Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-218/2010
Urteil vom 11. Januar 2011
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Die 1988 geborene sri-lankische Staatsangehörige A._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 14.
Oktober 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein
Schengenvisum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer
Tante B._______ (im Folgenden: Gastgeberin) in U._______ (AG). Die
Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu
erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau bei
der Gastgeberin ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom
30. November 2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies
im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt
könne nicht als gesichert betrachtet werden. Diese stamme aus einem
Land, aus welchem als Folge der dort in wirtschaftlicher und politischer
Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Sie selbst sei ledig und habe keine
Kinder, und das von ihr geltend gemachte Arbeitsverhältnis sei nicht
belegt worden. Bei ihr seien daher weder zwingende berufliche
Verpflichtungen noch persönliche oder familiäre Verantwortlichkeiten
erkennbar, die trotz der allgemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für
eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2010 lässt die Gesuchstellerin beim
Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, und das Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt
sei zu erteilen. Zur Begründung bringt sie vor, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, dass sie die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt
nicht fristgerecht und anstandslos wieder verlassen würde. Sie habe in
Sri Lanka ein intaktes familiäres Netz und ihr gesamtes soziales Umfeld.
Ein Friedensrichter und ein Rechtsanwalt, die sie schon seit vielen Jahren
kennen würden, hätten unabhängig voneinander bestätigt, dass sie in der
Schweiz lediglich Ferien verbringen und danach zurückkehren wolle.
Auch ihre berufliche Situation sei stabil. Sie habe vor Kurzem die
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Sekundarschule abgeschlossen und arbeite zurzeit als Pharmaassistentin
in einem "Medical Centre". Der leitende Arzt sei mit ihren Leistungen sehr
zufrieden und habe ihr einen dreimonatigen Urlaub bewilligt. Geordnete
familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse könne auch die Gastgeberin in
der Schweiz ausweisen. Gemäss einer mit der Beschwerde edierten
Erklärung verpflichte diese sich zusammen mit ihrem ältesten Sohn zur
Übernahme sämtlicher, mit dem Aufenthalt verbundener Kosten und
garantiere für eine fristgerechte Wiederausreise nach dem
Besuchsaufenthalt. Die Vertrauenswürdigkeit der ganzen Familie zeige
sich schliesslich auch darin, dass ein Halbbruder von ihr (der
Beschwerdeführerin), der 1992 Asyl beantragt und der zeitweise bei der
Gastgeberin gewohnt habe, die Schweiz auf Aufforderung der
zuständigen Behörden hin im Jahre 1995 anstandslos wieder verlassen
habe.
Nebst der bereits erwähnten schriftlichen Erklärung wurden mit der Beschwerde und mit einer weiteren
Eingabe vom 22. Januar 2010 sonstige Beweisdokumente eingereicht, auf die – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen einzugehen sein wird.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2010 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
E.
In einer Replik vom 16. April 2010 hält die Beschwerdeführerin ihrerseits
an ihrem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie
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entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
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(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
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6.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Beschwerdeführerin
der Visumpflicht.
8.
8.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen.
Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
8.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben.
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.3.
8.3.1. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den –
mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009
beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des
Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim
wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen
Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Von
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den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des
Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet
eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht
wurden, konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte
zurückkehren. Viele halten sich weiterhin in mittlerweile offenen Lagern,
ein grosser Teil auch bei Gastfamilien auf. Ihre Rücksiedlung in die
Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben.
Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische
Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen
Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen
Minderheit wiederentfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch
noch in weiter Ferne zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der
amtierende Präsident zwar eine Mitsprachemöglichkeit der tamilischen
Bevölkerung in Regierungsfragen in Aussicht gestellt, bis anhin aber nicht
umgesetzt hat (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt,
Länder, Reisen und Sicherheit > Sri
Lanka > Innenpolitik, Stand: April 2010, besucht im Dezember 2010;
Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle
Situation, Update vom 1. Dezember 2010, S. 1).
8.3.2. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich auch in der
schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka im
Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen (+12,1% gegenüber dem Vorjahr) die
drittgrösste Gruppe, und in den ersten drei Quartalen 2010 mit 244, 229
und 221 Gesuchen jeweils die viertgrösste Gruppe von Asylsuchenden
stellten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 des BFM, S. 3 und 10 sowie
kommentierte Asylstatistiken des BFM 1., 2. und 3. Quartal 2010 je S. 2;
im Internet unter: Themen > Statistiken).
8.3.3. Vor dem Hintergrund des erst vor eineinhalb Jahren beendeten
Bürgerkriegs in Sri Lanka und der grossen Anzahl Asylsuchender aus
diesem Staat ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht
zu beanstanden. Nun entbindet die Einschätzung der allgemeinen
Situation zwar nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung der
persönlichen Verhältnisse. Es versteht sich aber von selbst, dass
vergleichsweise hohe Anforderungen zu setzen sind, wenn es darum
geht, eine besondere persönliche, familiäre oder berufliche Verwurzelung
darzutun, welche das generell anzunehmende Risiko entscheidend zu
relativieren vermag.
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9.
9.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 22-jährige,
ledige und kinderlose Frau. Sie lebt in Panadura, einer Stadt an der
Westküste Sri Lankas, südlich von Colombo gelegen. Gemäss eigenen
Angaben wohnt sie zusammen mit ihrer Mutter und zwei Schwestern in
einem gemeinsamen Haushalt. In der Nähe des Wohnortes leben zudem
zwei Brüder mit ihren Ehefrauen. Damit dürfte die Beschwerdeführerin
zwar vor Ort durchaus ein intaktes familiäres Netz und enge familiäre
Bindungen haben. Eigentliche Verpflichtungen persönlicher oder
familiärer Natur, welche die Prognose einer fristgerechten und
anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten, sind bei ihr aber
keine erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht.
9.2. Besondere Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise macht die
Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit ihren beruflichen
Verhältnissen geltend. Im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung arbeitete
sie – offenbar noch nicht sehr lange – als Pharmaassistentin in einem
medizinischen Zentrum in Panadura. Wie gross ihr Arbeitspensum ist,
ergibt sich aus den Akten nicht schlüssig. Gemäss den schriftlichen
Auskünften der Gastgeberin gegenüber der Migrationsbehörde des
Kantons Aargau soll sie "stundenweise" arbeiten, was gegen eine
Vollzeitbeschäftigung spricht. Darüber hinaus ist auch nicht bekannt,
welchen Verdienst die Beschwerdeführerin mit ihrer Erwerbstätigkeit
erzielt und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie und ihre
Familienangehörigen leben. Unbesehen davon kann schon deshalb nicht
von gefestigten beruflichen Verhältnissen ausgegangen werden, weil die
Beschwerdeführerin bereits kurze Zeit nach der Aufnahme ihrer
Erwerbstätigkeit ohne zwingenden Grund einen Auslandaufenthalt für die
längstmögliche Dauer von drei Monaten plante. An dieser Einschätzung
vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Arbeitgeber der
Beschwerdeführerin – gemäss den im Gesuchsverfahren und auf
Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben mit identischem
Inhalt – einen dreimonatigen Urlaub bewilligt und von einer
Rückkehrpflicht an den Arbeitsplatz spricht. Im Falle einer längeren
Abwesenheit müsste die Beschwerdeführerin vermutungsweise den
Verlust ihrer Arbeitsstelle in Kauf nehmen, andere Konsequenzen hätte
sie jedoch nicht zu befürchten. Alles in allem sind bei der
Beschwerdeführerin daher auch in den beruflichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen keine Besonderheiten erkennbar, welche eine Emigration
als unwahrscheinlich erscheinen liessen.
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9.3. Aus dem Umstand, dass aus ihrer Kernfamilie (Mutter und
Geschwister) bisher noch niemand emigriert sein soll, kann die
Beschwerdeführerin nichts Besonderes für sich ableiten. Tatsache ist,
dass sie erwachsen ist, gegenüber ihrer Familie keine erkennbaren
Verpflichtungen hat und schon jetzt eine gewisse wirtschaftliche
Selbständigkeit besitzt. Entsprechend frei dürfte sie in ihrer zukünftigen
Lebensplanung sein. Ebenfalls nicht entscheidend kann sein, dass die
Beschwerdeführerin nicht über genügende Kenntnisse der deutschen und
englischen Sprache verfügt. Dieses Handicap dürften die meisten der
auswanderungswilligen Landsleute haben und es erweist sich
solchermassen nicht als unüberwindbares Hindernis.
9.4. Vor dem aufgezeigten Hintergrund konnte die Vorinstanz davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem
Besuchsaufenthalt besteht. Die Rechtmässigkeit dieser Einschätzung
lässt sich auch mit anderslautenden Zusicherungen aus dem
persönlichen Umfeld nicht in Frage stellen. Was die Gastgeberin und
ihren Sohn betrifft, so ist an deren Integrität und guten Willen sicherlich
nicht zu zweifeln. Sie können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für
bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen
ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E.
9).
9.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 6 vorstehend) wurden von der Beschwerdeführerin nicht
geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
11.
Mit Abweisung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: