B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2152/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Serbien),
(ohne Zustelldomizil in der Schweiz),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitrags-
dauer, Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1952 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige
A._______ lebt in Serbien. Er stellte am 7. Mai 2015 auf dem Formular
„Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der
Schweiz“ einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente (SAK-act. 10).
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 (SAK-act. 32) wies die Schweizerische
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) das Leistungsbe-
gehren von A._______ mit der Begründung ab, dass die einjährige Min-
destbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Deshalb bestehe kein Anspruch auf eine
Rente und die einbezahlten Beiträge könnten auch nicht zurückbezahlt
werden.
C.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 (SAK-act. 33) erhob A._______ bei der
SAK Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juni 2017. Er beantragte
die Zusprache einer einmaligen Abfindung und führte zur Begründung aus,
er habe keine Rente, sondern eine „einmalige Auszahlung“ beantragt. Soll-
ten noch Unterlagen fehlen, dürfe sich die SAK gerne melden.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 (SAK-act. 44) wies die SAK
die Einsprache vom 19. Juli 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass
im individuellen Konto (IK) lediglich für das Jahr 1973 (von April bis Novem-
ber) nicht aber für das Jahr 1974 Beitragszeiten registriert seien. Auch die
Nachfrage bei der zuständigen Ausgleichskasse habe keine weiteren Bei-
tragszeiten ergeben. Insgesamt betrage die anrechenbare Beitragsdauer
somit lediglich neun Monate und die einjährige Mindestbeitragsdauer sei
nicht erfüllt.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 erhob A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Februar 2018
(BVGer-act. 1) Beschwerde bei der SAK, die die Eingabe mit Schreiben
vom 10. April 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete. Er beantragte die Zusprache einer einmaligen Abfindung. Zur
Begründung führte er aus, er habe keine Rente, sondern bereits im Jahr
2016 einen einmalige Abfindung beantragt.
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F.
Mit Schreiben vom 20. April 2018 (BVGer-act. 2) und mit auf diplomati-
schem Weg zugestellter Verfügung vom 28. Mai 2018 (BVGer-act. 4 und
5) forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens eine schweizerische Korrespondenzadresse
bekannt zu geben.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach.
G.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 (BVGer-act. 8) beantragte die
SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die
Nachforschungen bei der angefragten Ausgleichskasse und beim Einwoh-
neramt hätten keine Hinweise auf weitere Beitragszeiten ergeben. Es sei
deshalb auf die im IK ausgewiesenen Beitragszeiten abzustellen. Da die
Mindestbeitragszeit von mehr als 11 Monaten nicht erreicht werde, bestehe
kein Anspruch auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
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1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und lebt dort.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staats-
angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203
E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz
mit einigen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkom-
men über soziale Sicherheit abgeschlossen, auch mit Serbien. Das per
1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen ist auf den vorliegenden
Sachverhalt allerdings noch nicht anwendbar. Vorliegend findet demnach
weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkom-
men vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestim-
mungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften
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von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstel-
lung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seit-
herigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die
SAK die Beitragszeiten korrekt festgestellt und den Rentenanspruch ge-
stützt darauf verneint hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im
August 2017 (Eintritt des Versicherungsfalls) gültigen Bestimmungen des
AHVG und der AHVV (SR 831.101).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
SAK die Beitragszeiten korrekt ermittelt und den Rentenanspruch gestützt
darauf verneint hat.
3.1
3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha-
ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles
Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person ins-
gesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert
war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitrags-
zeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
3.1.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2
AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von
welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das
individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entspre-
chenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche
Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Netto-
lohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämt-
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Seite 6
liche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbe-
stände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis
nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn sei-
nes Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Netto-
lohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden
Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden
(BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
3.1.3 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein-
tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies
nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versi-
cherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen,
dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er
alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den
Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl.
BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.1.4 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be-
weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über-
zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie
dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in den Jahren 1973
und 1974 in der Schweiz gearbeitet, aber er besitze keine Unterlagen mehr
(vgl. SAK-act. 1).
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3.2.2 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass sie trotz Nach-
forschungen bei der Ausgleichskasse und dem Einwohneramt keine Hin-
weise auf weitere Beitragszeiten habe in Erfahrung bringen können. Die
Ausgleichskasse habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer lediglich im
Jahr 1973 nicht aber im Jahr 1974 auf der Lohnliste des betreffenden Ar-
beitgebers aufgeführt gewesen sei. Die Mindestbeitragsdauer von mehr als
11 Monaten sei somit nicht erreicht, weshalb weder ein Anspruch auf eine
Rente noch auf eine einmalige Abfindung bestehe.
3.3 Dem IK (SAK-act. 28) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
von April bis November 1973 in der Schweiz gearbeitet hat und AHV-Bei-
träge geleistet worden sind. Das Einwohneramt konnte keine Angaben zum
Beschwerdeführer machen (vgl. SAK-act. 43 S. 7).
Wie erwähnt ist für die Korrektur eines IK erforderlich, dass der behauptete
Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig
ist. In casu ist die Unrichtigkeit des IK nicht offenkundig, weshalb der Ein-
trag nur durch den Nachweis eines anderen Sachverhalts korrigiert werden
kann. Obwohl die Vorinstanz bei der zuständigen Ausgleichskasse nach-
gefragt hat, konnten für den Beschwerdeführer weder für das Jahr 1973
noch für das Jahr 1974 weitere Beitragsmonate festgestellt werden. Der
SAK ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt ungenügend abge-
klärt, holte sie doch ihrerseits bei der Ausgleichskasse sowie beim Einwoh-
neramt Auskünfte ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten des Be-
schwerdeführers ableiten liess.
Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich den Akten keine Hinweise
entnehmen lassen, dass die SAK die Beitragszeiten nicht korrekt festge-
stellt hätte. Auch der Beschwerdeführer konnte für weitere Beitragszeiten
keine Belege beibringen. Daher ist auf die Feststellungen der Vorinstanz
respektive auf die Einträge im IK abzustellen. Dem Beschwerdeführer sind
somit lediglich 8 Monate Beitragszeit anzurechnen, weshalb er die Min-
destbeitragszeit nicht erfüllt hat und demnach kein Anspruch auf eine Al-
tersrente oder eine einmalige Abfindung besteht. Der angefochtene Ein-
spracheentscheid ist zu bestätigen, und die Beschwerde ist im einzelrich-
terlichen Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
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4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde ist der SAK jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ebenso wenig eine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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