B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2176/2016
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, (Kosovo),
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision und Einstellung der Rente;
Verfügung der IVSTA vom 4. März 2016.
C-2176/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1964 geborene und heute in ihrem Heimatland Kosovo
wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Ver-
sicherte) meldete sich mit Formular vom 14. Dezember 2005 bei der da-
mals zuständigen IV-Stelle C._______ zum Bezug von Leistungen der In-
validenversicherung (IV) an (Vorakten 4). Die Versicherte gab an, sie habe
unfallbedingte Probleme an Rücken und Schulter und leide unter Arm- und
Beinbeschwerden (rechts), Kopfschmerzen sowie Schwindel (Vorakten 4/6
Ziff. 7.2).
A.b Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Vorak-
ten 3, 5, 9) wies die IV-Stelle C._______ das Leistungsbegehren mit Ver-
fügung vom 30. März 2006 ab (Vorakten 12). Gestützt auf die im Ein-
spracheverfahren neu vorgelegten ärztlichen Berichte der Klinik
D._______ (Vorakten 18; BVGer-act. 20) stellte die IV-Stelle C._______
mit Einspracheentscheid vom 10. August 2006 – in Gutheissung der Ein-
sprache – fest, dass die zuletzt bis am 11. Dezember 2014 als Betriebsar-
beiterin bei der E._______ AG (Weberei) in (…) (vollzeitlich) tätig gewe-
sene Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 2005 einen Anspruch auf
eine halbe IV-Rente hat (Vorakten 20). Die IV-Stelle C._______ errechnete
einen Invaliditätsgrad von 50% ab 11. Dezember 2005 (Vorakten 21/3). Die
Zusprache der halben IV-Rente erfolgte gestützt auf die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Vorakten 20/6).
A.c Im März 2010 wurde von Amtes wegen ein Revisionsverfahren einge-
leitet (Vorakten 26 ff.), welches die IV-Stelle C._______ am 15. Juni 2010
mit der Mitteilung eines unveränderten Rentenanspruchs abschloss
(Vorakten 37).
A.d Infolge Rückkehr der Versicherten in den Kosovo per 30. Juni 2011
überwies die IV-Stelle C._______ die Akten mit Schreiben vom 27. Juli
2011 (Vorakten 42) zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA).
A.e Im November 2011 leitete die IVSTA gestützt auf die Schlussbestim-
mungen zur IV-Revision 6a eine Überprüfung des Rentenanspruchs der
Versicherten ein (Vorakten 44 ff.). Gestützt auf die Stellungnahme ihres
medizinischen Dienstes (Vorakten 45) ordnete die IVSTA am 28. Januar
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2014 dazu eine bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Be-
gutachtung der Versicherten in der Schweiz an (Vorakten 54, 55), welche
am 7. Mai 2014 durchgeführt wurde (Vorakten 59). Das interdisziplinäre
Gutachten vom 27. Mai 2014 (Vorakten 86, 87) kam zum Schluss, dass
weder aus somatisch-rheumatologischer noch aus psychosomatisch-psy-
chiatrischer Sicht für die von der Versicherten früher in der Schweiz aus-
geübten Tätigkeiten eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
mehr formuliert werden könne (Vorakten 87/19). Der medizinische Dienst
der IVSTA teilte die Beurteilung der beiden Gutachter und erachtete die
Versicherte seit Mai 2014 als voll arbeitsfähig (Vorakten 90, 93).
B.
B.a Mit Vorbescheid vom 13. März 2015 teilte die IVSTA der Versicherten
mit, dass bei ihr auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu schliessen sei,
die keine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verursache, weshalb kein An-
spruch auf eine Rente mehr bestehe (Vorakten 94). Gegen diesen Vorbe-
scheid wurde seitens der Versicherten Einwand erhoben (Vorakten 95, 98).
B.b Mit Verfügung vom 4. März 2016 entschied die IVSTA gestützt auf die
Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Vorakten 105) sowie auf-
grund weiterer Abklärungen (Vorakten 99-102), dass – in Bestätigung ihres
Vorbescheides – ab 1. Mai 2016 kein Anspruch mehr bestehe auf eine IV-
Rente. Gleichzeitig wurde einer dagegen gerichteten Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung entzogen (Vorakten 109).
C.
Gegen diese Verfügung der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) erhob
B._______ als Vertreter von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) mit Eingabe vom 8. April 2016 (BVGer-act. 1, Postaufgabe: 8. April
2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 11. April
2016) und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Vor-
instanz vom 4. März 2016 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Abklärung
des vollständigen und richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Anschliessend sei über das Leistungsbe-
gehren neu zu verfügen. 2. Eventuell sei eine Nachfrist zur Beschwerde-
verbesserung in materieller Hinsicht zu gewähren. 3. Es sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren. 4. Es sei von einem Kostenvorschuss
abzusehen. 5. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder-
herzustellen.
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D.
Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 20. April 2016 aufforde-
rungsgemäss (BVGer-act. 2) zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung. Sie
beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht wieder-
herzustellen (BVGer-act. 4).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab
und schlug die Kosten des Gesuchsverfahrens zur Hauptsache (BVGer-
act. 5).
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung (BVGer-act. 9).
G.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 präzisierte die Beschwerdeführerin, dass ihr
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lediglich als Gesuch um Befreiung
von den Verfahrenskosten entgegenzunehmen sei. Sie verzichtete auf die
Bestellung eines in der Schweiz zugelassenen Anwalts und bezeichnete
weiterhin B._______ als ihren bevollmächtigten Vertreter (BVGer-act. 10).
H.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2016 be-
treffend die unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und betreffend
die unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen (BVGer-act. 13).
I.
Mangels Eingang einer Replik verfügte der Instruktionsrichter am 16. Au-
gust 2016 den Abschluss des Schriftenwechsels, wobei weitere Instrukti-
onsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 18).
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla-
gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem die Be-
schwerdeführerin aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung
keinen Kostenvorschuss zu leisten hat, ist auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde vom 8. April 2016 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige und seit
Juli 2011 wieder im Kosovo wohnhaft. Das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab
1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar
(BGE 139 V 263). Dies hat namentlich zur Folge, dass IV-Renten von
Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März
2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr
ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz
gewährt. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25
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des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335
E. 6.1).
3.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig die-
jenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E.3.1.1; Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), bildet
für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per
Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen
weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs
den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des
BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2).
3.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin die strittige halbe IV-Rente
am 10. August 2006 zugesprochen und der entsprechende IV-Anspruch
entstand am 1. Dezember 2005 (Vorakten 20/7). Da die Entstehung des
IV-Rentenanspruchs somit vor Ende März 2010 erfolgt ist, gelangt vorlie-
gend das besagte Sozialversicherungsabkommen (Art. 25) weiterhin zur
Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenrente gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzun-
gen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der an-
wendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkom-
men keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom
Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob
die Vorinstanz die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufge-
hoben hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl.
Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens).
3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). In Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt ist folglich auf den
4. März 2016 abzustellen. Weiter finden jene schweizerischen Rechtsvor-
schriften Anwendung, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (so auch
die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der
6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659). Da mit der angefochtenen
Verfügung der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zukunft
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aufgehoben wurde, sind bei deren Erlass bereits ausser Kraft getretene
Vorschriften nicht von Belang.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens
60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%,
so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die
ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche Bestim-
mungen eine abweichende Regelung vorsehen, was vorliegend nicht der
Fall ist. Vielmehr sieht Art. 8 Bst. e des erwähnten Sozialversicherungsab-
kommens ausdrücklich vor, dass ordentliche (schweizerische) Invaliden-
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Seite 8
renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugoslawi-
schen (bzw. unter Umständen auch kosovarischen) Staatsangehörigen nur
gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
4.3 Nach Bst. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom
18. März 2011 des IVG (IV-Revision 6a; nachfolgend: SchlBest. IVG) wer-
den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be-
schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen
wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung
überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird
die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen
von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde
höchstrichterlich als verfassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139
V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Alters-
jahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung einge-
leitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung
beziehen.
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.4.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
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ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
4.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutach-
ten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
4.4.3 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2;
135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch
anerkannte Spezialärztinnen und -ärzte aufgrund eingehender Beobach-
tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und
gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi-
gen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, so-
lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre-
chen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c; vgl. auch URS MÜLLER, Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25, Rz. 1721).
4.4.4 Auf Berichte des regionalärztlichen Dienstes (RAD) kann ebenfalls
nur abgestellt werden, sofern sie den beweisrechtlichen Anforderungen an
ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 125 V 351
E. 3b/ee). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen praxisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine
geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen
(BGE 135 V 465 E. 4.7). Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über
die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen
verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht
zwingend erforderlich ist jedoch, dass die versicherte Person persönlich
untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen
RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere
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dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Fol-
gen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folg-
lich die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin-
tergrund rückt (Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2;
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je m.w.H.).
4.4.5 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die for-
malisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie
Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung un-
terliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die
Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu er-
schüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswür-
digung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche
Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universitätsklinik ausser Acht zu
lassen (unveröffentlichtes Urteil des EVG [heute: BGer] I 498/89 vom
19. April 1990; MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 m.w.H.). In Bezug auf
Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll das Gericht aber der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Arztpersonen mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V
351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein praktizierenden Hausärz-
tinnen und -ärzte, sondern auch für die behandelnden Spezialärztinnen
und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
m.H.).
4.4.6 Die materiellen (inhaltlichen) Anforderungen an die zu erstattende
ärztliche Expertise ergeben sich aus dem im Einzelfall zur Diskussion ste-
henden Beweisgegenstand in Verbindung mit den darauf bezogenen Fra-
gestellungen. Erscheint dem zuständigen Justizorgan die Schlüssigkeit ei-
ner Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls er-
gänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dafür können
sich namentlich eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens oder die An-
ordnung eines neuen Gutachtens, allenfalls einer Oberexpertise anbieten.
Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise im Rahmen der Beweis-
würdigung kann Verstösse gegen das Willkürverbot oder gegen die Verfah-
rensrechte der Parteien nach sich ziehen (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 129
I 49 E. 4; 118 Ia 144 E. 1c). Welche Art von Gutachten anzuordnen ist, steht
im Ermessen des Gerichts (Urteile des BGer 9C_273/2009 vom 14. Sep-
tember 2009 E. 3.1; 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 5.1;
6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2).
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Seite 11
4.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die
Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande-
rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe-
ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.).
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei der streitigen Rentenauf-
hebung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht
ist zu klären, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4
SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die
Zusprechung der IV-Rente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten
gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte.
5.1 Die Beschwerdeführerin bezog mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine
halbe IV-Rente. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag somit noch
kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und
5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin
zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach
Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte (vgl.
dazu Urteil des BVGer C-1085/2015 vom 22. August 2017 E. 13.1 m.H. auf
BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2), ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht
anwendbar.
5.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf
dem die Rentenzusprechung beruhte (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013
vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in
den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den
Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch
Ätiologie nachweis- oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014
vom 6. März 2015 E. 5.1 m.H. auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit
Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des Ge-
sundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Diagnose (vgl. Ur-
teil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).
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Seite 12
5.2.1 Nach BGE 140 V 197 E. 6.2.3 sind vom Anwendungsbereich von
Bst. a SchlBest. IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit
sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwer-
den von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim-
mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Eine Herabset-
zung oder Aufhebung unter dem Titel von Bst. a SchlBest. IVG fällt lediglich
dann ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar di-
agnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführen-
den Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben
(vgl. Urteil des BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2).
5.2.2 Nach der Rechtsprechung ist die in Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG vor-
gesehene Rentenherabsetzung oder -aufhebung nicht auf vor dem 1. Ja-
nuar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Wurde indessen eine zu
überprüfende Invalidenrente bereits in Beachtung der einschlägigen
Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 130
V 352 und seither ergangene Urteile; vgl. jetzt geänderte Rechtsprechung
in BGE 141 V 281) gesprochen, bleibt kein Raum für ein Rückkommen
unter dem Titel der dargelegten Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2;
vgl. auch Urteil des BGer 9C_31/2014 vom 5. September 2014 E. 3). Dabei
genügt, dass die damalige Rentenzusprache „auf Grundlage der massge-
benden Überwindbarkeitsrechtsprechung“ (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) bzw.
zumindest „in Kenntnis der Praxis zu den anhaltenden somatoformen
Schmerzstörungen“ (BGE 140 V 8 E. 2.3) erfolgt ist (Urteil des BGer
9C_393/2015 vom 28. September 2015 E. 2.3).
5.3 Die ursprüngliche Zusprache der halben IV-Rente mit Wirkung ab
1. Dezember 2005 durch die IV-Stelle C._______ (Einspracheentscheid
vom 10. August 2006) beruhte auf einer lediglich 50%-igen Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit (Vorakten
20/6). Die entsprechende Feststellung entstammte den Ergebnissen der
interdisziplinären Schmerzsprechstunde, welche am 1. Mai 2006 im Reha-
bilitationszentrum Klinik D._______ durchgeführt worden war und Untersu-
chungen in internistischer/rheumatologischer, psychosomatischer und er-
gonomischer Hinsicht umfasst hatte (BVGer-act. 20). Im psychosomati-
schen Untersuchungsbericht von Dr. med. F._______, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2006 (BVGer-act. 20/2) wur-
den die folgenden, von der IV-Stelle C._______ in ihrem Einspracheent-
scheid vom 10. August 2006 übernommenen Diagnosen gestellt:
C-2176/2016
Seite 13
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 bei/mit
chronischem unspezifischem Schmerzsyndrom bei Status nach Arbeitsunfall
am 11.12.2004
Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen
(Depression, Sorge, Anspannung und Ärger) ICD-10 F43.23
Probleme in der primären Bezugsgruppe; unselbstständiger Verwandter, der
häusliche Betreuung benötigt (Ehepartner) ICD-10 Z63.7
Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit (krankheitsbedingte Kündigung des
Arbeitsplatzes mit Perspektivlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt) ICD-10 Z56
5.3.1 Im interdisziplinären Schlussbericht der Klinik D._______ vom 4. Mai
2006 (BVGer-act. 20/3) wurden die Ergebnisse der am 1. Mai 2006 hin-
sichtlich der Beschwerdeführerin durchgeführten Untersuchung und Bera-
tung zusammengefasst (Untersuchungsbericht Innere Medizin/Rheumato-
logie von Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheu-
matologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. Mai
2006 [BVGer-act. 20/1], psychosomatischer Untersuchungsbericht des
Psychiaters Dr. med. F._______ vom 2. Mai 2006 [BVGer-act. 20/2], Be-
richt der Ergonomieabteilung vom 1. Mai 2006 [BVGer-act. 20/4]). Im
Schlussbericht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe seit einem
Berufsunfall im Dezember 2004 an therapierefraktären muskuloskelettalen
Beschwerden im Bereiche des Nackens, des Schultergürtels rechts, des
rechten Armes und der rechten Körperseite gelitten. Schwerwiegende Pa-
thologien im Bereich des Achsenskeletts oder der rechten Schulter seien
aber auszuschliessen (BVGer-act. 20/3 S. 1). Aus psychiatrischer Sicht sei
hingegen in Kenntnis der rheumatologischen und ergonomischen Befunde
und der radiologischen Vorabklärungen, welche den quälenden und
schweren Schmerz nicht hätten erklären können, die Diagnose einer an-
haltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen. Die depressiven
Symptome seien im Sinne von Komorbidität und nicht unbedingt im Sinne
einer eigenständigen Diagnose zu werten (BVGer-act. 20/3 S. 2 sowie 20/2
S. 4). Trotz der Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Be-
schwerdesymptomatik wahrscheinlich nie wieder an einen Arbeitsplatz zu-
rückkehren und auch nicht als vermittelbar anzusehen sei, wurde ihr im
interdisziplinären Schlussbericht medizinisch-theoretisch eine mindestens
50%-ige Arbeitsfähigkeit für leichte und wechselbelastende Arbeit attes-
tiert. Dabei wurde ergänzend festgehalten, die Beschwerdeführerin solle
diese Restarbeitsfähigkeit nicht im Sinne einer ausserhäuslichen Arbeit
umsetzen, sondern in ihrem Haushalt realisieren (BVGer-act. 20/3 S. 3).
C-2176/2016
Seite 14
5.3.2 Vorliegend lag der ursprünglichen Rentenzusprache vom 10. August
2006 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und damit ein unkla-
res Beschwerdebild zugrunde. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den für die
Rentenzusprechung massgeblichen, oben dargelegten Ergebnissen der
interdisziplinären Schmerzsprechstunde in der Klinik D._______, welche
von Mai 2006 datieren. Zu jenem Zeitpunkt war die relevante Rechtspre-
chung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen bereits an-
zuwenden (vgl. E. 5.2.2). Der Psychiater Dr. F._______ prüfte im psycho-
somatischen Untersuchungsbericht (BVGer-act. 20/2 S. 4 f.) dementspre-
chend die Zumutbarkeit einer Willensanstrengung (zur Schmerzüberwin-
dung) und verneinte diese aufgrund folgender Erschwernisse, die er erläu-
terte: psychische Komorbidität, mehrjähriger Verlauf mit unveränderter pro-
gredienter Symptomatik, unbefriedigende Behandlungsergebnisse auch
mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz, gescheiterte Rehabilita-
tion, Verlust der sozialen Integration. Der massgebliche psychosomatische
Untersuchungsbericht enthielt damit eine Auseinandersetzung mit den Fo-
erster-Kriterien gemäss BGE 130 V 352 E. 2.2.3. Der RAD-Arzt Dr. med.
H._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2007 (Vorakten 18)
fest, dass der besagte Bericht die diversen Faktoren herausarbeite, die er-
füllt sein müssten, damit bei einer somatoformen Schmerzstörung eine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Der RAD-Arzt
war hinsichtlich der massgeblichen Überwindbarkeitsrechtsprechung somit
im Bilde und beurteilte den psychosomatischen Untersuchungsbericht von
Dr. F._______ (auch) unter diesem Aspekt. Die IV-Stelle C._______ sprach
der Beschwerdeführerin die halbe IV-Rente auf der Grundlage des besag-
ten psychosomatischen Untersuchungsberichtes sowie der RAD-Stellung-
nahme und folglich in Kenntnis der Praxis zu den anhaltenden somatofor-
men Schmerzstörungen zu (so auch BGE 140 V 8 E. 2.3 i.V.m. E. 2.1.1.).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bzw. ihres medizinischen Dienstes
(Vorakten 45) ist hier deshalb rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 5.2.2) eine
Rentenrevision unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht mög-
lich.
5.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzun-
gen für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht
erfüllt sind. Die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin kann damit nicht
gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben werden.
6.
Stellt sich die Frage nach einer Herabsetzung oder Aufhebung einer Inva-
lidenrente, bildet die (geänderte) Rente als solche Streitgegenstand, nicht
C-2176/2016
Seite 15
die rechtliche Begründung für die Anpassung der Leistung. Revision
(Art. 17 ATSG), Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder Überprüfung
nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG stellen nicht verschiedene Streitgegen-
stände dar, sondern verschiedene rechtliche Begründungen für den Streit-
gegenstand "Abänderung des Rentenanspruchs". Hat der Versicherungs-
träger die Rente mit einer unzutreffenden Begründung herabgesetzt oder
aufgehoben, führt aber die richtige Begründung zum nämlichen Ergebnis,
so ist deshalb die Verfügung zu bestätigen. Die Rechtsprechung zur sub-
stituierten Begründung kommt auch im Zusammenhang mit einer – wie hier
– fehlgeschlagenen Anwendung der SchlBest. zur 6. IV-Revision zum Tra-
gen. Vorausgesetzt ist jedoch, dass das Gericht über die nötigen Beurtei-
lungsgrundlagen verfügt (Urteile des BGer 9C_121/2014 vom 3. Septem-
ber 2014 E. 3.2.2 sowie 9C_31/2014 vom 5. September 2014 E. 5 m.w.H.).
7.
Zunächst ist festzuhalten, dass der ursprüngliche, rentenzusprechende
Einspracheentscheid vom 10. August 2006 nicht als zweifellos unrichtig im
Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gelten kann. Dieser Verwaltungsakt stützte
sich – wie schon mehrfach erwähnt – auf die Ergebnisse der interdiszipli-
nären Schmerzsprechstunde in der Klinik D._______. Zudem wurde der
Einspracheentscheid anlässlich der Revision im Jahre 2010 bestätigt. Die
Invaliditätsbemessung mit Einschätzung von Gesundheitszustand und Ar-
beitsunfähigkeit weist Ermessenszüge auf und war bzw. ist vorliegend
komplex. Die im Vorverfahren eingeholten Gutachten können nicht heran-
gezogen werden, um den ursprünglichen Einspracheentscheid aus dem
Jahre 2006 als unvertretbar erscheinen zu lassen. Denn die zweifellose
Unrichtigkeit eines Rentenentscheides ist nicht anhand einer im Revisions-
verfahren eingeholten Expertise, sondern aufgrund der damaligen Akten-
lage zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung kann demzufolge nicht mit
der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden.
8.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die von der Vorinstanz vorgenommene
Rentenaufhebung unter dem Titel der Revision nach Art. 17 ATSG recht-
fertigen liesse.
8.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
C-2176/2016
Seite 16
8.1.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer
wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revi-
dierbar (BGE 134 V 131 E. 3 m.H.). Dagegen ist die unterschiedliche Be-
urteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes,
namentlich des Gesundheitsschadens oder auch der medizinisch-theoreti-
schen Arbeitsfähigkeit, unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b m.H.; Sozialver-
sicherung Rechtsprechung [SVR] 2006 IV Nr. 45 E. 2; 2004 IV Nr. 5 E. 3.3,
3.4; 1996 IV Nr. 70 E. 3a; KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 26). Auch eine neue
Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision
des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil der versicherten Person
(BGE 135 V 201 E. 6.1.1 m.H., u.a. auf BGE 115 V 308 E. 4a/dd). Nament-
lich bildet die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen
gemäss BGE 130 V 352 keinen hinreichenden Anlass, um unter dem Titel
der Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis auf Renten zurückzu-
kommen, welche zu einem früheren Zeitpunkt mittels formell rechtskräfti-
ger Verfügung zugesprochen wurden (BGE 135 V 201 E. 7; 135 V 215
E. 6).
8.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
standes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfü-
gung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und
prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Unter einer Sachverhalts-
abklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden
werden, die – wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt – geeig-
net ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begrün-
den (Urteil des BGer 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).
8.2 Zunächst ist zu klären, von welchem zeitlichen Referenzzeitpunkt für
die Prüfung der Änderung des Invaliditätsgrades auszugehen ist. Die ur-
sprüngliche (erstmalige) Gewährung der halben IV-Rente erfolgte mit
rechtskräftigem Einspracheentscheid der IV-Stelle C._______ vom 10. Au-
gust 2006 insbesondere gestützt auf die oben dargelegten Ergebnisse der
C-2176/2016
Seite 17
interdisziplinären Schmerzsprechstunde in der Klinik D._______ (vgl.
E. 5.3) und nach erwerblichen Abklärungen (Vorakten 5) sowie der Durch-
führung eines Einkommensvergleichs (Vorakten 20/7). Es fand demnach
eine umfassende materielle Anspruchsprüfung statt. Im Jahre 2010 über-
prüfte die IV-Stelle C._______ von Amtes wegen den bisherigen Invalidi-
tätsgrad der Beschwerdeführerin (50%) und bestätigte diesen mit formlo-
ser Mitteilung vom 15. Juni 2010 (Vorakten 37). Den Akten ist nicht zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin diese Mitteilung beanstandet hätte.
Vor deren Erlass holte die IV-Stelle C._______ (in der Schweiz) ärztliche
Formular- bzw. Verlaufsberichte ein, welche jedoch keine dienlichen Anga-
ben enthielten (Vorakten 28, 31, 33). Weitere, eingehende Abklärungen
fanden nicht statt. Der formlosen Mitteilung aus dem Jahre 2010 lag somit
keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Rechtspre-
chung zugrunde (vgl. E. 8.1.2). Unter diesen Umständen ist es vorliegend
gerechtfertigt, hinsichtlich des Referenzzeitpunkts auf den ursprünglichen
Einspracheentscheid vom 10. August 2006 abzustellen.
8.3 Zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin im Zeitraum vom 10. August 2006 bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 4. März 2016 in rentenrelevanter Weise ver-
bessert hat.
8.3.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.3), stützte sich die ursprüngliche Zu-
sprache der halben IV-Rente auf die Ergebnisse der interdisziplinären
Schmerzsprechstunde in der Klinik D._______, insbesondere auf den psy-
chosomatischen Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2006, wonach die Be-
schwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4) und auch an einer „depressiven Verstimmung im Sinne
einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Phänomenologie, ätiologisch
wohl im Sinne einer Anpassungsstörung“ litt, weshalb zusätzlich eine An-
passungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefüh-
len (Depression, Sorge, Anspannung und Ärger, ICD-10: F43.23) diagnos-
tiziert wurde. Die depressiven Symptome wurden „im Sinne von Komorbi-
dität und nicht unbedingt im Sinne einer eigenständigen Diagnose“ gewer-
tet. Bei der Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung (zur Schmerz-
überwindung) wurde eine „Komorbidität psychischer Störungen inklusive
akzentuierte Persönlichkeit“ bejaht, weil seit Längerem eine depressive
Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bestehe (BVGer-act. 20/2
S. 3 f.). Der psychosomatische Untersuchungsbericht der Klinik D._______
führte weiter aus, die Beschwerdeführerin erscheine aus psychiatrischer
C-2176/2016
Seite 18
Sicht „ausreichend depressiv, um eine gewisse Beeinträchtigung der Ar-
beitsfähigkeit zu begründen“, und „in Verbindung mit den Schmerzen im
Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung“ resultiere zur-
zeit eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (BVGer-act. 20/2 S. 4). Die 50%-ige
Restarbeitsfähigkeit sei von der Beschwerdeführerin (als Mutter von zwei
schulpflichtigen Kindern und einem Kleinkind sowie bei einem schwerbe-
hinderten Ehepartner) aber im Haushalt umzusetzen. Eine Aussicht auf
wesentliche Besserung wurde verneint. Eine extensive psychiatrische Be-
gleitung durch einen serbokroatisch oder albanisch sprechenden Psychia-
ter wurde jedoch als sinnvoll erachtet (BVGer-act. 20/2 S. 5)
8.3.2 Nach der Rentengewährung im August 2006 erhielt die Beschwerde-
führerin während rund 10 Jahren eine halbe IV-Rente. Wie erwähnt
(E. 8.2), wurde der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von der zu-
ständigen IV-Stelle C._______ im Jahre 2010 von Amtes wegen überprüft.
Nachdem die zu diesem Zweck (in der Schweiz) eingeholten ärztlichen Be-
richte keine dienlichen Angaben enthielten, wertete der zuständige RAD-
Arzt den von der Beschwerdeführerin im massgeblichen Fragebogen
(Vorakten 30) geltend gemachten gleichbleibenden Gesundheitszustand
angesichts der gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung als Therapieerfolg. Er rechnete bei diesem Krankheitsbild
nicht mit einer spontanen Verbesserung und verwies auch auf die nicht
vorhandene individuelle Therapierbarkeit gemäss Beurteilung der Klinik
D._______, weshalb er weitere Abklärungen als nicht zielführend erachtete
(Vorakten 36/2). Die IV-Stelle C._______ ging folglich entsprechend der
Stellungnahme des RAD-Arztes von einem unveränderten Gesundheitszu-
stand aus (Vorakten 37).
8.3.3 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Rentenaufhebungsverfü-
gung vom 4. März 2016, welche (zu Unrecht) in Anwendung von Bst. a
Abs. 1 SchlBest. IVG erfolgte, insbesondere auf die von Dr. med.
I._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J._______,
FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, erstellten Gutachten, die
auf ambulanten psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen
vom 7. Mai 2014 basierten, sowie auf die im Verlauf des Vorverfahrens
eingeholten Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA. In
diesen Unterlagen wurden der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin sowie dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit wie folgt beurteilt:
C-2176/2016
Seite 19
8.3.3.1 Der psychiatrische (Teil-)Gutachter Dr. I._______ stellte der Be-
schwerdeführerin in seinem „psychiatrisch-psychotherapeutischen Gut-
achten“ vom 27. Mai 2014 (Vorakten 86) die Diagnose „anhaltende soma-
toforme Schmerzstörung (F45.40) mit rezidivierend phobisch/ängstlich-nie-
dergeschlagener Verstimmung“ (S. 16). Letztere wurde als Folge (bzw.
Teil) des chronischen Schmerzsyndroms sowie vielfältiger sozialer Belas-
tungen angesehen (S. 18). Die gestellte Diagnose und die damit verbun-
denen Defizite führen laut Dr. I._______ nicht zur einer relevanten länger-
fristigen Minderung der Arbeitsfähigkeit (für jede körperlich zumutbare aus-
serhäusliche Tätigkeit und für Arbeiten im Haushalt). Eine Willensanstren-
gung zur Überwindung der objektiv gering ausgeprägten und vor allem im
rein Subjektiven verbleibenden Defizite sind seiner Meinung nach der Be-
schwerdeführerin medizinisch zumutbar. Der Gutachter führte aus, von die-
ser Einschätzung könne ab Datum der aktuellen Untersuchung am 7. Mai
2014 ausgegangen werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei der
gegenwärtige Zustand bereits ab Februar 2011 anzunehmen. Aus psychi-
atrisch-psychotherapeutischer Sicht sei im Vergleich zum psychosomati-
schen Untersuchungsbericht der Klinik D._______ vom 2. Mai 2006 von
einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszuge-
hen, da die dort genannten objektiven psychopathologischen Defizite (ins-
besondere die Befunde eines depressiven Syndroms) nicht mehr erkenn-
bar seien. Bei der weiteren Entwicklung der Arbeitsfähigkeit würden weit
überwiegend psychosoziale, die Motivation zur Leistungssteigerung deut-
lich beeinträchtigende Faktoren im Vordergrund stehen. Eine supportive
ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische bzw. psychologische Be-
treuung sei im Interesse der Beschwerdeführerin zu empfehlen (S. 22 ff.).
8.3.3.2 Im vom Rheumatologen Dr. J._______ verfassten „interdisziplinä-
ren“ Gutachten vom 27. Mai 2014 (Vorakten 87) wurden der Beschwerde-
führerin keine Diagnosen mit, sondern ausschliesslich die folgenden Diag-
nosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
(S. 9):
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, gemäss psychosomatisch-psy-
chiatrischer Begutachtung von Dr. med. I._______
Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
nicht ausreichend somatisch abstützbar
primäres Fibromyalgie-Syndrom
betont im Bereich der rechten im Vergleich zur linken Körperhälfte
betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte
C-2176/2016
Seite 20
nicht dermatombezogene Hyposensibilität der ganzen rechten Körper-
hälfte, inklusive der Stirnregion, für ausschliesslich taktile Reize bei all-
seits normalem Lage- und Vibrationssinn
phasenweise nicht myotombezogene Kraftabschwächung des rechten
Armes und Beines
Panalgie
diffuse Druckschmerzangabe
Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke
multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete
Steh- und Gehunsicherheit, Atemnot, Kopfschmerzen, Schwäche der
rechten mehr als der linken Körperhälfte, Gelenksblockierungen
Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle
Extremitäten
Adipositas mit Body-Mass-Index von 39,9 kg/m2
Gestörte Gluconeogenese
Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Siehe auch Angaben zur persönlichen Anamnese
Der Gutachter Dr. J._______ kam zum Schluss, dass aus rein somatisch-
rheumatologischer Sicht für die von der Beschwerdeführerin in der Schweiz
ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nach dem Unfall vom 11. Dezember
2004 die Arbeitsfähigkeit maximal während 1-2 Monaten eingeschränkt ge-
wesen sei. Anschliessend bzw. ausserhalb dieses zeitlichen Intervalls
könne zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit begründet werden. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mit-
telgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus rein somatisch-
rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formu-
liert werden. Der Beschwerdeführerin könne aus rein somatisch-rheuma-
tologischer Sicht eine gute Prognose gestellt werden. Auf ihre Wiederein-
gliederung in den Arbeitsprozess würden sich allerdings krankheitsfremde
Faktoren (wie lange Arbeitsabstinenz, fehlende Berufsausbildung, be-
grenzte Deutschkenntnisse und das Alter) ungünstig auswirken. In der in-
terdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die soma-
tisch-rheumatologische als auch die psychosomatisch-psychiatrische
Komponente mitberücksichtige, hielt Dr. J._______ fest, dass für die früher
in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten keine anhaltende Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden könne.
C-2176/2016
Seite 21
8.3.3.3 Der RAD-Arzt Dr. med. K._______, Facharzt Allgemeine Innere
Medizin FMH, übernahm in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2014 (Vorak-
ten 90) die in der interdisziplinären Expertise gestellten Diagnosen vollum-
fänglich und qualifizierte sie als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Er bezeichnete die beiden Expertisen als umfassend,
sorgfältig und professionell einwandfrei. Die gestellten Fragen würden be-
antwortet und die Schlussfolgerungen seien gut nachvollziehbar und be-
gründet. Der RAD-Arzt attestierte der Beschwerdeführerin folglich sowohl
in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit (welche er bei-
spielhaft aufzählte) eine Arbeitsfähigkeit von 100% ab Mai 2014. Er hielt
fest, dass gestützt auf die psychiatrische Expertise keine eigenständige
depressive Erkrankung mehr bestehe, weshalb in dieser Hinsicht eine Bes-
serung eingetreten sei. Weiter bemerkte er, dass die Änderung des IV-Gra-
des in erster Linie auf die Änderung der gesetzlichen Grundlagen zurück-
zuführen sei.
8.3.3.4 Die IV-Stellenärztin Dr. med. L._______, FMH Psychiatrie und Psy-
chotherapie, erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2015
(Vorakten 93) gestützt auf die Expertisen von Dr. I._______ und
Dr. J._______ als Diagnosen einzig die folgenden Nebendiagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: „anhaltende somatoforme Schmerz-
störung F45.40 mit rezidivierend phobisch-ängstlich-niedergeschlagener
Stimmung, chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne eines pri-
mären Fibromyalgiesyndroms, Panvertebralsyndrom mit spondylogener
Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten, Adipositas permagna
mit BDI von 39.9 kg/m2“. Dr. L._______ attestierte der Beschwerdeführerin
daher ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100% ab dem 7. Mai 2014 (Gut-
achten) in der bisherigen Tätigkeit, für Arbeiten im Haushalt und in einer
angepassten Tätigkeit, für welche sie Beispiele nannte. Den Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin bezeichnete sie als stabilisiert und sie
wies auf den Umstand hin, dass der Krankenstand durch psychosoziale
Faktoren unterhalten werde.
8.3.3.5 Die IV-Stellenärztin Dr. med. M._______, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2016
(Vorakten 105) zu der von Dr. I._______ erstellten psychiatrischen Exper-
tise und kam zum Schluss, dass das Gutachten gemäss den geltenden
Qualitätskriterien in der Schweiz verfasst worden sei und das medizinische
Ergebnis entsprechend den gültigen versicherungsmedizinischen und
rechtlichen Vorgaben diskutiert worden sei. Die Angaben im Gutachten
würden eine Diskussion gemäss Standardindikatoren zulassen. Allerdings
C-2176/2016
Seite 22
würden sich keine neuen Aspekte im Sinne wesentlicher funktioneller Ein-
schränkungen ergeben, weshalb die gutachterliche Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit übernommen werden könne.
8.3.4 Zum Beweiswert des von der Verwaltung eingeholten medizinischen
Gutachtens und der entsprechenden Stellungnahmen des RAD sowie der
weiteren aktenkundigen ärztlichen Unterlagen ist grundsätzlich auf das
vorne Dargelegte (vgl. E. 4.4) zu verweisen.
8.3.5 Ausserdem ist im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eines
medizinischen Gutachtens Folgendes zu beachten: Das Bundesgericht hat
mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter
denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare
psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken
vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Mit BGE 143 V
418 hat das Bundesgericht entschieden (E. 6 und 7), dass die gemäss BGE
141 V 281 geänderte Rechtsprechung grundsätzlich für sämtliche psychi-
schen Erkrankungen gilt.
8.3.5.1 Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur an-
spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diag-
nostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 130 V 396). Auch künf-
tig wird der Rentenanspruch – in Nachachtung der verfassungs- und ge-
setzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7
Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – anhand eines nor-
mativen Prüfrasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2; 139 V 547
E. 5.9), und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit
aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht an der
Überwindbarkeitsvermutung nicht länger fest (BGE 141 V 281 E. 3.5). An-
stelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturiertes, nor-
matives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf
den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat-
sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch
beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den
vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (Urteil des BGer
9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 [SVR 2015 IV Nr. 38] E. 3.1; zum Ganzen:
Urteil des BGer 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).
8.3.5.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren
hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
C-2176/2016
Seite 23
Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Ge-
sundheitsschädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Be-
funde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit"
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funk-
tionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Kon-
sistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleich-
mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le-
bensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnes-
tisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben – unter Berück-
sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – das tatsächlich er-
reichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6
und E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra-
des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand
der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281
E. 6 in fine; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.1).
8.3.5.3 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem
dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn
Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung über-
wiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche
die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein aus-
schliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.2
m.w.H.). Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_899/2014 festgehalten hat,
ist aber die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Ag-
gravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz – welche nicht gleich-
gesetzt werden dürfen – heikel. Zum einen prägt die (unbewusste) Tendenz
zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstö-
rungen und vergleichbaren Leiden gerade mit, welche sich bekanntlich
dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein aus-
reichendes organisches Korrelat gefunden werden kann. Zum andern dür-
fen die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsver-
fahrens nicht ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Person, wel-
che mit ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung die Zusprechung
von Versicherungsleistungen bezweckt, wird vielfach (wenn auch nicht
ausnahmslos) – bewusst oder unbewusst – ihre Beschwerden und Ein-
schränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren (Urteil des BGer
9C_899/2014 E. 4.2.1 m.H. auf Rechtsprechung und Literatur).
C-2176/2016
Seite 24
8.3.5.4 Intertemporalrechtlich gilt es zu beachten, dass gemäss altem Ver-
fahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se ver-
lieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten An-
forderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens
ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi-
nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebe-
nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige
Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht
(BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.3).
8.3.6 Die Würdigung des von Dr. I._______ erstellten Gutachtens ergibt
Folgendes:
8.3.6.1
8.3.6.1.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin wendet beschwerdeweise
ein, entgegen der gutachterlichen Bemerkung sei die Muttersprache der
Beschwerdeführerin Albanisch, weshalb er der Vorinstanz auch vorgängig
telefonisch mitgeteilt habe, die Übersetzungssprache sei von Serbisch auf
Albanisch zu ändern. Der Sprachenwechsel anlässlich der Untersuchung
von Albanisch auf Serbisch sei einseitig und zuungunsten der Beschwer-
deführerin erfolgt. Der Vertreter äussert den Verdacht, dass die Dolmet-
scherin einen für die Beschwerdeführerin kaum verständlichen albani-
schen Dialekt gesprochen habe und die Beschwerdeführerin folglich zum
Wechsel auf die serbische Sprache gedrängt worden sei. Unklar sei auch
die Rolle des Schwagers, welcher bei dem Untersuchungsgespräch bzw.
dem Sprachenwechsel offensichtlich gar nicht anwesend gewesen sei. Der
erfolgte Sprachenwechsel sei jedenfalls nicht hinreichend dokumentiert
worden, insbesondere sei er seitens der Beschwerdeführerin nicht bestä-
tigt worden. Da sie nur über rudimentäre Kenntnisse der serbischen Spra-
che verfüge, sei die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen
Untersuchung benachteiligt worden. Auf das entsprechende psychiatrische
Gutachten könne daher nicht abgestellt werden, sondern es sei eine er-
neute Begutachtung in albanischer Sprache – vorzugsweise unter Einbe-
zug eines anderen Gutachters und einer Dolmetscherin mit kosovarischer
Abstammung – vorzunehmen (BVGer-act. 1).
8.3.6.1.2 Der bestmöglichen sprachlichen Verständigung zwischen Ex-
perte und versicherter Person kommt insbesondere bei der psychiatrischen
Abklärung besonderes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist daher bei
C-2176/2016
Seite 25
psychiatrischen Begutachtungen eine Übersetzungshilfe beizuziehen, so-
fern sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsge-
spräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann
(BGE 140 V 260 E. 3.2.1). Es besteht indessen kein unbedingter Anspruch
auf Durchführung einer medizinischen Abklärung in der Muttersprache o-
der auf Beizug eines Übersetzers (Urteil des BGer 8C_629/2017 vom
29. Dezember 2017 E. 4.2 m.w.H.). Ob unter den konkreten Umständen
die sprachliche Verständigung zwischen dem Gutachter und der Exploran-
din hinreichend möglich ist, um eine verlässliche Begutachtung zu gewähr-
leisten, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der Beweiswert der Expertise
ist dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen
ist, dass sich die fehlende (hier: albanische) Übersetzung wesentlich auf
die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hat (vgl. Urteil des BGer
8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.6).
8.3.6.1.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. I._______ enthält einlei-
tend die Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin serbischer Mutterspra-
che sei und die gesamte Untersuchung deshalb – mit ausdrücklichem Ein-
verständnis der Beschwerdeführerin und ihrer Begleitperson (Schwager) –
mittels einer Dolmetscherin in serbischer Sprache durchgeführt worden
sei. Obwohl für die Begutachtung nach Rücksprache mit dem Vertreter der
Beschwerdeführerin eine Dolmetscherin für Serbisch organisiert worden
sei, habe die Beschwerdeführerin anlässlich des Untersuchungstermins
darauf bestanden, in serbischer Sprache befragt zu werden und Auskunft
geben zu können (Vorakten 86 S. 2, s. insb. Fn. 2). Aus dem psychiatri-
schen Gutachten geht aber nicht hervor, weshalb die Beschwerdeführerin
anlässlich des Untersuchungstermins kurzfristig einen Sprachenwechsel
von Albanisch auf Serbisch gewünscht haben soll. Nachdem der Vertreter
der Beschwerdeführerin vorgängig ausdrücklich einen Wechsel von Ser-
bisch auf Albanisch beantragt hatte und die Vorinstanz diesem Antrag
nachgekommen war (Vorakten 73 ff.), ist das Gutachten hinsichtlich der
Übersetzungssprache nicht nachvollziehbar. An der Richtigkeit der im Gut-
achten genannten Muttersprache der Beschwerdeführerin (Serbisch) be-
stehen aufgrund der Vorakten zudem Zweifel. Die Beschwerdeführerin
zeigt andererseits aber weder im Vorverfahren noch im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der
psychiatrische Gutachter – wegen der fehlenden albanischen Übersetzung
des Gesprächs – auf unzutreffende anamnestische Angaben abgestützt
habe oder konkrete Missverständnisse entstanden seien (vgl. Urteil des
BGer 8C_629/2017 E. 4.2). Aus dem psychosomatischen Untersuchungs-
bericht der Klinik D._______ von Mai 2006 lässt sich zudem schliessen,
C-2176/2016
Seite 26
dass die Beschwerdeführerin gewisse Kenntnisse der serbischen Sprache
besitzt, nachdem Dr. F._______ eine Begleitung der Beschwerdeführerin
durch einen „serbokroatisch oder albanisch“ sprechenden Psychiater emp-
fohlen hat (BVGer-act. 20/2 S. 5). Ob und inwieweit das von Dr. I._______
erstellte psychiatrische Gutachten durch die serbische (und nicht albani-
sche) Übersetzung des Untersuchungsgesprächs im Beweiswert einge-
schränkt ist, kann aus den nachstehenden Gründen letztlich aber offen
bleiben.
8.3.6.2 Das vorliegend in Frage stehende psychiatrische Gutachten wurde
nach altem Verfahrensstandard bzw. vor Änderung der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung zu den somatoformen und übrigen psychischen Lei-
den (vgl. dazu E. 8.3.5 vorne) eingeholt. Entgegen der Ansicht der IV-Stel-
lenärztin (Vorakten 105), welche ihre Stellungnahme im Übrigen vor Fäl-
lung der hier massgeblichen bundesgerichtlichen Urteile vom 30. Novem-
ber 2017 (BGE 143 V 409 und 143 V 418) verfasst hat, kann hinsichtlich
der vom psychiatrischen Gutachter Dr. I._______ diagnostizierten psychi-
schen Erkrankung eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli-
chen Indikatoren gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts
– wie zu zeigen sein wird – nicht erfolgen (vgl. E. 8.3.5.4). Weder die leis-
tungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits noch die Kom-
pensationspotentiale (Ressourcen) andererseits sind im psychiatrischen
Teilgutachten hinreichend abgeklärt, um die Leistungsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin richtig einzuschätzen. Es ist namentlich auf folgende
Punkte hinzuweisen:
8.3.6.2.1 Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und
Symptome betrifft, führt der psychiatrische Gutachter Dr. I._______ u.a.
aus, bei der Beschwerdeführerin stünden (insb. rechtsseitige) körperliche
Schmerzen (z.B. in den Armen und Beinen sowie im Kopf) im Vordergrund
(Vorakten 86/16), die aussergewöhnlich belastend, anlässlich der Untersu-
chung aber nicht als andauernd, schwer und quälend erkennbar seien. Die
Schmerzen seien im Verlauf zunehmend und dauerhaft spürbar, dabei
wechselnd ausgeprägt (Vorakten 86/19). Der Gutachter geht – im Vergleich
zum psychosomatischen Untersuchungsbericht aus dem Jahre 2006 –
dennoch von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin aus und gibt als Begründung an, die damals ge-
nannten objektiven psychopathologischen Defizite (insb. die Befunde eines
depressiven Syndroms) seien nicht mehr erkennbar (Vorakten 86/22) bzw.
die Anpassungsstörung sei remittiert (Vorakten 86/25 f.). Er diagnostiziert
C-2176/2016
Seite 27
deshalb einzig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, deren Aus-
prägung er als „objektiv maximal sehr leicht“ einstuft und nicht als ein-
schränkend bezüglich der Arbeitsfähigkeit erachtet (Vorakten 86/20). Die
anlässlich der Untersuchung erkennbare phobisch/ängstlich-niederge-
schlagene Verstimmung bewertet der Gutachter als Folge (bzw. Teil) des
chronischen Schmerzsyndroms sowie vielfältiger sozialer Belastungen
(Vorakten 86/18).
8.3.6.2.2 Die von der Beschwerdeführerin beklagten und im somatischen
Gutachten von Dr. J._______ festgehaltenen – organisch höchstens parti-
ell erklärbaren – multiplen Beschwerden (wie Schlafstörungen, Müdigkeit,
Kopfschmerzen, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheiten, Schwäche
v.a. der rechten Körperhälfte, Gelenkblockierungen; Vorakten 87/15) schei-
nen seit dem Referenzzeitpunkt jedoch unverändert zu sein (vgl. BVGer-
act. 20/2 S. 3) bzw. mit dem Alter sogar zuzunehmen (Vorakten 86/7,
86/16). Auch eine affektive Problematik liegt bei der Beschwerdeführerin
weiterhin vor. Zwar verneint der Psychiater Dr. I._______ – im Unterschied
zum psychosomatischen Untersuchungsbericht aus dem Jahre 2006
(BVGer-act. 20/2 S. 4) – nun ausdrücklich das Vorhandensein einer psy-
chischen Komorbidität (Vorakten 86/23). Die referierte Abweichung bewegt
sich aber im Rahmen eines vorbestehenden Zustandes. Es wurde bereits
im besagten psychosomatischen Untersuchungsbericht eine depressive
Verstimmung festgestellt (BVGer-act. 20/2 S. 3), wobei die depressiven
Symptome „nicht unbedingt im Sinne einer eigenständigen Diagnose“ ge-
wertet wurden (BVGer-act. 20/2 S. 4), was eigentlich gegen das damalige
Vorliegen einer psychischen Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung
(BGE 130 V 352 E. 3.3.1) spricht, zumal sich das Schmerzsyndrom und
die Depressivität bzw. Anpassungsstörung gleichzeitig (seit dem Unfall im
Dezember 2004) entwickelten und folglich wohl zusammenwirkten (vgl.
dazu Urteil des BGer 8C_591/2009 vom 27. November 2009 E. 4.1). Je-
denfalls wird die Beschwerdeführerin nun schon seit Jahren mit antidepres-
siver Medikation behandelt und mit psychotherapeutischen Gesprächen
unterstützt (BVGer-act. 20/2 S. 3; Vorakten 86/7). Es liegt bei der Be-
schwerdeführerin offensichtlich eine anhaltende Müdigkeit und Schwäche
vor, welche Dr. I._______ in seinem Gutachten (entgegen den übrigen me-
dizinischen Vorakten [86/10 ff.]) aber nicht einem depressiven Syndrom zu-
ordnen möchte, da die Symptome nicht genügend schwer wögen (Vorak-
ten 86/21). Es stellt sich damit die Frage, ob dieser Befund insofern nicht
zu einer anderen Einschätzung des Schweregrades der Schmerzstörung
hätte führen müssen, nachdem auch eine Angstproblematik zu veranschla-
gen ist (Vorakten 86/8 ff.) und sich in den medizinischen Vorakten (BVGer-
C-2176/2016
Seite 28
act. 20/2 S. 1 f.) Hinweise für eine erhöhte Vulnerabilität (wie etwa die
Überlastung durch die schwere Erkrankung des Ehemannes) finden (vgl.
BGE 141 V 281 E. 10.1.2). Hinzu kommt, dass der Psychiater
Dr. I._______ sich auch hätte äussern müssen zu der vom Rheumatologen
Dr. J._______ zusätzlich gestellten Diagnose der Fibromyalgie, deren Ur-
sache unbekannt ist und die mit den somatoformen Schmerzstörungen ge-
meinsame Aspekte aufweist, so dass die von der Rechtsprechung im Be-
reich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei
der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog
anzuwenden sind (BGE 132 V 65 E. 3.3 und 4). Gleiches gilt für das vom
rheumatologischen Gutachter Dr. J._______ festgestellten Panvertebral-
syndrom, das vordergründig somatisch nicht abstützbar sei. Rheumatolo-
gische Schmerzzustände sind nämlich oft kaum von symptomgleichen so-
matoformen Symptomatiken abzugrenzen (Urteil des EVG I 704/03 vom
28. Dezember 2004 E. 4.1.1). Dementsprechend kann es im Einzelfall sinn-
voll oder geradezu zwingend sein, dass ein psychiatrischer Sachverstän-
diger in diesen Fällen im Interesse einer beweistauglichen, die tatsächli-
chen Umstände zuverlässig abbildenden Einschätzung einen Leidenskom-
plex als Einheit behandelt (vgl. Urteil des BGer 9C_621/2010 vom 22. De-
zember 2010 E. 2.2.2).
8.3.6.2.3 Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und
bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versi-
cherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine ergebnisoffene Gesamtbe-
trachtung der Wechselwirkungen, was einer Aufteilung von Einbussen auf
einzelne Leiden entgegensteht. Störungen fallen unabhängig von ihrer Di-
agnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,
wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumes-
sen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 i.V.m. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3).
Im vorliegenden psychiatrischen Gutachten fehlt eine – im Sinne der oben
erwähnten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung notwendige – er-
gebnisoffene Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen sämtlicher Lei-
den der Beschwerdeführerin. Wie dargelegt, spielen die einzelnen Diagno-
sen bei der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen keine Rolle. Ge-
stützt auf die vorliegende psychiatrische Aktenlage bleibt daher unklar, ob
und inwiefern eine rechtlich bedeutsame Komorbidität vorliegt.
8.3.6.2.4 Der psychiatrische Gutachter Dr. I._______ nimmt an, dass der
Beschwerdeführerin eine Willensanstrengung zur Überwindung der vor al-
lem rein subjektiven Defizite aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
C-2176/2016
Seite 29
Sicht zuzumuten sei (Vorakten 86/24). Den nach der neuen Rechtspre-
chung des Bundesgerichts bei den somatoformen Schmerzstörungen, al-
len übrigen psychischen Störungen und auch der Fibromyalgie vermehrt
zu beachtenden Ressourcen, welche die Leistungsfähigkeit begünstigen
(BGE 141 V 281 E. 4.1.1), wird im Gutachten aber zu wenig Beachtung
geschenkt. Die Bemerkung des Gutachters, es seien keine Hinweise auf
krankheitsbedingte fehlende Ressourcen und/oder eine fehlende Kapazität
zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte vorhanden (Vorakten 86/24),
ist nicht ausreichend. Zu kurz greift auch die Schlussfolgerung des Gutach-
ters, wonach die seitens der Beschwerdeführerin angegebene vollständige
Abstinenz von nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen (inkl.
Alkohol, Tabak und Drogen) zumindest angemessene innerseelische Res-
sourcen annehmen lasse (Vorakten 86/24). Im Gutachten fehlen somit hin-
reichende Angaben zur Persönlichkeit und den psychischen Funktionen
der Beschwerdeführerin, welche mit dem stärkeren Einbezug der Ressour-
censeite an Bedeutung gewinnen.
8.3.6.2.5 Aus den Bemerkungen im psychiatrischen Gutachten, es seien
bei der Beschwerdeführerin sowie beim Verlauf ihrer Störung Verdeutli-
chungstendenzen zu erkennen bzw. zu benennen (Vorakten 86/14, 86/18
und 86/22 f.), kann im Übrigen nicht auf eine mögliche Aggravation ge-
schlossen werden, was die Durchführung eines strukturierten Beweisver-
fahrens erübrigen würde (vgl. E. 8.3.5.3), denn ein allfälliges, blosses ver-
deutlichendes Verhalten weist nicht per se auf Aggravation hin (BGE 141
V 281 E. 2.2.1). Von einer Aggravation ist im psychiatrischen Gutachten
denn auch nicht ausdrücklich die Rede.
8.3.6.2.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die (im Zeitpunkt der Begutach-
tung gültig gewesene Version [Februar 2012] der) Qualitätsleitlinien für
psychiatrische Gutachten für in der Eidgenössischen Invalidenversiche-
rung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie
(SGPP), welche zwar nur – aber immerhin – die methodischen, formalen
und inhaltlichen Grundanforderungen festlegen (vgl. BGE 141 V 281
E. 5.1.2), als Standard für das vorliegende psychiatrische Gutachten zu
beachten waren (BGE 140 V 260 E. 3.2.2; IV-Rundschreiben Nr. 313 vom
6. Juni 2012). Daher kann sich der psychiatrische Gutachter nicht auf die
Bemerkung beschränken, er habe sich "soweit möglich und zweckdienlich"
an diese Qualitätsleitlinien gehalten (Vorakten 86/28). Vielmehr wäre an-
zugeben, wo und weshalb er davon abgewichen ist (vgl. auch Urteile des
BVGer C-3507/2014 vom 25. Mai 2016 E. 4.5 sowie C-3423/2014 vom
20. Juli 2017 E. 5.2.8.5).
C-2176/2016
Seite 30
8.3.7 Im vom Rheumatologen Dr. J._______ erstellten Gutachten wird in
Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
ebenfalls keine Verbesserung nachgewiesen, sondern es werden die bis-
herigen Diagnosen bestätigt bzw. neue Diagnosen formuliert: Der rheuma-
tologische Gutachter stellt – zwar ohne Bezugnahme auf die ICD-10-Klas-
sifizierung – zum einen ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
fest, das nicht ausreichend somatisch abstützbar sei, und es wird in diesem
Zusammenhang neu die Diagnose eines primären Fibromyalgie-Syndroms
gestellt, wobei der Gutachter dieses nicht vordergründig auf ein bekanntes
somatisch-pathologisches Krankheitsbild abstützen kann (Vorakten
87/12). Dr. J._______ stellt ausserdem ein Panvertebralsyndrom mit spon-
dylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten fest (Vorakten
87/9). Insgesamt beurteilt er die von der Beschwerdeführerin geschilderten
Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität „höchstens als partiell auf
die objektivierbaren somatisch-pathologisch Befunde abstützbar“ (Vorak-
ten 87/15). Er verweist in diesem Zusammenhang auf krankheitsfremde
Gründe, ein Aggravationsverhalten sowie eine psychosomatisch-psychiat-
rische Affektion der Beschwerdeführerin bzw. die entsprechenden Ein-
schätzungen des mitbegutachtenden Psychiaters (Vorakten 87/15). Es
wurde bereits dargelegt (E. 8.3.6), dass solche vorliegend ungenügend
sind. Hinsichtlich der diagnostizierten Fibromyalgie sind zudem – wie
erwähnt – auch die Vorgaben der neuen Rechtsprechung gemäss BGE
141 V 281 zur Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens zu be-
achten, was hier nicht der Fall ist. Ohne eine entsprechende Begründung
verneint Dr. J._______ – abgesehen von einer Zeitspanne von 1-2 Mona-
ten nach dem Unfall vom 11. Dezember 2004 – für jeden Zeitpunkt eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somati-
scher Sicht bezüglich der bisher ausgeübten Tätigkeiten (Vorakten 87/19).
Die Ressourcen der Beschwerdeführerin werden dabei nicht berücksich-
tigt.
8.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Gutachten von
Dr. I._______ und Dr. J._______ für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG
am rechtlich erforderlichen Beweiswert mangelt. Gestützt auf diese Gut-
achten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wesent-
lichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
im Zeitraum 2006-2016 ausgegangen werden. Den vorliegenden Gutach-
ten lässt sich zudem – insbesondere im Lichte der geänderten bundesge-
richtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 8.3.5) – keine schlüssige Einschätzung
des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin
entnehmen.
C-2176/2016
Seite 31
8.3.9 Auch aus den übrigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen lässt
sich nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Ver-
besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit August
2006 oder anderer revisionsbegründender Tatsachen ableiten. Der zustän-
dige RAD-Arzt (Rheumatologe) ging in seiner – anlässlich des im März
2010 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens verfassten – Stellung-
nahme vom 15. Juni 2010 (Vorakten 36/2) von einem unveränderten Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Gestützt darauf bestätigte
die IV-Stelle C._______ mit rechtskräftiger Mitteilung den halben Renten-
anspruch der Beschwerdeführerin (Vorakten 37). Die im Vorverfahren ein-
gereichten Berichte der behandelnden Ärzte aus dem Kosovo (Vorakten
71; BVGer-act. 22) datieren von Dezember 2013 und attestieren der unter
mehrfachen Beschwerden leidenden Beschwerdeführerin u.a. ein ängst-
lich-depressives Syndrom bzw. eine ängstlich-depressive Störung (ICD-10:
F41.2), das seit August 2011 mit Psychopharmaka behandelt werde.
Wenngleich diese Arztberichte knapp gehalten sind und die beweisrechtli-
chen Anforderungen an einen Arztbericht nicht ohne Weiteres erfüllen
(E. 4.4), liefern sie ebenfalls Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin
– entgegen der Ansicht von Dr. I._______ (vgl. Vorakten 86/22) – auch
nach Februar 2011 eine nicht unerhebliche psychische und psychosomati-
sche Problematik aufwies und deswegen im Kosovo in Behandlung stand.
8.3.10 Nach dem Gesagten vermag die Wertung des medizinischen Diens-
tes der Vorinstanz, wonach die von Dr. I._______ und Dr. J._______ er-
stellten Gutachten beweiskräftig sind, nicht zu überzeugen. Die angefoch-
tene Rentenaufhebung kann deshalb auf der Grundlage dieser Gutachten
nicht mit der substituierten Begründung der Revision gemäss Art. 17 ATSG
geschützt werden.
8.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der angefochtenen
Verfügung in medizinischer Hinsicht ein nicht rechtsgenüglich abgeklärter
Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie
Art. 43 ATSG), weshalb hier über eine Rentenrevision gemäss Art. 17
ATSG nicht entschieden werden kann und die angefochtene Verfügung
aufzuheben ist. In den Akten fehlen umfassende, schlüssige und nachvoll-
ziehbare medizinische Angaben zur Frage, wie sich der Gesundheitszu-
stand und die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin im Re-
ferenzzeitraum entwickelt haben. Erforderlich sind entsprechende medizi-
nische Angaben zum Verlauf der Krankheit(en) und der damit einhergehen-
den Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit
C-2176/2016
Seite 32
(als Betriebsarbeiterin/Maschinenführerin) und in einer leidensangepass-
ten Tätigkeit. Zu diesem Zweck ist ein bidisziplinäres Gutachten (Rheuma-
tologie/Psychiatrie) bei mit der Sache nicht vorbefassten Facharztperso-
nen in der Schweiz einzuholen. Die bisherigen Gutachter (Dr. I._______
und Dr. J._______) kommen nicht mehr in Frage, da sie anlässlich der
neuen Begutachtung ihre frühere Expertise hinsichtlich Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit überprüfen müssten. Unter diesen Umständen wäre das Er-
gebnis einer weiteren Begutachtung nicht mehr offen (vgl. dazu BGE 117
Ia 182 E. 3b mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_89/2007 vom 20. August 2008
E. 6). Das neue bidisziplinäre Gutachten hat insbesondere aufzuzeigen, ob
und allenfalls in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin seit August 2006 verändert hat und wie sich die allfällige
Veränderung auf ihre Arbeitsunfähigkeit auswirkt. Das neu zu erstellende
bidisziplinäre Gutachten hat sich mit den für den Vergleichszeitraum mas-
sgeblichen medizinischen Vorakten hinreichend auseinanderzusetzen und
eine allfällige seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Ände-
rung genügend zu untermauern. Sodann ist bei der Begutachtung insbe-
sondere die dargelegte neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu be-
achten (vgl. E. 8.3.5), damit eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mas-
sgeblichen Indikatoren möglich ist.
8.5 Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren
Abklärung bzw. Vervollständigung der Akten in medizinischer Hinsicht
(E. 8.4) sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In Anbetracht dieses Ergebnisses konnte auf die vorgän-
gige Einholung der Stellungnahmen der Parteien hinsichtlich der Anwen-
dung von Art. 17 ATSG verzichtet werden. Das entsprechende rechtliche
Gehör ist im Rückweisungsverfahren zu gewähren. Die dem Hauptantrag
der Beschwerdeführerin entsprechende Rückweisung an die Vorinstanz
zur weiteren Abklärung ist hier rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 137 V
210 E. 4.4.1.4; 141 V 281 E. 6.4) ausnahmsweise möglich, da im vorlie-
genden Gutachten relevante Fragen (insb. die Anwendung des neuen Prü-
fungsrasters gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung; vgl.
E. 8.3.5) bisher vollständig ungeklärt blieben. Würde diese mangelhafte
Sachverhaltsabklärung bzw. -würdigung durch Einholung eines Gerichts-
gutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der
unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz
übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Unter-
suchungsgrundsatz abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), auf das Gericht (vgl.
Urteil des BVGer C-6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 7.4).
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8.6 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dauert der Entzug
der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, welche gegen eine anpas-
sungsweise verfügte Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung erhoben
wird, bei Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger auch für den
Zeitraum des anschliessenden Abklärungsverfahrens bis zum Erlass einer
neuen Verfügung an (BGE 129 V 370 E. 4 mit Hinweis auf BGE 106 V 18;
KIESER, a.a.O., Art. 54 Rz. 14). Der mit der angefochtenen Verfügung an-
geordnete und mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. April 2016 bestätigte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde fällt daher gemäss der genannten Praxis des Bundesgerichts mit
der vorliegenden Rückweisung nicht dahin. Die streitige IV-Rente gelangt
somit auch weiterhin nicht zur Auszahlung.
8.7 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung aufzuheben ist und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen
sind, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (vgl.
insb. E. 8.4) über die Rentenrevision neu verfüge.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwer-
deführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden
ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdefüh-
rerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Akten-
lage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbe-
hörde hat die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-2176/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben wird und die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
(siehe E. 8.4) über die Rentenrevision neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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