Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2153/2009
Urteil vom 31. März 2011
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1977)
gelangte im April 1995 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das
zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch in einer Verfügung vom
6. Oktober 1995 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zu
einem Vollzug kam es in der Folge allerdings nicht. Am 3. August 1999
verfügte das zuständige Bundesamt die vorläufige Aufnahme. Die
Ersatzmassnahme wurde bereits am 16. August 1999 wieder aufgehoben
und der Beschwerdeführer wurde erneut – diesmal unter Ansetzung einer
mehrmonatigen Frist – zur Ausreise aus der Schweiz angehalten. Am
11. Mai 2000 heiratete er in Bern die Schweizer Bürgerin Y._______
(geb. 1976). Gestützt auf den Eheschluss erhielt der Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern.
B.
Am 19. Mai 2003 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft
als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach
Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR
141.0).
Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die
Eheleute am 19. Januar 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie zur
Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche
eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre
Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände
gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.
Am 25. März 2004 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG
erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das
kantonale Bürgerrecht von Freiburg und das Gemeindebürgerrecht von
Z._______. Die Verfügung wurde von der Vorinstanz – aus einem
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entsprechenden Ausgangsstempel zu schliessen – noch am Tag ihres
Erlasses versendet.
C.
Mit Eingaben vom 8. bzw. 13. März 2007 machten das Amt für
Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons Freiburg und der
Migrationsdienst des Kantons Bern unabhängig voneinander die
Vorinstanz darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer seit dem 13.
Dezember 2005 rechtskräftig von seiner schweizerischen Ehefrau
geschieden sei und er am 28. Dezember 2006 im Kosovo eine Frau aus
seinem Kulturkreis (geb. 1984) geheiratet habe.
D.
In der Folge eröffnete die Vorinstanz gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG ein
Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Darüber
setzte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2008 in
Kenntnis. Von seinem Recht auf Stellungnahme machte dieser mit
Eingaben vom 12. Juli und 30. August 2008 Gebrauch. Im Einverständnis
des Beschwerdeführers zog die Vorinstanz die Scheidungsakten bei. Auf
Einladung der Vorinstanz äusserte sich die geschiedene Schweizer
Ehefrau in Eingaben vom 11. September und 14. Oktober 2008 zur
Sache. Über diese schriftlichen Auskünfte ins Bild gesetzt, verzichtete der
Beschwerdeführer auf eine abschliessende Stellungnahme.
E.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 erteilte der Kanton Freiburg in
seiner Eigenschaft als Heimatkanton seine Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 – dem Beschwerdeführer eröffnet
am 3. März 2009 – erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung
für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2009 gelangt der Beschwerdeführer
dagegen an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufhebung
der Nichtigerklärung.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2009 auf
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Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik
vom 31. August 2009 an seinem Begehren und dessen Begründung fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels
legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei
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Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).
Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung
erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der
ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht
ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E.
2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die
gesuchstellende Person (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).
3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des
Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S.
483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.,
BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick
auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats
zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987
III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche
Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze
Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die
Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
3.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig
erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung
von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009,
in Kraft seit dem 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt 41 Abs. 1 BüG
[AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass
die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem
Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu
haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der
Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert
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über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von
der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung
entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits
darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem
Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1. Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2
Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der
betroffenen Person die Täuschung über eine
Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, zu denen
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen.
Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen
bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der
Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f.
mit Hinweisen).
4.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber
nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird.
Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse –
die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung
erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für
das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der
es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht
getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches,
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nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das
zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann
plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht
erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner
auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE
135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
5.
Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend
erfüllt. Der Kanton Freiburg als Heimatkanton hat die Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung
betr. Nichtigerklärung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der
gesetzlichen Frist von Art. 41 Abs. 1bis BüG bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG
eröffnet (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010
vom 28. September 2010 E. 3.3).
6.
6.1. Die zeitlichen Abläufe im rechtsrelevanten Sachverhalt präsentieren
sich wie folgt: Ein vom Beschwerdeführer im April 1995 gestelltes
Asylgesuch wurde noch im Oktober des gleichen Jahres abgewiesen und
er wurde zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Zur Ausreise kam es
in der Folge aber nicht. Im August 1999 wurde der Beschwerdeführer für
kurze Zeit vorläufig aufgenommen. Mit der Aufhebung dieser (kollektiv
verfügten) Massnahme wurde die Verpflichtung zur Ausreise reaktiviert.
Am 11. Mai 2000 (nach angeblich gut einjähriger Bekanntschaft) heiratete
der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin Y._______. Gestützt auf
diesen Eheschluss erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern.
Am 19. Mai 2003 (und damit nur wenige Tage nach Erreichen der
zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG)
beantragte der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung.
Nachdem die Ehegatten am 19. Januar 2004 die gemeinsame Erklärung
zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am
25. März 2004 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers
verfügt. Anfangs oder Mitte August 2004 (vgl. dazu später) verliess der
Beschwerdeführer die eheliche Wohnung und bezog eine Unterkunft bei
seinem Arbeitgeber. Am 6. resp. 7. Juni 2005 gelangten die Ehegatten
mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren an das zuständige
Zivilgericht. Mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom
28. November 2005 wurde die Ehe geschieden. Am 28. Dezember 2006
und damit nur gerade dreizehn Monate später verheiratete sich der
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Beschwerdeführer erneut; diesmal im Kosovo mit einer 1984 geborenen
Frau aus seinem Kulturkreis.
6.2. Allein schon die zeitliche Nähe zwischen erleichterter Einbürgerung
und Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens mit der schweizerischen
Ehefrau begründet die tatsächliche Vermutung, dass bereits vor
Abschluss des Einbürgerungsverfahrens keine intakte, auf Zukunft
ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Der prekäre Status
des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Heirat (definitive Wegweisung
aus der Schweiz nach erfolglosem Asylverfahren), seine rasche
Gesuchstellung im Verfahren um erleichterte Einbürgerung und seine
baldige Wiederverheiratung mit einer (gegenüber der ersten Ehefrau
deutlich jüngeren) Frau aus seinem Kulturkreis können als zusätzliche
Indizien zur Stützung der tatsächlichen Vermutung gewertet werden;
wenn nicht einzeln so doch in ihrer Gesamtheit (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1C_15/2011 vom 7. März 2011 E. 3.3.1 und
1C_493/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5 mit Hinweisen).
6.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
einen gegenüber der tatsächlichen Vermutung alternativen
Geschehensablauf plausibel zu machen. Kann er das nicht, muss
entsprechend der tatsächlichen Vermutung von einer Täuschung über
den Zustand der Ehe während des Einbürgerungsverfahrens
ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung
wären diesfalls als erfüllt zu betrachten, ohne dass die Qualität der
Beziehung in einer früheren Phase der Ehe geprüft werden müsste.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Einbürgerungsbehörden über
wesentliche Umstände getäuscht zu haben. Die Ehe sei während und
auch noch nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens intakt gewesen
und schliesslich an Umständen gescheitert, die weder geplant noch
voraussehbar gewesen seien.
7.1.1. In seiner ersten Stellungnahme vom 12. Juli 2008 äusserte sich der
Beschwerdeführer zu konkreten Fragen der Vorinstanz. Letztere ging
damals (gestützt auf die Meldeverhältnisse und in Unkenntnis der
Scheidungsakten) erklärtermassen davon aus, dass der
Beschwerdeführer erst seit dem 1. Februar 2005 getrennt von seiner
Ehefrau lebe. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass sich im Jahre 2005
eine "Reihe von Ereignissen" zugetragen hätten, welche die zuvor
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während ca. fünf Jahren glückliche Ehe in eine Abwärtsspirale gebracht
und letztlich zur Scheidung geführt habe. Erste
Meinungsverschiedenheiten hätten die finanzielle Unterstützung seiner
Familie und die Frage hervorgerufen, ob man die anstehenden Ferien in
Spanien oder im Kosovo verbringen wolle. Während dieser "Trotzzeiten"
habe seine Frau einen ehemaligen Schulkollegen getroffen, der ihr habe
zuhören können. Die Details kenne er nicht, jedoch lebten die Beiden
heute glücklich zusammen und hätten ein Kind. Es sei für ihn ein Schock
gewesen zu sehen, wie rasant sie sich voneinander entfernt hätten. Er
habe Treffen mit seiner Ehefrau organisiert und auf Diskussionen mit ihr
beharrt, um sie zur Rückkehr zu bewegen. Seine Versöhnungsversuche
seien aber von Seiten der "beiden Kontrahenten" entkräftet worden, so
dass er keine Chance mehr gehabt habe, das Geschehen in irgend einer
Weise zu beeinflussen. Seine Ehefrau habe ihn aufgefordert, die
gemeinsame eheliche Wohnung zu verlassen, andernfalls sie selbst
diesen Schritt unternommen hätte, um mit ihrem Freund zusammen leben
zu können. Retrospektiv betrachtet habe die neue Beziehung das Ende
ihrer Ehe bedeutet.
7.1.2. In seiner Stellungnahme vom 30. August 2008 bestätigte der
Beschwerdeführer auf eine konkrete Frage der Vorinstanz nochmals,
dass es ab Februar 2005 zu getrennten Wohnadressen gekommen sei.
Der Beschwerdeführer ergänzte, dass die Ehefrau in diesem Zeitpunkt
schon mit ihrem Freund "zusammen" gewesen sei. Zur Frage, wann sich
die beiden kennen gelernt hätten, vermerkte der Beschwerdeführer, dass
seine Ehefrau den neuen Partner gemäss ihrer Darstellung in den
Sommerferien 2004 erstmals nach langer Zeit wieder getroffen habe. Wie
genau sich diese Beziehung entwickelt habe, wisse er nicht. Etwa ab
September 2004 habe seine damalige Ehefrau versucht, ihm ihre neue
Beziehung "klar zu machen", er habe sie aber erst im Februar 2005
wahrhaben können. Die regelmässige monatliche Unterstützung seiner
Familie mit Beträgen zwischen 200 und 500 Franken habe "immer lange
Diskussionen" ausgelöst. Seine damalige Ehefrau sei zwar nicht
grundsätzlich gegen diese Unterstützung gewesen, habe sich aber
Sorgen darüber gemacht, ob man sich das auch in Zukunft noch leisten
könne. Die Unterstützung sei zwar ein Problem gewesen, aber kein
massgebliches Scheidungsproblem. Auf die abschliessende Frage der
Vorinstanz nach allfälligen vor bzw. nach der erleichterten Einbürgerung
vorgefallenen Ereignissen mit negativem Einfluss auf die eheliche
Beziehung meinte der Beschwerdeführer, er und seine damalige Ehefrau
hätten ihre Meinungsverschiedenheiten früher oder später ausräumen
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können. Die neue Bekanntschaft und spätere Beziehung der Ehefrau
habe jedoch bewirkt, dass jedes kleine Missverständnis zu einem
unüberwindbaren Hindernis geworden sei.
7.1.3. Auf Einladung der Vorinstanz hin äusserte sich die geschiedene
Ehefrau des Beschwerdeführers in einer Eingabe vom 11. September
2008 zu einem ihr unterbreiteten Fragekatalog. Dabei bestätigte auch sie
ohne Präzisierung die irrtümliche Annahme der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdeführer die eheliche Wohnung auf ihren Wunsch hin per
1. Februar 2005 verlassen habe. Auf die Anschlussfrage, weshalb der
Beschwerdeführer das eheliche Domizil noch vor der Durchführung
gerichtlicher Verfahren habe verlassen müssen, ergänzte die
geschiedene Ehefrau, sie seien in den letzten Wochen ihres
Zusammenlebens schon wegen Kleinigkeiten in Streit geraten. Auf die
Folgefrage, ob es schon zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Trennung
oder zu entsprechenden Absichten gekommen sei, antwortete die
geschiedene Ehefrau, sie hätten ihre Streitigkeiten jeweils am Ende
meistern können. Eine grössere Streitigkeit habe sich ergeben, als die
Scheidung zur Sprache gekommen sei; dies sei "einige Wochen" vor der
Trennung gewesen. Auf den Beginn ihrer ausserehelichen Beziehung
angesprochen vermerkte die geschiedene Ehefrau, sie habe eine
schwierige Zeit durchgemacht, als sie ihren jetzigen Partner im Juli 2004
erstmals nach etwa fünf Jahren zufällig wieder getroffen habe. Sie habe
ihm als alten Schulkollegen vertraut und bei ihm Gehör gefunden. Sie
habe sich bei ihm verstanden gefühlt. So sei ihre neue Beziehung
entstanden. Den Beschwerdeführer habe sie noch im Monat Juli über ihre
Begegnung informiert. Auf die Frage, wie sich diese Beziehung weiter
entwickelt habe, hielt die geschiedene Ehefrau fest, sie hätten
"zueinander gefunden". Kurz nachdem der Beschwerdeführer aus der
Wohnung ausgezogen sei, habe sie ihren Haushalt aufgelöst und sei mit
ihrem Freund zusammen gezogen. Auf Vorhalt, dass der
Beschwerdeführer als weitere belastende Umstände die seiner Familie
gewährte Unterstützung und die Uneinigkeit in Bezug auf die
Ferienplanung genannt habe, äusserte sich die geschiedene Ehefrau wie
folgt: Die finanzielle Unterstützung an seine Familie habe "zu dieser Zeit
nicht zu grossen Belastungen" geführt. Ihre diesbezügliche Sorge sei
eher zukunftsgerichtet gewesen. Dass sie sich nicht auf gemeinsame
Ferien hätten einigen können, sei schon hart gewesen. Auf eine
entsprechende Frage der Vorinstanz bestätigte die geschiedene Ehefrau
auch, dass sie Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die
Familienplanung gehabt hätten; sie selbst hätte zu einem früheren
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Seite 12
Zeitpunkt Kinder gewünscht als der Beschwerdeführer. Auf die
abschliessende Frage nach dem Anstoss und den Gründen für die
Scheidung vermerkte die geschiedene Ehefrau, sie habe den Anstoss
gegeben und ihre neue Beziehung habe sie zur Scheidung geführt.
Sonstige Vorfälle vor oder nach der erleichterten Einbürgerung, die
geeignet gewesen wären, den Willen zur Aufrechterhaltung der Ehe
abrupt zu beenden, habe es nicht gegeben.
7.1.4. In einem Schreiben der Vorinstanz zur Präzisierung des Beginns
der Bekanntschaft und ihrer Auswirkungen auf die eheliche Beziehung
aufgefordert, hielt die geschiedene Ehefrau in einer weiteren Eingabe
vom 14. Oktober 2008 fest, die erste Begegnung mit ihrem einstigen
Schulkollegen sei am 17. Juli 2004 gewesen. Sie habe die Bekanntschaft
nicht geheim halten wollen und den Beschwerdeführer noch Ende Juli
bzw. anfangs August 2004 darüber zu informieren versucht. Die von ihr in
ihrer früheren Stellungnahme erwähnten letzten Wochen ihres
Zusammenlebens, in denen es zu Streitigkeiten gekommen sei, seien im
Januar 2005 zu terminieren. Im Dezember 2004 sei ihr klar gewesen,
dass sie sich scheiden lassen werde. Zur Frage der Vorinstanz, welche
konkreten Schritte zur Rettung der Ehe unternommen worden seien,
vermerkte die geschiedene Ehefrau, sie habe sich einfach scheiden
lassen wollen.
7.1.5. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, zu den schriftlichen
Auskünften seiner geschiedenen Ehefrau abschliessend Stellung zu
nehmen.
7.2. In ihren im Scheidungsverfahren gemeinsam eingereichten Eingaben
vermerkten die damaligen Ehegatten, dass sie seit dem 1. August 2004
getrennt lebten und die gemeinsame Wohnung per 15. Februar 2005
aufgelöst worden sei (Schreiben vom 6. bzw. 28. Juli 2005). Im Schreiben
vom 6. Juli 2005 äusserten sich die Ehegatten auch zu den Umständen,
die zur Auflösung ihrer Ehe geführt hätten. Es wurde vermerkt, dass es
die Ehefrau sei, die sich scheiden lassen wolle. Es bestehe weder eine
emotionale Nähe noch eine Bindung, welche die Liebe aufrecht erhalte
und ein Eheleben nach familiären Aspekten sei nicht mehr gegeben. Der
Ehemann komme aus dem ehemaligen Jugoslawien, so dass Sprache
und Kultur ihre grössten Hindernisse gewesen seien. Eine dauerhafte
Paarbeziehung sei nicht mehr gewährleistet gewesen. Sie hätten in ihrer
Beziehung gute Zeiten gehabt, sich aber leider auseinander gelebt.
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Ebenfalls in der gemeinsam eingereichten Eingabe vom 6. Juli 2005
wurde unter der Rubrik Wertschriften/Vermögen vermerkt, dass die
Steuern für das Jahr 2004 "bereits separat ausgestellt und eingereicht"
worden seien.
7.3. In der angefochtenen Verfügung nimmt die Vorinstanz auf diese
Scheidungsakten Bezug, um daraus und aus dem Aussageverhalten der
Beteiligten zu schliessen, dass die Ehe bei Beginn der ausserehelichen
Beziehung bereits stark belastet gewesen sein müsse, die
aussereheliche Beziehung mit andern Worten nicht als Ursache für den
Beginn des Auflösungsprozesses, sondern vielmehr als dessen
Abschluss oder Folge zu qualifizieren sei.
7.4. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2009 rügt der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich mit Vorbedacht über
schlüssige und im Wesentlichen widerspruchsfreie Erklärungen
hinweggesetzt, die er und seine geschiedene Ehefrau abgegeben hätten.
Ihre Stellungnahmen seien nur insofern "etwas verwirrlich", als
verschiedentlich von Trennung geschrieben worden und damit die
Kündigung und Auflösung der ehelichen Wohnung im Februar 2005
gemeint gewesen sei. Richtig sei, dass der Entfremdungsprozess im Mai
2004 im Zusammenhang mit der Ferienplanung begonnen habe. Richtig
sei auch, dass ihn seine damalige Ehefrau nach der Rückkehr aus ihren
zweiwöchigen Ferien im August 2004 darum ersucht habe, zu einer
vorläufigen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Hand zu bieten,
weil sie sich verliebt habe. Darauf habe er ein Zimmer beim Arbeitgeber
bezogen, seine persönlichen Effekten aber in der ehelichen Wohnung
belassen; dies in der Annahme, er werde wieder dorthin zurückkehren.
Aus damaliger Sicht sei die eigentliche Trennung effektiv im Februar
2005 mit der Auflösung und Kündigung der ehelichen Wohnung erfolgt.
Aus heutiger Sicht sei es aber auch nicht falsch zu sagen, der
gemeinsame Haushalt sei im August 2004 aufgehoben worden.
Zutreffend sei die Feststellung seiner geschiedenen Ehefrau in ihren
Stellungnahmen gegenüber der Vorinstanz, wonach es erstmals in den
letzten Wochen vor der Trennung im Februar 2005 zu grösseren
Streitigkeiten gekommen sei, als sie die Möglichkeit einer Scheidung zur
Sprache gebracht habe.
In einer der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Stellungnahme
vom 22. März 2009 äussert sich die geschiedene Ehefrau nochmals zu
den sachrelevanten Vorgängen. Sie legt darin Wert auf die Feststellung,
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wonach sie mit dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum während
des Einbürgerungsverfahrens eine gute, intakte und unbeschwerte Ehe
gelebt habe. Sie seien wirtschaftlich gut gestellt gewesen, hätten sich in
der Freizeit vieles geleistet und oft zusammen Ferien verbracht, letztmals
im Sommer 2003 in Italien und zum Jahreswechsel 2003/2004 zum
Wintersport im Wallis. Kleinere Meinungsverschiedenheiten habe man
immer ohne besondere Anstrengung bereinigen können. Kinder hätten
sie gemeinsam erst für die Altersdekade zwischen 30 und 40 geplant. Im
Mai 2004 seien sie von ihren Eltern eingeladen worden, mit ihnen Ende
Juli nach Spanien in die Sommerferien zu fahren. Sie habe die Einladung
unbedingt annehmen wollen. Der Beschwerdeführer hingegen habe es
als seine Pflicht angesehen, seine Eltern im Kosovo wieder einmal zu
besuchen. Sie habe zwar einerseits Verständnis gehabt für seine
Haltung, habe aber anderseits nicht auf die Ferien mit ihren Eltern
verzichten wollen. Sie hätten dann beschlossen, getrennte Ferien zu
verbringen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie eine Differenz nicht
bereinigt hätten, sondern darüber hinweg gegangen seien. Damit sei
rückblickend gesehen ein "Schritt zur Entzweiung" getan worden. Sie
habe begonnen sich mit dem Gedanken zu beschäftigen, ob sie diese
Diskussion nun jedes Jahr haben würden. Ohne es zu merken, habe sie
sich innerlich etwas von ihrem Mann distanziert. Kurz vor der Abfahrt in
die Ferien sei sie dann zufällig ihrem ehemaligen Schulkollegen
begegnet. Eine Woche später habe sie ihn erneut getroffen und dabei sei
emotional etwas passiert. Während der Sommerferien hätten sie dann
sehr häufig telefonisch und mit SMS kommuniziert und sich dabei
ineinander verliebt. Nach der Rückkehr aus den Ferien Mitte August 2004
habe sie festgestellt, dass sie mit ihrem Freund zusammen sein wolle und
habe dies dem Beschwerdeführer auch so mitgeteilt. Die neue Beziehung
sei "mit grosser Wucht" in ihr Leben getreten sie habe "etwas egoistisch
radikal für sie Platz gemacht". Der Beschwerdeführer sei nach ihren
Ferien auf ihr Drängen hin provisorisch in ein Zimmer beim Arbeitgeber
ausgewichen. Er sei allerdings von einer vorübergehenden Schwärmerei
ausgegangen und habe die Lage überhaupt nicht verstanden. Als sie sich
dann im Februar 2005 zur Auflösung der Ehe entschlossen habe, sei das
für ihn ein Schock gewesen. Im Scheidungsverfahren habe man deshalb
den 1. August 2004 als Datum für die Auflösung des gemeinsamen
Haushalts vermerkt, weil sie nach ihrer Rückkehr aus den Ferien nicht
mehr zusammen gewohnt hätten.
Ebenfalls mit der Beschwerde ediert wurde ein Bericht von V._______,
Praxis für Kinesiologie in W._______, vom 29. März 2009. Die
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Seite 15
Verfasserin hält darin fest, dass sie mit der geschiedenen Ehefrau des
Beschwerdeführers seit Anfang April 2004 kinesiologisch gearbeitet habe.
Damals hätten bei den Ehegatten noch absolut keine
Trennungsabsichten bestanden. Im Verlaufe der Behandlung habe die
Patientin aber erkannt, dass sich ihr Mann zunehmend zurückzog und in
sich kehrte. Die noch bis in den ersten Monaten des Jahres 2004
bestandene Lebhaftigkeit in der Beziehung, welche durch viele
gemeinsame Ausgänge und "Fun" geprägt gewesen sei, habe gegen
Mitte Jahr zu schwinden begonnen, weil die Stimmung auf Seiten des
Ehemannes bedrückt geworden sei und sich bei ihm eine
Antriebslosigkeit breit gemacht habe. Der Stimmungswechsel habe sich
mit der Frage der Sommerferiengestaltung symptomatisch
herauskristallisiert. Die Patientin sei in ihrer Jugendlichkeit nicht bereit
gewesen, diesen Stimmungswechsel mitzutragen. Schweren Herzens
und nach reiflicher Überlegung habe sie sich für eine Trennung
entschieden. Der Beschwerdeführer habe Mitte 2005 ebenfalls eine
Therapie bei ihr (der Kinesiologin) begonnen. Er habe unglaublich unter
der Trennung gelitten und seine emotionale Rückzugstendenz habe sich
noch verstärkt. Erst im Verlaufe der Therapie habe er erkennen können,
dass er gegen Mitte 2004 in einem emotionalen Rückzug gefangen
gewesen sei, welcher seine Ursache aber nicht in der Ehe, sondern in
lange zurückliegenden Erlebnissen im Heimatland gehabt habe. Ein Indiz
dafür, dass die Erklärung zum Zustand der Ehe nicht wahrheitswidrig
erfolgt sei, ergebe sich aus der Furchtlosigkeit des Beschwerdeführers
den Behörden gegenüber und daraus, dass er nicht einmal über diese
Erklärung gesprochen habe. Hätte er die Erklärung wahrheitswidrig
unterschrieben, so hätte er grösste Angst vor den Behörden haben
müssen.
7.5. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2009 erachtet es die
Vorinstanz als widersprüchlich, wenn die geschiedene Ehefrau den
Beschwerdeführer erst nach ihrer Rückkehr aus den Ferien Mitte August
2004 um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ersucht haben wolle.
Die Vorinstanz verweist auf das im Scheidungsverfahren genannte
Trennungsdatum (1. August 2004) und auf eine frühere Äusserung der
geschiedenen Ehefrau im Nichtigkeitsverfahren, wonach sie nach ihrer
Rückkehr aus den Ferien nicht mehr zusammen gewohnt hätten.
Widersprüche aus der Darstellung der Beteiligten ergäben sich auch in
Bezug auf die Schilderung und Gewichtung sonstiger Themenbereiche
(Verwandtenunterstützung, Ferien- und Familienplanung).
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Seite 16
7.6. In seiner Replik vom 31. August 2009 lässt der Beschwerdeführer
daran festhalten, dass sein Ausweichen aus der ehelichen Wohnung in
ein Zimmer des Arbeitgebers Mitte August 2004 bei der Ferienrückkehr
seiner Ehefrau erfolgt sei. Subjektiv hätten sie beide zwar vorerst die
Tendenz erkennen lassen, die massgebliche Trennung auf das Datum
der Auflösung der ehelichen Wohnung zu legen. Dass sie andererseits im
Scheidungsverfahren und auch im Nichtigkeitsverfahren rückblickend
eine Trennung auf den 1. August 2004 datiert hätten, sei insofern nicht
falsch, als sich der zunächst provisorisch gedachte Rückzug aus der
ehelichen Wohnung im Nachhinein als definitiv erwiesen habe. Die
entsprechende Schilderung im Scheidungsverfahren habe denn auch
dazu gedient, den zunächst nur provisorisch gedachten Rückzug aus der
gemeinsamen Wohnung als vorweggenommene Trennung darzustellen,
um die Scheidungskonvention zu legitimieren. Im damaligen Bewusstsein
der Eheleute sei aber die Aufhebung des ehelichen Haushalts definitiv
erst am 1. Februar 2005 mit der Kündigung der ehelichen Wohnung und
der Auflösung des ehelichen Haushalts erfolgt. Kurz vorher habe er (der
Beschwerdeführer) auch die Hoffnung auf Wiedervereinigung aufgeben
müssen, weil die Ehefrau ihn mit ihrem Scheidungsentschluss konfrontiert
habe.
Der Replik des Beschwerdeführers wurde eine weitere, letzte
Stellungnahme der geschiedenen Ehefrau vom 29. August 2009
beigefügt. Darin betont sie noch einmal, dass es in der Ehe bis im
Sommer 2004 nie grössere Meinungsdifferenzen gegeben habe. Was die
Familienplanung angehe, so treffe zwar zu, dass sie zunächst früher
Kinder gewollt habe als der Beschwerdeführer. Sie seien dann aber rasch
und aus übereinstimmenden Gründen zum Schluss gekommen, damit
noch zuzuwarten. Ähnlich habe es sich im Zusammenhang mit der
Unterstützung zugunsten der Schwiegereltern verhalten. Diese habe
aktuell keine Belastung dargestellt, sei aber mit ein Grund für die
Vertagung des Kinderwunsches gewesen. Die Ferienplanung sei
erstmals im Sommer 2004 zu einem echten Problem geworden, weil man
sich überhaupt nicht auf ein gemeinsames Ferienziel habe einigen
können. Das habe ab Mai/Juni 2004 erstmals schmerzliche Differenzen
erzeugt, die sie nicht hätten überwinden können. Es habe schleichend auf
beiden Seiten zu Rückzug und Enttäuschung geführt. Als sie dann Mitte
Juli 2004 ihren früheren Schulkollegen zufällig wieder getroffen und sich
von ihm gut verstanden gefühlt habe, hätten sich daraus Gefühle
entwickelt. Nach ihrer Rückkehr aus den Ferien Mitte August 2004 habe
sie dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie alleine sein wolle und ihn
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Seite 17
ersucht, ein Zimmer zu nehmen und ihr Zeit zu lassen. Der von ihr früher
erwähnte heftige Streit habe stattgefunden, als sie dem
Beschwerdeführer Ende 2004 die Endgültigkeit ihres
Trennungswunsches habe klar machen müssen. Er habe sich nicht
gegen ihren sehr starken Scheidungswunsch gestellt, weil er sie immer
noch geliebt und respektiert und vielleicht auch nicht mehr die Kraft dazu
gehabt habe; es sei ihm schlecht gegangen.
8.
8.1. In ihren ersten Stellungnahmen haben sowohl der Beschwerdeführer
wie auch seine geschiedene Ehefrau die Vorinstanz im (unzutreffenden)
Glauben gelassen, sie hätten sich erst bei Aufgabe der ehelichen
Wohnung im Februar 2005 faktisch getrennt. Diese Verhaltensweise lässt
sich weder damit entschuldigen, dass die Angefragten die Begriffe
"Trennung" und "Auflösung der ehelichen Wohnung" vermischt hätten
noch damit, dass sich die Ereignisse aus damaliger und heutiger Sicht
unterschiedlich präsentiert hätten, weil die Trennung anfänglich nur
provisorischen Charakter gehabt habe. Tatsache ist, dass die Vorinstanz
in ihrem ersten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 2. Juli 2008
einleitend festhielt, dass er nach ihren Informationen seit dem 1. Februar
2005 getrennt von seiner Ehefrau gelebt habe, um ihn dann zur Nennung
von Gründen aufzufordern, die ihn an diesem Datum zum Auszug aus der
ehelichen Wohnung bewogen hätten. Der Beschwerdeführer sah sich
nicht veranlasst, darauf hinzuweisen, dass er und seine geschiedene
Ehefrau sich faktisch schon ein halbes Jahr vorher getrennt hatten. In
gleicher Weise reagierte die geschiedene Ehefrau auf die im ersten
Schreiben an sie von der Vorinstanz getroffene (irrtümliche) Feststellung,
wonach der Beschwerdeführer als erster die eheliche Wohnung per 1.
Februar 2005 verlassen und sie ihn zu diesem Schritt veranlasst habe.
Die geschiedene Ehefrau hielt in ihrer schriftlichen Antwort vom 11.
September 2008 nur gerade fest, es sei so gewesen. Dieses Verhalten
des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau ist geeignet,
gewisse Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit in der Angelegenheit zu
wecken.
8.2. Der Beschwerdeführer bzw. dessen geschiedene Ehefrau machen im
Wesentlichen geltend, die Ehe sei bis im Mai 2004 unbelastet und der
Wille zur Weiterführung auf beiden Seiten intakt gewesen. Mit der
Diskussion über die Planung der Sommerferien seien dann erste
Schatten auf die Beziehung gefallen. Die geschiedene Ehefrau spricht
rückblickend von einem Schritt zur Entzweiung und davon, dass sie sich
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– ohne es zu merken – innerlich etwas vom Beschwerdeführer zu
distanzieren begonnen habe. Andererseits brachte sie auch zum
Ausdruck, dass sie Verständnis gehabt habe für die Entscheidung ihres
Ehemannes, nicht mit ihr nach Spanien, sondern alleine zu seinen Eltern
zu fahren, die er offenbar lange nicht mehr gesehen hatte. In der zweiten
Julihälfte soll es dann zur ersten, zufälligen Begegnung der damaligen
Ehefrau mit dem früheren Schulkollegen und zu einem weiteren, diesmal
geplanten Treffen zwischen den beiden gekommen sein. Während der
getrennt vom Beschwerdeführer verbrachten Sommerferien in der ersten
Augusthälfte hätten die damalige Ehefrau und ihr Schulkollege rege
miteinander per SMS und Telefon kommuniziert und sich dabei in
einander verliebt. Unmittelbar nach Rückkehr aus den zweiwöchigen
Ferien habe die damalige Ehefrau den Beschwerdeführer zum Auszug
aus der gemeinsamen Wohnung aufgefordert; eine Aufforderung, der der
Beschwerdeführer sofort nachgekommen sei. Die damalige Ehefrau will
sich mit andern Worten nach nur zweimaliger Begegnung innert weniger
Wochen und dazu noch ohne vorgängige Konfrontation mit dem
betroffenen Ehemann für eine sofortige Trennung entschieden haben. Ein
solches Verhalten verträgt sich in keiner Weise mit der angeblich
während Jahren harmonisch verlaufenen Ehe und kann so nicht
nachvollzogen werden. Es wird weder mit dem Hinweis plausibel, dass
erste Belastungen im Beziehungsgeflecht unmittelbar vor den
Begegnungen mit dem nachmaligen Partner entstanden seien, noch
damit, dass die neue Liebe mit grosser Wucht über die damalige Ehefrau
gekommen sei und der Auszug des Beschwerdeführers aus der
gemeinsamen Wohnung vorerst nur provisorischen Charakter gehabt
habe.
8.3. Für die Richtigkeit der Annahme der Vorinstanz, wonach von einer
vorbestandenen Zerrüttung bzw. Entfremdung zwischen den Ehegatten
auszugehen ist und die überaus rasche Entwicklung der Drittbeziehung
nur durch eine solchermassen vorbelastete Ehe erst möglich war, dafür
sprechen – nebst den soeben geschilderten Verhaltensweisen – eine
ganze Reihe von Indizien.
8.3.1. Da sind einmal die Eingaben im Zusammenhang mit dem
einvernehmlichen Scheidungsbegehren. Im von beiden Ehegatten
unterzeichneten Schreiben vom 6. Juli 2005 ist die Rede davon, dass
unterschiedliche Sprache und Kultur sich in der Beziehung als grosse
Hindernisse herausgestellt und die Ehegatten sich auseinander gelebt
hätten. Solche Formulierungen lassen auf eine Zerrüttung schliessen, die
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wiederum in aller Regel Resultat eines längeren Prozess darstellt.
Gleichen Ortes ist die Rede davon, dass die Steuern für das Jahr 2004
"bereits separat ausgestellt und eingereicht" worden seien. Zu diesem
von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgenommenen
Umstand äussert sich der Beschwerdeführer in seinen
Rechtmitteleingaben nicht.
8.3.2. In seiner ersten Stellungnahme im Nichtigkeitsverfahren vom
12. Juli 2008 spricht der Beschwerdeführer von einer "Reihe von
Ereignissen", die die zuvor glückliche Ehe in eine Abwärtsspirale
gebracht hätten. Er terminierte diese Ereignisse zwar auf das Jahr 2005,
was aber offensichtlich einem Irrtum entsprach. Der Beschwerdeführer
spricht in der erwähnten Stellungnahme auch von
Meinungsverschiedenheiten, die im Zusammenhang mit der seinen Eltern
gewährten finanziellen Unterstützung und im Zusammenhang mit der
Planung der Sommerferien 2004 entstanden seien. In seiner zweiten
Stellungnahme vom 30. August 2008 spricht der Beschwerdeführer
davon, dass die von ihm seinen Eltern gewährte Unterstützung "immer
lange Diskussionen" ausgelöst habe und äussert die Überzeugung, dass
sie (die Ehegatten) ihre Meinungsverschiedenheiten früher oder später
hätten ausräumen können, wenn nicht die neue Bekanntschaft und
Beziehung dazwischen gekommen wäre. Die geschiedene Ehefrau
bestritt in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2008 nicht, dass die
den Schwiegereltern gewährte Unterstützung zu Belastungen geführt
habe, behauptete aber, dass das zur fraglichen Zeit kein wesentlicher
Faktor gewesen sei. Gleichzeitig sprach sie von schwierigen Zeiten, die
sie durchgemacht habe, als sie ihrem ehemaligen Schulkollegen nach
Jahren zufällig wieder begegnet sei und davon, dass sie ihm "vertraut",
bei ihm "Gehör gefunden" und sich von ihm "verstanden gefühlt" habe.
Diese Formulierungen lassen auf Sorgen und Nöte schliessen, zu denen
sich die geschiedene Ehefrau aber in ihren Stellungnahmen nicht
ausliess. Irgendwelche Schritte zur Rettung ihrer Ehe hat sie im Übrigen
auch nicht unternommen.
9.
Der Beschwerdeführer liess im Rechtsmittelverfahren diverse Dokumente
edieren, die seine Betrachtungsweise stützen sollen.
Was den bereits erwähnten Bericht einer Kinesiologin vom 29. März 2009
betrifft, so kann diesem kein besonderer Beweiswert beigemessen
werden. Er deckt sich in wesentlichen Teilen nicht mit der Darstellung
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Seite 20
durch die Beteiligten im Nichtigkeitsverfahren, indem er psychische
Probleme des Beschwerdeführers, die ihre Ursache ausserhalb der Ehe
gehabt haben sollen, für die Trennung verantwortlich macht. Das Faktum
der ausserehelichen Beziehung wird lediglich beim Beschwerdeführer
und auch dort nur am Rande thematisiert. Der Bericht äussert sich im
Übrigen nicht zur Frage, was der geschiedenen Ehefrau überhaupt
Anlass für die Aufnahme der Behandlung im April 2004 gegeben haben
soll und er zieht Schlüsse in Bezug auf den Zustand der Ehe während
des Einbürgerungsverfahrens, deren Grundlage nicht nachvollzogen
werden kann.
9.1. Keinen Beweiswert im Zusammenhang mit der rechtsrelevanten
Frage haben auch die mit der Beschwerde eingereichten
Buchungsbelege betr. gemeinsamen Winterferien im Januar 2003 und
Januar 2004. Dass die Vermieterin den Beschwerdeführer und dessen
damalige Ehefrau im April 2009 immer noch als nettes harmonisches
Ehepaar in guter Erinnerung haben will, mag bemerkenswert sein, gibt
aber nur das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten in einem
bestimmten, relativ kurzen Zeitraum wieder. Ebenfalls ohne besondere
Erkenntnis sind die bei gleicher Gelegenheit eingereichten Fotos aus den
Sommerferien im Jahre 2003, von denen drei den Beschwerdeführer
alleine und eines die Ehegatten gemeinsam in einem Fahrzeug zeigen.
Mit dem blossen Faktum gemeinsamer Ferien kann nicht ausgeschlossen
werden, dass im rechtserheblichen Zeitraum bis zur erleichterten
Einbürgerung schwerwiegende Probleme in der Beziehung entstanden
sind.
9.2. Ohne besonderen Beweiswert sind schliesslich auch die mit der
Replik eingereichten Bestätigungen vom 24. bzw. 25. August 2009 aus
dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers. Die eheliche
Beziehung wird zwar darin von Schwager, Schwägerin und
Schwiegereltern bzw. von einem befreundeten Ehepaar für den Zeitraum
bis Januar 2004 als sehr harmonisch, glücklich und verliebt qualifiziert.
Selbst wenn man trotz der Beziehungsnähe von einer besonderen
Objektivität solcher Beurteilungen ausgehen würde, müssen sich diese
zwangsläufig auf den Eindruck beschränken, den die Ehegatten während
bestimmter Anlässe nach aussen vermittelt haben. Im Übrigen beinhalten
die abgegebenen Bestätigungen nicht einmal den ganzen
rechtserheblichen Zeitraum, wurde das Einbürgerungsverfahren doch erst
Ende März 2004 abgeschlossen.
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Seite 21
10.
Nach dem bisher Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage
zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 19.
Januar 2004 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 25. März 2004 eine
intakte und stabile eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Indem
der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer
intakten und stabilen Ehe versicherte und er die Behörden bis zum
Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in diesem Glauben liess, hat er
über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte
Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die
materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG sind somit erfüllt.
11.
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 21)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung;
Beilage: Akten Ref-Nr. K […])
– das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen Kanton Freiburg
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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