Abtei lung II I
C-2165/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ruth Dönni,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2165/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1966) ist ägyptischer Herkunft. Am 4. Ok-
tober 1996 heiratete er in U._______ (LU) die Schweizer Bürgerin
B._______ (geb. 1958), die er wenige Monate zuvor während eines
Besuchsaufenthaltes in der Schweiz kennen gelernt hatte. Dem Be-
schwerdeführer wurde in der Folge vom Kanton Luzern, wo das Ehe-
paar lebte, eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
B.
Am 19. September 2000 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Ei-
genschaft als Ehemann einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Ein-
bürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (BüG, SR 141.0).
C.
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 7. Dezember 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unter-
schriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht mög-
lich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der
Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheim-
lichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
D.
Am 19. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge-
bürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte
der Kantone Basel-Stadt und Aargau sowie der Gemeinden Riehen
(BS) und Schmiedrued (AG).
E.
Mit Eingabe vom 6. August 2002 stellten die Ehegatten beim Amtsge-
richt Willisau ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Mit Urteil vom
19. Dezember 2002, das am 21. Januar 2003 in Rechtskraft erwuchs,
wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden.
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F.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass
gegen ihn gestützt auf Art. 41 BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung eröffnet worden sei. Vom Recht auf
Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom
6. Dezember 2004, 10. März 2006 und 15. Februar 2007 Gebrauch.
Dabei reichte er verschiedene Bestätigungsschreiben von Personen
aus dem gemeinsamen Bekanntenkreis zu den Akten. Die Vorinstanz
ihrerseits liess die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers am
28. Dezember 2006 rogatorisch durch die zuständige Behörde des
Kantons Luzern als Auskunftsperson befragen. An der Befragung
nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teil.
G.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilten die Kantone Basel-Stadt und
Aargau am 14. Februar 2007 ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung.
H.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2007 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um ersatzlose
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Ange-
legenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. August
2007 die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 31. Oktober 2007 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nem Rechtsmittel fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs.
4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti-
miert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die Vorinstanz keine
ausreichende Frist für die Einreichung einer abschliessenden Stellung-
nahme gewährte. Er erblickt darin eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten
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und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff.
VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtli-
cher Verfahrensgarantien. Zunächst – und für die Prozessparteien re-
gelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vor-
gängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches
den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffe-
nen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen An-
ordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, zu äussern und von der be-
treffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten
(vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen). Zu diesem Zweck darf der
Partei eine Frist eingeräumt werden, innert der sie ihr Äusserungs-
recht wahrzunehmen hat. Die Dauer der Frist lässt sich nicht in allge-
meiner Weise bestimmen. Sie hängt von den konkreten Umständen
und der Interessenlage ab. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer
Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt fundiert und wirksam zur Gel-
tung zu bringen (BERNHARD WALDMANN / JÜRG BICKEL in: Bernhard Wald-
mann / Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich
2009, Art. 30 N 45).
3.2 Im Anschluss an die rogatorische Einvernahme seiner geschiede-
nen Ehefrau vom 28. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer
mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2007 für die abschliessende
Stellungnahme eine Frist bis zum 12. Februar 2007 gewährt. Am
9. Februar 2007 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers wegen "ausserordentlich hoher" Arbeitsbelastung um eine Erstre-
ckung bis 22. Februar 2007, ferner um eine Zustellung des ihr fehlen-
den Protokolls der Einvernahme der Ehefrau vom 28. Dezember 2006.
Ergänzend wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der Beschwer-
deführer keine Verantwortung für die Zeitnot der Vorinstanz trage. Er
habe im Gegenteil wiederholt auf eine beförderliche Behandlung der
Sache gedrängt. Sie selbst sei davon ausgegangen, dass ein nächster
Arbeitsschritt im Januar 2007 anstehen würde und habe dies entspre-
chend eingeplant. Da sie von der Vorinstanz bis Ende Januar 2007
nichts gehört habe, sei sie davon ausgegangen, dass diese in der Sa-
che nichts mehr unternehmen werde. Dementsprechend habe sie es
unterlassen, die nunmehr anstehende Stellungnahme in ihre Termin-
planung einzubeziehen. Am 12. Februar 2007 stellte die Vorinstanz der
Rechtsvertreterin das Einvernahmeprotokoll zu. Dem Begehren um
Fristerstreckung wurde mit Hinweis auf die am 19. Februar 2007 ab-
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laufende fünfjährige Verwirkungsfrist nur teilweise entsprochen und
dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 15. Februar 2007 ge-
setzt. Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 äusserte sich die Rechtsver-
treterin zum Sachverhalt. Als abschliessende Stellungnahme wollte sie
ihre Eingabe nicht verstanden wissen. Eine solche sei ihr innert ge-
setzter Frist weder möglich noch zumutbar gewesen. Davon abgese-
hen erachte sie das Verfahren ohnehin nicht als spruchreif. Sie erlaube
sich daher, mit einer abschliessenden Stellungnahme zuzuwarten, bis
sämtliche Beweisabnahmen erfolgt seien.
3.3 Die dem Beschwerdeführer eingeräumten zwei Wochen für die Ab-
gabe einer abschliessenden Stellungnahme erscheinen auf den ersten
Blick sehr knapp. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer bereits zuvor zwei Mal Gelegenheit hatte, sich zur Sa-
che zu äussern. In der Folge wurde nur eine Beweisanordnung getrof-
fen, nämlich die am 28. Dezember 2006 durchgeführte rogatorische
Einvernahme der geschiedenen Ehefrau. An dieser Einvernahme
nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers persönlich teil. Sie
hatte Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, verzichtete jedoch
darauf. Der Beschwerdeführer wusste zudem, dass die Angelegenheit
unmittelbar vor Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist stand und ihr
daher aus der Sicht der Vorinstanz höchste zeitliche Dringlichkeit zu-
kam. Im Vorfeld der Einvernahme vom 28. Dezember 2006 wurde sei-
ne Rechtsvertreterin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie mit ei-
ner kurzen, nur um wenige Tage erstreckbaren Frist werde rechnen
müssen. Zwar trifft es zu, dass zwischen dem Eingang des Einvernah-
meprotokolls bei der Vorinstanz und der Einladung zur abschliessen-
den Stellungnahme angesichts der immer wieder betonten Dringlich-
keit der Angelegenheit unverständlich viel Zeit verging und die Vorin-
stanz es darüber hinaus versäumte, der Einladung zur Stellungnahme
das Einvernahmeprotokoll beizulegen. Die Rechtsvertreterin konnte je-
doch nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Vorinstanz verzichte
definitiv auf eine Nichtigerklärung, und entsprechend disponieren. Sie
wäre gehalten gewesen, bei der Vorinstanz Rücksprache zu nehmen.
Um eine Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls, von dessen Exis-
tenz sie von Anfang an wusste – es wurde in ihrer Gegenwart unter-
zeichnet –, hätte sie sich gar sofort bemühen können, anstatt die Ein-
ladung zur abschliessenden Stellungnahme abzuwarten und dann
eine weitere Woche verstreichen zu lassen, bevor sie das Fehlen des
Einvernahmeprotokolls beanstandet.
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3.4 Aus allen diesen Gründen erachtet das Bundesverwaltungsgericht
die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zur abschliessenden Stel-
lungnahme im Lichte des rechtliches Gehörs als ausreichend. Dass
die Vorinstanz für sich selbst wesentlich mehr Zeit in Anspruch nahm,
als sie dann aufgrund der Umstände in der Lage war, dem Beschwer-
deführer zuzugestehen, trifft zwar zu. Für die Beurteilung der Frage,
ob die Dauer der Äusserungsfrist den Anforderungen des rechtlichen
Gehörs genügt, bleibt diese Feststellung für sich alleine aber ohne Be-
deutung.
4.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer
auch in der Nichtabnahme offerierter Beweismittel (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Darauf wird weiter unten im Zusammenhang mit der Prüfung
der materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung zurückzukommen sein.
5.
5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs-
sen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484,
BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November
2008 E. 3.2).
5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482
E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S.
98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
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blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164
f. mit Hinweisen.).
5.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür-
gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau-
ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben,
über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2
S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung
vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge-
suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II
113 E. 3.2 S. 115 f.).
6.
6.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs.
2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob
der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvo-
raussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beid-
seitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in
die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei
der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der
Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht be-
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kannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann
sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungs-
basis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche
natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeich-
net) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben,
namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahr-
scheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezo-
gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung
mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene,
aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt
wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse
– die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge-
rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach-
weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund
anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Be-
hörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus-
serordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes
Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die
betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere
ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit
dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
7.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von 5 Jahren und mit Zustimmung der Heimat-
kantone Basel-Stadt und Aargau für nichtig erklärt. Die formellen Vo-
raussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung
sind somit erfüllt.
8.
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine
spätere Ehefrau im Mai bzw. Juni 1996 während eines Besuchsaufent-
haltes in der Schweiz kennen lernte und ihr nach dreimonatiger Be-
kanntschaft die Ehe antrug. Am 4. Oktober 1996 erfolgte der Ehe-
schluss, worauf dem Beschwerdeführer im Wohnkanton der Neuver-
mählten die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 19. September
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2000 und damit lange vor Erreichen der zeitlichen Minimalvorausset-
zung des Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG stellte der Beschwerdeführer als
Ehemann einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Ein-
bürgerung. Nachdem die Ehegatten am 7. Dezember 2001 zu Handen
des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur eheli-
chen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 19. Februar 2002 die
erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Bereits am
3. August 2002, d.h. fünfeinhalb Monate nach der erleichterten Einbür-
gerung unterzeichneten die Ehegatten eine Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen und am 6. August 2002 reichten sie beim zuständi-
gen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Mit Urteil vom
19. Dezember 2002, rechtskräftig seit dem 21. Januar 2003, wurde die
kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers geschieden.
9. Die enge zeitliche Abfolge der Ereignisse von der Unterzeichnung
der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft
(7. Dezember 2001) über die Einbürgerung des Beschwerdeführers
(19. Februar 2002), die Unterzeichnung der Scheidungskonvention
(3. August 2002), die Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbe-
gehrens (6. August 2002) bis hin zum Scheidungsurteil (19. Dezember
2002) begründen ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der
erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Ge-
meinschaft lebte.
10. Unterstützt von seiner geschiedenen Ehefrau beteuert der Be-
schwerdeführer, dass er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
in einer intakten ehelichen Beziehung gelebt habe. Indessen ist er
nicht in der Lage, einen alternativen Geschehensablauf plausibel dar-
zulegen.
10.1 Im Rahmen seiner ersten Stellungnahme vom 6. Dezember 2004
sprach der Beschwerdeführer von einem "extremen Streit", der sich im
Juli 2002 zugetragen und zum Scheitern der Ehe geführt habe. Als Be-
weismittel reichte er eine von seiner geschiedenen Ehefrau mitunter-
zeichnete Erklärung vom 8. November 2004 ein, in der bestätigt wird,
dass ihre Ehe auch nach der erleichterten Einbürgerung noch stabil
gewesen sei. Erst im Juli 2002 habe man einen Streit gehabt, worauf
es mit ihrer Beziehung schnell bergab gegangen sei. In einer weiteren
Stellungnahme vom 10. März 2006 behauptete der Beschwerdeführer,
er und seine Ehefrau hätten bis zu diesem heftigen Streit in einer
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"tragfähigen und harmonischen" Beziehung gelebt, die von ihrem Um-
feld auch so wahrgenommen worden sei. Die Beziehung sei erst da-
nach in die Brüche gegangen. Über die Gründe des Streites schwieg
sich der Beschwerdeführer völlig aus. Angesichts der Tatsache, dass
bereits am 3. August 2002 eine Vereinbarung über die Scheidungsfol-
gen unterzeichnet und drei Tage später am 6. August 2002 ein gemein-
sames Scheidungsbegehren der Ehegatten beim zuständigen Gericht
eingereicht wurde, kommt diese Argumentation dem Versuch gleich,
einen unwahrscheinlichen Geschehensablauf (Zerfall einer intakten
Ehe innert fünfeinhalb Monaten) durch einen noch unwahrscheinliche-
ren zu erklären (Zerfall einer intakten und tragfähigen Ehe innert weni-
ger Tage).
10.2 Nach der rogatorischen Einvernahme der geschiedenen Ehefrau
änderte der Beschwerdeführer seine Darstellung und stellte den ver-
hängnisvollen Streit vom Juli 2002 in den Kontext einer sich innert we-
nigen Monaten abspielenden Entwicklung. Er machte geltend, dass es
wie in jeder anderen Beziehung auch in seiner Ehe immer wieder zu
Auseinandersetzungen gekommen sei. Probleme hätten jedoch stets
ausdiskutiert werden und letztlich habe auch immer eine für beide zu-
friedenstellende Lösung gefunden werden können. Die dafür notwendi-
ge Zeit und Geduld sei im Jahr 2002 wegen hoher beruflicher Auslas-
tung beider Ehegatten plötzlich nicht mehr vorhanden gewesen. Als
Folge hätten sich nicht gelöste Probleme allmählich aufgestaut. Nach
zunehmend heftigeren Diskussionen sei es im Juli 2002 zu einem
schweren Streit gekommen, in dessen Verlauf man sich gegenseitig
Dinge an den Kopf geworfen habe, die nicht mehr hätten zurückge-
nommen werden können und die tiefe Verletzungen hinterlassen hät-
ten. Danach sei es mit der Beziehung schlagartig bergab gegangen.
Noch heute sei er der Auffassung, dass man sich wieder hätte finden
können. Seine Ehefrau habe jedoch eine andere Meinung vertreten.
Wie sie anlässlich der rogatorischen Einvernahme zu Protokoll gege-
ben habe, sei sie unter anderem ihres Alters wegen nicht bereit gewe-
sen, in dieser Situation auszuharren. Deshalb habe sie auf Trennung
und dann auf Scheidung bestanden. Diesem immer wieder betonten
Wunsch habe er sich schliesslich gefügt, weil sich aufgrund der Hal-
tung seiner Ehefrau auch bei ihm grosse Verletztheit ausgebreitet
habe.
10.3 Zu den Konfliktpunkten, an denen sich die Auseinandersetzun-
gen entzündeten und die im Juli 2002 zu dem heftigen Streit führten,
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der den raschen Verfall der ehelichen Gemeinschaft einleitete, äussert
sich der Beschwerdeführer nicht weiter. Ganz offensichtlich macht er
sich die Schilderungen seiner geschiedenen Ehefrau anlässlich derer
rogatorischen Einvernahme vom 28. Dezember 2006 zu eigen. Mit den
Finanzen, der Mithilfe des Beschwerdeführers im Haushalt, seiner In-
tegration in die schweizerischen Verhältnisse und den unterschiedli-
chen Auffassungen zur Stellung der Frau sprach die geschiedene Ehe-
frau zwar einige Themenbereiche an. Ihre Ausführungen blieben je-
doch im Wesentlichen ohne jede Substanz. Konkret wurde sie nur mit
ihrer Feststellung, der Beschwerdeführer habe ihrer Auffassung nach
zu wenig im Haushalt mitgeholfen, was sie nicht länger habe dulden
wollen. Allen von ihr genannten Punkten ist gemeinsamen, dass sie
weder neu noch ausserordentlich waren. Dass eine nicht nur intakte,
sondern nach Darstellung des Beschwerdeführers und seiner geschie-
denen Ehefrau harmonische und tragfähige eheliche Beziehung, die
sich gerade durch eine hohe Gesprächs- und Problemlösungskultur
auszeichnete, aus den genannten Gründen bereits nach einigen weni-
gen Monaten hoher beruflicher Auslastung und praktisch unmittelbar
nach einem heftigen Streit definitiv scheitern sollte, ist nicht plausibel
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_228/2009 vom 31. August 2009 E.
3 und 4).
Es ist denn auch bezeichnend, dass die geschiedene Ehefrau den
heftigen Streit im Juli 2002 und die in diesem Zusammenhang gegen-
seitig zugefügten seelischen Verletzungen von sich aus nicht erwähn-
te. Sie musste erst mit ihrer eigenen Bestätigung vom 8. November
2004 konfrontiert werden, und auch dann blieben ihre Ausführungen in
einer Art blass und im Ungefähren verhaftet, die nicht auf wirklich Er-
lebtes hinweist. Dieselbe Charakteristik weisen im Übrigen auch die
anderen Aussagen der geschiedenen Ehefrau auf, soweit sie sich auf
die Ursachen und die Entwicklung der Krise im ersten Halbjahr 2002
beziehen (vgl. im Gegensatz dazu die Beschreibung der gemeinsamen
Interessen [Frage 2.3] oder die anekdotische Schilderung in Bezug auf
die Ferien, welche die geschiedene Ehefrau alleine in Italien verbrin-
gen wollte [Frage 3.2]). Die Schilderung des Streites lässt sich auch
nicht mit der Bedeutung vereinbaren, die dem Vorfall nach Darstellung
des Beschwerdeführers für das endgültige Scheitern der Ehe zu-
kommt. Es trifft denn auch nicht zu, dass die geschiedene Ehefrau ihre
fehlende Bereitschaft, die Energie und die Zeit aufzuwenden, welche
notwendig gewesen wären, um die im Laufe des Streits zugefügten,
"sehr tiefen" Verletzungen zu überwinden, mit ihrem Alter begründet
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hätte. Zu irgendwelchen Verletzungen äusserte sich die geschiedene
Ehefrau nicht und ihr Alter erwähnte sie lediglich als mögliche Ursache
für ihre fehlende Bereitschaft, das konfliktauslösende Verhalten des
Beschwerdeführers länger zu tolerieren.
Der Beschwerdeführer reicht zwar Erklärungen von Personen aus dem
gemeinsamen Bekanntenkreis zu den Akten, in denen bis im Juli 2002
von Treffen und gemeinsamen Ausflügen in einer gemütlichen und ent-
spannten Atmosphäre die Rede ist. Die Beweiskraft solcher Bestäti-
gungen ist jedoch beschränkt. Nicht nur gilt es zu bedenken, dass dem
Beschwerdeführer nahe stehende Personen kaum zu dessen Unguns-
ten aussagen würden. Sie müssen sich darüber hinaus zwangsläufig
auf den Eindruck beschränken, den die Ehegatten währen der Dauer
der Treffen nach aussen vermitteln. Den wahren Zustand der Ehe re-
flektiert dieser Eindruck nur soweit, als sich die Ehegatten tatsächlich
offenbaren. Dabei muss das Fehlen einer intakten Ehe nicht notwendi-
gerweise mit Spannungen zwischen den Ehegatten verbunden sein,
die von aussen erkannt werden könnten. Nicht selten wird es sich so
verhalten, dass der gemeinsame Ehewille irgendwann dahin fällt und
die Ehegatten übereinkommen, die Ehe vorläufig weiterzuführen, um
dem ausländischen Partner die Möglichkeit einer erleichterten Einbür-
gerung nicht zu nehmen. Dass die Auskunftspersonen in casu keinen
zuverlässigen Einblick in den wahren Zustand der Ehe hatten, wird
selbst auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung des Beschwer-
deführers und seiner geschiedenen Ehefrau ohne weiteres daran er-
kennbar, dass sie allesamt schildern, wie überrascht sie gewesen sei-
en, als sich die Ehegatten im Sommer 2002 getrennt hätten. Ganz of-
fenkundig blieb ihnen die sich zuspitzende Situation im ersten Halbjahr
2002, die sich im mehrfach erwähnten heftigen Streit entlud, völlig ver-
borgen. Den Erklärungen kann angesichts der Chronologie der Ereig-
nisse und der Unfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau,
plausible Gründe für das Auseinanderbrechen der Ehe zu nennen, kei-
ne ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt werden.
11.
Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist abschliessend
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die
gegen ihn sprechende natürliche Vermutung überzeugend in Frage zu
stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeit-
punkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 7. De-
zember 2001 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 19. Februar
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2002 eine intakte eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Es
kann des Weiteren willkürfrei ausgeschlossen werden, dass zusätzli-
che Beweiserhebungen, namentlich in Gestalt der vom Beschwerde-
führer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens beantragten Einver-
nahmen seiner geschiedenen Ehefrau und der Verfasser der schriftli-
chen Erklärungen, zu einem anderen Ergebnis führen würden. Selbst
wenn sie wiederum zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen soll-
ten, was zu erwarten ist, wären sie im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung nicht geeignet, gegen die ihn belastenden Elemente durchzudrin-
gen und den Ablauf der Ereignisse in einem anderen Licht erscheinen
zu lassen. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers konnten daher
von der Vorinstanz in antizipierter Würdigung ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs abgewiesen werden (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S.
157, BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen; vgl. ferner ALFRED
KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 320). Indem der Be-
schwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer in-
takten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachver-
halts nicht anzeigte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsa-
che getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel
41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
12.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 15
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Zivilstandsamt Basel-Stadt, Kantonaler Bürgerrechtsdienst,
Postfach, 4010 Basel
- das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Justizabteilung, Sektion Bürgerrecht und Personenstand, Bleichen-
mattstrasse 1, 5001 Aarau
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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