Abtei lung II I
C-2179/2007 und C-2180/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
M._______, (wohnhaft in der Republik Südafrika)
Beschwerdeführerin
U._______, (wohnhaft in der Republik Südarfrika)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Freiwillige Versicherung (Beitragsberechnung); Verfügung
des AHV/IV-Dienstes der Schweizerischen Botschaft in
London vom 8. Februar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2179/2007 und C-2180/2007
Sachverhalt:
A.
U._______, geboren [...] 1953, schweizerischer Staatsangehöriger (im
Folgenden: Beschwerdeführer oder abgekürzt "U"), trat 1984 der
freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für
Auslandschweizer bei (im Folgenden: freiwillige Versicherung; vgl.
Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK]
betreffend den Beschwerdeführer SAK-U/1-2). In der Folge zahlte der
Beschwerdeführer regelmässig Beiträge an die freiwillige
Versicherung. Vor dem 15. August 1997 (Datum nicht aktenkundig)
heiratete er M._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder
abgekürzt "M"), geboren [...] 1966, welche per 1. Januar 1997 in die
freiwillige Versicherung aufgenommen wurde (vgl. Akten der SAK
betreffend die Beschwerdeführerin SAK-M/1-3) und in der Folge
regelmässig Beiträge an die freiwillige Versicherung bezahlte.
B.
B.a Obwohl die Beschwerdeführenden einerseits und der AHV/IV-
Dienst des Schweizerischen Generalkonsulats Johannesburg (im
Folgenden: Generalkonsulat Johannesburg), der AHV/IV-Dienst der
Schweizerischen Botschaft in London (im Folgenden: Botschaft
London) und die SAK teilweise in Bezug auf beide Beschwerde-
führenden gemeinsam korrespondierten, führte die SAK zwei separate
Dossiers und wurden jeweils separate Verfügungen erlassen.
Dementsprechend ist im Folgenden zwischen den Verfahrensschritten
betreffend den Beschwerdeführer (vgl. unten B.b) und jene betreffend
die Beschwerdeführerin (vgl. unten B.c) zu differenzieren.
B.b
B.b.a In Bezug auf den Beschwerdeführer setzte die Botschaft
London die Beiträge für die Beitragsperiode 2004/2005 mit Beitrags-
verfügung vom 17. Juni 2004 pro Jahr je auf Fr. 4'744.15 (inkl.
Verwaltungskostenbeitrag) fest (SAK-U/55.1).
B.b.b Mit Beitragsverfügungen vom 13. Juli 2006 (SAK-U/62.1 und 63)
annulierte die Botschaft London teilweise die oben erwähnte
Verfügung (vgl. SAK-U/62.2) und setzte die Beiträge des Beschwerde-
führers (jeweils inkl. Verwaltungskostenbeitrag) für den Beitrags-
zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 auf CHF 531.65 und für das
Beitragsjahr 2005 auf CHF 6'379.40 (SAK-U/62.1) sowie für die
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Beitragsperiode 2006/2007 pro Jahr auf je Fr. 6'783.15 fest (SAK-
U/63).
B.b.c Mit Rektifikationen vom 8. September 2006 (SAK-U/72 f.)
korrigierte die Botschaft London zwei ihrer Beitragsverfügungen vom
24. Januar 2003 (SAK-U/52.2 f.) und setzte die Beiträge (jeweils inkl.
Verwaltungskostenbeitrag) des Beschwerdeführers für den Beitrags-
zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2002 neu auf CHF
1'265.10 und für das Beitragsjahr 2003 neu auf CHF 3'795.35 fest. Mit
Verfügung vom selben Datum (SAK-U/74) korrigierte die Botschaft
London die Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 2004/2005
(SAK-U/55.1) für die Periode vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 auf
CHF 4'074.65.
B.b.d Am 31. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer Einsprache
und machte gestützt auf eigene Berechnungen geltend, die SAK
schulde ihm unter Berücksichtigung seiner bereits erfolgten Zahlung
für 2004 in der Höhe von CHF 4'744.15 noch CHF 404.15, und für
2005 schulde er der SAK unter Berücksichtigung seiner Zahlung in der
Höhe von CHF 4'744.15 noch CHF 2'039.- (vgl. SAK-U/87, 88 und 90).
B.b.e Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2007 (SAK-U/91) wies
die Botschaft London die Einsprache ab, bestätigte ihre Beitrags-
verfügungen vom 13. Juli 2006 (betreffend den Beitragszeitraum vom
1. bis 31. Dezember 2004 und das Beitragsjahr 2005 sowie betreffend
die Beitragsperiode 2006/2007) und 8. September 2006 (betreffend
den Beitragszeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2004) und legte die
Berechnungsgrundlagen im Detail dar.
B.c
B.c.a In Bezug auf die Beschwerdeführerin setzte die Botschaft
London die Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für die Beitrags-
periode 2004/2005 mit Beitragsverfügung vom 5. Oktober 2004 pro
Jahr je auf CHF 1'191.05 fest (SAK-M/37).
B.c.b Mit Beitragsverfügung vom 13. Juli 2006 (SAK-M/44) legte die
Botschaft London die Beiträge der Beschwerdeführerin (inkl.
Verwaltungskostenbeitrag) für den Beitragszeitraum vom 1. März bis
31. Dezember 2005 auf CHF 2'380.50 fest. Mit Beitragsverfügung vom
selben Datum setzte die Botschaft London die Beiträge für die
Beitragsperiode 2006/2007 je auf CHF 3'008.- (inkl. Verwaltungs-
kostenbeitrag) fest (SAK-M/45).
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B.c.c Am 31. Januar 2007 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache
und machte gestützt auf eigene Berechnungen geltend, für 2005
schulde sie der SAK unter Berücksichtigung ihrer Zahlung in der Höhe
von CHF 1'191.05 noch CHF 1'168.95 (vgl. SAK-M/67 sowie SAK-
U/87, 88 und 90).
B.c.d Mit Einspracheverfügung vom 8. Februar 2007 (SAK-M/71) wies
die Botschaft London die Einsprache ab, bestätigte ihre Beitrags-
verfügungen vom 5. Oktober 2004 (betreffend das Beitragsjahr 2004)
und vom 13. Juli 2006 (betreffend den Beitragszeitraum vom 1. März
bis 31. Dezember 2005 und die Beitragsperiode 2006/2007) und legte
die Berechnungsgrundlagen im Detail dar.
C.
C.a Am 8. März 2007 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde
gegen die beiden Einspracheverfügungen vom 8. Februar 2007 und
machten geltend, die Beiträge seien in Bezug auf jeden von ihnen je
für die Beitragsjahre 2004 und 2005 falsch berechnet und zu hoch
angesetzt worden.
C.b Das Bundesverwaltungsgericht legte zwei Beschwerdedossiers
an (Geschäftsnummern C-2179/2007 und C-2180/2007) und führte die
beiden Verfahren weiter.
C.c Mit Zwischenverfügungen vom 3. April 2007 gab das Bundes-
verwaltungsgericht den Spruchkörper in den Beschwerdeverfahren
bekannt. Ausstandsgründe wurden innert Frist keine geltend gemacht.
C.d In ihren Vernehmlassungen vom 9. Mai 2007 beantragte die SAK
die Abweisung der Beschwerden, verwies auf ihre Verpflichtung zur
Annualisierung der Beiträge, ihre korrekten Berechnungen in den an-
gefochtenen Einspracheverfügungen und darauf, dass die Beschwer-
deführenden bei Eintritt der Rechtskraft für die Beitragsperioden
2005/2006 bis zum 31. Dezember 2007 CHF 8'418.40 (Beschwerde-
führer) bzw. CHF 4'197.45 (Beschwerdeführerin) nachzuzahlen hätte,
damit je kein Ausschlussprozedere in Gang komme.
C.e Die Beschwerdeführenden verzichteten auf die Einreichung einer
Replik, weshalb am 18. August 2008 der Schriftenwechsel abge-
schlossen wurde.
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In der gleichen Zwischenverfügung gab das Bundesverwaltungsgericht
einen Wechsel im Spruchkörper und mit Zwischenverfügung vom 13.
November 2009 einen weiteren Wechsel bekannt. Innert Frist wurden
keine Ausstandsgründe geltend gemacht.
D.
Auf die weiteren Vorbringen wird - soweit entscheidwesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da die Beschwerdeführenden Ehegatten sind, die Korrespondenz
zwischen ihnen einerseits und dem Generalkonsulat Johannesburg,
der Botschaft London und der SAK andererseits für die betroffenen
Beitragszeiträume weitgehend für beide Beschwerdeführenden ge-
meinsam oder parallel geführt wurden und eine gemeinsame
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde,
rechtfertigt es sich, die bisher separat geführten Verfahren zu
vereinigen.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sowie
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland betreffend
AHV-Verfügungen. Es liegt hier keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vor.
2.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 lit. d bis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was
vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
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2.3 Die angefochtenen Einspracheverfügungen betreffend Beitrags-
festsetzungen wurden vom AHV/IV-Dienst der Botschaft London
erlassen, wozu dieser auf Grund von Art. 3 Abs. 1 Bst. c VFV (in der
bis am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) zuständig war. Für die
Vertretung der freiwilligen Versicherung in AHV-Beschwerdeverfahren
war und ist hingegen die SAK zuständig (vgl. Art. 2 VFV und Art. 3
VFV e contrario), weshalb diese im vorliegenden Verfahren als Gegen-
partei auftritt.
2.4 Die Beschwerdeführenden haben an den jeweils sie betreffenden
Verwaltungsverfahren teilgenommen; sie sind durch die sie betreffen-
den Einspracheverfügungen besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung; sie sind daher je zur
Beschwerde in eigener Sache legitimiert (Art. 59 ATSG).
2.5 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung
des Einspracheentscheids einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Aus
den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführenden die
Einspracheverfügungen erhalten haben und es wurden von den
Parteien diesbezüglich keine Behauptungen aufgestellt. Angesichts
des im Namen der beiden Beschwerdeführenden an die Botschaft
London gesandten E-Mails vom 20. Februar 2007 (vgl. SAK-U/92 bzw.
SAK-M/68) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die
Einspracheverfügungen an diesem Tag erhalten haben und die Be-
schwerdefrist angesichts des Posteinganges der Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2007 eingehalten wurde.
2.6 Die Beschwerdeschrift wurde zwar nicht in einer der vier Amts-
sprachen eingereicht (vgl. Art. 33a VwVG), doch verzichtet das
Bundesverwaltungsgericht darauf, sie deswegen zurückzuweisen (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 99 Rz. 2.224 m.w.H.). Da
die Beschwerden im Übrigen formgerecht eingereicht wurden (Art. 52
Abs. 1 VwVG; das Original ist als act. 1 in den Beschwerdeakten M
abgelegt), ist darauf einzutreten.
3.
3.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den
Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung
des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand
kann mithin – im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung
geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der
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in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätz-
lich unzulässig (vgl. u.a. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 46, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 404 und 611 ff.).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.3 Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die die
Beiträge für die Streitgegenstand des Verfahrens bildenden Beitrags-
zeiträume (vgl. oben E. 3.1 und unten E. 6.1 und 7.1) korrekt
festgesetzt wurden.
3.4 Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der
Republik Südafrika (im Folgenden: Südafrika) kein Staatsvertrag
besteht, welcher die freiwillige Versicherung beschlagen würde. Die
Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung richtet sich somit
ausschliesslich nach schweizerischem Recht.
3.5 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiell recht-
lichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend
jene gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, welche für die strittigen
Beitragszeiträume Geltung hatten (vgl. Urteil EVG H 115/01 vom 28.
September 2001 E. 2 mit Hinweisen). Anzumerken ist, dass für die
obligatorische AHV und IV das Vergangenheitsbemessungsverfahren
per 1. Januar 2001 durch das System der Gegenwartsbemessung
abgelöst wurde, während die Vergangenheitsbemessung für die
freiwillige Versicherung vorerst beibehalten und erst am 1. Januar
2008 durch die Gegenwartsbemessung abgelöst wurde (vgl. (AS 2000
1441, AHI-Praxis 2001 S. 26, AS 2007 1359). Für den Zeitraum vom 1.
Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 - also auch für die hier betroffe-
nen Beitragszeiträume in den Jahren 2004 und 2005 - fand somit für
die freiwillige Versicherung weiterhin die Vergangenheitsbemessung
Anwendung.
4.
4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder
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der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten
können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinan-
der folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat
erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er
bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des
Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und
Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann
die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die
Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonder-
heiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der
Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) und der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), deren einschlägige
Bestimmungen Anwendung finden, soweit die VFV keine abweichende
Bestimmung enthält (vgl. Art. 25 VFV), Gebrauch gemacht.
4.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten
des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbs-
tätigkeit festgesetzt und belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgeben-
den Einkommens, wobei ein Mindestbetrag von CHF 824.- zu
entrichten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 6 AHVG sowie Art. 13b VFV
in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung).
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt als massgebender Lohn jedes
Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG).
4.3
4.3.1 Die Beiträge der freiwilligen Versicherung werden (in der Regel)
in Schweizer Franken für eine zweijährige Periode (Beitragsperiode)
festgesetzt, welche am 1. Januar jedes geraden Jahres beginnt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten
das durchschnittliche Erwerbseinkommen der beiden der Beitrags-
periode vorangehenden Jahre (Vergangenheitsbemessung, ordentli-
che Beitragsfestsetzung, vgl. Art. 14 Abs. 2 VFV).
4.3.2 Weist der Versicherte eine wesentliche dauernde Änderung
seiner Einkommensgrundlagen nach, so werden die Beiträge auf
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Grund des von der Änderung der Einkommensgrundlagen an erzielten
und auf ein Jahr berechneten Einkommens neu berechnet und
festgesetzt (vgl. Art. 14 Abs. 3 VFV). Die Beitragsfestsetzung nach Art.
14 Abs. 3 VFV entspricht dem für die obligatorische Versicherung in
Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung) geregelten ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfah-
ren, mit welchem den Veränderungen des Erwerbseinkommens sowohl
zu Gunsten als auch zu Ungunsten der beitragspflichtigen Person
mittels einer Zwischentaxation (Gegenwartsbemessung, ausserordent-
liche Beitragsfestsetzung) Rechnung getragen werden sollte (vgl.
Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 4b).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der
Beiträge im ausserordentlichen Verfahren nach Massgabe einer
Gegenwartsbemessung unter der vierfachen Voraussetzung möglich,
- dass qualitativ diese Veränderung der Einkommensgrundlagen
nicht allein auf "normalen" Einkommensschwankungen, sondern
auf einer Veränderung der Einkommensgrundlage als solcher
beruht (Berufs-, Geschäftswechsel, Wegfall oder Hinzutritt einer
beträchtlichen Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs-
oder Geschäftseinkommens oder Invalidität);
- dass durch die Änderung sich das Einkommen um mindestens
25% vermindert oder erhöht hat;
- dass die Änderung in zeitlicher Hinsicht von Dauer ist;
- dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Veränderung der
Einkommensgrundlagen und der Veränderung der
Einkommenshöhe besteht, wobei Kausalität hier bedeutet, dass
der Wegfall bzw. der Hinzutritt einer Einkommensquelle gemäss
erstem Lemma die Einkommenshöhe gemäss drittem Lemma
negativ bzw. positiv "beeinflusst" .
Diese vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE
106 V 74 E. 3a, ZAK 1988 S. 511 E. 2c, ZAK 1992 S. 474 f. E. 2b, BGE
120 V 162 E. 3b und c sowie [nicht publiziertes] Urteil der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen AHV
50989 vom 9. Februar 2001 E. 3.aa, je mit weiteren Hinweisen).
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4.4
Das für die Beitragsfestsetzung massgebende Einkommen wird zum -
von der SAK nach Rücksprache mit der Schweizerischen Nationalbank
festgelegten - Kurs in Schweizer Franken umgerechnet, der zu Beginn
der in den Art. 14 Abs. 1 und 3 VFV umschriebenen Beitragsperioden
gilt (vgl. Art. 14 Abs. 4 VFV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 VFV).
4.5 Zusätzlich zu den Versicherungsbeiträgen ist ein Verwaltungs-
beitrag in der Höhe von 3% der Versicherungsbeitragssumme geschul-
det, der gleichzeitig mit diesen zu erheben ist (vgl. Art. 18 VFV in
Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den
Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge [SR 831.143.41, aufge-
hoben per 31. Dezember 2009]).
5.
Da die Botschaft London über die Beitragsfestsetzungen der beiden
Beschwerdeführenden in separaten Verfügungen und basierend auf
unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen befunden hat, ist zuerst zu
prüfen, inwiefern sie die Beiträge in Bezug auf den Beschwerdeführer
korrekt festgesetzt hat (nachfolgend E. 6) und anschliessend, inwiefern
sie dies in Bezug auf die Beschwerdeführerin getan hat (vgl. unten
E. 7).
6.
6.1 Da die Botschaft London mit der angefochtenen Einsprache-
verfügung vom 8. Februar 2007 (SAK-U/91) unter anderem die
Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragszeiträume vom 1.
Januar bis 31. Juli 2004, vom 1. bis 31. Dezember 2004 und vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2005 festgesetzt hat und der
Beschwerdeführer diese Beitragsfestsetzungen angefochten hat,
bilden diese den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren zwischen
dem Beschwerdeführer und der SAK (vgl. oben 3.1). Nicht zum
Streitgegenstand gehören hingegen
- die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. August bis 30.
November 2004, die innerhalb des vom Beschwerdeführer
beschwerdeweise umschriebenen Zeitraums (2004 und 2005)
liegt, die aber nicht Inhalt der angefochtenen Einsprache-
verfügung ist,
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- die Höhe der vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen bzw.
der Saldo seines Beitragskontos, was ausdrücklich nicht Gegen-
stand der Einspracheverfügung war,
- die Beitragsfestsetzung für die Beitragsperiode 2006/2007,
welche vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde.
6.2 Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich und unbestritten, dass der
Beschwerdeführer in Südafrika
- (mindestens) seit dem Jahr 2000 bis 31. März 2002 im
A._______ Club als "General Manager" angestellt war (vgl. SAK-
U/52.8-52.9),
- vom 1. April 2002 bis 22. August 2002 arbeitslos war (vgl. SAK-
U/52.8),
- vom 23. August 2002 bis 31. Juli 2004 im B._______ Hotel & Spa
als "Deputy General Manager" angestellt war (vgl. SAK-U/52.8
und 52.10, SAK-U/55.3, SAK-U/70.3),
- vom 1. August bis 30. November 2004 wiederum arbeitslos, war
(vgl. SAK-U/70.3),
- vom 1. Dezember 2004 bis mindestens 31. Dezember 2005 im
C._______ Manor and Spa angestellt war (vgl. SAK-U/62.4, 62.8
und 62.11 sowie Beschwerdeakten U act. 1.1).
6.3 Für die Bemessungsperiode 2004/2005 (welche einerseits die im
Streit liegenden Beitragszeiträume und andererseits den nicht im Streit
liegenden Beitragszeitraum vom 1. August bis 30. November 2004
umfasst) wären in der Regel die Beiträge nach dem ordentlichen
Verfahren festzusetzen und auf Grund des in den Jahren 2002 und
2003 durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommens zu berechnen
(zweijährige Vergangenheitsbemessung, vgl. oben E. 4.3.1 sowie
unten E. 6.4 und 6.5). Davon wäre nur abzuweichen, wenn ausnahms-
weise die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 3 VFV (analog zu Art.
25 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) für eine
Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Verfahren (Gegenwarts-
bemessung) gegeben wären (vgl. oben E. 4.3.2 sowie unten E. 6.6).
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6.4
6.4.1 Das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren
2002 und 2003 setzt sich wie folgt zusammen:
- 51'000.- Südafrikanische Rand (ZAR) (= [ZAR 180'000.- +
24'000.-] : 12 x 3) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März
2002 (3 Monate bzw. 90 Kalendertage) als Angestellter des
A._______ Clubs (bei Ausrichtung der gleichen monatlichen
Erwerbsentschädigung [Lohn und Unterkunft] wie 2001 [vgl.
SAK-U/52.9]),
- ZAR 118'425.- für den Zeitraum vom 23. August bis 31.
Dezember 2002 (131 Tage) als Angestellter des B._______ Hotel
& Spa (vgl. SAK-U/55.3),
- ZAR 364'000.- für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember
2003 als Angestellter des B._______ Hotel & Spa (vgl. SAK-
U/55.3).
Der Beschwerdeführer war somit nicht während der gesamten
Bemessungsperiode 2002/2003 erwerbstätig, sondern hat während
586 Tagen gearbeitet und in dieser Zeit ein Erwerbseinkommen von
ZAR 533'425.- erwirtschaftet.
6.4.2 Im Rahmen der ordentlichen Beitragsfestsetzung ist gemäss
Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (im Folgen-
den: WFV) in den vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 und vom
1. Januar bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassungen (auf welche im
Folgenden Bezug genommen wird) das auf ein volles Jahr umgerech-
nete Einkommen für die Beitragsbemessung massgebend, wenn die
Erwerbstätigkeit nicht während der ganzen Berechnungsperiode
ausgeübt wurde (vgl. WFV Rz. 4037), was der Praxis des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts (vgl. BGE 108 V 177 E. 4.b) und
der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
(vgl. das nicht publizierte Urteil AVS 58201 E. 5.a) entspricht und als
gesetzeskonform zu erachten ist.
6.4.3 Findet vorliegend eine ordentliche Beitragsfestsetzung statt, ist
das erwirtschaftete Erwerbseinkommen von ZAR 533'425.- durch die
Anzahl gearbeiteter Tage (586) zu dividieren und mit 365 Tagen (= 1
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C-2179/2007 und C-2180/2007
Jahr) zu multiplizieren, womit ein massgebliches Jahreseinkommen
von (gerundet) ZAR 332'252.- resultiert. Da der Wechselkurs von der
SAK rechtlich verbindlich (vgl. oben E. 4.4) per 1. Januar 2004 auf
0.19511 ZAR pro CHF festgelegt wurde (vgl. SAK-U/91), entspricht
dies einem Erwerbseinkommen von CHF 64'825.69, welches auf die
nächsten CHF 100.- abzurunden ist (vgl. Beitragstabellen Freiwillige
Versicherung, gültig ab 1. Januar 2003 S. 4). Wird das entsprechende
Erwerbseinkommen von CHF 64'800.- mit dem Faktor 9,8 Prozent
multipliziert (vgl. oben E. 4.2) ergeben sich für die Jahre 2004 und
2005 jeweils geschuldete Jahresbeiträge in der Höhe von
CHF 6'350.40. Dazu sind Verwaltungskosten in der Höhe von 3% der
Beiträge, zu addieren (vgl. oben E. 4.5), also Fr. 190.50. Damit beliefen
sich die Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 (inkl. Verwaltungs-
kostenbeiträge) auf jährlich CHF 6'540.90 bzw. monatlich CHF 545.10.
Die Beiträge des Beschwerdeführers (inkl. Verwaltungskostenbeitrag)
für die strittigen Beitragszeiträume wären im Rahmen der ordentlichen
Beitragsfestsetzung daher wie folgt festzulegen:
- für den Beitragszeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 (7 Monate)
CHF 3'815.70,
- für den Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 (1 Monat)
auf CHF 545.10,
- für das Beitragsjahr 2005 auf CHF 6'540.90.
6.5 Für den Beitragszeitraum von 1. Januar bis 31. Juli 2004 hat die
Botschaft London die Beiträge des Beschwerdeführers im Rahmen
eines ordentlichen Verfahrens festgesetzt, was nicht zu beanstanden
ist. Allerdings hat sie sich zur Umrechnung auf ein durchschnittliches
Jahreseinkommen einzig auf das Erwerbseinkommen des
Beschwerdeführers ab 23. August 2002 abgestützt und sein
Erwerbseinkommen von Januar bis März 2002 ausser Acht gelassen.
Die stellt einen Verstoss gegen die erwähnte Regelung der WFV (Rz.
4037, vgl. oben E. 6.4.2), auf welche sich die SAK in ihren
Vernehmlassungen selbst beruft. Für den Beitragszeitraum vom 1.
Januar bis 31. Juli 2004 sind die Beiträge des Beschwerdeführers (inkl.
Verwaltungskosten) somit auf CHF 3'815.70 festzusetzen. Soweit der
Beschwerdeführer davon ausgeht, dass sich die Beiträge auf Grund
des in diesem Beitragszeitraum erwirtschafteten Erwerbseinkommen
bemessen werden, liegt er falsch (vgl. oben E. 4.3.1 und 4.3.2).
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C-2179/2007 und C-2180/2007
6.6 Die SAK scheint für den Zeitraum vom 1. August bis 30. November
2004 (welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist) eine
(implizite) und für den Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004
sowie für das Beitragsjahr 2005 eine (ausdrücklich verfügte) ausser-
ordentliche Beitragsfestsetzung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 VFV
vorgenommen zu haben. Zu prüfen ist, ob die vier kumulativen
Voraussetzungen für eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung gege-
ben sind (vgl. oben E. 4.3.2).
6.6.1 Auslöser für die ausserordentlichen Beitragsfestsetzungen
scheint die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vom 1. August bis
30. November 2004 gewesen zu sein. Selbst wenn der Wechsel von
einer Anstellung zur Arbeitslosigkeit und von dieser zu einer Neu-
anstellung die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Beitrags-
festsetzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht und bezüglich den
Kausalzusammenhang erfüllen sollte (was hier offen bleiben kann), ist
zu prüfen, ob die Arbeitslosigkeit von solcher Dauer war, dass sie eine
ausserordentliche Beitragsfestsetzung rechtfertigte. Dies darf nur mit
Zurückhaltung angenommen werden, zumal Art. 25 AHVV (und damit
auch Art. 14 Abs. 3 VFV) gemäss höchstrichterlicher Praxis als Aus-
nahmebestimmung nicht extensiv auszulegen und anzuwenden ist
(vgl. ZAK 1981 S. 350, Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001
E. 4b, BGE 98 V 245 E. 2, BGE 106 V 784 E. 3.a, ZAK 1988 S. 511 E.
2.c., je mit weiteren Hinweisen; vgl. ausserdem betreffend analoge
steuerrechtliche Zwischenveranlagungen BGE 115 IV 8 E. 3.a und 3.b
sowie BGE 110 IB 313 E. 2.a). Dementsprechend hat das Eidgenössi -
sche Versicherungsgericht eine vorübergehende Einstellung der
Geschäftstätigkeit während acht Monaten nicht als dauernde Verände-
rung der Einkommensgrundlagen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV
gewertet (vgl. ZAK 1981 S. 350). Auch die WFV, auf welche die SAK
sich beruft, sieht ausdrücklich vor, dass die qualitative Änderung von
Dauer sein muss, damit es zu einer ausserordentlichen Beitrags-
festsetzung kommen kann (vgl. Rz. 4067), wobei das für die
Umrechnung einer zeitlich limitierten Erwerbstätigkeit in Rz. 4037
gewählte Beispiel impliziert, dass zeitliche Lücken in der Erwerbs-
tätigkeit von insgesamt 8 während einer Bemessungsperiode von 24
Monaten keinen Anlass für eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung
darstellen. Da die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers bloss 4
Monate gedauert hat, fehlt es bezüglich der Arbeitslosigkeit somit an
der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Änderung. Damit können
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C-2179/2007 und C-2180/2007
weder Beginn noch Ende der Arbeitslosigkeit eine ausserordentliche
Beitragsfestsetzung rechtfertigen.
6.6.2 Zu prüfen ist weiter, ob der Stellenwechsel vom B._______ Hotel
& Spa (Anstellung als "Deputy General Manager", Anstellungsende:
31. Juli 2004) zum C._______ Manor and Spa ab dem 1. Dezember
2004 eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung rechtfertigt. Da die
beiden Arbeitgeber der gleichen Branche angehören und nicht
ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer eine wesentlich andere
Funktion ausübte, fehlt es im Vergleich zwischen den beiden
Tätigkeiten an der für die ausserordentliche Beitragsfestsetzung
vorausgesetzten qualitativen Veränderung der Einkommensgrundla-
gen. Ausserdem änderte sich das Einkommen mit dem Stellenwechsel
um weniger als 25% (umgerechnetes Jahreseinkommen 2004 als
Angestellter des B._______ Hotel & Spa: ZAR 364'000 [vgl. SAK-
U/55.3], umgerechnetes Jahreseinkommen 2004 bzw. Jahres-
einkommen 2005 als Angestellter des C._______ Manor and Spa: ZAR
324'000.- [vgl. SAK-U/62.8 sowie Beschwerde], massgebliches Jahres-
einkommen bei ordentlicher Beitragsbemessung für die
Beitragsperiode 2004/2005: ZAR 332'252.- [vgl. oben E. 6.4.3]). Damit
ist auch die quantitative Voraussetzung für die Vornahme einer
ausserordentlichen Beitragsbemessung nicht gegeben (vgl. oben E.
4.3.2). Dementsprechend ist (auch) für den Beitragszeitraum vom 1.
bis 31. Dezember 2004 und für das Beitragsjahr 2005 keine
ausserordentliche Beitragsfestsetzung vorzunehmen sondern sind die
Beiträge im ordentlichen Verfahren festzusetzen (vgl. oben E. 4.3.1
und 4.3.2).
6.6.3 Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass sich die
Beiträge für den Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004
sowie für das Beitragsjahr 2005 je nach dem in diesen Zeiträumen
Zeitraum erwirtschafteten Erwerbseinkommen richten, liegt er falsch
(vgl. oben E.4.3.1 und 4.3.2).
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene
Verfügung in Bezug auf die für den Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2004
im ordentlichen Verfahren festgesetzten Beträge insofern als fehlerhaft
erweist, als sie bei der Beitragsbemessung das Erwerbseinkommen
des Beschwerdeführers als Angestellter des A._______ Clubs vom 1.
Januar bis 31. März 2002 ausser Acht lässt (vgl. oben E. 6.3 bis 6.5).
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In Bezug auf die für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 und
für das Jahr 2005 festzusetzenden Beiträge erweist sich die
angefochtene Verfügung insofern als fehlerhaft, als die Beitrags-
bemessung nicht im ordentlichen Verfahren erfolgt, sondern eine
ausserordentliche Beitragsfestsetzung vorgenommen wird (vgl. oben
E. 6.3, 6.4 und 6.6).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher, soweit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, gutzu-
heissen und die ihn betreffende Einspracheverfügung vom 8. Februar
2007 aufzuheben. Seine Beiträge an die freiwillige Versicherung (inkl.
Verwaltungskostenbeiträge) sind für den Beitragszeitraum vom 1.
Januar bis 31. Juli 2004 auf CHF 3'815.70, für den Beitragszeitraum
vom 1. bis 31. Dezember 2004 auf CHF 545.10 und für das
Beitragsjahr 2005 auf CHF 6'540.90 festzusetzen. Dies ergibt für den
im Streit liegenden Zeitraum Beiträge in der Höhe von CHF 10'901.70
(statt der verfügten Beiträge in der Höhe von CHF 10'985.70).
7.
7.1 Da die Botschaft London mit der angefochtenen Einsprache-
verfügung vom 8. Februar 2007 (SAK-M/71) (unter anderem) die
Beiträge der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2004 und für
den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 festgesetzt
und die Beschwerdeführerin diese Beitragsfestsetzungen angefochten
hat, bilden diese den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren
zwischen der Beschwerdeführerin und der SAK. Nicht zum Streit -
gegenstand gehören hingegen
- die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28.
Februar 2005, der zwar innerhalb des von der Beschwerde-
führerin beschwerdeweise umschriebenen Zeitraums (2004 und
2005) liegt, die aber nicht Inhalt der angefochtenen
Einspracheverfügung ist,
- die Höhe der von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen
bzw. der Saldo ihres Beitragskontos, was ausdrücklich nicht
Gegenstand der Einspracheverfügung war,
- die Beitragsfestsetzung für die Beitragsperiode 2006/2007,
welche von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde.
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7.2 Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich und unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin in Südafrika
- vom 1.Oktober 2000 bis 21. Juni 2002 beim D._______ Country
Club als Buchhalterin (Bookkeeper) angestellt war (vgl. SAK-
M/27.4 und 27.5),
- vom 22. Juni bis 30. September 2002 (101 Tage) arbeitslos war
(vgl. SAK-M/27.5),
- vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2004 im B._______ Hotel
& Spa als "Administrator" angestellt war (vgl. SAK-M/36.3, 36.4
und 44.7),
- vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 arbeitslos war (vgl. SAK-
M/44.7),
- vom 1. März 2005 bis mindestens 28. Februar 2006 bei
E._______ als Buchhalterin (Accountant) angestellt war (vgl.
SAK-U/44.3, 44.4 und 44.7 sowie SAK-U/62.4).
7.3 Ist für die strittigen Beitragszeiträume innerhalb der Beitrags-
periode 2004/2005 eine ordentliche Beitragsfestsetzung vorzunehmen,
ist dafür auf das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in den
Jahren 2002 und 2003 (umgerechnet auf ein Jahreseinkommen)
abzustellen (vgl. oben E. 4.3.1). Das entsprechende Erwerbs-
einkommen der Beschwerdeführerin setzt sich wie folgt zusammen:
- ZAR 28'274.- (gerundet) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 21.
Juni 2002 (172 Tage) als Angestellte des D._______ Country
Club (bei gleichem Lohn wie 2000 und 2001, vgl. SAK-M/27.4
und 27.5),
- ZAR 11'200.- für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31.
Dezember 2002 (92 Tage) als Angestellte des B._______ Hotel &
Spa (vgl. SAK-M/36.3 und 36.4),
- ZAR 64'200.- für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember
2003 (365 Tage) als Angestellte des B._______ Hotel & Spa (vgl.
SAK-M/36.3 und 36.4),
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Insgesamt war die Beschwerdeführerin in der Bemessungsperiode
während 629 Tagen erwerbstätig und erwirtschaftete in dieser Zeit ein
Erwerbseinkommen von ZAR 103'674.-, womit umgerechnet ein durch-
schnittliches Jahreseinkommen von (gerundet) ZAR 60'161.- resultiert.
Umgerechnet zu dem von der SAK verbindlich festgelegten Wechsel-
kurs von 0.19511 resultiert ein massgebliches Erwerbseinkommen von
CHF 11'738.- bzw. abgerundet CHF 11'700.-. Multipliziert mit 9,8%
ergeben sich Jahresbeiträge in der Höhe von CHF 1'146.60 sowie
Verwaltungskostenbeiträge von je CHF 34.40, insgesamt somit CHF
1'181.- pro Jahr bzw. CHF 98.40 pro Monat. Soweit eine ordentliche
Beitragsbemessung erfolgt, sind für die Beschwerdeführerin die
Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für das Beitragsjahr 2004
auf CHF 1'181.- und für den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31.
Dezember 2005 (10 Monate) auf CHF 984.- festzusetzen.
7.4 Analog zu den Ausführungen betreffend den Beschwerdeführer
(vgl. oben E. 6.5) hat die Botschaft London für das Beitragsjahr 2004
zu Recht eine ordentliche Beitragsfestsetzung vorgenommen, hat aber
zu Unrecht nur auf das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin
vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2003 abgestützt und das
Erwerbseinkommen vom 1. Januar bis 21. Juni 2002 ausser Acht
gelassen. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass sich
die Beiträge für das Beitragsjahr 2004 nach dem in diesem Jahr
erwirtschafteten Erwerbseinkommen richtet, liegt sie falsch (vgl. oben
E. 4.3.1 und 4.3.2).
7.5 Betreffend den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember
2005 rechtfertigt die vorübergehende Arbeitslosigkeit der Beschwerde-
führerin von 101 Tagen - entsprechend den Ausführungen zum
Beschwerdeführer (vgl. oben E. 6.6) - keine ausserordentliche
Beitragsbemessung. Des Weiteren führt der Stellenwechsel vom
B._______ Hotel & Spa zur E._______ zwar zu einer Erhöhung des
Erwerbseinkommens von über 25% (Jahreseinkommen B._______
Hotel & Spa: ZAR 64'200.- [vgl. SAK-M/36.3]; für die ordentliche
Beitragsfestsetzung massgebliches Jahreseinkommen ZAR 60'161.-
(vgl. oben E. 7.3); Jahreseinkommen 2005 E._______: ZAR 144'000.-).
Allerdings war die Beschwerdeführerin für die E._______ (wie früher
für den D._______ Country Club) als Buchhalterin tätig (vgl. SAK-
U/62.4), und es ist nicht ersichtlich, dass mit der neuen Anstellung
(auch im Vergleich zur vorgängigen Tätigkeit als "Administrator" im
B._______ Hotel & Spa) eine qualitativ so erhebliche Veränderung der
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Einkommensgrundlagen erfolgt ist, dass eine ausserordentliche
Beitragsbemessung per Stellenantritt vorzunehmen wäre. Eine blosse
Einkommenssteigerung, und mag sie noch so beträchtlich sein, genügt
nicht, um daraus eine erhebliche qualitative Veränderung abzuleiten
(vgl. ZAK 1988 S. 512 E. 3.a mit Hinweis). Dementsprechend ist auch
für den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 keine
ausserordentliche Beitragsfestsetzung vorzunehmen sondern sind die
Beiträge im ordentlichen Verfahren festzusetzen (vgl. oben E. 4.3.2).
Soweit die Beschwerdeführer davon ausgeht, dass sich die Beiträge
nach dem in diesem Zeitraum erwirtschafteten Erwerbseinkommen
richten, liegt sie falsch.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene
Verfügung in Bezug auf die Beiträge für das Jahr 2004 im ordentlichen
Verfahren festgesetzten Beiträge insofern als fehlerhaft erweist, als sie
bei der Beitragsbemessung das Erwerbseinkommen der Beschwerde-
führerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 21. Juni 2002 als
Angestellte des D._______ Country Club (bei gleichem Lohn wie 2000
und 2001) ausser Acht lässt (vgl. oben E. 7.3 und 7.4).
In Bezug auf die Beiträge für den Zeitraum vom 1. März bis 31.
Dezember 2005 erweist sich die angefochtene Verfügung insofern als
fehlerhaft, als die Beitragsbemessung nicht im ordentlichen Verfahren
erfolgt, sondern eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung
vorgenommen wird (vgl. oben E. 7.3 und 7.5.).
Die Beschwerde der Beschwerderührerin ist daher, soweit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, gutzu-
heissen und die sie betreffende Einspracheverfügung vom 8. Februar
2007 aufzuheben. Ihre Beiträge an die freiwillige Versicherung (inkl.
Verwaltungskostenbeiträge) sind für das Beitragsjahr 2004 auf
CHF 1'181.- und für den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31.
Dezember 2005 auf CHF 984.- festzusetzen. Dies ergibt für den im
Streit liegenden Zeitraum Beiträge in der Höhe von CHF 2'165.- (statt
der verfügten Beiträge in der Höhe von CHF 3'571.55).
8.
8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
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erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] in der ab 1. April
2010 geltenden Fassung). Da die mehrheitlich obsiegenden
Beschwerdeführenden vorliegend nicht vertreten sind und ihnen
aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig
hohe Kosten entstanden sind, wird ihnen keine Parteientschädigung
zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen.
8.3
Die SAK wies in ihren Vernehmlassungen darauf hin, dass die
Beschwerdeführenden die ausstehenden Beträge für 2005/2006 in der
Höhe von CHF 8'4'18.40 (Beschwerdeführer) bzw. CHF 4'197.45
(Beschwerdeführerin) bis zum 31. Dezember 2007 zu bezahlen hätten,
ansonsten nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügun-
gen je ein Ausschlussverfahren in Gang komme. Diesbezüglich ist der
Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass ein Ausschluss aus
der freiwilligen Versicherung ein korrekt durchgeführtes Mahnverfahren
voraussetzt. Dafür ist es unter anderem notwendig, dass die
versicherte Person genau weiss, welchen Betrag sie bis zu welchem
Zeitpunkt bezahlen muss (vgl. für viele: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-3854/2008 vom 29. September 2009 E. 3.1 und 3.2 mit
Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts H 224/04 vom 28. April
2005). Bevor die hier umstrittenen Beiträge rechtskräftig festgesetzt
worden sind, kann ihnen die SAK die zur Abwendung eines
Ausschlusses zu leistenden Beträge allerdings nicht mitteilen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren C-2179/2007 und C-2180/2007 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird insoweit gutgeheissen,
als die ihn betreffende Einspracheverfügung vom 8. Februar 2007
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aufgehoben wird. Seine Beiträge an die freiwillige Versicherung (inkl.
Verwaltungskostenbeiträge) werden für den Beitragszeitraum vom 1.
Januar bis 31. Juli 2004 auf CHF 3'815.70, für den Beitragszeitraum
vom 1. bis 31. Dezember 2004 auf CHF 545.10 und für das
Beitragsjahr 2005 auf CHF 6'540.90 festgesetzt.
3.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird insoweit gutgeheissen,
als die sie betreffende Einspracheverfügung vom 8. Februar 2007
aufgehoben wird. Ihre Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeiträge)
werden für das Beitragsjahr 2004 auf CHF 1'181.- und für den
Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 auf CHF 984.-
festgesetzt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die SAK (für die Ref-Nr. [...] [Beschwerdeführer] und für die Ref-Nr.
[...] [Beschwerdeführerin])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Seite 21
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 22