B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2165/2011
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung von AHV-Beiträgen (Einspracheentscheid
vom 10. März 2011).
C-2165/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene, in seiner Heimat (Republik Kosovo) wohnhafte
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) bean-
tragte am 16. September 2009 (Posteingang: 23. Oktober 2009) eine
Schweizer Altersrente (Akten [im Folgenden: act.] bei der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1). Nach-
dem die SAK mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 – da keine Versiche-
rungszeit hatte festgestellt werden können – vom Versicherten weitere
Unterlagen verlangt hatte (act. 2 und 3), erliess sie – nach Kenntnis eines
am 19. November 2009 eingegangenen, teilweise unleserlichen Doku-
ments des Versicherten (act. 4) – am 30. November 2009 eine Verfügung.
Mit dieser wurde der Rentenanspruch wegen Nichterfüllung der einjähri-
gen Mindestbeitragsdauer abgewiesen und der Versicherte darauf hinge-
wiesen, dass Lohnnachweise mit daraus ersichtlichen AHV-Abzügen be-
nötigt würden (act. 5).
B.
Nachdem die Vorinstanz Kenntnis der am 1. und 18. Dezember 2009 so-
wie am 22. Februar und 19. Juli 2010 eingegangen Dokumente hatte
(act. 6 bis 8, 10 und 11), beantragte der Versicherte am 30. Juli 2010 die
Rückvergütung von AHV-Beiträgen (act. 12). In der Folge wurde dieses
Leistungsgesuch mit Verfügung vom 30. September 2010 abgewiesen mit
der Begründung, der Versicherte habe keine Beiträge geleistet (act. 14).
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 8. November 2010
Einsprache (act. 15). Nach Durchführung weiterer Abklärungen bei den
kantonalen Ausgleichskassen Solothurn und Bern (act. 16, 17, 19 bis 21)
wurde die Einsprache des Versicherten – vor Eingang des Schreibens der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 3. Mai 2011 (act. 23) – mit
Entscheid vom 10. März 2011 abgewiesen (act. 22).
C.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 4. April 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. März 2011 (act. im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte er aus, er habe in der Schweiz gearbeitet und sei
von den Arbeitgebern, welche keine Beiträge abgerechnet hätten, betro-
gen worden. Er sei psychisch krank und habe betreffend seine früheren
Tätigkeiten keine Belege mehr.
C-2165/2011
Seite 3
D.
Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht hatte
mitteilen lassen, er könne in der Schweiz kein Zustelldomizil bezeichnen
(B-act. 2 und 3), wurde ihm mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni
2011 mitgeteilt, dass künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegen-
den Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (B-act. 5
und 6).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2011 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
habe keine Beitragszeiten aufzuweisen. Im Zentralen Versichertenregister
sei ersichtlich, dass ihm die AHV-Nummer im September 2009 zugewie-
sen worden sei. Es seien auch keine Ausgleichskassen erfasst, die für ihn
ein individuelles Konto führten. Im Anschluss an die Beschwerde sei der
Vollständigkeit halber am 27. Juli 2011 die Ausgleichskasse des Kantons
Bern gebeten worden, die Arbeitsperiode des Beschwerdeführers im Jah-
re 1975 im Restaurant B._______ bzw. C._______ in D._______ zu
überprüfen (act. 24 S. 1). Am 9. August 2011 habe diese geantwortet, das
Restaurant B._______ existiere nicht, über das Restaurant C._______
könne sie keine Angaben machen und unter dem Namen des Versicherte
habe sie nichts gefunden. Damit die SAK Nachforschungen in die Wege
leiten könne, sei ein Minimum an Informationen über den Arbeitgeber un-
erlässlich. Im vorliegenden Fall habe der Versicherte leider keine genau-
en Angaben gemacht. Es fehlten entweder der genaue Name des geltend
gemachten Arbeitgebers oder die Adresse. Wo Nachforschungen möglich
gewesen wären, seien diese bei den zuständigen Ausgleichskassen getä-
tigt worden – allerdings ohne Ergebnis. Da der Beschwerdeführer keine
Beitragszeiten vorweise, habe er weder Anspruch auf eine Altersrente
noch auf eine Rückvergütung von Beiträgen. Schliesslich lege er keine
neuen Beweismittel vor, die es erlaubten, die erlassenen Verfügungen zu
revidieren.
F.
Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzich-
tet hatte, reichte er am 23. Juni 2012 (Poststempel) weitere Unterlagen
ein; diese wurden am 29. Juni 2012 der Vorinstanz zugestellt und von
dieser am 4. Juli 2012 wieder retourniert (B-act. 13).
C-2165/2011
Seite 4
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurtei-
lung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
gen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1.4
1.4.1 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom
10. März 2011 (act. 22), mit welchem die Einsprache vom 8. November
2010 (act. 15) abgewiesen und die Verfügung vom 30. September 2010
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Seite 5
(act. 14) bestätigt wurde, ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert
(Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten
(Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4.2 In Bezug auf die am 16. September 2009 beantragte Altersrente
(act. 1) erliess die Vorinstanz bereits am 30. November 2009 eine Verfü-
gung (act. 5), mit welcher der Altersrentenanspruch wegen Nichterfüllens
der Mindestbeitragszeit abgewiesen wurde. Obwohl am 1. und 18. De-
zember 2009 (act. 6 bis 8) sowie am 19. Juli (act. 11) und 16. August
2010 – zusammen mit dem Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen
(act. 12) – Eingaben des Versicherten betreffend seine behaupteten, in
der Schweiz inne gehabten Stellen eingegangen waren, wurde offensicht-
liche kein Einspracheverfahren durchgeführt. Da im bundesverwaltungs-
gerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse
zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwal-
tungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung (zum Beg-
riff der Verfügung vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 5 VwVG [BGE 130 V
388 E. 2.3]) – Stellung genommen hat, und weil hinsichtlich der beantra-
gen Altersrente noch kein Einspracheentscheid ergangen ist, kann vor al-
lem mangels korrekt eingeschlagenen Rechtsweges (und daher fehlender
sachlicher Zuständigkeit) sowie Vorliegens eines Anfechtungsgegenstan-
des nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. BGE 131 V 164 E.
2.1, 125 V 413 E. 1a und Urteil des Bundesgerichts H 53/04 vom 25. No-
vember 2004 E. 1.4). Im Unterschied zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten
des ATSG sind somit Verfügungen über Renten der AHV nicht mehr direkt
mit Beschwerde an die zuständige kantonale oder Eidgenössische Be-
schwerdebehörde weiterziehbar. Vielmehr haben die Versicherten ihre
Rechte durch Einsprache bei der verfügenden Ausgleichskasse geltend
zu machen. Das Eispracheverfahren ist zwingend (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 8C_192/2008 vom 8. April 2009 E. 4.2.1, P 63/06 vom 14.
März 2006 E. 4.2.1 und H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.1.3 mit
Hinweisen). Die Vorinstanz hat nach dem Dargelegten aufgrund des ihr
vorzuwerfenden Fehlverhaltens die Eingaben des Versicherten als Ein-
sprache gegen die nicht rechtskräftig gewordene, leistungsabweisende
Verfügung vom 30. November 2009 entgegen zu nehmen und hinsichtlich
des Gesuchs um eine Altersrente im Einspracheverfahren, in welchem sie
ihren Rechtsstandpunkt darstellen kann, einen Einspracheentscheid zu
erlassen (vgl. hierzu insbesondere auch E. 4. hiernach).
C-2165/2011
Seite 6
1.5 Anfechtungsgegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 53/04 vom
25. November 2004 E. 1.4) bildet dementsprechend einzig der Einspra-
cheentscheid vom 10. März 2011 (act. 22). Streitig und vom Bundesver-
waltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Rück-
vergütung von AHV-Beiträgen zu Recht verneint hat.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massge-
benden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1,
126 V 136 E. 4b), und weil ferner das Bundesverwaltungsgericht bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 10. März 2011) einge-
tretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im
vorliegenden Fall die in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen an-
wendbar.
2.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom
29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die
Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR
831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben
und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung be-
steht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese ge-
samthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind
und keinen Rentenanspruch begründen. Art. 18 Abs. 3 AHVG ist auf Per-
sonen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden
sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist (Bst. h
Satz 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
[10. AHV-Revision]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge
zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach end-
gültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als
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Seite 7
auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kin-
der nicht mehr in der Schweiz wohnen.
2.3 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (im Folgenden auch: Sozialver-
sicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen
des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V
381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unab-
hängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit
abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der
Republik Kosovo findet weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozi-
alversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 E.
5.4).
3.
3.1 Im Hinblick darauf, dass auf den Beschwerdeführer das – mangels
eines Abkommens mit dem entsprechenden Nachfolgestaat Kosovo wei-
terhin gültige – Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien anwendbar ist und mithin eine zwischenstaatliche Vereinba-
rung besteht, entfällt im vorliegenden Fall eine Beitragsrückerstattung be-
reits aus diesem Grund (vgl. hierzu Urteil des EVG H 268/03 vom 20. Juli
2004 E. 2 mit Hinweisen). Denn dem anwendbaren Sozialversicherungs-
abkommen mit Jugoslawien lässt sich keine Rechtsgrundlage für eine
Rückerstattung entnehmen; die Ziffern 10 und 11 des Schlussprotokolls
behandeln die Rechtsfolgen von vor Inkrafttreten des Abkommens erfolg-
ten Rückerstattungen von AHV-Beiträgen.
3.2 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, es bestünde selbst
dann kein Rückerstattungsanspruch, wenn der Beschwerdeführer Ange-
höriger eines Nichtvertragsstaats wäre. Dies deshalb, weil aufgrund der
bisherigen Abklärungsergebnisse nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ob die
Beiträge – wie nach Art. 1 Abs. 1 RV-AHV vorausgesetzt – während min-
destens eines vollen Jahres geleistet worden sind.
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Seite 8
4.
Im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz noch zu erlassenen
Einspracheentscheid (vgl. E. 1.4.2. hiervor) ist bereits im vorliegenden
Verfahren darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich der Sachverhalt als
nicht vollständig und somit rechtsgenüglich abgeklärt zu gelten hat.
4.1 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer genannten Arbeitgeber resp.
die von ihm innegehabten Stellen (act. 1 S. 7, 4 S. 1, 6 S. 1, 7, 8, 11 S. 1
bis 4, 12 S. 14 bis 16, 15 S. 9, 19 S. 3, 24 S. 9 und 28) ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz diesbezüglich weitere Abklärungen bei den kantona-
len Ausgleichskassen der Kantone Solothurn (betreffend "E._______, ev.
Landwirt"; act. 16) und Bern (betreffend "F._______, Landwirt",
"G._______, Landwirt, H._______", "Gartenbauunternehmen I._______?,
J._______" [act. 17], "Restaurant B._______?, D._______" und "Restau-
rant C._______, D._______" [act. 25]), tätigte, jedoch war diesen kein Er-
folg beschieden (act. 19, 21, 23 und 26).
Diese Nachforschungen sind aber mit Blick auf die Angaben des Be-
schwerdeführers als ungenügend zu qualifizieren. Da von weiteren Be-
weismassnahmen allenfalls neue entscheidrelevanten Erkenntnisse zu
erwarten sind, kann von solchen vorliegend nicht abgesehen werden (zur
antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d
mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b).
4.2 Aufgrund der – mangels ausreichender Kenntnisse der deutschen
Sprache nur sehr schwer verständlichen – Angaben des Beschwerdefüh-
rers hätte die Vorinstanz mit Blick auf ihre Abklärungspflicht gemäss
Art. 43 Abs. 1 ATSG den Beschwerdeführer – wenn nicht anders möglich
in seiner Landessprache – anhalten müssen, hinsichtlich seiner Arbeitge-
ber genauere Angaben zu liefern. Dies hat sie unterlassen und nachzuho-
len, und zwar einerseits betreffend die bereits erfolgten Anfragen, im
Rahmen welcher die Vorinstanz grossenteils die Namen der allfälligen
Arbeitgeber erraten hat, und andererseits hinsichtlich der weiteren, vom
Beschwerdeführer genannten Arbeitgebern. So gab dieser in den Kanto-
nen Bern ("K._______ bzw. L._______, D._______" [act. 1 S. 7],
"M._______" [act. 4 S. 1]), N._______ ("R._______ Ganterbau",
"P._______, Q._______" [act. 1 S. 7], "R._______" [act. 4 S. 1]), Aargau
(act. 1 S. 7, 6 S. 1), Baselland/Baselstadt (act. 8) sowie Schaffhausen
(act. 8) weitere Arbeitgeber an. Anschliessend hat die Vorinstanz – falls
notwendig und möglich – weitere Abklärungen bei den entsprechenden
Ausgleichskassen und/oder Arbeitgebern zu tätigen (BGE 117 V 261
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Seite 9
E.4b). Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben auch geltend, in
der Schweiz über eine Saisonbewilligung (Ausländerausweis A) und eine
Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) verfügt zu haben (act. 4, 6,
7 und 19). Da diese Bewilligungen allenfalls auch genaueren Aufschluss
über die vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten
resp. Arbeitgeber geben könnten bzw. sich der Sachverhalt aufgrund die-
se Umstandes als nicht vollständig erweisen könnte und auf die Abnahme
solcher Beweismittel auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht be-
kannten Sachlage nicht verzichtet werden kann, dürften weitere Abklä-
rungen auch bei den zuständigen kantonale Behörden notwendig sein.
4.3 Da der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – nie ei-
nen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt hatte, ist schliess-
lich darauf hinzuweisen, dass die Berichtigung von Eintragungen im indi-
viduellen Konto nur verlangt werden könnte, soweit deren Unrichtigkeit of-
fenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. Art. 141
Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 E. 3a und b mit Hinweisen, BGE 110 V 97
E. 4a). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers sind Dokumente
in Form von Lohnabrechnungen und Arbeitszeugnissen betreffend seine
ausgeübten Beschäftigungen, welche seine Vorbringen beweisen könn-
ten, weder vorhanden noch einbringlich, da diese offenbar während des
Krieges zerstört worden waren. Weiter finden sich in den Akten auch kei-
nerlei Hinweise auf allfällige Nettolohnvereinbarungen (vgl. hierzu UELI
KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, N. 3
zu Art. 30ter AHVG. Unter diesen Voraussetzungen scheint die oben skiz-
zierte Vorgehensweise zur Abklärung des relevanten Sachverhalts betref-
fend Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers als angebracht und
notwendig (BGE 117 V 261 E. 4b).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der abweisende
Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. März 2011 soweit die Bei-
tragsrückerstattung betreffend im Ergebnis als rechtens, weshalb die da-
gegen erhobene Beschwerde vom 4. April 2011 – soweit darauf einzutre-
ten ist – abzuweisen ist. Im Übrigen ist die Sache an die Vorinstanz zu
überweisen mit der Aufforderung, die Eingaben vom 1. und 18. Dezember
2009 materiell zu prüfen, das Einspracheverfahren hinsichtlich Altersrente
fortzusetzen und den Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu
erlassen.
C-2165/2011
Seite 10
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdefüh-
rer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde
hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf die Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e
contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-2165/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Akten werden zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen
gemäss Erwägungen 1.4.2., 4. und 5. dieses Urteils.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es werden keine Partei-
entschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung im
Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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