B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2175/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Augus t 201 5
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider ,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV),
Ausschluss aus der freiwilligen Altersversicherung,
Einspracheentscheid vom 9. März 2015.
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Sachverhalt:
A.
Die 1955 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebt in Südkorea. Aufgrund ih-
rer Beitrittserklärung (eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] am 7. Februar 2012) wurde sie
mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (nachfolgend freiwillige Versicherung) aufge-
nommen (Akten der Vorinstanz Nr. [im Folgenden: act.] 1 und 5). Am
2. Juli 2013 bezeichnete die Versicherte die Schweizer Adresse ihres Soh-
nes als Korrespondenzadresse (act. 18).
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 setzte die SAK gestützt auf die einge-
reichten Belege den Beitrag der Versicherten an die freiwillige Versiche-
rung für das Jahr 2013 fest (act. 30). Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft. Mit Mahnung vom 28. März 2014 erinnerte die Vo-
rinstanz die Versicherte daran, dass ihr Konto noch einen Saldo von CHF
959.70 zu Gunsten der SAK aufweise und sie diesen Betrag innert 30 Ta-
gen zu überweisen habe, da eine allfällige Verzögerung Verzugszinsen zur
Folge hätte (act. 31). Mit Einschreiben vom 28. Mai 2014 mahnte die SAK
die Versicherte erneut, dass der Beitrag für das Jahr 2013 immer noch nicht
bezahlt worden sei und deshalb eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen an-
gesetzt werde. Die Versicherte wurde darauf aufmerksam gemacht, dass
ein Nichtbezahlen bis zum 31. Dezember 2014 den Ausschluss aus der
freiwilligen Versicherung zur Folge hätte (act. 32).
C.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 schloss die SAK die Versicherte zu-
folge Nichtbezahlung der Beiträge mit Wirkung ab 1. Januar 2013 aus der
freiwilligen Versicherung aus (act. 33).
D.
Gegen die Ausschlussverfügung vom 13. Januar 2015 liess die Versi-
cherte, vertreten durch ihren Sohn B._______, am 6. Februar 2015 Ein-
sprache erheben und beantragte deren Aufhebung (act. 34). Zur Begrün-
dung wurde sinngemäss ausgeführt, die Zahlung sei irrtümlich nicht aus-
geführt worden.
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Seite 3
E.
Mit Einspracheentscheid vom 9. März 2015 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache ab (act. 37). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte
habe den Ausstand des Beitrages für das Jahr 2013 trotz Mahnungen am
28. März 2014 und am 28. Mai 2014 (unter Androhung des Ausschlusses)
bis Ende 2014 nicht beglichen, weshalb der Ausschluss zu Recht erfolgt
sei.
F.
Mit Eingabe vom 7. April 2015 liess die Versicherte, vertreten durch ihren
Sohn B._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und die Aufhebung der Ausschlussverfügung beantragen (Akten im Be-
schwerdeverfahren Nr. [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Zur Begründung
wurde ausgeführt, der mit der Administration der Korrespondenz beauf-
tragte Sohn habe die Beitragsrechnung respektive die Mahnung verlegt o-
der nicht erhalten, weshalb die Beiträge ohne Willen und Wissen der Ver-
sicherten nicht bezahlt worden seien.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde darauf
verwiesen, dass die Rechnungsstellung und das Mahnverfahren rechts-
konform durchgeführt worden seien.
H.
Mit Replik vom 10. April 2015 (BVGer-act. 5) bestätigte die Beschwerde-
führerin ihren Antrag. Die Vorinstanz bestätigte ihren Antrag auf Abweisung
der Beschwerde mit Duplik vom 8. Juni 2015 (BVGer-act. 7).
I.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (BVGer-act. 8) schloss die Instruktions-
richterin den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmass-
nahmen
J.
Am 25. Juni 2015 folgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin
(BVGer-act. 9). Eine Kopie davon wurde der Vorinstanz zur Kenntnis-
nahme zugestellt (BVGer-act. 10).
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
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– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdele-
gitimiert ist.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG, so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt. Das Sozialversicherungsverfahren
der Verwaltung richtet sich unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 1 VwVG nach
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Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis VwVG i.V. mit Art. 2 des ATSG und Art. 1
Abs. 1 AHVG).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung
der angefochtenen Verfügung richtet sich demzufolge nach Art. 2 Abs. 1
AHVG in der seit 1. Juni 2001 geltenden sowie Art. 13 Abs. 1 und 3 der
Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der seit 1. Januar 2008
und Art. 13 Abs. 2 VFV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung.
3.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom
9. März 2015. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausge-
schlossen hat.
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen
Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus
der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Der Bundesrat erlässt er-
gänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt ins-
besondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und
des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Bei-
träge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.3 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausge-
schlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis
zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezah-
len (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichs-
kasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des
Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden fällige Beiträge nicht be-
zahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist
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von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat
die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Fol-
gen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV).
3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss
aus der freiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff
in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Die vom Ausschluss bedrohte
versicherte Person muss daher genau wissen, wie sie den Ausschluss ab-
wenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt,
dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen
Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c, bestätigt mit Urteil des Bun-
desgerichts H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3).
4.
Zu prüfen ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Ausschlusses aus der
freiwilligen Versicherung gegeben waren.
4.1 Von der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, die zeitliche Ab-
folge des Beitragsinkasso für die Jahre 2012 und 2013 sei missverständ-
lich gewesen. Das Mahnverfahren habe den gesetzlichen Anforderungen
nicht genügt. Der mit der Administration beauftragte Sohn sei davon aus-
gegangen, dass der Beitrag für das Jahr 2013 mit der am 23. Dezem-
ber 2013 geleisteten Zahlung beglichen worden sei. In diesem Zusammen-
hang wird auf den Kontoauszug vom 28. November 2013 über den Zeit-
raum vom 1. Januar 2011 bis 28. November 2013 (act. 25) verwiesen. Die
SAK führt dazu aus, mit der am 23. Dezember 2013 geleisteten und am
27. Dezember 2013 bei der SAK verbuchten Zahlung sei der Beitrag für
das Jahr 2012 beglichen worden. Zum Ausschluss geführt habe der Verzug
bei der Zahlung des Beitrages für das Jahr 2013.
4.2 Der Beitrag für das Jahr 2012 wurde mit der Beitragsverfügung vom
12. September 2013 festgesetzt und in Rechnung gestellt (act. 23). Am
28. November 2013 folgte die erste Mahnung (act. 25). Sowohl auf der Bei-
tragsverfügung wie auch auf der Mahnung war vermerkt, dass es sich um
den Beitrag für das Jahr 2012 handelt. Aufgrund der erfolgten Korrespon-
denz war für die Versicherte respektive deren Vertreter klar ersichtlich,
dass es sich bei der Ende Dezember 2013 geleisteten Zahlung um den
Beitrag für das Jahr 2012 handelte. Hätte die Beschwerdeführerin, wie dies
nun geltend gemacht wird, den fraglichen Beitrag nicht für das Jahr 2012,
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sondern für 2013 bezahlen wollen, so wäre Ende des Jahres 2013 der Bei-
trag des Jahres 2012 unbezahlt geblieben, was offensichtlich nicht beab-
sichtigt war.
4.3 Die Beitragsverfügung vom 15. Januar 2014 für das Jahr 2013 wurde
der Versicherten von der SAK per Post an ihre Korrespondenzadresse in
der Schweiz verschickt. Die Zustellung ist unbestritten und die Verfügung
blieb unangefochten, weshalb diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen
ist.
4.4 Die erste Mahnung vom 28. März 2014 und die zweite Mahnung vom
28. Mai 2014 wurden der Versicherten an ihre Korrespondenzadresse in
der Schweiz geschickt. Die Zustellung der zweiten Mahnung erfolgte per
Einschreiben. Die in Art. 13 Abs. 2 VFV vorgeschriebene Androhung des
Ausschlusses war in der zweiten Mahnung enthalten. Aus den Akten erge-
ben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zustellung der Mahnun-
gen. Die Abklärungen der Vorinstanz bei der Post haben gezeigt, dass die
eingeschriebene zweite Mahnung vom 28. Mai 2014 am 3. Juni 2014 zu-
gestellt wurde (act. 39).
4.5 Die Eröffnung einer Verfügung oder Mitteilung ist eine empfangsbedürf-
tige, nicht aber annahmebedürftige Rechtshandlung, wobei massgebend
ist, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, vom Inhalt Kennt-
nis zu erhalten. Eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt ist aber nicht
erforderlich. Bei einer schriftlichen Mitteilung genügt es, wenn diese in den
Zugriffsbereich des Betroffenen oder seines Vertreters gelangt, indem sie
etwa von einer anderen empfangsberechtigten Person entgegengenom-
men wird (BGE 122 III 316 E. 4b; BGE 122 I 139 E. 1, vgl. zum Ganzen
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006 vom 14. Februar
2008, E. 2.3 und 2.4). Die in Art. 13 Abs. 2 VFV vorgesehene Mahnung
welche der Versicherten per Einschreiben verschickt wurde, hat demnach
als zugestellt zu gelten, selbst dann, wenn eine tatsächliche Kenntnis-
nahme vom Inhalt nicht erfolgt wäre.
4.6 Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin haben Arbeitsüber-
lastung und ein Irrtum des Sohnes dazu geführt, dass die Prämienforde-
rung nicht fristgerecht beglichen worden ist. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind organisatorische Mängel im Bereich des Empfängers
einer Mitteilung diesem zuzurechnen, und die vertretene Partei muss sich
Fehlleistungen ihrer Vertretung unmittelbar anrechnen lassen (vgl. Urteil
des BGE 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3 und 3.4).
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Seite 8
4.7 Es ist unbestritten, dass die Beiträge für das Jahr 2013 per Ende De-
zember 2014 nicht bezahlt waren.
4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beiträge für das Jahr
2013 nach rechtskräftiger Beitragsfestsetzung und rechtskonformem
Mahnverfahren nicht fristgerecht bezahlt waren, und dass damit die Vo-
raussetzungen für einen Ausschluss aus der Versicherung nach Art. 2
Abs. 3 AHVG i. V. mit Art. 13 Abs. 1 VFV gegeben waren.
5.
Nach Art. 13 Abs. 4 VFV tritt der Ausschluss aus der Versicherung nicht
ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht recht-
zeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz
unmöglich ist. Die vom Vertreter der Versicherten beschriebenen Probleme
im Zusammenhang mit dem Empfang der Mahnung können jedoch nicht
als höhere Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 4 VFV, welche eine rechtzei-
tige Entrichtung der Beiträge verunmöglichten, gelten. Auch unter diesem
Aspekt lässt sich keine Hinderung des Eintritts der Rechtsfolge des Aus-
schlusses begründen.
6.
In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin da-
rum, die Versicherung weiterlaufen zu lassen und bot an, die Beiträge für
die nächsten drei Jahre im Voraus zu begleichen. Nach dem Wortlaut von
Art. 2 Abs. 3 AHVG und von Art. 13 Abs. 1 VFV hat die Verwaltung - bei
gegebenen Voraussetzungen - den Ausschluss vorzunehmen («Die Versi-
cherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen»). Auf-
grund des Legalitätsprinzips stand der Verwaltung kein Rechtsfolgeermes-
sen zu, und sie hatte den Ausschluss anzuordnen.
7.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
8.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskos-
ten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
9.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung entrichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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