B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2180/2013
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, (Kosovo)
vertreten durch Dr. iur. Markus Reich, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 12. März
2013.
C-2180/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1951 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwer-
deführerin) meldete sich am (…) 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt
(SVA) B._______ (Eingang am […] 2011) zum Bezug einer Hinterlassenen-
rente an (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden:
SAK-act.] 4). Ihr Ehemann war am (…) 2011 verstorben. Daraufhin wurde
der Versicherten von der Ausgleichskasse B._______ mit Verfügung vom
17. Juni 2011 eine monatliche Witwenrente von Fr. (…) zugesprochen
(SAK-act. 11, S. 5 f.).
B.
Am 4. Oktober 2012 erfolgte ein Kassenwechsel von der SVA B._______
zur neu zuständigen Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden:
SAK oder Vorinstanz). Die Vorinstanz forderte die Versicherte sodann mit
Schreiben vom 29. Oktober 2012 (SAK-act. 14) auf, ihr einen aktuellen Na-
tionalitätsnachweis zuzustellen. Sollte sie mehrere Nationalitäten besitzen,
so benötige sie für jede eine separate Bescheinigung.
C.
Am 22. November 2012 ging bei der SAK ein Staatsangehörigkeitszeugnis
der Republik Kosovo ein (SAK-act. 16). Bei den Akten der Vorinstanz lie-
gen sodann Geburtsurkunden der Versicherten und ihres Ehemannes
(SAK-act. 6, S. 5 und 6) bzw. eine Heiratsurkunde (SAK-act. 6, S. 7), je-
weils datiert vom 4. Mai 2011, welche die kosovarische Staatsangehörig-
keit sowohl der Beschwerdeführerin (die in C._______, einem Teil der gros-
sen Gemeinde D._______ geboren ist), als auch des Ehemannes (der in
E._______, ebenfalls einem Teil der grossen Gemeinde D._______, gebo-
ren ist) ausweisen. Ebenso findet sich in den Akten der Vorinstanz eine
Kopie eines Teils eines kosovarischen Passes des Ehemannes (SAK-
act. 6, S.1).
D.
Mit Verfügung vom 29. November 2012 (SAK-act. 17) teilte die SAK der
Versicherten mit, dass die Schweizer Regierung beschlossen habe, das
Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zum Kosovo nicht mehr wei-
terzuführen. Dies habe zur Folge, dass Staatsangehörige des Kosovo ab
dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer gelten. Da sowohl sie als
auch ihr verstorbener Ehemann Staatsangehörige des Kosovo seien
bzw. waren und die Beschwerdeführerin Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
C-2180/2013
Seite 3
habe, bestehe gestützt auf Art. 18 AHVG ab dem 1. November 2012 kein
Anspruch mehr auf Witwenrente.
E.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 (Eingang bei der SAK am 14. De-
zember 2012, SAK-act. 19) erhob die Versicherte, vertreten durch ihren
Sohn, F._______, Einsprache gegen die Verfügung vom 29. November
2012. Sie machte geltend, der verstorbene Ehemann habe über eine dop-
pelte Staatsangehörigkeit von Serbien und Kosovo verfügt, weshalb sie
Anrecht auf eine Witwenrente habe. Der Einsprache wurden eine Kopie
des Einbandes eines jugoslawischen Passes und ein Foto des verstorbe-
nen Ehemannes beigelegt.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2013 (SAK-act. 22) und in Anwen-
dung der Mitteilung des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch-
führungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 (vgl. SAK-act. 21) führte die
SAK aus, es werde nur ein gültiger biometrischer Pass Serbiens ohne Ein-
schränkungen hinsichtlich der Visa-Freiheit für den Schengenraum als
Nachweis der serbischen Nationalität anerkannt. Insbesondere genügten
alte abgelaufene Pässe und jugoslawische Pässe nicht, genauso wenig
wie serbische, von serbischen Gemeinden oder anderen serbischen Be-
hörden ausgestellte Staatsangehörigkeitsbescheinigungen. Damit gelte
der Verstorbene als kosovarischer Staatsangehöriger, was auch für die
Versicherte gelte. Die Exportierung von Rentenleistungen sei aus den an-
geführten Gründen nicht (mehr) möglich. Die Verfügung vom 29. Novem-
ber 2012 wurde bestätigt und die Einsprache abgewiesen.
G.
Hiergegen liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Markus Reich, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
18. April 2013 (Eingang am 19. April 2013, Akten im Beschwerdeverfahren
[im Folgenden: BVGer-act.] 1) Beschwerde erheben. Es wurde beantragt,
der Einspracheentscheid vom 12. März 2013 sowie die Verfügung vom 29.
November 2012 seien aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die
Witwenrente in Höhe von Fr. (…)/Monat ab 1. November 2012 weiterhin zu
gewähren. Auf die bis zum Entscheid fällig gewordenen Rentenleistungen
sei ein Verzugszins von 5% hinzuzurechnen (Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m.
Art. 7 ATSV); unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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Seite 4
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der ablehnende Ent-
scheid stütze sich einzig auf die Mitteilung des BSV, welche aber für die
Beschwerdeführerin unbeachtlich sei; es sei die bisherige Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, welches in seinem Grundsatz-
urteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 ausgeführt habe, dass Angehörige
des Kosovo nach wie vor unter den Geltungsbereich des strittigen Sozial-
versicherungsabkommens fallen. Sodann habe die Beschwerdeführerin
als Doppelbürgerin zu gelten, was aus den früheren Passdokumenten und
der Niederlassungsbewilligung C hervorgehe; das Bundesverwaltungsge-
richt habe denn auch entschieden, dass Kosovaren ebenfalls die serbische
Staatsangehörigkeit besässen. Auf welche gesetzliche Grundlage sich die
SAK bei ihrer Ablehnung stütze, sei unklar. Im Übrigen sei darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführerin von Mai 2011 bis Ende Oktober 2012
eine Witwenrente ausgerichtet worden sei und es sich nicht um einen Neu-
antrag handle; es gehe um eine Revision einer bereits materiell und formell
rechtskräftigen Verfügung, wobei aber die Voraussetzungen von Art. 53
ATSG nicht gegeben seien. Die SAK sei im Rahmen der Besitzstandsga-
rantie dabei zu behaften.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 (BVGer-act. 3) beantragte die
Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtenen Verfü-
gungen vom 29. November 2012 und 12. März 2013 zu bestätigen. Sie
machte geltend, im vorliegenden Fall sei der Leistungsexport aufgrund des
fehlenden schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin
bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung mit dem Kosovo abgewie-
sen worden, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in den Ko-
sovo verlegt habe. Eine Doppelbürgerschaft der Beschwerdeführerin liege
nicht vor; es sei kein diesbezüglicher Beweis erbracht worden. Sodann
greife auch die Besitzstandsgarantie nicht, da der Beschwerdeführerin
nicht ein im Kosovo wohlerworbener Rentenanspruch entzogen, sondern
die Exportierung im Hinblick auf die Wohnsitznahme in einem Nichtver-
tragsstaat verweigert worden sei. Auch wenn das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Grundsatzurteil von einer Weiteranwendung des Sozialver-
sicherungsabkommens im Verhältnis zum Kosovo ausgehe, so sei sie an
die Weisungen ihrer Aufsichtsbehörde gebunden.
I.
Nachdem die Beschwerdeführerin auf eine Replik verzichtete (BVGer-
act. 5), teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. August 2013 (BVGer-
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Seite 5
act. 7) mit, die Beschwerde könne aufgrund des Bundesgerichtsurteils
9C_662/2013 vom 19. Juni 2013 (BGE 139 V 263) nicht geschützt werden.
J.
Mit Eingabe vom 12. August 2013 (BVGer-act. 8) reichte die Beschwerde-
führerin ein „Zeugnis der Republik Serbien“ sowie eine Geburtsurkunde ein
(beide mit Datum vom 2. August 2013). Aus diesen gehe hervor, dass sie
als serbische Staatsangehörige geführt werde, bzw. dass sie die serbische
Staatsangehörigkeit besitze. Es sei davon auszugehen, dass sie nebst der
kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit besitze, womit sie
nach wie vor unter den Geltungsbereich des Sozialversicherungsabkom-
mens falle.
K.
Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2013 (BVGer-
act. 10) aus, nach dem Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 19.
Juni 2013, E. 12.2 könne aus der Tatsache, dass die Republik Kosovo die
doppelte Staatsbürgerschaft zulasse, nicht gefolgert werden, dass kosova-
rische Staatsangehörige ohne Weiteres kosovarisch-serbische Doppelbür-
ger seien. Sodann habe das BSV bestimmt, dass der Nachweis der serbi-
schen Staatsbürgerschaft durch einen gültigen biometrischen Pass beizu-
bringen sei (Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchfüh-
rungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013). Da die mit Schreiben vom 12.
August 2013 eingereichten Dokumente diese Anforderung nicht erfüllten,
gelte die Beschwerdeführerin als Nichtvertragsausländerin, weshalb die
Beschwerde abzuweisen sei.
L.
Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2013
(BVGer-act. 14) ihre bisherigen Anträge und machte darüber hinaus gel-
tend, es werde eine formell und materiell rechtskräftige, begünstigende
Verfügung widerrufen, obwohl bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Ver-
fügung vom 17. Juni 2011 der Bundesratsbeschluss bestanden habe, was
aber offenbar kein Hinderungsgrund für die Rentenzusprache dargestellt
habe. Bei einem solchen Widerruf habe eine Interessenabwägung stattzu-
finden, wobei vorliegend der Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin
überwiege. Die Motivation für den bundesrätlichen Beschluss sei offenbar
darin zu sehen, dass bei einem Rentenexport die Überprüfbarkeit der Be-
rechtigung im Kosovo nicht gegeben sei, was aber im Hinblick auf die Aus-
richtung einer Witwenrente nicht bestritten sei und auch keiner periodi-
schen Überprüfung bedürfe. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in das
C-2180/2013
Seite 6
Weiterbestehen der Verfügung überwiege somit das Interesse an der
Durchsetzung des objektiven Rechts, so der bundesrätliche Beschluss
überhaupt als genügende Grundlage für die Aufhebung einer laufenden
Witwenrente betrachtet werden könne. Bezüglich der Verneinung der dop-
pelten Staatsbürgerschaft handle es sich bei der Weisung um eine Verwal-
tungsverordnung, welche nicht bindend sei. Als serbische Staatsangehö-
rige gelte das Sozialversicherungsabkommen weiter, weshalb die Be-
schwerdeführerin nach wie vor Anspruch auf eine Witwenrente habe.
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG und Art.
48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
C-2180/2013
Seite 7
2.
Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des ange-
fochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der
zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gül-
tigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit
auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz
auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
3.
3.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Wit-
wer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1
AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AHVG entsteht der Anspruch auf die
Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes
oder der Ehefrau folgenden Monats. Anspruch auf eine ordentliche Alters-
oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen
für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29
Abs. 1 AHVG).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben
(Art. 18 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für
die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Art. 18 Abs. 2 Satz 2
AHVG). Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwi-
schenstaatliche Vereinbarungen (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 AHVG). Bei Perso-
nen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben,
ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Ren-
tenbezugs massgebend (Art. 18 Abs. 2bis AHVG [in Kraft seit 1. Januar
2012; AS 2011 4745; BBl 2011 543]).
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Seite 8
3.3 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die bezahlten AHV-Beiträge
rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere
das Ausmass der Rückvergütung.
4.
4.1 Gemäss BGE 139 V 263 sind das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föde-
rativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Abkommen) sowie die Verwaltungsver-
einbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens
(SR 0.831.109.818.12) ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische
Staatsangehörige anzuwenden. Die laufenden Renten geniessen demge-
genüber den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1).
4.2 Was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im Ver-
hältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, so hielt das BSV in seiner
Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungs-stellen Nr.
265 vom 28. Januar 2010 fest, dass es auf bestehenden AHV-Leistungen
einen Besitzstand gebe, während für die Zusprache von neuen AHV-Leis-
tungen die Rechtsgrundlagen wie für Angehörige von Staaten, mit welchen
die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen habe, gelten würden.
Massgebend für die Zusprache einer Hinterlassenenrente sei der Eintritt
des Versicherungsfalles, das heisst vorliegend der Zeitpunkt des Todes-
falls. Das Bundesgericht hat diese Handhabung, die mit dem auf den 1.
Januar 2012 eingeführten Art. 18 Abs. 2bis AHVG eine definitive Klärung
erfahren hat, mit Urteil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 bestätigt.
4.3 Im genannten Urteil BGE 139 V 263 hat das Bundesgericht einen Au-
tomatismus, dass Personen aus dem Kosovo neben der kosovarischen
auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, ausdrücklich verworfen.
Aus der Tatsache, dass die Republik Kosovo die multiple Staatsbürger-
schaft zulasse, könne nicht abgeleitet werden, dass kosovarische Staats-
angehörige ohne weiteres kosovarisch-serbische Doppelbürger seien.
Dennoch könne das Vorliegen einer kosovarisch-serbischen Doppelbür-
gerschaft aber nicht ausgeschlossen werden. Eine solche sei indessen
nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern rechtsgenüglich zu belegen
(BGE 139 V 263 E. 12.2).
C-2180/2013
Seite 9
4.4 Für den rechtsgenüglichen Beweis einer kosovarisch-serbischen Dop-
pelbürgerschaft wurde in Erwägung 12.2 des vorstehend erwähnten Bun-
desgerichtsentscheids insbesondere auf die Mitteilung Nr. 326 des BSV
vom 20. Februar 2013 verwiesen. Danach ist im Hinblick auf den Nachweis
der serbischen Staatsangehörigkeit unter anderem zu beachten, dass für
den Beweis der serbischen Nationalität nur ein gültiger biometrischer Pass
Serbiens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schen-
genraum akzeptiert wird. Der Pass darf keinen Vermerk „Koordinaciona
Uprava“ (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstellenden Be-
hörde enthalten. Andere Nachweise für die serbische Staatsangehörigkeit,
wie namentlich alte abgelaufene Pässe, jugoslawische Pässe und serbi-
sche Staatsangehörigkeitsbescheinigungen, werden nicht akzeptiert.
4.5 Das Bundesgericht hat in konkreten Anwendungsfällen sodann für den
Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit auf den Grundsatz der "Aus-
sage der ersten Stunde" abgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_534/2013 und 9C_533/2013 vom 16. Dezember 2013, jeweils E. 4.1
m.w.H.).
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zu den be-
weisrechtlichen Anforderungen an den Nachweis einer vom Beschwerde-
führer geltend gemachten serbischen Staatsangehörigkeit in der Folge
mehrfach bestätigt (vgl. dazu u.a. die Urteile des BVGer C-6533/2012 vom
31. März 2016, C-5156/2014 vom 2. Februar 2016; C-5531/2014 vom 20.
Mai 2015; C-2139/2014 vom 16. Oktober 2014).
5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr Ehemann seien sowohl
Bürger von Kosovo und Serbien (vgl. vorne, Bst. G. und J.). Die Vorinstanz
ihrerseits ist der Ansicht, es sei kein Beweis für eine Doppelbürgerschaft
vorgelegt worden. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin als Nicht-
vertragsausländerin zu gelten (vgl. vorne, Bst. H. und K.). Nachfolgend ist
daher zu klären, ob eine Doppelbürgerschaft der Beschwerdeführerin bzw.
deren Ehemann genügend bewiesen wurde, was zur allfälligen Weiteran-
wendung des Abkommens führen könnte (vgl. dazu BGE 139 V 335 E. 5.1
und BGE 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2).
5.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin vorerst nur ein Staats-
angehörigkeitszeugnis und Geburtsurkunden für sich und ihren Ehemann
(ebenso für die Kinder) mit der Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo
eingereicht (vgl. vorne, Bst. C.), obwohl die Vorinstanz sie aufgefordert
C-2180/2013
Seite 10
hatte, separate Bescheinigungen einzureichen, sollte sie über mehrere Na-
tionalitäten verfügen.
5.2 Erst nach der Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2012
(vgl. vorne, Bst. D.) wurde seitens der Beschwerdeführerin mit ihrer Ein-
sprache vom 12. Dezember 2012 geltend gemacht, der verstorbene Ehe-
mann habe über eine doppelte Staatsangehörigkeit (Serbien/Kosovo) ver-
fügt (vgl. vorne, Bst. E.). Sodann hat die Beschwerdeführerin im Beschwer-
deverfahren dies auch für sich selbst behauptet.
5.3 Damit erscheint einerseits das Verhalten der Beschwerdeführerin wi-
dersprüchlich und die behauptete serbische Staatsangehörigkeit muss als
nachgeschoben und damit unbeachtlich qualifiziert werden. Andererseits
sind die Kopie des Einbandes eines jugoslawischen Passes (ohne Datum)
und das „Zeugnis“ der serbischen Staatsangehörigkeit bzw. die einge-
reichte Geburtsurkunde vom 2. August 2013 nach der soeben zitierten
Rechtsprechung nicht geeignet, eine serbische Staatsangehörigkeit zu be-
legen. Ein genügender Nachweis mittels eines biometrischen Passes liegt
damit nicht vor und die Beschwerdeführerin und deren verstorbener Ehe-
mann sind als Nichtvertragsausländer (Kosovaren) zu behandeln. Auch
geht aus den eingereichten Dokumenten vom 2. August 2013 (mithin da-
tiert nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2013)
nicht hervor, ab wann die Beschwerdeführerin auch als serbische Staats-
angehörige zu gelten hätte, weshalb diese den angefochtenen Entscheid
vom 12. März 2013 nicht beeinflussen konnten. Auch ist irrelevant, dass
auf einer Kopie der Niederlassungsbewilligung des Ehemannes des Kan-
tons G._______ als Staatsangehörigkeit Serbien und Montenegro aufge-
führt ist, handelt es sich dabei doch klarerweise nicht um ein Dokument,
welches geeignet wäre, die Staatsangehörigkeit des Inhabers zu bewei-
sen.
5.4 Sodann war zum massgebenden Zeitpunkt des Eintritts des Versiche-
rungsfalles, das heisst vorliegend zum Zeitpunkt des Todesfalls des Ehe-
gatten der Beschwerdeführerin am (…) 2011, das Abkommen bereits nicht
mehr auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar, sodass kein An-
spruch auf eine Witwenrente gestützt auf diese Rechtsgrundlage entste-
hen konnte.
5.5 Zusammengefasst besteht nach dem Gesagten, mindestens bis zur
Fällung des angefochtenen Entscheides, kein Rechtsanspruch auf eine
Witwenrente ab 1. November 2012 gestützt auf das Abkommen.
C-2180/2013
Seite 11
6.
Die Beschwerdeführerin brachte sodann vor, es handle sich im vorliegen-
den Fall nicht um einen Neuantrag, sondern um eine Revision einer bereits
materiell und formell rechtskräftigen Verfügung, wobei aber die Vorausset-
zungen von Art. 53 ATSG nicht gegeben seien; die Vorinstanz sei im Rah-
men der Besitzstandsgarantie dabei zu behaften (vgl. vorne, Bst. G.).
6.1 Die Vorinstanz machte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2013
(BVGer-act. 3) geltend, im vorliegenden Fall sei der Leistungsexport auf-
grund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin
bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung mit dem Kosovo abgewie-
sen worden, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in den Ko-
sovo verlegt habe. Die Besitzstandsgarantie greife nicht, da der Beschwer-
deführerin nicht ein im Kosovo wohlerworbener Rechtsanspruch entzogen,
sondern die Exportierung im Hinblick auf die Wohnsitznahme in einem
Nichtvertragsstaat verweigert worden sei (vgl. auch vorne, Bst. H.). Die Vo-
rinstanz geht nach dem Gesagten davon aus, dass die Beschwerdeführe-
rin zunächst Wohnsitz in der Schweiz hatte und sie demnach von (…) 2011
bis Ende Oktober 2012 rechtmässig (gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 1 AHVG)
eine Witwenrente der AHV ausgerichtet erhielt, bevor sie die Schweiz in
Richtung Kosovo verliess.
6.1.1 Aus den Akten ist nicht klar ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin –
was von ihr im Schriftenwechsel allerdings auch nicht bestritten wurde –
jemals Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte. Einer-
seits wurde im (vom Sohn der Beschwerdeführerin unterzeichneten) An-
trag auf Hinterlassenenrente vom 14. Juni 2011 als Wohnort „(…)“ und da-
mit die aktuelle Wohnadresse im Kosovo angegeben (SAK-act. 4, S. 2).
Ebenfalls finden sich zwei Telefonnotizen der Vorinstanz vom 29. Oktober
2012 bei den Akten, wonach die Beschwerdeführerin nie in den Gemein-
den H._______ bzw. I._______ angemeldet gewesen war (SAK-act. 12).
Eine weitere Telefonnotiz vom 3. Dezember 2012 hält fest, dass der Sohn
der Beschwerdeführerin angegeben habe, dass seine Mutter nie in der
Schweiz gelebt habe, sondern lediglich von Zeit zu Zeit hier gewesen sei
(SAK-act. 18). Andererseits hat die Ausgleichskasse B._______ ihre Ver-
fügung vom 17. Juni 2011, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Wit-
wenrente von monatlich Fr. (…) zugesprochen wurde, an eine Schweizer
Adresse versendet (SAK-act. 11) und Anfangs Oktober 2012 das Dossier
der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf wegen Wegzugs der Be-
schwerdeführerin ins Ausland überwiesen (SAK-act. 9). Auch findet sich im
Dossier der Vorinstanz die Angabe, dass die Beschwerdeführerin seit dem
C-2180/2013
Seite 12
3. Oktober 2012 in J._______, Kosovo wohne bzw. seit dem 8. Juni 2007
in der Schweiz gewohnt habe (SAK-act. 10, S. 1). Der Sohn der Beschwer-
deführerin gab der Vorinstanz gemäss deren Notizen in den Akten bei einer
Kundenberatung am 2. Oktober 2012 an, seine Mutter wohne seit „7/2012“
im Ausland (SAK-act. 10, S. 2).
6.1.2 Wenn von der hier (gemeinsam mit den Parteien) vertretenen Auffas-
sung auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin Wohnsitz bzw. ge-
wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, so bestand gemäss Art. 18
Abs. 2 Satz 1 AHVG Anspruch auf eine Witwenrente bis Ende Oktober
2012. Dieser Anspruch ist mit dem Wegzug in den Kosovo zweifellos weg-
gefallen. Nachdem überdies auch das Abkommen seit April 2010 nicht
mehr auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar war, konnte gestützt
auf diese Rechtsgrundlage kein selbständiger Anspruch auf eine Witwen-
rente entstehen (vgl. vorne, E. 5). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenrente nach deren Weg-
zug in den Kosovo gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG
überprüft und in der Folge einen Anspruch verneint. Damit kann sich die
Beschwerdeführerin aber nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen.
6.2 Selbst wenn – was jedoch weder die vertretene Beschwerdeführerin
noch die Vorinstanz in diesem Verfahren behaupten – davon auszugehen
wäre, dass die Beschwerdeführerin nie Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Auf-
enthalt in der Schweiz je gehabt hätte, würde sich materiell nichts daran
ändern, dass – ab 1. November 2012 – kein Anspruch auf eine Witwen-
rente bestünde; im Gegenteil wäre unter diesen Umständen gar nie ein
Anspruch auf eine solche Rente entstanden (mangels der Erfüllung des
Wohnsitzerfordernisses in Art. 18 Abs. 2 Satz 1 AHVG und aufgrund der
Nichtanwendbarkeit des Abkommens auf kosovarische Staatsangehörige)
und die Vorinstanz bzw. die kantonale Ausgleichskasse hätte der Be-
schwerdeführerin von Anfang an fälschlicherweise eine Witwenrente aus-
gerichtet.
6.2.1 Bezüglich des entsprechenden Verfahrens bzw. der Handlungsweise
der Vorinstanz wären zwar in diesem Falle mit grosser Wahrscheinlichkeit
weder die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG noch
die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt ge-
wesen. Hingegen hätte – wie sogleich zu zeigen sein wird – die Möglichkeit
für die Vorinstanz bestanden, eine Wiedererwägung der ursprünglichen
Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vorzunehmen.
C-2180/2013
Seite 13
6.2.2 Der Versicherer kann auf rechtskräftige Verfügungen oder Ein-
spracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2
ATSG, vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 482/05 vom 16. Dezem-
ber 2005 E. 2.1 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 E. 2.3).
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer ursprünglich unrichtigen
Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung
(BGE 127 V 14; BGE 117 V 8 E. 2c, 115 V 308 E. 4a cc; Urteil des Bun-
desgerichts 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1). Sie ist jederzeit
möglich, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen einer Revision
nach Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der
ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es
die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substi-
tuierten Begründung schützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_566/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; BGE 125 V 368 E. 3b; BGE 110
V 291 E. 3c, BGE 106 V 86 E. 1, BGE 105 V 198 E. 1 m.H. und UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2015, Rz. 44).
6.2.3 Im zu beurteilenden Fall handelt es sich um die Korrektur einer Dau-
erleistung. Nach der Rechtsprechung ist in solchen Fällen das Erfordernis
der "erheblichen Bedeutung" nach Art. 53 Abs. 2 ATSG für eine Wiederer-
wägung grundsätzlich erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 482/05 vom
16. Dezember 2005 E. 2.2). Davon ist hier ebenfalls auszugehen.
6.2.4 Rechtsprechung und Lehre stellen hohe Anforderungen an die Vo-
raussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit einer Verfügung. Es darf kein
vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist
nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit – möglich. Dies
schliesst es etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessenbetätigung eine
zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen. Eine zweifellose Unrichtigkeit be-
trifft in der Regel einen Verwaltungsentscheid aufgrund falsch oder unzu-
treffend verstandener Rechtsregeln oder einen Verwaltungsentscheid, der
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt hat (vgl.
dazu BGE 140 V 77 E. 3.1 und KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 52 f. m.w.H.).
6.2.5 Im vorliegenden Fall wäre bei der Hypothese des fehlenden Wohn-
sitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der
Schweiz von einer gegebenen zweifellosen Unrichtigkeit des Entscheids
auszugehen, da der zugrunde gelegte Sachverhalt falsch angenommen
worden wäre.
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Seite 14
6.2.6 Demnach ist festzustellen, dass selbst für den hypothetischen Fall,
dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nach dem Tod des Ehemannes
nie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt haben
sollte, der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz
offensichtlich mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung
durch das Gericht zu schützen wäre.
7.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, beim Widerruf einer formell
und materiell rechtskräftigen, begünstigenden Verfügung habe eine Inte-
ressenabwägung stattzufinden, wobei vorliegend der Vertrauensschutz der
Beschwerdeführerin überwiege, vermag klar nicht durchzudringen.
7.1 Der Schutz in eine Auskunft oder Zusicherung einer Behörde setzt vo-
raus, dass sich die Angabe auf eine konkrete, die betreffende Person be-
rührende Angelegenheit bezieht, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft
erteilt hat, hierfür zuständig war, dass die Auskunft vorbehaltlos erteilt
wurde, dass die Person die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne Wei-
teres erkennen konnte und dass sie im Vertrauen auf die erhaltene Aus-
kunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge-
macht oder nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden kön-
nen. Eine behördliche Information steht zudem immer unter dem Vorbehalt
einer allfälligen späteren Rechtsänderung; eine vertrauensschutzbegrün-
dende Auskunft kann deshalb nur vorliegen, wenn die Rechtslage zur Zeit
der Verwirklichung des Tatbestandes die gleiche ist wie im Zeitpunkt der
Auskunftserteilung (vgl. BGE 131 V 472 E. 5; BGE 127 I 31 E. 3a).
7.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall sind jedoch verschiedene der ge-
nannten Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz
nicht erfüllt. So ist insbesondere nicht ersichtlich und wurde durch die Be-
schwerdeführerin auch nicht dargelegt, worin eine behördliche Aus-
kunft/Zusicherung überhaupt bestanden haben könnte. Sodann ist gerade
in diesem Fall eine Rechtsänderung bzw. eine Änderung der Anspruchsvo-
raussetzungen eingetreten, weshalb sich die Beschwerdeführerin von
vornherein nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann.
8.
Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass
die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Nachweis hinsichtlich der gel-
tend gemachten serbischen Staatsangehörigkeit nicht zu erbringen ver-
mochte, sodass eine Weiteranwendung des Abkommens ausser Betracht
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Seite 15
fällt. Sie gilt daher als Angehörige eines Nichtvertragsstaates, welche man-
gels Wohnsitzes in der Schweiz nicht rentenberechtigt ist (Art. 18 Abs. 2
Satz 1 und Satz 2 AHVG). Demnach hat die Vorinstanz den Anspruch auf
eine Witwenrente in jedem Fall zu Recht abgewiesen und der Einsprache-
entscheid vom 12. März 2013 ist zu bestätigen.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch auf die Möglichkeit der Rückvergütung
der geleisteten AHV-Beiträge gemäss der Verordnung über die Rückvergü-
tung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung
bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) aufmerksam zu machen. Es
steht ihr offen, bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch um Prüfung
der Anspruchsvoraussetzungen der Beitragsrückvergütung einzureichen,
auch wenn die Vorinstanz alsdann die Frage der Verjährung der Forderung
zu prüfen hätte (vgl. Art. 7 RV-AHV).
9.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbe-
gründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23
Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
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Seite 16
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
10.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Ver-
fahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als
Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung und die Voraussetzungen einer Ausnahme sind im vorliegenden Fall
nicht erfüllt (BGE 127 V 205; 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Das Urteilsdispositiv folgt auf der nächsten Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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