Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2175/2009
U r t e i l v om 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien Kanton Zürich,
vertreten durch die Sicherheitsdirektion, diese handelnd
durch das Kantonale Sozialamt, Schaffhauserstrasse 78,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Kostenersatz im Unterstützungsfall A._______.
C2175/2009
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Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. […]) ist schweizerischbrasilianischer Doppelbürger und
in Brasilien aufgewachsen. Er ist von seiner brasilianischen Ehefrau
geschieden und hat drei Kinder, wovon eines unehelich ist. Sie leben bei
den jeweiligen Kindsmüttern in Brasilien. Am 4. Mai 2008 kehrte
A._______ als Rückwanderer mit der Absicht des dauernden Verbleibens
alleine in die Schweiz zurück, wo er zunächst in einem Wohnheim der
Heilsarmee in der Stadt Zürich eine Unterkunft fand. Da er über keine
finanziellen Mittel verfügte, wurde er in der Folge von den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich unterstützt. Auf den 1. Juni 2008 konnte er, in
unmittelbarer Nachbarschaft seines hierzulande ansässigen Bruders und
wiederum auf Stadtgebiet, eine Mietwohnung beziehen.
B.
Mittels Unterstützungsanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom
16. Juni 2008 zeigte der Kanton Zürich der Vorinstanz den
Unterstützungsfall am 20. Juni 2008 an. Gestützt auf Art. 3 des
Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an
Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976, seit dem 1. Januar 2010:
Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) wurde für die
betreffende Person hierbei eine Kostenersatzpflicht des Bundes vom
4. Mai 2008 bis 3. August 2008 geltend gemacht. Die Vorinstanz hatte
hiergegen keine Einwendungen.
C.
Am 2. Dezember 2008 unterbreitete der Kanton Zürich dem BJ eine
Gesamtrechnung für das dritte Quartal 2008. Sie umfasste alle vom Bund
aufgrund von Art. 3 ASFG zurückzuerstattenden Auslagen an
heimgekehrte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. In Bezug
auf A._______ wurde gemäss entsprechender Einzelfallabrechnung vom
25. Oktober 2008 ein Betrag von Fr. 2'727.55 in Rechnung gestellt. Für
die Wohnungsmiete der Monate Juli und August waren, wie schon in der
Einzelfallabrechnung des zweiten Quartals vom 22. Juli 2008 für den
Monat Juni, jeweils Fr. 801. pro Monat veranschlagt.
Mittels EMail vom 16. Dezember 2008 gelangte die Vorinstanz an den
Kanton Zürich und wies darauf hin, dass die Mietkosten für den ganzen
Monat August 2008 in Rechnung gestellt worden seien. Der Bund
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übernehme die fraglichen Leistungen hier aber nur anteilsmässig,
nämlich bis zum Ende der Kostenersatzpflicht am 3. August 2008.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 hielt der Kanton Zürich dafür, der
Mietzins für den Folgemonat müsse, wenn keine abweichenden
Zahlungsmodalitäten vereinbart würden, spätestens am letzten Tag des
Vormonats beglichen sein. Da der Mietzins vorliegend für den ganzen
Folgemonat geschuldet sei, erweise es sich auch als korrekt, die
Mietkosten nicht tageweise bzw. auf den Tag genau sondern voll
weiterzuverrechnen.
Da sich die Parteien in ihren Stellungnahmen vom 12. Februar 2009 und
27. Februar 2009 nicht zu einigen vermochten, verlangte der Kanton
Zürich mit letzterer Eingabe zugleich den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung.
D.
Am 20. März 2009 verfügte die Vorinstanz, die Kosten für die an
A._______ geleistete Sozialhilfe würden vergütet. Die
Einzelfallabrechnung für das dritte Quartal vom 25. Oktober 2008 von
Fr. 2'727.55 werde aber um die Miete für die Zeitspanne vom 4. bis
31. August 2008 – im Umfang von Fr. 723.50 – gekürzt und die
Rückerstattung auf Fr. 2'004.05 festgesetzt. Zur Begründung führte sie
aus, die Sozialhilfe obliege grundsätzlich den Kantonen. Mit Art. 3 ASFG
werde dieser Grundsatz zu Gunsten der Kantone durchbrochen. Gemäss
Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (BBl
1972 558; nachfolgend: bundesrätliche Botschaft) bezwecke dieses
Entgegenkommen vor allem den reibungslosen Übergang der Fürsorge
auf die zuständigen Fürsorgeorgane in der Schweiz. Auf die Art und
Weise sowie die Höhe der von den Kantonen an zurückgekehrte
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erbrachten
Sozialhilfeleistungen nehme der Bund keinen Einfluss. Die einzige
gesetzliche Einschränkung der Kostenübernahme gelte in zeitlicher
Hinsicht, indem der Bund solche Kosten längstens für drei Monate, vom
Tage der Rückkehr an gerechnet, übernehme. Art. 3 ASFG sei deshalb
nicht dahingehend zu interpretieren, dass der Bund alle Kosten
übernehme, die für den Sozialhilfeempfänger in diesen ersten drei
Monaten bezahlt würden. Vielmehr sei besagte Bestimmung so zu
verstehen, dass der Bund alle Kosten vergüte, welche effektive
Sozialhilfeleistungen der ersten drei Monate beträfen. Würden
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gesamthafte Zahlungen für einen grösseren Zeitraum erbracht, sei
folglich eine anteilsmässige Kostenbeteiligung vorzunehmen. Die
Betrachtungsweise des Kantons Zürich widerspreche dem Sinn und
Zweck von Art. 3 ASFG und leistete möglichen Missbräuchen Vorschub.
So hätten es die Kantone in der Hand, verschiedene Budgetpositionen
nicht nur für die ersten drei Monate, sondern im Extremfall gleich für ein
ganzes Jahr auf den Bund zu überwälzen. Dies sei nie die Absicht des
Gesetzgebers gewesen und entspreche auch nicht der bisherigen
Abrechnungspraxis des BJ gegenüber dem Kanton Zürich und den
übrigen Kantonen.
E.
Mit Beschwerde vom 6. April 2009 ersucht der Kanton Zürich um
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner sei das BJ zu
verpflichten, die Kosten von Fr. 2'727.55 gemäss Abrechnung für das
dritte Quartal 2008 vollumfänglich zu ersetzen. Dazu bringt er vor,
gemäss bundesrätlicher Botschaft habe der Bund die während der
dreimonatigen Frist tatsächlich ausgelegten Kosten sowie alle
Aufwendungen aus Verpflichtungen, welche der Kanton nach
fürsorgerischen Grundsätzen für den Hilfsbedürftigen eingegangen sei,
zu übernehmen. Die Zahlung für den Mietzins des August 2008 sei am
21. Juli 2008 ausgelöst worden. Besagtes Mietzinsbetreffnis sei mithin
innerhalb der drei Weiterverrechnungsmonate tatsächlich ausgerichtet
worden und in dieser Höhe effektiv geschuldet. Die Kürzung dieses
Betrages von Fr. 801. auf Fr. 77.50 sei damit zu Unrecht erfolgt und
stelle einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 ASFG dar. Zu beachten gelte es
ferner den Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni
1977 (ZUG, SR 851.1). Da sowohl dieses als auch das ASFG die
Möglichkeit der Weiterverrechnung von Sozialhilfeleistungen vorsähen,
sollten möglichst übereinstimmende Regelungen zur Anwendung
gelangen, denn nur so liessen sich ein reibungsloser Übergang der
Fürsorge auf die zuständigen kantonalen bzw. kommunalen
Fürsorgeorgane gewährleisten sowie Kompetenzkonflikte zwischen Bund
und Kantonen vermeiden. Die vom Bundesamt propagierte Auslegung
von Art. 3 ASFG stehe zur interkantonalen Weiterverrechnungspraxis
nach ZUG in Widerspruch, erkennbar sei dies beispielsweise bei der
Abrechnung von Arztrechnungen und Versicherungsprämien. Die
vorinstanzliche Betrachtungsweise schütze den Bund in dieser Hinsicht
denn ebenso wenig vor allfälligen Missbräuchen wie diejenige des
Beschwerdeführers. Im Übrigen hätten die zuständigen Sozialhilfeorgane
in aller Regel keine Einflussmöglichkeiten auf die Ausgestaltung eines
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Seite 5
Wohnungsmietvertrages. Das Schreiben des BJ an die kantonalen
Sozialämter vom Februar 2008 schliesslich halte hierzu lediglich fest,
dass die vom Kanton erbrachten Leistungen, die über drei Monate
hinausgingen, in der Regel pro rata temporis abzurechnen seien. Als
Beispiele würden Auslagen für lang dauernde Sprachkurse und
Ausbildungen angeführt. Von Leistungen für Mietzinse oder
Versicherungsprämien sei in jenem Schreiben hingegen keine Rede. Die
Einzelfallrechnung für das dritte Quartal 2008 sei daher ungekürzt zu
begleichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2009 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus.
G.
Mit Replik vom 16. Juni 2009 hält der Kanton Zürich an seinen Begehren
und deren Begründung fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen
Verfügungen des BJ im Bereich des ASFG (heute BSDA, siehe
nachfolgende E.3).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
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Seite 6
1.3. Der Beschwerdeführer ist als möglicherweise belastetes
Gemeinwesen durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an.
Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren
nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
Die angefochtene Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. D) erging gestützt auf
das bis zum 31. Dezember 2009 geltende ASFG. Mit Wirkung auf den
1. Januar 2010 wurde dieses Gesetz umbenannt in BSDA, inhaltlich
wurde es jedoch – was die Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland anbelangt – unverändert gelassen. Die Verordnung vom 26.
November 1973 über Fürsorgeleisten an Auslandschweizer (ASFV, AS
1973 1983) ihrerseits wurde ohne übergangsrechtliche Regelung auf den
1. Januar 2010 durch die Verordnung vom 4. November 2009 über
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(VSDA, SR 852.11) ersetzt. Der Erlass übernimmt den Inhalt des
bisherigen Rechts weitgehend unverändert. In einigen Bereichen hat der
Verordnungsgeber die Praxis kodifiziert, wie sie bis anhin den
altrechtlichen Richtlinien und Rundschreiben entnommen werden konnte
(vgl. Erläuterungen des BJ vom Dezember 2009 zur VSDA [nachfolgend:
Erläuterungen] S. 1, online unter > Themen > Migration
> Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Erläuterungen).
Wohl beschlägt die vorliegende Streitsache primär die Frage der
Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ASFG. Weil der Wortlaut der
Folgebestimmung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BSDA aber identisch ist, steht
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Seite 7
der Anwendung des neuen Rechts insoweit grundsätzlich nichts
entgegen.
4.
Müssen Auslandschweizer, die sich mindestens drei Jahre im Ausland
aufgehalten haben, nach ihrer Rückkehr in die Schweiz unterstützt
werden, so übernimmt der Bund die Kosten längstens für drei Monate,
vom Tage der Rückkehr an gerechnet (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ASFG bzw.
Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BSDA).
5.
Die grundsätzliche dreimonatige Kostenersatzpflicht des Bundes für
heimkehrende Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ist
unbestritten. Uneinigkeit besteht indessen darüber, in welchem Umfang
der Bund die in der fraglichen Zeitspanne (4. Mai 2008 bis 3. August
2008) angefallenen Mietkosten zu vergüten hat, wobei für die Zeit vom
4. bis 31. Mai 2008 (vorübergehende Unterbringung des
Sozialhilfeempfängers in einem Wohnheim der Heilsarmee) keine
solchen Kosten geltend gemacht werden. Konkret geht es darum, wie
Mieten für angebrochene Monate weiterzuverrechnen sind. Wie sich dem
Sachverhalt entnehmen lässt, bezog A._______ auf den 1. Juni 2008
eine Mietwohnung. Der monatliche Mietzins betrug Fr. 801.. In der Folge
stellte der Kanton Zürich dem BJ aber nicht nur den Mietzins der Monate
Juni 2008 und Juli 2008, sondern auch denjenigen des August 2008 voll
in Rechnung. Dieses Vorgehen wurde damit begründet, der Mietzins sei
gemäss entsprechendem Mietvertrag im Voraus, spätestens auf den 1.
des jeweiligen Monats, zu überweisen. Vorliegend hätten die Sozialen
Dienste der Stadt Zürich die Zahlung für den August 2008 am 21. Juli
2008 ausgelöst. Die diesbezüglichen Mietkosten seien mithin innerhalb
der Dreimonatsfrist tatsächlich ausgerichtet worden und somit
vollumfänglich weiterverrechenbar. Das BJ stellt sich derweil auf den
Standpunkt, für Aufwendungen die Dauerleistungen beträfen, welche
über die Dreimonatsperiode hinausgingen, habe eine Vergütung pro rata
temporis zu erfolgen. Für den August 2008 verblieben dadurch Fr. 77.50
(nämlich 3/31 des Monatsmietzinses von Fr. 801.). Hingegen ist die
Vorinstanz nicht bereit, den ebenfalls geltend gemachten Restbetrag von
Fr. 723.50 für die Mietkosten in der Zeit vom 4. bis 31. August 2008
zurückzuerstatten.
Im Zentrum steht die Frage, ob der Bund mit Blick auf die Dreimonatsfrist
von Art. 3 ASFG bzw. Art. 3 BSDA alle Rechnungen zu übernehmen hat,
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Seite 8
die in dieser Periode bezahlt worden sind oder ob er alle Leistungen zu
vergüten hat, welche den fraglichen Zeitraum betreffen, unabhängig
davon, wann für diese Leistungen bezahlt wird. Aufgrund des
Verfahrensgegenstandes hat sich das Bundesverwaltungsgericht auf den
Bereich der Wohnungsmieten zu beschränken. Beide Parteien stützen
sich zur Begründung ihrer Auffassung im Wesentlichen auf die Auslegung
von Art. 3 ASFG bzw. Art. 3 BSDA.
6.
6.1. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer
Bestimmung (vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht geltenden
Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ist der Gesetzestext nicht ohne weiteres
klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter
Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden nach seiner wahren
Tragweite gesucht werden. Dabei kommt es namentlich auf den Zweck
der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf
den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (BGE 131 III 33 E. 2
S. 35 und BGE 130 II 202 E. 5.1 S. 212 f, jeweils mit weiteren
Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen
stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (BGE 133 II 263 E.
7.2 S. 273, mit Hinweisen; BVGE 2010/63 E. 4.2.6.1 S. 899) und nur
dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich
daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab (BGE 137 V 373
E. 5.1 S. 376, mit Hinweisen).
6.2. Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und
Sprachgebrauch ab. Gemäss wörtlicher Auslegung von Art. 3 ASFG
(bzw. Art. 3 BSDA) übernimmt der Bund Kosten für heimkehrende
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer längstens für drei Monate,
vom Tage der Rückkehr an gerechnet. Zwischen dem deutschen, dem
französischen ("… assume les frais pendant trois mois au plus à compter
de la date de retour") und dem italienischen Text (… ne assume le spese
per tre mesi al massimo a contare dalla data del ritorno") sind inhaltlich
keine Unterscheide erkennbar. Dass darin von Kosten und nicht von
Verpflichtungen die Rede ist, spräche prima vista für die Auffassung der
Vorinstanz. Zumindest was periodische Leistungen bzw. über die
Dreimonatsperiode hinausgehende Dauersachverhalte anbelangt, bleiben
die Formulierungen besagter Norm allerdings auslegungsbedürftig und
mehreren Deutungen zugänglich. Die grammatikalische Auslegung allein
ergibt mit anderen Worten keine eindeutige Antwort.
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Seite 9
6.3. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man
einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Der Beschwerdeführer macht
als Haupteinwand geltend, die bundesrätliche Botschaft zum ASFG
erwähne mit aller Deutlichkeit, dass der Bund während der fraglichen
Dreimonatsperiode auch Aufwendungen der Kantone aus Verpflichtungen
zu vergüten habe. Die bundesrätliche Botschaft (BBl 1972 558) hält zu
Art. 3 ASFG fest, diese Bestimmung stelle "nicht bloss ein
Entgegenkommen gegenüber den nach kantonalem Recht zuständigen
Fürsorgebehörden dar", vielmehr bezwecke sie "vor allem den
reibungslosen Übergang der Fürsorge auf die zuständigen
Fürsorgeorgane in der Schweiz". Hierbei wird einerseits von allfälligen
Unterstützungskosten gesprochen, welche der Bund bei dieser
Personenkategorie für längstens drei Monate übernehme, andererseits
findet sich auch folgender Passus: "Anerkannt werden während der
dreimonatigen Frist nicht nur die tatsächlich ausgelegten Kosten, sondern
auch alle Aufwendungen aus Verpflichtungen, welche der Kanton nach
fürsorgerischen Grundsätzen für den Hilfsbedürftigen eingegangen ist."
Obwohl das BJ jenen Passus geflissentlich zu ignorieren scheint, kann
daraus e contrario nichts zu Gunsten des Standpunktes des
Beschwerdeführers abgeleitet werden. So geht auch aus der fraglichen
Passage – die es nicht isoliert sondern im Kontext der sonstigen
Ausführungen zu würdigen gilt – nicht hervor, wie es sich mit Leistungen
und Verpflichtungen aus Dauerrechtsverhältnissen, welche die
Dreimonatsperiode überschreiten, genau verhält. Ebenso fehlen Hinweise
oder Erläuterungen zu Abrechnungsmodalitäten. Solche Problemkreise
wurden damals nicht thematisiert. Hinzu kommt die gleichzeitige
Betonung des Aspektes, dass allfällige Unterstützungskosten "für
längstens drei Monate" bzw. nur "während der dreimonatigen Frist"
übernommen werden. Überdies beginnt die Kostenersatzpflicht des
Bundes mit dem Tage der Rückkehr und nicht am Anfang oder Ende des
Monats. Die Lehre schliesslich äussert sich in dieser Hinsicht
dahingehend, nach Art. 3 ASFG erstatte der Bund den Kantonen die
Kosten der Unterstützungen, die sie einem heimgekehrten
Auslandschweizer während der ersten drei Monate nach der Rückkehr in
die Schweiz ausgerichtet hätten (vgl. WERNER THOMET, Kommentar zum
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
[ZUG], 2. Aufl., Zürich 1994, Rz. 216). Anmerkungen dazu, wie über die
Dreimonatsperiode hinauslaufende Kosten gehandhabt werden, finden
sich wiederum keine. Selbst die Gesetzesmaterialien liefern in dieser
Hinsicht mithin keine hinreichenden oder zweifelsfreien Hinweise. Von
einer Absicht des Gesetzgebers, die Kostenersatzpflicht des Bundes in
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solchen Konstellationen bis zum jeweiligen Ende des Kalendermonats
auszudehnen, kann auf jeden Fall nicht gesprochen werden.
6.4. Bei der teleologischen Auslegung wird auf den (heutigen) Sinn und
Zweck abgestellt, der einem Gesetz oder einer einzelnen Bestimmung zu
Grunde liegt. Die Unterstützung Bedürftiger obliegt gemäss Art. 115 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) grundsätzlich dem Wohnkanton. Der Bund regelt die
Ausnahmen und Zuständigkeiten. Art. 18 Abs. 1 ZUG verweist für den
Ersatz von Unterstützungskosten durch den Bund auf besondere Erlasse.
Das ASFG bzw. BSDA stellt einen solchen Erlass dar. Art. 3 ASFG (bzw.
Art. 3 Abs. 1 BSDA) charakterisiert sich in dem Sinne als eine ganz
konkrete Ausnahme, welche besagten Grundsatz bei heimkehrenden
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zu Gunsten der Kantone
durchbricht. Wie angetönt, bezweckt die Bestimmung einerseits ein
Entgegenkommen gegenüber den Kantonen, andererseits soll sie einen
reibungslosen Übergang der Sozialhilfe auf die zuständigen
Sozialhilfeorgane in der Schweiz ermöglichen (siehe E. 6.3 hiervor). Dies
ändert indessen nichts daran, dass Art. 3 ASFG bzw. Art. 3 Abs. 1 BSDA
im Bereich der Sozialhilfe eine Sonderregel bleibt und folglich eng
auszulegen ist.
Durch Art. 3 Abs. 1 ASFG bzw. Art. 3 Abs. 1 BSDA wird die
Kostenersatzpflicht in zeitlicher Hinsicht auf die innerhalb von drei
Monaten ab dem Tag der Rückkehr an eine heimkehrende bedürftige
Person durch die Aufenthalts oder Wohngemeinde erbrachte materielle
Hilfe beschränkt. Der Wille zur Begrenzung dieser Ersatzpflicht
manifestiert sich – wie mehrfach erwähnt – nur schon in der verwendeten
Terminologie ("für längstens drei Monate", etc.). Da die dreimonatige Frist
mit dem Tag der Einreise in die Schweiz zu laufen beginnt und
erfahrungsgemäss die wenigsten der Heimkehrenden gerade auf den
Monatsbeginn oder dessen Ende hin einreisen, führte die
Betrachtungsweise des Kantons Zürich dazu, dass Mietkosten vom Bund
regelmässig für eine längere Zeitperiode übernommen werden müssten,
faktisch oft während dreieinhalb bis beinahe vier Monaten (im Falle von
Igo Müller hätte der Bund die Miete beispielsweise während drei Monaten
und 26 Tagen zu übernehmen). Eine Auslegung, welche in solchem
Umfange eine Ausweitung der Kostenersatzpflicht nach sich ziehen
würde, lässt sich nicht mehr mit dem Sinn und Zweck einer
Ausnahmebestimmung wie Art. 3 ASFG (bzw. Art. 3 BSDA) vereinbaren.
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Seite 11
Das BJ hat seine diesbezügliche Abrechnungspraxis sowie verschiedene
Modalitäten bei der Vergütung von Sozialhilfeleistungen an
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in einem
Orientierungsschreiben vom Februar 2008 an die kantonalen Sozialämter
nochmals dargelegt. Der Beschwerdeführer hat mit der Replik einen
Entwurf desselben Schreibens vom 17. September 2007 nachgereicht.
Nach beiden Versionen gilt es bei der Verrechnung der ausgerichteten
Sozialhilfe zu beachten, dass die vom Kanton in diesem Zusammenhang
erbrachten Leistungen, die über drei Monate hinausgehen, in der Regel
pro rata temporis abzurechnen sind. Als Beispiele werden Aufwendungen
für Sprachkurse und Ausbildungen genannt, im Entwurf figurierten zudem
die Prämien für Jahresversicherungen. Mieten gehören als klassischer
Anwendungsfall von Aufwendungen, welche über längere Zeiträume
hinweg periodisch anfallen, naheliegenderweise ebenfalls zu dieser
Kategorie anteilmässig weiterzuverrechnender Leistungen. Daran ändert
nichts, dass die Jahresversicherungen im Orientierungsschreiben vom
Februar 2008 nicht mehr explizit Erwähnung gefunden haben, handelt es
sich doch ohnehin um eine beispielhafte Aufzählung (vgl. Passus
"beispielsweise Auslagen für lang andauernde Sprachkurse und
Ausbildungen etc."). Bestünde stattdessen die Auffassung, der Bund
habe in derartigen Konstellationen auch die angebrochenen Monate voll
zu vergüten, so müsste dies in einem entsprechenden Erlass so
festgehalten werden. Anzumerken wäre der Vollständigkeit halber, dass
regelmässige Einnahmen konsequenterweise ebenfalls pro rata temporis
abgerechnet werden, was in casu geschah (konkret betrifft dies die
Einkünfte aus der Arbeitslosenversicherung, vgl. Beschwerdebeilage 4).
Auch unter dem Blickwinkel, dass den Kantonen Zeit eingeräumt werden
soll, die nachfolgende Zuständigkeit zu klären, erweisen sich drei volle
Monate für die reibungslose Abwicklung eines Sozialhilfefalles als
ausreichend, zumal wegen der Landesabwesenheit der betroffenen
Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger für die Zeit davor
keine Kompetenzkonflikte zu befürchten oder zu lösen sind. Die
Auslegung von Art. 3 ASFG durch das BJ steht daher nicht im
Widerspruch zum Sinn und Zweck dieser Norm.
Am 1. Januar 2010 wurde das ASFG in das BSDA überführt und die
ASFV durch die VSDA ersetzt. Der hier in Frage stehende Art. 3 Abs. 1
Satz 1 ASFG wurde unverändert in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BSDA
übernommen (zum Ganzen vgl. E. 3 vorstehend). Erläuternd wird hierzu
in Art. 27 Abs. 1 VSDA erklärt: "Der Bund vergütet dem Aufenthaltskanton
die Kosten für die Sozialhilfe nach Artikel 3 BSDA ab dem Tage der
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Seite 12
Einreise in die Schweiz." Den Erläuterungen des BJ zur VSDA zufolge
werden dem Aufenthaltskanton die Sozialhilfekosten für Heimkehrende
vergütet, die ihm in den ersten drei Monaten entstanden sind. Dies ist
dahingehend zu verstehen, dass Kosten für jene Leistungen zu
übernehmen sind, welche die fragliche Zeitspanne betreffen, d.h. in jener
Zeit tatsächlich erbracht wurden. Die der Miete vom 4. bis 31. August
2008 zu Grunde liegenden Leistungen wurden im Falle von Igo Müller
zwar ususgemäss im Voraus bezahlt, aber ausserhalb der
Dreimonatsfrist in Anspruch genommen und sind vom Bund somit nicht
zurückzuerstatten. Anders als in der Botschaft zum ASFG ist in den
Erläuterungen zur VSDA im Übrigen nurmehr von Kosten und nicht von
Verpflichtungen die Rede. Es spricht daher nichts dagegen, Mietkosten
für angebrochene Monate – wie bislang – pro rata temporis abzurechnen.
Die Gefahr von Doppelzahlungen, welche der Beschwerdeführer nach
dieser Auslegungsart befürchtet, erscheint derweil minim.
Unterstützungsfälle mit Auslandbezug stellen nicht die Regel dar und
verdienen seitens der kantonalen und kommunalen Sozialhilfeorgane ein
besonderes Augenmerk. Abgesehen davon beziehen sich die
diesbezüglichen Bedenken des Kantons Zürich auf Arztrechnungen, bei
denen zwischen Behandlung und Rechnungsstellung oft einige Monate
verstreichen. Wohnungsmieten hingegen werden im Normalfall in
Monatsraten und zum Voraus beglichen. Der Vorwurf der zu restriktiven
Auslegung von Art. 3 ASFG (bzw. Art. 3 BSDA) erweist sich selbst in
dieser Hinsicht als unbegründet.
6.5. Zu keinem anderen Ergebnis führt eine systematische
Betrachtungsweise (Bestimmung des Sinnes der Rechtsnorm durch ihr
Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen und
logischen Zusammenhang). Bei Art. 3 ASFG handelt es sich wie
mehrfach erwähnt um eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach die
Sozialhilfe grundsätzlich Sache der Kantone ist. Der Beschwerdeführer
plädiert, zumindest was die Weiterverrechnung anbelangt, für ein
Vorgehen analog den Regeln des ZUG. Sowohl das ASFG als auch das
ZUG sind Gesetze, welche sich (u.a.) mit der Zuständigkeit befassen.
Während das ASFG die Zuständigkeit des Bundes in Abgrenzung zu den
Zuständigkeiten der Kantone umschreibt, regelt das ZUG die
Zuständigkeit zwischen den Kantonen. Für die Weiterverrechnung der
einzelnen Leistungen als solchen erschiene es tatsächlich sinnvoll,
aufeinander abgestimmte Regelungen anzuwenden. Zum Thema
Weiterverrechnung von Mietzinsen äussert sich das ZUG allerdings nicht.
Auch die "Kommission ZUG/Rechtsfragen" hat sich besagter Problematik,
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Seite 13
wie der Beschwerdeführer in der Replik einräumt, bislang nicht
angenommen. Im Bereich der Mietzinsen verhält es sich laut einer
Auskunft der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) in einem
Einzelfall so, dass sie im Verhältnis zwischen Wohn und Heimatkanton
anteilsmässig zu übernehmen sind. Begründet wird dies damit, der
Wohnungsmietzins gehöre wie der Grundbedarf für den Lebensunterhalt
zur materiellen Grundsicherung. Auch der normalerweise am
Monatsanfang ausbezahlte Grundbedarf werde nun aber anteilsmässig
weiterverrechnet (vgl. die Antwort der SKOS vom 21. November 2007 in
der Beilage zur Vernehmlassung). Der Anwendung dieser
Abrechnungsmethode steht hier insofern nichts entgegen. Die weiteren
Beispiele, die vom Kanton Zürich oder vom BJ angeführt werden
(Jahresversicherungen, Arztkosten, Heimtaxen, Krankenkassenprämien),
lassen sich aus verschiedenen Gründen (im Falle der Arztkosten
beispielsweise, weil es sich nicht um periodische Leistungen handelt)
nicht tel quel auf den vorliegenden Fall übertragen. Kommt hinzu, dass in
der Praxis jedenfalls die Heimtaxen unbestrittenermassen ebenfalls pro
rata temporis abgerechnet werden. Mindestbeiträge an obligatorische
Versicherungen (z.B. Krankenkassenprämien) schliesslich gelten nach
Art. 3 Abs. 2 Bst. b ZUG nicht als Unterstützungen und sind folglich gar
nicht weiterverrechenbar. Alles in allem lässt sich festhalten, dass die
Praxis der Vorinstanz, Mietzinse heimkehrender Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer ausschliesslich für jene dreimonatige Periode zu
übernehmen, die gemäss Art. 3 ASFG bzw. Art. 3 BSDA der
Rückerstattung unterliegt, sich in der Stossrichtung mit den
Abrechnungsmodalitäten des ZUG deckt. Auch nach einer
systematischen Auslegung vermag der Beschwerdeführer mit anderen
Worten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.6. Unter Berücksichtigung aller anerkannten Auslegungsmethoden
kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Bund
die Wohnungsmieten bei angebrochenen Monaten nach Art. 3 ASFG
(heute: Art. 3 BSDA) lediglich pro rata temporis zu vergüten hat. Die
vorgenommene Kürzung der Rückerstattung war damit rechtens.
7.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
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8.
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Ausgenommen davon sind jedoch u.a. kantonale Behörden, soweit sich
der Streit nicht um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften
oder autonomen Anstalten dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im
vorliegenden Fall geht es um Vermögensinteressen der beteiligten
Gemeinwesen, weshalb die Verfahrenskosten dem
beschwerdeführenden Kanton Zürich aufzuerlegen sind.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE), was für
Bundesbehörden gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE allerdings nicht gilt. Es ist
demzufolge keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem beschwerdeführenden
Kanton Zürich auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtskurkunde; Beilage: Einzahlungs
schein)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten RefNr. […]
retour)
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Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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