B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2166/2016
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger,
Parteien
A._______, (Österreich),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente (Drittgesuch);
Verfügung der IVSTA vom 11. März 2016.
C-2166/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), ge-
boren am (…) 1951, Staatsangehöriger Österreichs und wohnhaft in (…)
(Österreich), am 23. Oktober 2007 ein erstes Gesuch um Ausrichtung einer
schweizerischen Invalidenrente einreichte, welches die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom
18. Juni 2008 abwies (Akten der Vorinstanz [IV] 19),
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit einzelrichterlichem Entscheid vom 3. Februar 2009 abschrieb, nach-
dem die IVSTA vernehmlassungsweise die Gutheissung der Beschwerde
und Rückweisung an sie zu weiteren Abklärungen beantragt und der Ver-
sicherte danach die Beschwerde zurückgezogen hatte (IV 29),
dass die Vorinstanz – nach Begutachtung des Versicherten durch die
B._______ in (…) (vgl. deren Gutachten vom 30. November 2009, IV 52) –
das Rentengesuch mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. No-
vember 2010 erneut abwies (IV 81),
dass die Vorinstanz auf eine zweite Anmeldung vom 30. September 2011
mangels glaubhafter Darlegung einer erheblichen Änderung des tatsächli-
chen Sachverhalts mit Verfügung vom 27. März 2012 nicht eintrat (IV 84,
95),
dass sich der Versicherte am 28. Januar 2014 mittels persönlicher Vorspra-
che beim österreichischen Versicherungsträger ein drittes Mal für eine In-
validenrente anmeldete (IV 98) und die Vorinstanz nach Rücksprache mit
ihrem medizinischen Dienst (IV 111, 120, 135) am 17. Juli 2014 auf das
dritte Gesuch nicht eintrat (IV 136),
dass das Bundeverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 1. Mai 2015 guthiess, soweit darauf einzutreten
war, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies (Verfahren C-4450/2014;
IV 160),
dass die Vorinstanz in der Folge insbesondere zur attestierten hochgradi-
gen Hypakusis (Schwerhörigkeit) weitere Abklärungen traf (IV 165-193,
195, 198-209) und – nach Rücksprache mit dem Arzt ihres medizinischen
Dienstes vom 4. Dezember 2015 (IV 211) und Vorbescheid vom 5. Januar
2016 (IV 212) – mit Verfügung vom 11. März 2016 das Rentengesuch ab-
wies und dies damit begründete, dass seit Erlass der letzten Verfügung
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(27. März 2012) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein-
getreten und das Tragen von (aussenliegenden) Hörgeräten trotz Gehör-
gangentzündung weiterhin zumutbar sei (IV 215),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 6. April 2016 (Da-
tum Postaufgabe: 7. April 2016) Beschwerde erhob und beantragte, die
Verfügung vom 11. März 2016 sei aufzuheben, ihm sei rückwirkend eine
Invalidenrente zuzusprechen, (eventualiter) sei eine Neubewertung seiner
Arbeitsfähigkeit mit aktualisierten Befunden von unabhängiger Stelle anzu-
ordnen und sämtliche mit dem Verfahren verbundenen Kosten für Begut-
achtungen/Befunde seien dem Beschwerdegegner anzulasten (Beschwer-
deakten [B-act.] 1),
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege
ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2016 (Datum Post-
aufgabe: 14. April 2016) eine Beschwerdeergänzung einreichte und gel-
tend machte, er könne auch aussenliegende Hörgeräte wegen seiner ge-
reizten Gehörgänge nicht ohne gesundheitliche Folgen tragen, der Gehör-
verlust betrage 70%, bei Gehörgangentzündung gar 100%, in Österreich
sei eine volle Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden, seit dem Gut-
achten aus dem Jahre 2010 (recte: 2009) sei eine signifikante Verschlech-
terung betreffend Schwerhörigkeit, linke Schulter (frozen shoulder) und
Funktionseinschränkungen beider Hände (fortschreitende Arthrosen der
Finger- und Handgelenke) eingetreten (B-act. 4),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 unter Bezugnahme
auf den Bericht des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 5. Mai 2016
beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme
zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen (B-act. 8),
dass sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. Juni 2016 sinngemäss
gegen eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung und für einen direk-
ten Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat
und dies mit der lange andauernden Auseinandersetzung mit der Vor-
instanz um Zuerkennung einer Invaliditätsrente und des weitgehend nicht
erfolgten oder falsch interpretierten Einbezugs wichtiger Befunde in die Be-
urteilung seit 2009 oder der Abänderung dieser Befunde zu seinem Nach-
teil begründete und dazu auf eine am selben Tag verfasste Stellungnahme
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zum Bericht des medizinischen Dienstes vom 5. Mai 2016 verwies (B-act.
10),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 27. Juli 2016 an ihren Anträgen festhielt
(B-act. 12),
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. September 2016 das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung guthiess, die Duplik dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis brachte und den Schriftenwechsel abschloss
(B-act. 13),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
Abs. 1 ATSG, Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass bei einer Neuanmeldung – wie vorliegend – der Sachverhalt, wie er
im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, mit
dem Sachverhalt zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu verglei-
chen ist (vgl. Urteil C-69/2017 vom 6. April 2017 E. 3.11),
dass auf das zweite Rentengesuch nicht eingetreten wurde, weshalb vor-
liegend für die Beurteilung des Sachverhalts zum Zeitpunkt des leistungs-
abweisenden ersten Gesuchs auf die am 4. November 2010 (IV 81) gege-
bene medizinische Situation abzustellen und diese mit der Gesundheitssi-
tuation am 11. März 2016 zu vergleichen ist (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4),
dass der Rentenverfügung vom 4. November 2010 die medizinische Beur-
teilung gemäss polydisziplinärem Gutachten vom 30. November 2009 zu-
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grunde lag, in welchem die Experten folgende Diagnosen mit Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit nannten: 1) chronisches Lumbovertebralsyn-
drom (ICD-10 M54.5), bei intermittierender pseudoradikulärer Ausstrah-
lung in die rechte untere Extremität, bei Wirbelsäulenfehlform (fixierte Hy-
perkyphose der Brustwirbelsäule), bei mehrsegmentalen Discusprotrusio-
nen (MRI 03/2007); mässiger Spondylarthrosen L3-S1, Spondylolisthesis
L5/S1 Grad 1, bei aktuell klinisch-neurologisch fehlenden Hinweisen auf
eine Radikulo- oder Myelopathie, 2) leichtgradiges chronisches Zervikover-
tebralsyndrom (M44.2) bei mässiger Degeneration des Segmentes C5/6,
3) Belastungsschmerz rechtes Knie (M23.3); bei akuter Schmerzexazerba-
tion mit rezidivierender Reizung seit 06/2009, bei degenerativen Meniskus-
veränderungen mit Hinterhornruptur im medialen Meniskus, Erguss,
Weichteilödem (MRI rechtes Knie 06/2009), bei Periarthropathie genu, 4)
Polyarthrosen der Hände (M15.9), bei STT- und Rhizarthrose rechts, bei
Heberdenarthrosen beidseits, 5) Subacromiales Schulterimpingement
links mit Tendinose der Supraspinatussehne (M75.4),
dass die Gutachter als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit eine leichtgradige depressive Episode (F32.0) bei Status nach Burn-
out-Syndrom (Z73.9), 2) eine Klaustrophobie (F40.2), 3) eine Hashimoto
Thyreoiditis (mittlerweile substituiert), 4) ein Restless-legs-Syndrom
(G25.81), 5) eine Phrenicusläsion rechts, Nervus glossopharyngeus-Lä-
sion rechts, fraglich Nervus hypoglossus-Läsion links unklarer Ätiologie,
6) eine Meralgia paraesthetica rechts (G57.1), eine Hypakusis beidseits
(H91.9), einen Status nach traumatischer Zehenamputation I-III, partiell IV
rechts 1983 (S98.2), 9) eine idiopathische Thrombopenie Werlhof sowie
10) einen Status nach Entfernung eines Lipoms am rechten Daumen fest-
hielten (vgl. IV 52 S. 20 f.),
dass Dr. C._______ vom medizinischen Dienst in seiner Stellungnahme
vom 5. Mai 2016 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (M54.5), ein subacromiales Im-
pingement der linken Schulter mit Tendinose der Supraspinatussehne
(M75.4) sowie als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
ein leichtes Cervikalsyndrom (M44.2), belastungsabhängige Schmerzen
im rechten Knie (M23.3), eine Polyarthrose der Hände (M15.9), eine Co-
xarthrose rechts, eine leichtgradige depressive Episode (F 32.0) mit Status
nach Burnout-Syndrom (Z73.9) und Klaustrophobie (F40.2), eine reaktive
Depression (F32.9) mit Fibromyalgie (M79.0) sowie Klaustro- und Agora-
phobie kombiniert (F40.0), eine Hypothyreose, substituiert, ein restless
legs-Syndrom (G25.81), Läsionen unklarer Ätiologie des Nervus phrenicus
rechts, des Nervus glossopharyngeus rechts und fraglich des Nervus
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hypoglossus links, eine Meralgia parästhetica rechts (G57.1), eine Innen-
ohrschwerhörigkeit beidseits (H91.9) mit Tinnitus, einen Status nach Hör-
sturz links (1995, vollständig erholt), Hörgeräte seit 2007 und rezidivie-
rende Gehörgangentzündungen (anamnestisch seit 1985), einen Status
nach traumatischer (Teil-) Amputation der Zehen I-IV rechts (1983), eine
idiopathische Thrombopenie Werlhof, eine Epicondylitis radialis rechts,
einen (Status nach) Antrumgastritis und Bulbitis (Gastroskopie 04/2014),
einen Status nach koloskopischer Abtragung eines kleinen Polypen aus
dem Kolon ascendens (24.4.2014), einen Status nach Entfernung eines
Papilloms und einer Zyste am Zungengrund links (11.3.2013), einen Status
nach Entfernung eines Lipoms Thenar rechts (12/2007), einen Status nach
Entfernung einer Nebenhodenzyste rechts (22.11.1994), eine Nierenpa-
renchymzyste links (CT Nieren 16.4.2015), anamnestisch einen Status
nach Hepatitis A, einen Status nach Tonsillektomie sowie eine Hyperlipidä-
mie festhielt (B-act. 8 Beweismittel 2),
dass Dr. C._______ in der Begründung ausführte, trotz neuer Arztberichte
würden keine neuen Aspekte bezüglich der Schwerhörigkeit des Be-
schwerdeführers, des Zustands seiner Hände sowie seiner Schulterprob-
lematik geliefert, es könne weiterhin von den bisherigen Beurteilungen des
medizinischen Dienstes ausgegangen werden; bezüglich des HNO-Gut-
achtens seien jedoch die Bemerkungen (und Fragen) von Dr. D._______
vom medizinischen Dienst in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2015
(IV 195) zu bestätigen und noch immer von Gültigkeit; damit könne die
Stellungnahme von Dr. E._______ vom medizinischen Dienst vom 4. De-
zember 2015 (IV 211) nicht nachvollzogen werden und müssten die von
Dr. D._______ gestellten Fragen (Schweregrad des rezidivierenden Ge-
hörgangekzems, damit verbundene Möglichkeit des längerfristigen Tra-
gens von Hörgeräten, Zeitpunkt des Beginns der allfälligen Unzumutbarkeit
des Tragens von Hörgeräten, allfällige Einschränkung in der zuletzt ausge-
übten Tätigkeit, in geeigneten Verweistätigkeiten, mit und ohne Hörgeräte)
nach wie vor geklärt werden, dies mittels einer erneuten, fundierten und
aktuellen HNO-Untersuchung,
dass die Vorinstanz gestützt hierauf mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2016
beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnah-
me zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen (B-act. 8),
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik sinngemäss festhielt, der
Sachverhalt sei rechtsgenüglich erstellt, weshalb keine Rückweisung an-
zuordnen sei, sondern das Gericht einen direkten Rentenentscheid treffen
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solle; entsprechend seiner (beiliegenden) Stellungnahme habe
Dr. C._______ sowohl bei den genannten Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit als auch bei den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit eine Falschbeurteilung vorgenommen (B-act. 10),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 27. Juli 2016 darauf hinwies, dass der
Beschwerdeführer mit seiner Replik seine persönliche Sicht der medizini-
schen Situation darlege, ohne diese (insbesondere die geltend gemachten
Verschlimmerungen) durch neue medizinische Unterlagen zu belegen
(B-act. 12),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Rückweisungsurteil
C-4450/2014 vom 1. Mai 2015 festgehalten hatte, bezüglich der Hypakusis
sei eine deutliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden, deshalb
sei auf die Neuanmeldung einzutreten und die Sache zur materiellen Be-
handlung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es könne deshalb offen ge-
lassen werden, ob mit den eingereichten medizinischen Unterlagen, die
neu Arthrosen auch der Schulter, der Hüfte, des Kniegelenks und des Vor-
fusses rechts sowie eine deutliche Arthrose der Schulter thematisierten,
eine Verschlechterung diesbezüglich eingetreten sei (IV 160 E. 8),
dass – in Übereinstimmung mit dem Antrag der Vorinstanz und entgegen
der Würdigung des Beschwerdeführers – nach wie vor ungenügend fach-
ärztlich geklärt ist, ob das Tragen aussenliegender Hörgeräte aus medizi-
nischer Sicht zumutbar ist oder – bei Verneinen dieser Frage infolge wei-
teren Vorliegens rezidivierender Gehörgangsekzeme – eine Schwersthö-
rigkeit vorliegt, die die Arbeitsfähigkeit auch in der Ausübung einer leichten
Verweistätigkeit stark einschränkt (vgl. dazu ursprüngliche Fragen von
Dr. D._______ des medizinischen Dienstes [IV 195, B-act. 8 Beilage 2]),
dass damit eine reformatorische Rentenzusprache durch das Gericht aus-
geschlossen und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob im Rahmen der ergän-
zend durchzuführenden Abklärungen auch Abklärungen in anderen Fach-
gebieten als der Oto-Rhino-Laryngologie erforderlich sind,
dass mit Ergänzung zum ärztlichem Bericht von Dr. F._______ vom
29. September 2008 (IV 25 S. 9 ff.) eine Coxarthrose beidseits bei Hüftdys-
plasie, mit Arztberichten vom 10. Dezember 2009 (IV 142) und 16. Mai
2011 (Stellungnahme des österreichischen ärztlichen Dienstes des Versi-
cherungsträgers; IV 91) eine beginnende mediale Gonarthrose und mit po-
lydisziplinärem Gutachten vom 30. November 2009 (Begutachtung in den
Fachbereichen Neurologie, Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie;
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IV 52) ein Belastungsschmerz rechtes Knie (M23.3), bei akuter Schmerz-
exazerbation mit rezidivierender Reizung seit Juni 2009, bei MRI rechtes
Knie Juni 2009 (Ergebnis: degenerative Meniskusveränderungen mit Hin-
terhornruptur im medialen Meniskus, Erguss, Weichteilödem, Periarthro-
pathie genu) festgehalten wurden und diesbezüglich keine relevante Ver-
schlechterung geltend gemacht wird, weshalb diesbezüglich weitere Abklä-
rungen nicht erforderlich sind und die Beurteilung des medizinischen
Dienstes als zutreffend erscheint,
dass die Gutachter des B._______-Begutachtungszentrums im Jahre 2009
als nicht im Vordergrund stehend eine leichte schmerzhafte Funktionsein-
schränkung an der linken Schulter sowie eine frei bewegliche Schulter
rechts befundet und ein subacromiales Schulterimpingement links mit Ten-
dinose der Supraspinatussehne (M75.4) diagnostiziert hatten, aufgrund
der seither eingereichten Akten jedoch für den Verfügungszeitpunkt mit at-
testierter frozen Shoulder, Acromioclavicular- (AC-)Gelenksarthrose und
postoperativer Schultersteife links und ärztlich bestätigten deutlichen Be-
wegungseinschränkungen der linken Schulter (IV 127, 140, 181) von einer
relevanten und abzuklärenden Verschlechterung der Schultersituation aus-
zugehen ist (B-act. 4, B-act. 7 Beilage 3; vgl. zur Tragweite:
/https://
/gesundheit/krankheit/schultergelenkentzundung-fro-
zen-shoulder; besucht am 27. September 2018),
dass bezüglich der mit Beschwerdeergänzung geltend gemachten fort-
schreitenden Arthrose der Finger- und Handgelenke und damit verbunde-
ner Funktionseinschränkungen im B._______-Gesamtgutachten vom
30. November 2009 die Diagnose (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit) Polyarthrosen der Hände (M15.9) bei STT- und Rhizarthrose rechts
sowie bei Heberdenarthrosen beidseits festgehalten wurde (IV 52 S. 1 ff.)
und im Bericht des österreichischen ärztlichen Dienstes vom 16. Mai 2011
Polyarthralgien/glaubhafte Schmerzen in mehreren Gelenken, allerdings
ohne Bewegungseinschränkung, genannt wurden (IV 91), dem fachärztli-
chen Bericht von Dr. G._______, Orthopädie, (…), vom 16. Januar 2015
(IV 154) jedoch zu entnehmen ist, dem Beschwerdeführer sei die Benut-
zung öffentlicher Verkehrsmittel wegen seiner Polyarthrosen nicht (mehr)
zumutbar, da er die Haltegriffe nicht benutzen könne,
dass damit auch bezüglich der Polyarthralgien eine Verschlechterung nicht
ausgeschlossen werden kann und weitere Abklärungen erforderlich wer-
den,
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dass in psychiatrischer Hinsicht in der Begutachtung im B._______ (Okto-
ber 2009) noch festgehalten wurde, das Burnout-Syndrom habe sich zu-
rückgebildet und die eigenständige Depression liege nur noch in leichtgra-
diger Form vor, auch die Klaustrophobie wiege nicht schwer, weshalb keine
die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung gegeben sei (IV 52
S. 46 ff.),
dass demgegenüber der ärztliche Dienst des österreichischen Versiche-
rungsträgers am 16. Mai 2011 erneut eine Erschöpfungsdepression fest-
hielt (IV 91, 102 S. 2) und Dr. H._______, Neurologie und Psychiatrie, in
seinem fachärztlichen Bericht vom 26. Januar 2015 (IV 155, 188) anhand
einer persönlichen Untersuchung eine Fibromyalgie (M79.00), eine radiku-
läre Läsion C5 (Nervus Medianus), eine kombinierte Klaustro-Agoraphobie
(F40.9), eine reaktive Depression (F32.9), eine Osteoarthrose (M19.9),
Polyarthralgien, eine Polymyosotis sowie eine Thrombozytopenie Werlhoff
(D69.3) diagnostizierte, die vom medizinischen Dienst in seiner Beurteilung
(IV 157) nicht weiter geprüft wurden,
dass sich bei dieser Sachlage ergänzende Abklärungen auch in psychiat-
rischer Hinsicht aufdrängen, die in Anbetracht des Vorliegens einer Diag-
nose aus dem Bereich der unklaren Schmerzstörungen (Fibromyalgie) mit
einer rheumatologischen Begutachtung zu verbinden ist (BGE 141 V 281),
dass aufgrund der von Dr. H._______ attestierten radikulären Läsion C5
schliesslich ein Gutachter im Fachbereich Neurologie hinzu zu ziehen ist,
dass damit dem Antrag der IVSTA auf Rückweisung zu weiteren Abklärun-
gen entsprochen werden kann, die Abklärungen jedoch weitere Fachge-
biete zu umfassen haben und eine pluri-disziplinäre Begutachtung in der
Schweiz in den Fachbereichen Oto-Rhino-Laryngologie, Neurologie,
Rheumatologie und Psychiatrie durchzuführen ist,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass entsprechend den oben stehenden Erwägungen die Sache an die
Vorinstanz zu weiteren Abklärungen (pluri-disziplinäre Begutachtung
[BGE 141 V 281] in der Schweiz unter Wahrung der in BGE 137 V 210
festgehaltenen Parteirechte und zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist,
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dass in Anbetracht dessen, dass vorliegend erstmalig eingehende Abklä-
rungen im Fachbereich Oto-Rhino-Laryngologie (Verträglichkeit des Tra-
gens aussenliegender Hörgeräte) sowie Rheumatologie (betreffend Schul-
terbeschwerden und Polyarthralgien) und ergänzende Abklärungen in den
Bereichen Psychiatrie und Neurologie zu erfolgen haben, eine Rückwei-
sung nicht den in BGE 137 V 210 festgehaltenen Grundsätzen entgegen-
steht (s. dort E. 4.4.1.4),
dass es im pflichtgemässen Ermessen der Gutachter steht, Ärzte aus wei-
teren Fachrichtungen beizuziehen, wenn sie dies als erforderlich erachten
(vgl. Urteil BVGer C-1810/2017 vom 14. Juni 2018, E. 6.4.4),
dass die Beschwerde deshalb insoweit gutzuheissen ist, als die angefoch-
tene Verfügung vom 11. März 2016 aufzuheben und die Sache zur ergän-
zenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der vor-
stehenden Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass damit das am 8. September 2016 gutgeheissene Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege keine weiteren Rechtswirkungen
entfaltet,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig ho-
hen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, weshalb
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, und auch der Vorinstanz
keine Parteientschädigung zusteht (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass er gemäss den
Akten seit September 2016 über einen Anspruch auf eine Altersrente der
Schweizerischen Alters-, Hinterlassenenversicherung (AHV) verfügt (vgl.
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Seite 11
schon Hinweis der IVSTA im Vorbescheid vom 05.01.2016 [IV 212]), und
ihm deshalb – unabhängig vom Ausgang des hier in Frage stehenden Ver-
fahrens um Zusprache einer Invalidenrente – zu empfehlen ist, via den ös-
terreichischen Versicherungsträger eine schweizerische Altersrente zu be-
antragen.
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
C-2166/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
11. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärungen im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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