B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 20.12.2016 (9C_669/2016)
Abteilung III
C-2156/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG,
Gibelinstrasse 25, Postfach, 4503 Solothurn,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Prämienverbilligung
(Verfügung vom 3. März 2015).
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Sachverhalt:
A.
Der 1944 geborene A._______ wohnt in Deutschland, war 2014 bei einem
schweizerischen Krankenversicherer versichert (vgl. Akten Vorinstanz [V-
act.] 19) und bezieht eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHV; V-act. 2). Mit Datum vom 23. Juni 2014 be-
antragte er bei der gemeinsamen Einrichtung KVG eine Prämienverbilli-
gung im Sinne von Art. 66a KVG (SR 832.10; V-act. 21). Die Verwaltung
forderte verschiedene Unterlagen zum Nachweis der bescheidenen wirt-
schaftlichen Verhältnisse und nahm weitere Abklärungen vor. Mit E-Mail
vom 14. November 2014 teilte die gemeinsame Einrichtung KVG
A._______ mit, gemäss den Angaben der Ausgleichskasse der Stadt Zug
habe er bis 2002 einen BVG-pflichtigen Lohn bezogen. Zudem sei seine
Firma noch im Handelsregister eingetragen. Sie forderte A._______ auf,
weitere Angaben betreffend BVG-Versicherung und zu Geschäftseinkünf-
ten bzw. Geschäftsvermögen zu machen und entsprechende Belege ein-
zureichen (V-act. 16). Dieser machte geltend, er habe nie BVG-Beiträge
entrichtet und keine Auszahlungen erhalten. Die Firma habe nichts mit ihm
zu tun, er habe dort nur gearbeitet (E-Mail vom 14. November 2014). Mit
Vorbescheid vom 1. Dezember 2014 stellte die gemeinsame Einrichtung
KVG A._______ Nichteintreten auf sein Gesuch um Prämienverbilligung in
Aussicht, sofern die verlangten Unterlagen betreffend BVG-Versicherung
und Geschäftseinkünften bzw. Geschäftsvermögen nicht bis zum 1. Januar
2015 eingereicht würden (V-act. 23). In seinem Schreiben vom 29. Dezem-
ber 2014 beschwerte sich A._______ über die fallführende Mitarbeiterin
und machte sinngemäss geltend, sein Anspruch auf Prämienverbilligung
sei ausgewiesen (V-act. 24). Die gemeinsame Einrichtung KVG setzte
A._______ mit Schreiben vom 12. Januar 2015 erneut Frist zur Einrei-
chung der erforderlichen Unterlagen (bis 20. Februar 2015), ansonsten der
Antrag abgewiesen werde (V-act. 25). Nach weiterem Brief- und Mailver-
kehr trat die gemeinsame Einrichtung KVG mit Verfügung vom 3. März
2015 auf das Prämienverbilligungsgesuch (für das Jahr 2014) nicht ein (V-
act. 31).
B.
Mit Eingabe vom 5. April 2015 erhob A._______ Beschwerde und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, auf sein „Gesuch um Prämienverbilligung 2014 einzutreten,
falls erforderlich Beweise abzunehmen, und mein Gesuch 2014 gutzuheis-
sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KVG.“ Sofern
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das Verfahren kostenpflichtig sei, beantrage er zudem unentgeltliche
Rechtspflege (act. 1). Zur Begründung machte er insbesondere geltend, er
sei nie einer Pensionskasse angeschlossen gewesen und habe nie eine
Kapitalauszahlung erhalten. Für diese negativen Tatsachen könne er kei-
nen Beweis erbringen. Falls dennoch Beweis abgenommen werden sollte,
könnte möglicherweise die B._______ AG in Zug, die für seine Arbeitge-
berfirma tätig gewesen sei, bestätigen, dass nie Beiträge an eine Pensi-
onskasse einbezahlt worden seien.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Der Beschwerdeführer sei wiederholt
aufgefordert worden, bei der Pensionskasse seines letzten Arbeitgebers
eine Bestätigung einzuholen, dass er nie ein beitragspflichtiges Einkom-
men erzielt habe. Selbst wenn er den Namen der Pensionskasse nicht ge-
kannt haben sollte, hätte er diesen ohne Weiteres in Erfahrung bringen
können. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachge-
kommen sei, sei zu Recht eine Nichteintretensverfügung erlassen worden.
D.
Mit Replik vom 27. März 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz (act. 6).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2quinquies KVG
und Art. 31 ff. VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prämienverbilligung
nach Art. 66a KVG zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG). Das ATSG findet
gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilli-
gung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG – und somit auch im vorliegenden
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Verfahren – keine Anwendung (vgl. auch Urteil BGer 9C_549/2007 vom
7. März 2008 E. 2.1). Sinngemäss anwendbar sind hingegen die Abs. 2
und 3 des Art. 85bis AHVG (SR 831.10; Art. 18 Abs. 8 KVG). Demnach ist
das Verfahren für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Wei-
ter kann der Einzelrichter eine offensichtlich unbegründete Beschwerde mit
summarischer Begründung abweisen (vgl. Art. 85bis Abs. 3 AHVG und
Art. 23 Abs. 2 VGG).
1.2 Die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG sind vorlie-
gend erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Da
eine Nichteintretensverfügung angefochten ist, kann nur die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist, den Streitge-
genstand bilden. Soweit sich die Anträge auf eine materielle Beurteilung
des Anspruchs beziehen, ist hingegen nicht auf die Beschwerde einzutre-
ten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010
E. 1).
2.
2.1 Der Bund gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft,
in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente bezie-
hen, Prämienverbilligungen (Art. 66a Abs. 1 KVG).
2.2 Gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG hat der Bundesrat die Verordnung
vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5),
erlassen. Die VPVKEG konkretisiert, was als bescheidene wirtschaftliche
Verhältnisse im Sinne von Art. 66a Abs. 1 KVG gilt (vgl. Art. 3 ff. VPVKEG).
Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 VPVKEG
sämtliche Renteneinkommen, Unterhaltsbeiträge, Vermögenserträge zu-
gunsten des Rentners oder der Rentnerin sowie Erwerbseinkommen. Wird
anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge aus-
gerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Ren-
teneinkommen anzurechnen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VPVKEG).
2.3 Die Prämienverbilligungen sind bei der gemeinsamen Einrichtung auf
dem von ihr erstellten Formular zu beantragen (Art. 8 Abs. 1 VPVKEG).
Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen gel-
tend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte
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wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen
(Art. 11 Abs. 1 VPVKEG). Sie ermächtigen, soweit erforderlich, die zustän-
digen Behörden und Institutionen zur Erteilung von Auskünften an die ge-
meinsame Einrichtung (Art. 11 Abs. 3 VPVKEG).
2.4 Im Verwaltungsverfahren des Bundes hat die Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser sogenannte Unter-
suchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss
Art. 13 VwVG ergänzt und relativiert. Leiten Parteien ein Verfahren durch
ihr eigenes Begehren ein, sind sie verpflichtet, bei der Sachverhaltsfest-
stellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde muss auf
solche Begehren nicht eintreten, wenn die Parteien die notwendige und
zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Die Mitwirkungs-
pflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstel-
lende Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mit-
wirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand er-
heben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen). Von der betroffenen
Person dürfen im Rahmen der Mitwirkungspflicht nur Unterlagen verlangt
werden, die sie mit vernünftigem Aufwand beschaffen kann (Urteil BGer
8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1).
3.
Die von der Vorinstanz beim Beschwerdeführer angeforderten Angaben
und Belege zu BVG-Versicherung und Geschäftseinkünften beziehungs-
weise Geschäftsvermögen betreffen das anrechenbare Einkommen im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 VPVKEG und sind für die Beurteilung des An-
spruchs zweifellos erforderlich.
3.1 Es trifft zwar zu, dass sogenannte negative Tatsachen nicht direkt be-
wiesen werden können. Der entsprechende Beweis ist dadurch zu erbrin-
gen, dass positive Sachumstände nachgewiesen werden, aus welchen die
negative Tatsache gefolgert werden kann (vgl. Urteil BGer 8C_50/2015
vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1).
3.2 Auf die Aufforderung der Verwaltung, die weiteren für die Anspruchs-
prüfung erheblichen Unterlagen einzureichen, antwortete der Beschwerde-
führer mit massiven Beschimpfungen gegenüber der Sachbearbeiterin
(vgl. insbesondere V-act. 24). Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz erneut
mit, welche Unterlagen für die Anspruchsprüfung noch erforderlich seien
(V-act. 25). Mit E-Mail vom 18. Februar 2015 erläuterte sie zudem, weshalb
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die angeforderten Unterlagen erforderlich seien. Weiter wurde festgehal-
ten: „Wir benötigen daher nicht nur Ihre Angabe, sondern eine schriftliche
Bestätigung / Abrechnung o.ä. der Pensionskasse Ihres ehemaligen Arbeit-
gebers, dass Sie keinerlei Leistungen (Rente und / oder Kapitalzahlungen)
erhalten haben“ (V-act. 30).
3.3 Allein die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nie BVG-Bei-
träge entrichtet und keinerlei Auszahlung erhalten, genügt zweifellos nicht,
zumal die Vorinstanz von der Ausgleichskasse die Information erhalten
hatte, vor dem Jahr 2002 habe der Beschwerdeführer einen BVG-pflichti-
gen Lohn bezogen. Der Beschwerdeführer war von März 1993 bis Januar
2015 als Prokurist der C._______ AG im Handelsregister eingetragen. Auf-
grund seiner Funktion in der Aktiengesellschaft durfte die Vorinstanz von
ihm erwarten, dass ihm bekannt war (oder er zumindest in Erfahrung brin-
gen konnte), bei welcher Vorsorgeeinrichtung seine Arbeitgeberin ange-
schlossen war, und er von dieser eine Bestätigung betreffend BVG-Unter-
stellung einhole.
3.4 Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die für die An-
spruchsprüfung erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht hat
und damit seiner Mitwirkungspflicht (Art. 11 Abs. 1 VPVKEG und Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG) nicht nachgekommen ist. Die Vorinstanz ist somit zu
Recht nicht auf das Begehren um Prämienverbilligung eingetreten. Die Be-
schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrich-
terlichen Verfahren (vgl. E. 1.1) abzuweisen.
4.
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. E. 1.1). Eine Parteientschä-
digung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Antrag Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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