B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2158/2011
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Richter Vito Valenti
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______ GmbH, Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle
Deutschschweiz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragserhebung und Aufhebung Rechtsvorschlag;
Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom
11. März 2011.
C-2158/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die A._______ GmbH, Z._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder
Beschwerdeführerin) am 22. Oktober 2009 und 24. Dezember 2009 (je
Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung) eine Anschlussvereinbarung der
Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
(nachstehend: Stiftung Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) per 1. März
2007 abschloss, welche die vormalige Anschlussvereinbarung zwischen
der Einzelfirma B._______ ersetzte (Vorakten [VA] 3) und die Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG nach diverser E-Mail- und Postkorrespondenz am
22. Oktober 2010 der A._______ GmbH die Übertragung der Firma
B._______ per 1. März 2007 in die Firma A.________ GmbH und den
Versicherungsschutz für alle angemeldeten Arbeitnehmer per 1. März
2007 bestätigte (VA 9),
dass sie die Arbeitgeberin gleichzeitig aufforderte, die Lohnmeldeliste per
1. Januar 2010 ausgefüllt bis am 31. Oktober 2010 zu retournieren und
für allfällige ausgetretene Arbeitnehmer die Austrittsmeldung zu ergänzen
(VA 9),
dass die Arbeitgeberin am 20. Dezember 2010 die Jahreslöhne der Mit-
arbeiter für das Jahr 2010 meldete und eine Austrittsmeldung per
30. September 2009 für die Arbeitnehmerin C._______ mitteilte (VA 10 –
12),
dass die Vorinstanz am 27. Dezember 2010 der Arbeitnehmerin
C.________ eine Austrittsabrechnung per 30. September 2010 übermit-
telte (VA 13),
dass die Arbeitgeberin am 27. Dezember 2010 eine korrigierte Lohnmel-
deliste für ihre beiden Angestellten D._______ und E.________ per
1. Januar 2011 übermittelte, entsprechend den bereits am 20. Dezember
2010 gemeldeten Löhnen, sowie für den Gesellschafter und Geschäfts-
führer F.________ keinen Lohn meldete (VA 14, vgl. VA 10, 11 und 14),
dass das Betreibungsamt Y.________ am 23. Februar 2011 in der Betrei-
bung Nr. (…) einen Zahlungsbefehl über Fr. 5'008.60 nebst Zinsen zu 5%
seit dem 30. September 2010 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten über
insgesamt Fr. 150.- sowie Betreibungsgebühren über Fr. 70.- ausstellte
betreffend den Anschluss Nr. (…), nicht bezahlte Beiträge gemäss Faktu-
ra Nr. 1-46053-45406-09-10-1, fällig seit 30. September 2010 (VA 17),
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dass der Arbeitgeber anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls am
23. Februar 2011 Rechtsvorschlag erhob (VA 17),
dass die Vorinstanz mit Beitragsverfügung vom 11. März 2011 den
Rechtsvorschlag im Umfang von insgesamt Fr. 5'228.60 nebst Zins zu 5%
ab dem 30. September 2010 auf Fr. 5'008.60 aufhob und die Kosten der
Verfügung auf Fr. 450.- festsetzte (B-act. 1.1 = VA 19),
dass die Beschwerdeführerin am 12. April 2011 (Poststempel) diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss deren
Aufhebung unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz beantragte, mit
der Begründung, der Zahlungsbefehl sei nicht gerechtfertigt, da die Ab-
rechnungen der gestellten Beiträge nicht stimmten, die Beitragsausstän-
de und die Abrechnungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 falsch und
auch nicht detailliert ausgewiesen worden seien und die Abrechnungen
gemäss der Lohnausweise zu berechnen seien, zudem hätten die Jah-
reseinkommen ohne Lohnausweis von F.________, welche aus unselb-
ständigen Einkommen stammten, keinen Einfluss auf die A._______
GmbH (B-act. 1),
dass der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 27. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht einging (B-act. 5),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 beantrag-
te, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be-
schwerdeführerin, da die angefochtene Verfügung vom 11. März 2011
nicht zu beanstanden sei (B-act. 13),
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 14. Ok-
tober 2011 die Vernehmlassung der Vorinstanz inkl. Beilagen sowie das
Verzeichnis der Vorakten übermittelte und ihr Frist zur Replik einräumte
(B-act. 14),
dass die Beschwerdeführerin sich nicht mehr vernehmen liess, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 25. November
2011 abschloss (B-act. 15),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung BVG
gehören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-
rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. h VGG zu gelten hat,
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht –
keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht einbe-
zahlt hat und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und
insbesondere zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit
der Beschwerde gemäss Art. 50 VwVG auszugehen ist, da die Vorinstanz
diesbezüglich nichts Gegensätzliches vorbringt oder belegt, weshalb auf
die Beschwerde vom 12. April 2011 einzutreten ist,
dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen
und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 35 Abs. 1
VwVG),
dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
ist,
dass jene verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Moti-
ven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglicht, die Verfügung gegebe-
nenfalls sachgerecht anzufechten,
dass dies nur möglich ist, wenn sowohl die betroffene Person als auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma-
chen können,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-1899/2011 vom
15. Oktober 2013, E. 4.3, ausführte, welche Angaben eine Beitragsverfü-
gung zu enthalten habe, damit die Anforderungen an die Begründungs-
pflicht erfüllt sind, nämlich
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– die relevante Beitragsperiode;
– die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die
Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
– pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-
Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die
hieraus errechnete Beitragssumme;
– pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis
auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die
Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und er-
folgten Mahnungen;
– eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die
diesen zugrunde liegenden Massnahmen;
– die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum
und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden
Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forde-
rungsvaluta).
dass die Vorinstanz am 11. März 2011 die angefochtene Beitragsverfü-
gung erliess (B-act. 1.1), ohne dass die im obigen Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts umschriebenen Erfordernisse eingehalten worden wä-
ren,
dass damit der Inhalt der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar
war und die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit hatte, sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen oder die Verfügung sachge-
recht anzufechten, zumal sich auch die vernehmlassungsweise einge-
reichte (neu generierte) Faktura für die Periode vom 1. Juli 2010 –
30. September 2010, auf welcher der Zahlungsbefehl beruhte (B-act. 13,
Beilage 7), sich als ebensowenig nachvollziehbar erweist,
dass die Vorinstanz somit ihre Begründungspflicht verletzt hat und die
angefochtene Beitragsverfügung vom 11. März 2011, mit welcher der
Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, nach vorliegender Rechts- und
Sachlage bereits aus diesen Gründen aufzuheben ist,
dass sich zudem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 zu den grundlegenden Verfahrensprinzi-
pien gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV geäussert hat, welche staatliche
Organe oder Institutionen wie die Vorinstanz, welche als solche tätig sind,
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zu beachten haben (E. 8) und zudem in E. 9 in Erinnerung gerufen hat,
dass das Rechtsöffnungsverfahren sich prozessual auf Art. 251 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO,
SR 272) stützt und Art. 253 ZPO dazu vorsieht, dass das Gericht der Ge-
genpartei Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen,
dass ferner auch Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei-
bung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) ausdrücklich
festhält, dass das Gericht sofort nach Eingang des (Rechtsöffnungs-) Ge-
suchs dem Betriebenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme gibt,
dass die Vorinstanz es zufolge fehlender entsprechender Hinweise in den
Akten und in Berücksichtigung des kurzen Zeitraums zwischen der
Rechtsvorschlagserhebung vom 23. Februar 2011 und dem Verfügungs-
erlass vom 11. März 2011 zudem in ihrer Rolle als Rechtsöffnungsrichte-
rin im Sinne von Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40) versäumte, die Beschwerdeführerin als Gegenpartei zu einer
Stellungnahme einzuladen,
dass eine formelle Einladung zu einer Stellungnahme unter den Schutz
von Art. 29 Abs. 2 BV fällt und deshalb auch aus diesem Grund die vor-
liegende Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit die
Vorinstanz allfällige Einwände der Beschwerdeführerin vertieft prüfen
kann (BGE 132 V 387 E. 5),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung im Verwaltungsgerichtsver-
fahren auf den Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, die
Einkommen von F.________, gemäss Internet-Handelsregisterauszug
Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (vgl. VA 1,
ohne Datum des HR-Auszugs), würden aus unselbständigen Einkommen
stammen und hätten auf die A._______ GmbH keinen Einfluss, nicht an-
satzweise Stellung nahm,
dass auch die Beschwerdeführerin nicht weiter darlegte bzw. entspre-
chende Beweismittel dafür einreichte, weshalb sie diese Beiträge nicht
schulden sollte,
dass darauf hinzuweisen ist, dass die von der Beschwerdeführerin sinn-
gemäss gerügten Unkorrektheiten der Lohnbescheinigungen der Aus-
gleichskasse nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auf dem
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dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG geltend zu
machen wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1899/2011
vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3),
dass aus den Akten keine Bemühungen der Beschwerdeführerin zu ent-
nehmen sind, die Lohnbescheinigungen abändern zu lassen, und deshalb
die Vorinstanz bei der Festsetzung der Löhne grundsätzlich zu Recht auf
die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse abgestellt hat
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1899/2011 vom 15. Oktober
2013 E. 5.2),
dass die von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte Stornierung
der Beiträge für F._______ grundsätzlich nicht möglich ist, da keine Aus-
nahme von der Versicherungspflicht gemäss Art. 1j BVV 2 vorliegt (zur
Qualifikation von Gesellschaftern als Arbeitnehmer vgl. BGE 123 V 161
E. 1 S. 163 mit Hinweisen) und die Beschwerdeführerin nichts Gegentei-
liges begründet oder belegt hat,
dass den eingereichten Akten zudem zu entnehmen ist, dass die Arbeit-
geberin am 20. Dezember 2010 der Vorinstanz den Austritt der Arbeit-
nehmerin C._______ per 30. September 2009 meldete (VA 12 und 14)
und die Vorinstanz dieser Arbeitnehmerin eine Austrittsabrechnung mit
Austrittsdatum per 30. September 2010 bestätigte (vgl. VA 13, 16) und
somit offen bleibt, ob der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht ge-
schuldete Beitragszahlungen für das Jahr 2010 auferlegt wurden (vgl. B-
act. 13 Beilage 7 S. 2),
dass ferner das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in seinem Entscheid
C-8470/2010 vom 17. September 2013 festgehalten hat, dass die Vorin-
stanz nicht berechtigt sei, die Zinsen auf dem Altersguthaben (Art. 15
BVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 BVV 2) im Rahmen der ausstehen-
den Beiträge bei der Beschwerdeführerin zu erheben (E. 6.5), was bei Er-
lass der neuen Beitragsverfügung ebenfalls zu beachten sein wird,
dass im Weiteren die Vorinstanz nicht befugt ist, mittels Verfügung den
Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls (Fr. 70.-)
aufzuheben, da gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG die Betreibungskosten vom
Gläubiger vorzuschiessen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-2381/2006 E. 8 sowie C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013
E. 5.4.4),
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dass sich die Höhe der Gebühr für die Beitragsverfügung nicht nach dem
Kostenreglement, sondern nach den Bestimmungen der Gebührenver-
ordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über die Schuld-
betreibung und Konkurs (GebV SchKG, 281.35) richtet, vorliegend der
Betrag von Fr. 450.- ausserhalb des in Art. 48 GebV SchKG vorgegebe-
nen Rahmens von Fr. 50.- bis Fr. 300.- liegt; des Weiteren Gebühren für
eine Beitragsverfügung nur im Falle eines ungerechtfertigten Rechtsvor-
schlags erhoben werden dürfen, was mit Blick auf die vorstehenden Er-
wägungen nicht der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3 sowie C-1899/2011 vom
15. Oktober 2013 E. 5.4.3),
dass Zinsen laut Art. 4 Abs. 6/7 der Anschlussbedingungen erst ab Datum
einer schriftlichen Mahnung verlangt werden dürfen, eine solche Mah-
nung in den Akten jedoch nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz bis
zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls keine Zinsen hätte verlangen dürfen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März
2012 E. 8.2, C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013, E. 5.5.2),
dass schliesslich Mahngebühren nur dann erhoben werden dürfen, wenn
tatsächlich eine Mahnung erfolgt ist; eine solche Mahnung ist – wie oben
erwähnt – in den Akten nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Mahnge-
bühren nicht hätten erhoben werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.2 und
C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.1 und 5.4.2),
dass sich im Übrigen nicht nachvollziehen lässt, weshalb die Neuberech-
nung der Ausstände im Rahmen der Vernehmlassung für die in Frage
stehende Periode eine Differenz von Fr. 760.10 wegen "Anpassungen in
den Berechnungsgrundlagen" ergeben soll (am 22. Februar 2011 in
Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 5'228.60, zuzüglich 5% Sollzins,
und in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 ein neu berechneter
Beitragsausstand für dieselbe Zeitperiode von Fr. 5'988.70 zuzüglich Ver-
zugszinsen) und die Vorinstanz diese Differenz nicht als massgeblich er-
achtet,
dass insgesamt aufgrund des Dargelegten die angefochtene Beitragsver-
fügung vom 11. März 2011 aufzuheben ist und die Akten an die Vorins-
tanz zurückzuweisen sind, damit diese im Sinne der Erwägungen vorge-
he und anschliessend eine neue Beitragsverfügung erlasse,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der
Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerdeführerin zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), im vorlie-
genden Fall deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist,
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und die nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – da dieser keine unverhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind und sie keine solchen geltend ge-
macht hat – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 12. April 2011 wird in dem Sinne gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 11. März 2011 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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