januar 2013 angab, es
seien aufgrund eines Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule
eine [Renten-]Revision 6a angezeigt und ein neurologischer, ein psychiat-
rischer und ein internistischer Bericht einzuholen (act. IV/74),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der Folge am 28. Januar
2013 mitteilte, die Durchführung einer medizinischen Untersuchung in der
Schweiz sei notwendig (act. IV/75),
dass die Versicherte der Vorinstanz am 8. Februar 2013 per E-Mail den
Eingang des Schreibens vom 28. Januar 2013 bestätigte und mitteilte, sie
sei nicht reisefähig und habe bei ihrer Ärztin für den 14. Februar 2013
einen Termin zur Erstellung eines aktuellen medizinischen Berichts ver-
einbart (act. IV/79),
dass die Versicherte am 14. Februar 2013 per E-Mail und per Post ein
Kurzattest von Dr. C._______ vom 14. Februar 2013 einreichte, wonach
die Patientin wegen ihrer medizinischen Probleme keine ausgedehnte
Reise unternehmen könne, auch nicht in die Schweiz (act. IV/81, 85),
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dass die Versicherte am 1. März 2013 ein ausführliches Arztzeugnis von
Dr. C.________ einreichte, mit Angaben zu den Beschwerdebildern der
Patientin (siehe hienach), zu ihrer zeitlichen Leistungsfähigkeit, zu durch-
geführten Therapien und zu den notwendigen Medikamenten, wobei die
behandelnde Hausärztin ausführte, der Gesundheitszustand persistiere
seit zwölf Jahren und sei in den beiden erlittenen Autounfällen in den Jah-
ren 2000 und 2001 begründet, die Patientin könne in dieser Verfassung
nicht in die Schweiz reisen; dies habe auch der Neurologe Dr. D._______
im Januar 2008 bestätigt (vgl. act. IV/53), ein aktueller Bericht von
Dr. D._______ oder eines anderen Neurologen könne auf Wunsch einge-
holt werden (act. IV/91 = 96),
dass die Beschwerdeführerin – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt
Meier – weiter beantragte, die Abklärung in Australien durchführen zu las-
sen, zumal die Ärzte, die den Gesundheitszustand der Versicherten ken-
nen würden, in Australien seien, und die Krankengeschichte der letzten
Jahre in Englisch verfasst sei (act. IV/92 f.),
dass die Versicherte am 19. März 2013 einen Nachtrag vom 15. März
2013 zum Bericht vom 1. März 2013 von Dr. C._______ nachreichte,
woraus hervorgeht, dass ihre Symptome sich bei längerem Sitzen und
Stehen verschlimmerten und die Patientin ohne Verursachung schwer-
wiegender Schmerzen nicht in der Lage sei, während mehr als 60 Minu-
ten in der gleichen Position zu sitzen oder zu stehen, von einem Lang-
streckenflug sei deshalb abzuraten (act. IV/98 f.),
dass Dr. B._______ am 14. März 2013 zu Handen der IVSTA Stellung
nahm und ausführte, eine Reise in die Schweiz sei zumutbar (act.
IV/100),
dass die Vorinstanz der Versicherten mit Schreiben vom 22. März 2013
unter Bezugnahme auf ihre eingereichten Schreiben und Arztberichte und
die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 14. März 2013 im We-
sentlichen mitteilte, die medizinische Abklärung in der Schweiz werde als
ihr zumutbar erachtet, weshalb sie sie aufforderte, innert 30 Tagen schrift-
lich zu bestätigen, dass sie sich in der Schweiz einer Begutachtung un-
terziehe, dies unter Androhung der Folgen von Art. 43 Abs. 2 und 3 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; act. IV/101),
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2013 Antrag
auf Einsicht in den Bericht des medizinischen Dienstes vom 14. März
2013 stellte, dieses Begehren am 5. April 2013 wiederholte und gleichzei-
tig darum ersuchte, dass hinsichtlich der Auflage der Begutachtung in der
Schweiz eine formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlassen wer-
de, und im Übrigen betonte, sie widersetze sich in keiner Art und Weise
einer Begutachtung, wie und ob eine Reise in die Schweiz möglich sei,
bedürfe indes weiterer Abklärungen (act. IV/103, 105),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Bericht des medizini-
schen Dienstes am 8. April 2013 übermittelte (act. IV/104),
dass die Beschwerdeführerin am 17. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen das Schreiben der Vorinstanz vom
22. März 2013 einreichte und beantragte, sie sei in Australien zu begut-
achten, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum
Erlass einer neuen, korrekten formellen Verfügung mit Rechtsmittelbeleh-
rung, dies alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Vorinstanz (B-act. 1),
dass sie in der Hauptsache ausführte, aus den diversen aktuellen Arztbe-
richten gehe zur Genüge hervor, dass sie für die lange Reise von Austra-
lien in die Schweiz weder reise- noch transportfähig sei, die Begutach-
tung sei deshalb in Australien durchzuführen,
dass sie weiter rügte, der Vertrauensarzt der Vorinstanz habe sich in kei-
ner Art und Weise mit den Zeugnissen von Dr. C._______ auseinander-
gesetzt, der Bericht vom 15. März 2013 sei ihm gar nicht vorgelegen,
dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einen ausführlichen
neuen Arztbericht von Dr. E.________, Medical P/L, Orthopaedic Surge-
on, vom 11. April 2013 einreichte, welcher darin u.a. bescheinigte, die Pa-
tientin könne aufgrund der Folgen der Halswirbelsäulenproblematik
schätzungsweise 30 Minuten sitzen, zudem eine degenerative Spondylo-
se der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie eine aktive rheumatoide Arthri-
tis mit mehreren betroffenen Gelenken und Gliedern diagnostizierte, wel-
che durch den Rheumatologen Dr. F.________ behandelt werde, und
ausführte, jedenfalls sei die Patientin wegen der Hals- und Lendenwirbel-
säulen-Symptomatik und der rheumatoiden Arthritis nicht in der Lage zu
fliegen, bei einer Reise in die Schweiz bestehe die Gefahr der Verschlim-
merung der aktuellen Pathologien (B-act. 1.9),
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dass die Beschwerdeführerin ergänzend beantragte, falls die Angelegen-
heit an die Vorinstanz zum formellen Erlass einer Verfügung zurückgewie-
sen und an einer Begutachtung in der Schweiz festgehalten werde, sei
darin auch darüber zu entscheiden, wie sie die Reise in die Schweiz be-
wältigen könne und solle, zudem müsse ihr eine Begleitung mitgegeben
werden und seien die Organisation und Bezahlung dieser Reise (-beglei-
tung) sicherzustellen, zudem sei die Unterkunft und die Betreuung in der
Schweiz während den ärztlichen Abklärungen zu regeln, sowohl organisa-
torisch als auch finanziell,
dass Dr. B._______ zu Handen der Vorinstanz am 2. Juli 2013 nochmals
Stellung nahm, an der Zumutbarkeit der Reise festhielt und ausführte,
auch Dr. E._______ attestiere eine Reiseunfähigkeit aufgrund subjektiver
Beschwerden, welche objektiv nicht nachvollziehbar seien (B-act. 5.2),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 ausführte,
beim Schreiben vom 22. März 2013 handle es sich auch ohne deren Be-
zeichnung um eine verfahrensleitende Zwischenverfügung, gleichzeitig
auf die Stellungnahme von Dr. B._______ vom 2. Juli 2013 verwies und
an der Notwendigkeit der Begutachtung der Beschwerdeführerin in der
Schweiz festhielt, da es hier von Wichtigkeit sei, dass die Gutachter mit
den Grundsätzen der Schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut
seien (B-act. 5),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 17. September 2013 auf
das Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und
Australien, die darin geregelte Zusammenarbeit für die Durchführung von
Gutachten in Australien und die Auskunft der in Australien für Begutach-
tungen zuständigen Stelle Centrelink hinwies, und ausführte, eine kompe-
tente Begutachtung sei in Australien problemlos möglich, ebenso eine
durch Centrelink veranlasste Begutachtung zur Frage, ob die Beschwer-
deführerin reisefähig sei (B-act. 9),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 2. Oktober 2013 an ihren Anträgen
festhielt und darauf hinwies, dass ausnahmsweise von einer Begutach-
tung in Australien abgesehen werden müsse, da die Gutachter mit den
Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein
müssten (B-act. 11),
dass die Duplik der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
16. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abge-
schlossen wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) der IVSTA beurteilt,
dass keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach grundsätzlich – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Ausführungen – für die Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anord-
nungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht
einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1
ATSG),
dass Verfügungen den Parteien schriftlich zu eröffnen sind und auch
wenn sie in Briefform eröffnet werden, als solche zu bezeichnen und mit
eine Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 34 Abs. 1 und 35
Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführte, das Schrei-
ben vom 22. März 2013 sei nicht als formelle Verfügung mit Rechtsmittel-
belehrung erfolgt, trotz ihrer diesbezüglichen Aufforderung (vgl. act.
IV/105), und demzufolge den Eventualantrag stellte, die Sache sei an die
Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung zurückzuweisen, gleichzeitig aber
einräumte, das Schreiben müsse als Verfügung angesehen werden
(B-act. 1),
dass die Vorinstanz ausführte, das angefochtene Schreiben sei nicht als
Verfügung bezeichnet gewesen, was aber nichts daran ändere, dass es
sich materiell um eine verfahrensleitende Zwischenverfügung handle; ob
diese im Sinne von Art. 46 Abs. 1 VwVG angefochten werden könne, ha-
be das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (B-act. 5),
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dass es sich beim Schreiben der IVSTA vom 22. März 2013, wie diese in
der Vernehmlassung zutreffend ausführt, um eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG handelt, obwohl das Schreiben nicht als solche gekenn-
zeichnet ist und der Beschwerdeführerin darin eine Frist zur Stellungnah-
me eingeräumt wird; dies gilt zumal die Vorinstanz im Schreiben die Not-
wendigkeit einer Begutachtung in der Schweiz bestätigt, den gegenteilig
lautenden ärztlichen Bestätigungen der Beschwerdeführerin, gestützt auf
die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes, den Beweiswert abspricht,
auf die rechtlichen Folgen einer Mitwirkungspflichtsverletzung und auf die
folgenden Schritte im Verwaltungsverfahren hinweist,
dass das Schreiben damit die Erfordernisse an eine Verfügung nach
Art. 5 VwVG erfüllt, schriftlich verfasst (Art. 49 Abs. 1 ATSG, Art. 34 Abs. 1
VwVG) und der Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet
wurde (B-act. 1 Beilage 1),
das deshalb vom Vorliegen einer – mangelhaft eröffneten – anfechtbaren
Verfügung auszugehen ist, woraus der Beschwerdeführerin jedoch kein
Rechtsnachteil erwachsen ist, zumal sie die Verfügung rechtzeitig und mit
eingehender Begründung vor dem mit uneingeschränkter Kognition urtei-
lenden Bundesverwaltungsgericht hat anfechten können (vgl. zur mangel-
haften Eröffnung: Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-947/2011 vom
27. November 2012 E. 7.4),
dass gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG gegen selbständig eröffnete
Zwischenverfügungen die Beschwerde zulässig ist, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können,
dass das Bundesgericht in BGE 137 V 2010 festgehalten hat, dass es bei
der Durchführung von Sachverständigengutachten entscheidend darauf
ankomme, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt
werden könnten, andernfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
entstehen könne (E. 3.4.2.7 mit Hinweisen),
dass in der vorliegenden Konstellation der Anordnung einer polydiszipli-
nären Begutachtung in der Schweiz, unter besonderer Berücksichtigung
dessen, dass die medizinisch ermittelten Gesundheitseinschränkungen
insbesondere in arbeitsmedizinischer und fachübergreifender Würdigung
der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wie in einer angepassten
Verweistätigkeit zu beurteilen sind, die Nichtzulassung zur Beschwerde
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für das weitere Beschwer-
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deverfahren und die weitere Ausrichtung der bisher bezahlten ganzen In-
validenrente bewirken könnte (vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.2.2 f.),
dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil auch darin zu erblicken
ist, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Weigerung, zur Begutach-
tung in die Schweiz zu reisen, eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
vorgeworfen werden könnte, was unter Umständen eine sofortige Ren-
teneinstellung zur Folge hätte (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG),
dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegen die Zwischenver-
fügung" vom 22. März 2013 zulässig ist,
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Zwischenverfügung ohne Zweifel be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
ATSG; entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG) hat und deshalb zur Be-
schwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerdeführerin ihren die Beschwerde unterzeichnenden
Rechtsvertreter Dr. Kurt Meier mit Vollmacht vom 20. Dezember 2011
(B-act. 1.2) rechtsgültig bevollmächtigt hat,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit rügen können (Art. 49 VwVG),
dass in der Hauptsache streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Begut-
achtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat und ob
dieser die fehlende Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin entgegen-
steht,
dass die Beschwerdeführerin ausführt, Australien verfüge über ein hoch
professionelles und anerkanntes Gesundheitswesen, im Rahmen der
australischen Sozialversicherung stehe ein umfangreiches und kompe-
tentes Begutachternetz zur Verfügung (B-act. 1),
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dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführte, vorliegend sei eine
Begutachtung in der Schweiz unumgänglich, weil gestützt auf die aktuelle
Rechtslage (Überprüfung einer Rente bei pathogenetisch-ätiologisch un-
klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische
Grundlage) die Beurteilung durch Gutachter erfolgen müsse, welche mit
der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut seien (B-act. 5),
dass die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Invaliditätsgrades
einer versicherten Person zwar eine juristische ist, welche durch die Ver-
waltung bzw. allenfalls das Gericht erfolgt,
dass jedoch die Verwaltung bzw. das Gericht für die Beurteilung des Ge-
sundheitszustands eines Versicherten auf Unterlagen angewiesen ist,
welche ärztliche oder gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben, wobei deren Aufgabe ist, den Gesundheitszustand
des Exploranden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits-
unfähig ist und welche Arbeitsleistungen ihr noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 125 V 256 E. 4 m.H.), weshalb die arbeitsmedizinische Aufga-
be der Ärzte darin besteht, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicher-
te Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt
eingeschränkt ist,
dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sich eine Begutach-
tung in der Schweiz als sinnvoll erweist, zumal in Australien zwar un-
bestritten ausgewiesene Fachärzte eine Stellungnahme abgeben können,
jedoch vorliegend aufgrund der verschiedenen, teilweise ineinander über-
greifenden Beschwerdebilder (tägliche, teilweise schwerwiegende Kopf-
schmerzen, Schwindel, Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Ar-
me, Schmerzen im unteren Rücken mit Ausstrahlungen in die Beine, do-
kumentierte Diskushernie der Hals- und Lendenwirbelsäule, Erschöpfung,
Konzentrationsschwierigkeiten, Schlaflosigkeit, schlechtes Erinnerungs-
vermögen und Wahrnehmungsstörungen aufgrund der Kopfschmerzen,
Zahnschmerzen, sowie Stimmungsdämpfung und Depression als Auswir-
kungen der Schmerzen und der Arbeitsunfähigkeit [vgl. act. IV/91, 98];
hinzu kommend degenerative Spondylose, rheumatische Arthritis mit ver-
schiedenen betroffenen Gelenken und Gliedern mit u.a. Knieproblemen
[B-act. 1.9]) sich eine polydisziplinäre und fachübergreifende Beurteilung
des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit als notwendig er-
weist,
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dass polydisziplinäre Gutachterzentren im Sinne der MEDAS-Stellen in
der Schweiz in Australien nicht vorzuliegen scheinen (vgl. Gesundheits-
system Australien: Allgemeine Absicherung per Medicare, abrufbar unter:
, zuletzt besucht
am 15. Oktober 2013; Abkommen vom 9. Oktober 2006 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicher-
heit [SR 0.831.109.158.1]; Verwaltungsvereinbarung vom 7. Dezember
2007 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien [SR
0.831.109.158.11]; Information des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen zum Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und
Australien, abrufbar unter:
les/02094/index.html?..., zuletzt besucht am 15. Oktober 2013), solches
auch nicht substantiiert geltend gemacht wird und die bisherigen einge-
reichten Berichte der australischen Fachärzte auch keine interdisziplinäre
Beurteilung zulassen,
dass es vorliegend auch geboten scheint, die Beschwerdeführerin spezi-
fisch durch Gutachter untersuchen zu lassen, die mit den Besonderheiten
der schweizerischen Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch un-
klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische
Grundlage und der Prüfung anhand der Förster-Kriterien (vgl. BGE 130 V
352, Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2007 vom 26. März 2009) ver-
traut sind,
dass sich nichts Abweichendes aus den replikweise eingereichten Unter-
lagen des BSV und den Antworten von Centrelink ergibt, zumal diesen
nicht entnommen werden kann, ob mit den durch Centrelink organisierten
Begutachtungen in Australien eine insbesondere interdisziplinäre Experti-
se mit speziellem Fokus auf die Problematik der Arbeitsfähigkeit und Zu-
mutbarkeit der Wiedereingliederung von Schleudertrauma-Opfern mög-
lich ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Replik den Eventualantrag stellt, es
sei bei Centrelink u. a. abzuklären, ob eine interdisziplinäre Begutachtung
in Australien möglich sei (B-act. 9 S. 3),
dass in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen dieser Eventualan-
trag seitens des Gerichts nicht abschliessend beurteilt werden muss,
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dass – soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung
notwendig und zumutbar sind – die versicherte Person sich diesen zu un-
terziehen hat (Art. 43 Abs. 2 ATSG),
dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Beurteilung der eingereichten
Arztberichte die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz
und damit einen Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 42 ATSG) der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betrof-
fenen Person insbesondere das Recht gewährleistet, sich vor Erlass des
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein-
sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir-
ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1),
dass der Gehörsanspruch die Behörde verpflichtet, die Vorbringen der
betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu be-
gründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1),
dass die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren
der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu be-
gründen, insbesondere bezweckt, die betroffene Person in die Lage zu
versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu kön-
nen (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. März 2013 lediglich aus-
führte, der medizinische Dienst sei zum Schluss gekommen, dass für die
Beschwerdeführerin die Reise in die Schweiz möglich sei und die ärztli-
chen Zeugnisse keinen Beweis dafür erbrächten, dass die medizinische
Abklärung in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar
sei,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin erst im Nachgang auf ihre
zweite Aufforderung hin, Akteneinsicht in den Bericht des medizinischen
Dienstes zu erteilen, diesen am 8. April 2013 zustellte (act. IV/103-105),
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dass sich hier die Arztberichte von Dr. C._______ vom 1. März 2013 und
vom 15. März 2013 sowie von Dr. E._______ vom 11. April 2013
(act. IV/91, 98, B-act. 1.9) als entscheidend erweisen,
dass Dr. B._______ in seiner Stellungnahme vom 14. März 2013 (act.
IV/100) einerseits nicht alle im damaligen Zeitpunkt vorhandenen mass-
geblichen Arztberichte zur Verfügung hatte und andererseits nur summa-
risch den Bericht vom 1. März 2013 zusammenfasste und feststellte, die
geschilderten subjektiven Gesundheitsprobleme würden eine Reise in die
Schweiz mit den modernen und komfortablen Reisemitteln keineswegs
auszuschliessen, zumal diese Beschwerden mit Medikamenten gut be-
handelbar seien,
dass sich Dr. B._______ demnach nicht ersichtlich mit den zu beurteilen-
den Akten und Angaben darin auseinandergesetzt und seine Schlussfol-
gerung, die Beschwerdeführerin sei reisefähig, kaum und deshalb in un-
genügender Weise begründet hat,
dass die Vorinstanz gestützt auf diese (ungenügende) Beurteilung die an-
gefochtene Zwischenverfügung erlassen hat, ebenfalls ohne dies nach-
vollziehbar zu begründen,
dass Dr. B._______ im Rahmen der Vernehmlassung nochmals, dieses
Mal eingehender, Stellung genommen und die Reisefähigkeit wiederum
bejaht hat (B-act. 5.2),
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden und Ein-
schränkungen als zumindest teilweise somatisch bedingt und nicht – wie
Dr. B._______ ausführt – nur subjektiv und damit per se nicht nachvoll-
ziehbar erscheinen,
dass Dr. B._______ für die Beurteilung des in Frage stehenden Problems
der Folgen von Schleudertraumata weder als Facharzt auf dem Gebiet
der Orthopädie/Rheumatologie/ev. Chirurgie noch der Neurologie genü-
gend qualifiziert erscheint (vgl. Schweizerischer Versicherungsverband
SVV, Die gerichtlichen Vorgaben an polydisziplinäre Gutachten bei
Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen, unter Verweis auf
BGE 134 V 109, 5. aktualisierte Version vom 5. September 2010,
Ziff. 2.2.1.1 S. 8, mit weiteren Hinweisen,
zin/halswirbelsaeule/fachartikel, besucht am 14. August 2013),
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dass von Dr. C._______ und insbesondere Dr. E._______ vor allem län-
geres Sitzen über 30 Minuten oder Stehen, fixiertes Sitzen oder Stehen
und Schwierigkeiten bei Positionswechseln von Liegen zu Sitzen und von
Sitzen zu Stehen, wegen der Wirbelsäulenschmerzen und Steifheit sowie
Intoleranz von Lärm und Überstimulation als gegen die Reisefähigkeit
sprechend – insbesondere gegen eine lange Flugreise – aufgeführt wer-
den, da dies schwerwiegende Schmerzen auslösen bzw. die Leiden ver-
schlimmern könne,
dass die Haltung der Vorinstanz, im vorliegenden Fall stelle eine Begut-
achtung durch eine MEDAS in der Schweiz sicher, dass eine interdiszipli-
näre Begutachtung unter Beachtung der besonderen schweizerischen
versicherungsmedizinischen Voraussetzungen bei somatoformen
Schmerzbildern nach Schleudertrauma durchgeführt werde, wie oben
dargelegt, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte ihrer behandeln-
den Ärzte geltend macht, sie sei nicht reisefähig,
dass – entgegen den Ausführungen von Dr. B._______ – eine Flugreise
von Australien (X._______) in die Schweiz in einem Linienflug als eine
weite und nicht besonders komfortable Flugreise über ca. 22 – 35 Stun-
den mit langen Sitzzeiten auf engen Plätzen, mit mehreren Starts und
Landungen und mit ein- bis zweimal Umsteigen (z.B. in Singapur, Hong-
kong oder Dubai sowie Frankfurt oder London) erscheint, auch wenn es
den Reisenden möglich sein dürfte, von Zeit zu Zeit im Flugzeug aufzu-
stehen und umherzugehen,
dass die vorliegend relevanten gesundheitlichen Probleme der Beschwer-
deführerin nicht per se gegen die Reisefähigkeit und deren Begutachtung
in der Schweiz sprechen, es jedoch – wie die Beschwerdeführerin zu
Recht rügt – erforderlich machen zu prüfen, ob und welche begleitenden
Massnahmen für die An- und Rückreise zu treffen sind,
dass der Publikation "Der Patient als Flugpassagier" von DANIEL FRANZEN
und OLIVER SEILER, in: Schweiz Med Forum 2008 S. 698 ff., 703 (s.
besucht am 14. August 2013) entnommen werden kann, dass den gel-
tend gemachten gesundheitlichen Problemen mit begleitenden Massnah-
men Rechnung getragen werden kann: so beispielsweise mit Kontaktie-
rung der "Assistance" am Flughafen zur Flugvorbereitung, der Möglichkeit
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des Transports in einem Rollstuhl innerhalb des Flughafens und Liege-
möglichkeiten bei Zwischenstopps; während des Fliegens: mit einem me-
dizinisch indizierten Upgrade in die Business- oder First Class mit grösse-
ren Sitzen und der Möglichkeit, den Flug in halbliegender Position zu ab-
solvieren, bei schwerwiegendsten Rückenproblemen mit der Möglichkeit
des Einbaus einer Liege im Linienflugzeug, letzteres unter Begleitung
einer Betreuungsperson; allenfalls der zusätzlichen Mitnahme notwendi-
ger medizinischer Geräte und deren Bedienung durch eine entsprechend
ausgebildete Begleitperson (vgl. D. FRANZEN/O. SEILER, a.a.O., S. 703),
dass auch neuropsychische Probleme nicht ersichtlich gegen die Reise-
fähigkeit per se sprechen, aber zusätzlich zu prüfen ist, ob diese Umstän-
de eine Reisebegleitung erforderlich machen,
dass diese Begleitmassnahmen für die Reise der Beschwerdeführerin in
die Schweiz und die Rückreise nicht ansatzweise in der angefochtenen
Verfügung erörtert bzw. auch nicht in Betracht gezogen wurden,
dass die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Verfü-
gung ungenügend begründet, sich daher als berechtigt erweist, zumal die
Vorinstanz auch den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin unvollständig geprüft hat, weshalb eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs festzustellen ist,
dass bei dieser Sachlage die Verfügung vom 22. März 2013 aufzuheben
und zu ergänzenden medizinischen Abklärungen der Reisefähigkeit, unter
vollständiger Berücksichtigung der oben genannten Arztberichte und zur
Festlegung der Begleitmassnahmen für An- und Rückreise (inkl. Aufent-
halt in der Schweiz) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Komplexität der vorliegenden Beschwerdebilder (siehe oben)
verlangt, dass die medizinische Festlegung der Reiseumstände fachärzt-
lich unter Stellungnahme der betroffenen medizinischen Fachgebiete (or-
thopädisch/rheumatologisch – neurologisch – psychiatrisch [allenfalls un-
ter Einholung des von der Beschwerdeführerin anerbotenen neurologi-
schen Berichts, vgl. act. IV/91]) beim zuständigen regionalärztlichen
Dienst (RAD; vgl. Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG), allenfalls in Koordination
mit dem ärztlichen Dienst der gewählten Fluggesellschaft (siehe D. FRAN-
ZEN/O. SEILER, a.a.O., S. 703) durchgeführt wird,
dass die Vorinstanz anschliessend neu über die Frage der Begutachtung
der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu entscheiden hat,
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dass sie in diesem Zwischenentscheid, wie von der Beschwerdeführerin
beantragt, über die Modalitäten der Organisation der Reise, der Notwen-
digkeit einer (nicht medizinischen/medizinischen) Begleitperson und die
Kostenübernahme für Flug, Übernachtungen, Betreuung und Begleitper-
son zu verfügen hat (vgl. Art. 51 IVG i.V.m. KSVR Rz. 1 sowie Art. 90 und
90bis IVV),
dass das vorliegende Verfahren nicht eine Streitigkeit um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen betrifft, weshalb keine Verfah-
renskosten geschuldet sind (Art. 61 Bst. a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis
Satz 1 i.V.m. Abs. 2 IVG e contrario),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführerin praxisgemäss als obsiegend zu betrachten ist und des-
halb gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat, weshalb ihr unter Berücksichtigung des gebote-
nen Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zu Lasten der
Vorinstanz auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu ergän-
zenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abge-
wiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'400.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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