B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2153/2016
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentengesuch, Verfügung vom
8. März 2016.
C-2153/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene, in seiner Heimat wohnhafte österreichische Staatsan-
gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer)
war in den Jahren 1986 bis 1994 in der Schweiz erwerbstätig und leistete
dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV; act. 17). In Österreich war er zuletzt bis am
12. März 2013 (letzter effektiver Arbeitstag) im Bereich Bauleitung er-
werbstätig (act. 10), ehe er sich am 30. Juli 2013 beim österreichischen
Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente anmeldete. Dieser
übermittelte am 1. August 2013 das Antragsformular E 204 an die Schwei-
zerische Ausgleichskasse (SAK) zur Durchführung des zwischenstaatli-
chen Rentenprüfungsverfahrens (act. 1).
B.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vo-
rinstanz) tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen.
Sie legte die ärztlichen Berichte aus Österreich dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) vor und stellte gestützt auf dessen Stellungnahmen vom
12. Mai 2014 (act. 28) und vom 20. Juni 2014 (act. 32) dem Versicherten
mit Vorbescheid vom 15. Juli 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens
in Aussicht (act. 34). Dagegen erhob dieser am 30. Juli 2014 Einwände
(act. 47) und reichte neue medizinische Unterlagen ein, insbesondere Be-
richte seines behandelnden Psychiaters Dr. med. B._______ vom 29. Juli
2014 (act. 46) und vom 6. Februar 2015 (act. 85). Auf Empfehlung des RAD
(act. 55) holte die IVSTA daraufhin ein psychiatrisches Gutachten von
Dr. med. C._______ vom 17. April 2015 ein (act. 88). Nachdem der Versi-
cherte einen weiteren Bericht von Dr. med. B._______ vom 25. August
2015 eingereicht hatte (act. 109), holte die IVSTA bei Dr. med. C._______
eine ergänzende Stellungnahme vom 15. Dezember 2015 (act. 115) und
beim RAD einen Schlussbericht vom 1. März 2016 (act. 121) ein. Gestützt
darauf wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. März 2016
ab (act. 123).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. April
2016 (Poststempel: 5. April 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
(BVGer-act. 1).
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Seite 3
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 beim Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeforderte Kostenvorschuss von
Fr. 800.– (BVGer-act. 2) wurde am 19. April 2016 geleistet (BVGer-act. 4).
E.
Am 22. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein neues
psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. med. D._______ vom 22. Juli 2016
ein (BVGer-act. 9).
F.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 22. August 2016 ge-
stützt auf eine Stellungnahme des RAD vom 17. August 2016, die Be-
schwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme des RAD an die Verwaltung
zurückzuweisen (BVGer-act. 11).
G.
Der Beschwerdeführer teilte am 15. September 2016 mit, dass er mit der
Stellungnahme des RAD sowie der Vernehmlassung der Vorinstanz ein-
verstanden sei (BVGer-act. 14).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR
831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
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Seite 4
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 8. März 2016, mit der die Vorinstanz das erstmalige Leis-
tungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Im Rahmen ihrer
Vernehmlassung hat die Vorinstanz zwar eine anspruchsbegründende Ar-
beitsunfähigkeit anerkannt, die angefochtene Verfügung jedoch nicht in
Wiedererwägung gezogen. Streitgegenstand ist vorliegend somit der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und
wohnt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie
die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004
sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die
Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Seit dem
1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,
Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen
zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaten anwendbar. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach
bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
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Verwaltungsverfügung (hier: 8. März 2016) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 8. März 2016 in Kraft standen (so auch die Normen des
auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision
[IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu je-
nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon
nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu
bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während
mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so
dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
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Seite 6
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtspre-
chungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine
seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte
Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein renten-
ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Es ist nach einem weit-
gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern ihr trotz
ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach
ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch so-
zial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 141 V 281
E. 2.1, 3.1 und 3.7.1; Urteil des BGer 8C_77/2016 vom 18. April 2016
E. 3.3).
5.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern
sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3
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und 3.1). Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versi-
cherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG
i.V.m. Art. 16 ATSG).
5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren zunächst mit der angefoch-
tenen Verfügung vom 8. März 2016 gestützt auf das Gutachten von
Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
17. April 2015 (act. 88) sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom
15. Dezember 2015 (act. 115) abgewiesen. Dr. med. C._______ diagnos-
tizierte beim Beschwerdeführer eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) mit ak-
zentuierten Persönlichkeitszügen (Z73.1) und hielt fest, dass sich die Neu-
rasthenie bei einer depressiven Episode ab 2012 entwickelt habe, die ge-
genwärtig remittiert sei (F32.4). Er kam zum Schluss, dass sich daraus
keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen lasse. Die ICD-10 Kriterien
einer depressiven Störung seien anlässlich der Untersuchung am 18. März
2015 nicht erfüllt gewesen. Der RAD ist gestützt auf die Einschätzung von
Dr. med. C._______ zur Einschätzung gelangt, dass keine Arbeitsunfähig-
keit in der bisherigen und in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe
(Schlussbericht vom 1. März 2016; act. 121).
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Seite 8
6.2 In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2016 hat die Vorinstanz in
Abweichung ihrer ursprünglichen Beurteilung gestützt auf das vom Be-
schwerdeführer eingeholte und im Beschwerdeverfahren eingereichte Pri-
vatgutachten von Prof. Dr. med. D._______ vom 22. Juli 2016 sowie die
Einschätzung des RAD vom 17. August 2016 eine anspruchsbegründende
Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit wie auch in ei-
ner Verweistätigkeit anerkannt (BVGer-act. 11). Der Beschwerdeführer hat
diese Einschätzung ausdrücklich akzeptiert (BVGer-act. 14).
6.2.1 Im Gutachten von Prof. Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie
und Neurologie, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychothe-
rapie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
vom 22. Juli 2016 werden als Diagnosen eine chronisch-rezidivierende de-
pressive Störung mit aktuell zumindest mittelschwerem Ausprägungsgrad
ohne psychotische Symptome sowie eine komorbide Somatisierungsstö-
rung genannt. Im Krankheitsverlauf stellte der Gutachter drei depressive
Episoden mit schwerem Ausprägungsgrad fest. Das Vorliegen einer Neu-
rasthenie hat der Gutachter verneint. Er kam zum Schluss, dass eine kli-
nisch relevante (≥ 20 % bis 100 %) und längerfristig andauernde Arbeits-
unfähigkeit gegeben sei (BVGer-act. 9).
6.3 Der RAD-Arzt Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. August 2016 gestützt
auf die Beurteilung von Prof. Dr. med. D._______ als Hauptdiagnose eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere
Episode (ICD-10 F33.1/2) fest. Als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nannte er eine Daumen- und Zeigefingerverletzung rechts
2007 (ICD-10 Z89.0) sowie als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Er hielt fest,
dass den Schlussfolgerungen von Prof. Dr. med. D._______ zu folgen sei
und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in
seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit je
ab März 2013 (BVGer-act. 11).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der übereinstimmenden Auf-
fassung der Parteien, wonach eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in der angestammten wie auch in einer angepassten
Tätigkeit von 70 % besteht, aufgrund der Rechts- und Sachlage anschlies-
sen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und der RAD auf das
Gutachten von Prof. Dr. med. D._______ vom 22. Juli 2016 abgestellt ha-
ben. Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten und gestützt auf eine
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fachärztliche Untersuchung erstellt. Es enthält nebst einer ausführlichen
Anamnese und einer Schilderung der Krankheitsentwicklung sowohl einen
Psychostatus als auch die Resultate der durchgeführten psychologischen
Tests. Die gestellten Diagnosen wurden ausführlich und nachvollziehbar
begründet. Der Gutachter hat die eigenständig erhobenen klinischen Be-
funde und diagnostischen Bewertungen auch im Lichte der Einschätzun-
gen von Dr. med. C._______ und von Dr. med. B._______ diskutiert. Er hat
sich insbesondere mit dem Gutachten von Dr. med. C._______ ausführlich
auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, weshalb die Diagnose
der Neurasthenie nicht gestellt und auf die (abweichende) Einschätzung
von Dr. med. C._______ nicht abgestellt werden kann. Folglich hat sich
auch der RAD-Psychiater der Einschätzung von Prof. Dr. med. D._______
angeschlossen und gestützt darauf eine nachvollziehbare Arbeitsfähig-
keitsschätzung vorgenommen. Zwar wurden sowohl das Gutachten von
Prof. Dr. med. D._______ als auch die Stellungnahme des RAD nach dem
hier massgeblichen Verfügungszeitpunkt erstellt. Da aus den beiden ärztli-
chen Einschätzungen jedoch Rückschlüsse auf den hier relevanten Zeit-
raum gezogen werden können, kann hier ohne Weiteres darauf abgestellt
werden (vgl. Urteil des BGer 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.1). Damit
ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand und dessen Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit zur Beurteilung des Rentenanspruchs hin-
reichend abgeklärt sind und der Beurteilung des RAD und der Vorinstanz
gefolgt werden kann.
6.5 Was die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung
der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, so erweist sich die Streitsache ebenfalls
als spruchreif. Hier kann auf einen ziffernmässigen Einkommensvergleich
verzichtet werden, da die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl für
den angestammten Beruf als auch für eine angepasste Verweistätigkeit
70 % beträgt. In Verweistätigkeiten ist zudem nicht mit einem höheren Ein-
kommen als im angestammten Beruf zu rechnen, weshalb hier das Mass
der Arbeitsunfähigkeit dem Grad der Invalidität, nämlich 70 %, entspricht
(vgl. Urteil des BVGer C-6410/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 5.1, be-
stätigt mit Urteil des BGer 8C_96/2014 vom 23. Mai 2014; vgl. auch Urteil
des BGer 9C_780/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 1.2.1; zur Zulässigkeit
des Prozentvergleichs vgl. BGE 114 V 310 E. 3a, BGE 104 V 135 E. 2b).
Dieser Invaliditätsgrad begründet einen Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
6.6 Hinsichtlich des Beginns des Rentenanspruchs ist auf die Beurteilung
des RAD-Arztes Dr. med. E._______ vom 17. August 2016 abzustellen,
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Seite 10
wonach seit März 2013 – dem Zeitpunkt der Einstellung der bisherigen Tä-
tigkeit (act. 10) – eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in Ver-
weisungstätigkeiten besteht. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ist
damit im März 2014 abgelaufen. Nachdem die Anmeldung zum Leistungs-
bezug bereits am 30. Juli 2013 erfolgt ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), hat der
Beschwerdeführer ab 1. März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist daher entsprechend den Anträ-
gen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz gutzuheissen und die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz hat die geschuldete
Rente zu berechnen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Be-
schwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
C-2153/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
8. März 2016 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab
1. März 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
2.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten
Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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