Abtei lung III
C-2161/2007
{T 0/2}
Urteil vom 20. Juni 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter;
Elena Avenati-Carpani, Richterin;
Francesco Parrino, Richter;
Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber.
B._______, Hinterbergstrasse 26, Postfach, 6330 Cham,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse
15, Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz
betreffend
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 24. Oktober 2006 forderte die AHV-Ausgleichskasse Zug die Firma
B._______, deren Informationen zufolge Arbeitnehmende der B._______
der obligatorischen Vorsorge unterstellt waren, gemäss Art. 11 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) auf, sich bis zum 15. No-
vember 2006 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und
ihr den erfolgten Anschluss zu bestätigen, und wies darauf hin, dass sie,
sofern kein Anschluss erfolge, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur
zwangsweisen Unterstellung gemeldet werde.
B. Am 17. November 2006 meldete die Ausgleichskasse Zug die B._______
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Zwangsanschluss, da die
B._______ den verlangten Nachweis über den Anschluss an eine Vorsor-
geeinrichtung nicht erbracht habe.
C. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verfügte daraufhin am 8. März 2007
rückwirkend per 1. März 2000 den zwangsweisen Anschluss an die Auf-
fangeinrichtung BVG und auferlegte ihr die Kosten für die Verfügung von
Fr. 450.- sowie Gebühren für den Zwangsanschluss von Fr. 375.-.
D. Gegen diese Verfügung erhob die B._______ (im Folgenden Beschwerde-
führerin) am 19. März 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Seit Beginn
der Abrechnungspflicht sei der Ausgleichskasse Zug jeweils unterschrift-
lich bestätigt worden, dass das Personal sowohl nach UVG als nach nach
BVG versichert sei. Am 13. Dezember 2006 habe in ihrem Auftrag die
R._______ der Ausgleichkasse Zug mitgeteilt, dass die B._______ seit ih-
rer Gründung der Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge (im
Folgenden Winterthur Columna) angeschlossen sei. Am 15. Januar 2007
sei der Ausgleichskasse Zug sodann durch R._______ erneut bestätigt
worden, dass die B._______ seit ihrer Gründung der Winterthur Columna
angeschlossen sei. Die B._______ reichte nun auch eine Kopie des An-
schlussvertrags mit der Winterthur-Columna vom 5. Mai 2000 ein.
E. Am 5. April 2007 leistete die B._______ dem Bundesverwaltungsgericht
rechtzeitig den von ihr verlangen Kostenvorschuss von Fr. 800.-. Gegen
die ihr mit Verfügung vom 29. März 2007 mitgeteilte Zusammensetzung
des Spruchkörpers wurden innert gesetzter Frist keine Einwendungen er-
hoben.
F. Am 2. Mai 2007 beantragte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Gut-
heissung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las-
ten der Beschwerdeführerin.
Nach der Meldung durch die Ausgleichskasse Zug sei die Beschwerdefüh-
rerin am 11. Dezember 2006 eingeladen worden, bis am 11. Januar 2007
zum angedrohten Zwangsanschluss Stellung zu nehmen, doch habe diese
nicht reagiert. Die nun eingereichten Unterlagen seien der Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG erst mit der Übermittlung der Beschwerde bekannt
3geworden. Es rechtfertige sich daher, der Beschwerdeführerin die in der
angefochtenen Verfügung gesprochenen Kosten von Fr. 825.- aufzuerle-
gen.
G. Mit Replik vom 18. Mai 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ-
gen fest und machte noch einmal geltend, die Ausgleichskasse Zug sei vor
dem Zwangsanschluss darüber informiert gewesen, dass ein Zwangsan-
schluss nicht erforderlich sei, und sie gehe davon aus, dass diese Informa-
tionen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG weitergeleitet worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren die Verfügung
der Vorinstanz vom 8. März 2007. Diese stellt gemäss Art. 60 Abs. 2bis
BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) dar.
1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich gemäss Art.
31 und 33 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), nachdem wie hier keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die angefochtene Verfügung nach
Massgabe der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e
VwVG, i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG). Mangels eines ausdrücklichen Verwei-
ses im BVG finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1), insbesondere auch dessen 2. Abschnitt über das Sozialversiche-
rungsverfahren, keine Anwendung (Art. 2 ATSG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung
form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG) und
den von ihm verlangten Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt.
1.5 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung
(Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legiti-
miert.
1.6 Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr
vollendet hat, bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-
Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Ver-
4ordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV ver-
sichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG).
Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern
sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die beruf-
liche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine
solche errichten.
Die zuständige Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfass-
ten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
sind, und fordert Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekom-
men sind, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsor-
geeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 4 und 5 BVG). Bei erfolgloser
Mahnung meldet diese den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung zum rück-
wirkenden Anschluss an (Art. 11 Abs. 6 BVG). Die Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG ist daraufhin verpflichtet, den Arbeitgeber zwangsweise anzu-
schliessen (Art. 60 Abs. 2 BVG).
2.2 Aus dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgeleg-
ten Anschlussvertrag mit der Winterthur Columna vom 5. Mai 2000 geht
hervor, dass sie sich gemäss Art. 11 BVG per 1. Februar 2000 an eine re-
gistrierte Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Damit ist sie ihrer ge-
setzlichen Anschlusspflicht nachgekommen, und der nachträglich der von
der Vorinstanz verfügte Zwangsanschluss (Art. 60 Abs. 2 BVG) ist daher
gegenstandslos.
Dies ist unter den Parteien denn auch nicht mehr strittig. Die angefochtene
Verfügung ist daher im Hauptpunkt (Ziff. 1- 3 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung) aufzuheben.
3.
3.1 Strittig und noch zu prüfen bleibt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die gemäss Dispositivziffer 4 der
angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellten Kosten für den Erlass
der Verfügung von Fr. 450.- sowie die Gebühren für den Zwangsanschluss
von Fr. 375.- auch dann in Rechnung stellen darf, wenn die Beschwerde-
führerin im Zeitpunkt des Zwangsanschlusses bereits einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war.
3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die Aus-
gleichskasse der AHV dem säumigen Arbeitgeber für den von ihm verur-
sachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Indem die Beschwerdeführerin
im Verfahren betreffend die Kontrolle der Anschlusspflicht die ihr auferleg-
ten Fristen unbenutzt verstreichen liess, die Ausgleichskasse Zug damit
verpflichtet war, die Beschwerdeführerin der Stiftung Auffangeinrichtung
BVG zum Zwangsanschluss zu melden, und die Beschwerdeführerin der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG auf deren Aufforderung hin nicht antwor-
tete, war die Vorinstanz gezwungen, die Beschwerdeführerin zwangsweise
anzuschliessen. Dabei hat sie der Beschwerdeführerin zu Recht die Kos-
ten für den Erlass der Verfügung von Fr. 450.- sowie die Gebühren für den
5Zwangsanschluss von Fr. 375.- auferlegt.
3.3 Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens erbrachte die Beschwerdeführerin
nun einerseits den Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vor-
sorgeeinrichtung, was zur Folge hatte, dass die angefochtene Verfügung
im Hauptpunkt aufzuheben ist (vgl. vorne, Ziff. 2), andererseits aber auch
dargetan, dass das von ihr beauftragte Büro R._______ der Ausgleichs-
kasse Zug den Nachweis des Anschlusses an eine registrierte Vorsorge-
einrichtung bereits vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung erbracht
hat.
3.4 Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin einerseits von der
Ausgleichskasse Zug, andererseits von der Stiftung Auffangeinrichtung
BVG Aufforderungen erhalten hat, es erscheint aber auf der anderen Seite
auch verständlich, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage an-
nahm, eine Antwort an jene Behörde, welche das Verfahren auslöste und
ihr am nächsten stand, sei ausreichend beziehungsweise – mit anderen
Worten - die Ausgleichskasse Zug werde die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG ihrerseits informieren. Der Ausgleichskasse Zug musste erkennbar
sein, dass die an sie gerichtete Übermittlung des Anschlussvertrags an die
falsche Behörde adressiert war, und sie hätte diese daher an die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG weiterleiten sollen.
3.5 Damit ist die Beschwerdeführerin nicht in rechtlich relevanter Weise für
das Erwachsen der Kosten für den Erlass der Verfügung der Vorinstanz-
von Fr. 450.- sowie die Gebühren für den Zwangsanschluss von Fr. 375.-
verantwortlich.
Auch Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung wird daher aufgehoben.
4. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
aufgehoben.
4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der
Beschwerdeführerin wird der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss von Fr.
800.- zurückerstattet.
4.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin durch die Beschwerdeführung
keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind
(Art. 64 Abs. 1 VwVG) und sie denn auch keinen entsprechenden Antrag
stellt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der von ihr bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Rückerstattungs-
formular
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Ref-Nr. 3909)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie Die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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