Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2189/2009
T {0/2}
Urteil vom 20. April 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z.________ (Kroatien),
vertreten durch Igor Plavsic, Y._______ (Kroatien),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA
vom 19. November 2008.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (…) 1957 geborene kroatische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), welcher heute in
Kroatien lebt, seit dem Jahr 1979 in der Schweiz lebte (act. IV/2.1, 3.1)
und arbeitete und Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung leistete,
dass er am 27. Februar 1987 bei der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons W._______, IV-Stelle (nachfolgend: SVA), einen Antrag auf
Gewährung einer Invalidenrente stellte und eine Behinderung seit 1990,
begründet in einer endogenen Depression sowie einem
Cervicovertebralsyndrom bei Status nach Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS) im Jahr 1986, geltend machte (act. IV/2A.2, IV/2),
dass die SVA ihm mit Verfügung vom 18. März 1997 eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 75% seit dem 1. Juli 1996
nebst Zusatzrenten für die Ehefrau und die beiden Kinder zusprach (act.
IV/26),
dass die zugesprochene ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad nach je
durchgeführten Revisionen am 24. Juli 1998, 12. Dezember 2001 und am
5. März 2007 von der SVA bei einem unveränderten Invaliditätsgrad
bestätigt wurde (act. IV/33, 46, 60),
dass die SVA nach der Rückkehr des Versicherten nach Kroatien am
11. April 2007 das Aktendossier der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA (Vorinstanz) überwies (act. IV/64),
dass die Vorinstanz am 29. Mai 2007 ein neues Revisionsverfahren
eröffnete (act. IV/67),
dass der beurteilende Dr. B._______ des ärztlichen Dienstes der IVSTA
am 12. Juli 2007 "Unstimmigkeiten" im Dossier ortete und zur
Durchführung einer ausführlichen psychiatrischen Begutachtung riet (act.
IV/68),
dass die MEDAS V._______, basierend auf Untersuchungen vom 24. und
25. April 2008, ein interdisziplinäres Gutachten vom 19. Mai 2008 erstellte
(act. IV/85),
dass die IVSTA gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.________ vom
6. Juni 2008, welcher sich seinerseits auf das MEDAS-Gutachten bezog
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(act. IV/88), dem Versicherten mit Vorbescheid am 25. Juli 2008 im
Wesentlichen eröffnete, aufgrund ihrer Abklärungen könne er seit dem
25. April 2008 wieder eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit
ausüben, mit welcher er mehr als 40% des Erwerbseinkommens
erreichen könne, das er erreichen würde, wäre er nicht invalid geworden,
weshalb die bisher ganze Rente durch eine halbe Rente ersetzt würde
(act. IV/89),
dass der Versicherte gegen diesen Bescheid – vertreten durch
Rechtsanwalt Igor Plavsic – am 21. August 2008 unter Beilage einer
Anwaltsvollmacht sowie einem psychiatrischen Bericht vom damals in der
Schweiz behandelnden Psychiater vom 10. September 1996 (act. 92 f.)
und aktueller, teilweise fachärztlicher Berichte aus Kroatien von Juni bis
August 2008 (act. IV/94 – 101) Einwand erhob, die weitere Auszahlung
einer ganzen Invalidenrente verlangte und gleichzeitig rügte, aus dem
Vorbescheid gehe nicht hervor, worauf sich die Vorinstanz in ihrer
Neubeurteilung stütze und sich aus den neueren Akten im Übrigen eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergebe (act. IV/102),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. November 2008 nach
erneuter Einholung einer Stellungnahme Dr. B.________ vom 17.
Oktober 2008 (act. IV/104) dem Versicherten im Wesentlichen eröffnete,
im Rahmen der Rentenrevision sei festgestellt worden, dass er wieder in
der Lage sei, eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit
auszuüben, worin er mehr als 40% des Erwerbseinkommens erzielen
könne, das er heute erreichen würde, hätte er keinen
Gesundheitsschaden erlitten, weshalb seine Rente per 1. Februar 2009
durch eine halbe Rente ersetzt werde; von seinen Bemerkungen und
Eingaben vom 21. August 2008 sei Kenntnis genommen worden, diese
vermöchten jedoch nichts an der Richtigkeit des Vorbescheides vom 25.
Juli 2008 zu ändern (act. IV/107),
dass die Vorinstanz die Verfügung vom 19. November 2008 an die
Adresse des Rechtsvertreters in Y.________ adressierte, jedoch nach
Serbien statt nach Kroatien versandte (act. IV/107),
dass die Verfügung dem Rechtsvertreter in Kroatien am 10. Dezember
2008 trotz falsch adressierter Länderangabe eröffnet wurde (Rückschein,
vgl. act. IV/109),
dass der Beschwerdeführer am 30. März 2009 (Poststempel) dem
Bundesverwaltungsgericht einen auf den 19. Dezember 2008 datierten
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und an die IVSTA adressierten Rekurs inklusive aktuelle medizinische
Berichte (je in kroatischer Sprache) sowie die Kopie eines
Postaufgabebelegs vom 22. Dezember 2008 einreichte,
dass er darin sinngemäss die unrichtige Ermittlung des Sachverhalts, die
Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz sowie die
fehlende Übermittlung der für die Vorinstanz massgebenden
medizinischen Dokumentation rügte und die Aufhebung der Verfügung
vom 19. November 2008 und die weitere Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente verlangte und festhielt, er sei weiterhin vollumfänglich
arbeitsunfähig (act. 1, Übersetzung act. 5),
dass beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Mai 2009 eine
Beschwerdeverbesserung vom 29. April 2009 einging (act. 6,
Übersetzung act. 14),
dass die Vorinstanz nach Einholung einer Stellungnahme des ärztlichen
Dienstes vom 13. August 2009 am 25. August 2009
vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte (act. 12, act.
IV/113 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 8. September 2009 unter Beilage des "Exposé d'une
révision" vom 5. Juni 2008 sowie der Stellungnahmen des ärztlichen
Dienstes vom 6. Juni 2008, vom 17. Oktober 2008 und vom 13. August
2009 (act. IV/86, 88, 104, 114) Gelegenheit zur Replik einräumte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 2. Oktober 2009 im
Wesentlichen an seinem Antrag festhielt und ausführte, die Vorinstanz
habe die neu eingereichten relevanten Akten nicht berücksichtigt, und
gleichzeitig weitere medizinische Akten einreichte (act. 17),
dass am 28. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein
Kostenvorschuss von Fr. 400.-- einging (act. 19),
dass die Vorinstanz am 30. November 2009 – gestützt auf eine
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 21. November 2009 (act.
IV/116) – duplikweise an ihren Anträgen festhielt (act. 22),
dass der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 21. Dezember 2009 im
Wesentlichen an seiner Beschwerde festhielt und ausführte, es sei ihm
nicht bekannt, worauf die Vorinstanz ihre Angabe stütze, wonach er ein
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Café führe; diese Angabe sei falsch und unbewiesen, er sei nie
gewerblich tätig gewesen, was er mittels Bescheinigung aus dem
Gewerberegister der "(…)" belegen könne (act. 25),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2010 die Triplik
inklusive Beilagen an die Vorinstanz übermittelte und den
Schriftenwechsel abschloss (act. 26),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig
ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben
ist,
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1];
entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG) hat und deshalb zur Beschwerde
legitimiert ist,
dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter Igor Plavsic mit
Vollmacht vom 29. April 2009 (act. 6.1, vgl. auch act. IV/91) rechtsgültig
bevollmächtigt hat,
dass gemäss Art. 60 ATSG die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen
nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 60 ATSG),
dass, falls die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen
Versicherungsträger gelangt, die Frist als gewahrt gilt und alle Stellen,
welche mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind,
versehentlich an sie gelangte Eingaben entgegenzunehmen, mit dem
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Eingangsdatum zu versehen und an die zuständige Stelle weiterzuleiten
haben (Art. 39 Abs. 2 und Art. 30 ATSG),
dass der Beschwerdeführer mittels Postquittung die rechtzeitige
Postaufgabe der Beschwerde an die IVSTA am 22. Dezember 2008
belegt hat (act. 1 und 6.2 S. 3),
dass sich die Vorinstanz nicht zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw.
zu deren Empfang geäussert hat, indessen in ihren Anträgen von der
Gültigkeit der Beschwerde auszugehen scheint,
dass aufgrund der belegten Postaufgabe von der Rechtzeitigkeit der
Beschwerde auszugehen ist,
dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht und der
Kostenvorschuss innert der auferlegten Frist gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit rügen können (Art. 49 VwVG),
dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen hat, wobei dieser Grundsatz nicht unbeschränkt gilt, da er sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen),
dass das Gericht im Sozialversicherungsprozess seinen Entscheid nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat und
die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den
Beweisanforderungen nicht genügt, weshalb das Gericht jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen hat, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen),
dass in der Hauptsache streitig ist, ob die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Recht die bisher geleistete ganze Invalidenrente
revisionsweise per 1. Februar 2009 durch eine halbe Invalidenrente
ersetzte,
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dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einwendung gegen den
Vorbescheid rügte, es sei unklar, worauf sich die Vorinstanz bei ihrer
Rentenrevision stütze (act. IV/102),
dass er beschwerdeweise präzisierte, die für die Vorinstanz relevante
neue medizinische Dokumentation sei ihm nie übergeben worden und die
Beurteilung sei ohne seine Einsichtnahme erfolgt (act. 5),
dass er damit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der
Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
rügte,
dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
Anspruch auf rechtliches Gehör haben (vgl. auch Art. 29 VwVG),
dass das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient und
andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheids darstellt, welcher in die Rechtsstellung einer Person
eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen),
dass das rechtliche Gehör den Anspruch der Parteien auf Teilnahme am
Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung
umfasst, wozu auch das Akteneinsichtsrecht (vgl. auch Art. 26 VwVG)
sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen, gehören
(BGE 132 V 368 E. 3.1, BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439, E. 3.3),
dass im Bereich der Invalidenversicherung die Verwaltung das rechtliche
Gehör grundsätzlich schon im Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG) zu
gewähren hat (vgl. bezüglich der Ausnahmen BGE 134 V 97 E. 2),
dass dem Beschwerdeführer, ausser die im Beschwerdeverfahren
zugestellten Vorakten (Exposé und Stellungnahmen des ärztlichen
Dienstes, act. IV/86, 88, 104, 114), das übrige Voraktendossier, wozu
insbesondere das für die Revision grundlegende MEDAS-Gutachten vom
19. Mai 2008 gehört, infolge Nichtzustellung durch die Vorinstanz bzw.
Nichteinräumung der Akteneinsicht am Sitz der Vorinstanz nicht bekannt
sind,
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dass die Vorinstanz weder im Vorbescheid vom 25. Juli 2008 noch in der
angefochtenen Verfügung vom 29. September 2008 eingehend
begründet hat, worauf sie ihre revisionsweisen Schlüsse stützte,
dass in der Verfügung vom 29. September 2008 im Wesentlichen nur die
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt werden und
festgestellt wird, im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs sei
der Beschwerdeführer wieder in der Lage, mehr als 40% des
Erwerbseinkommens zu erzielen, und der ärztliche Dienst diese
Beurteilung auch in Berücksichtigung der am 21. August 2008 im
Rahmen des Einwandes eingereichten medizinischen Akten bestätigt
habe,
dass die Vorinstanz sich in der Verfügung nicht ansatzweise mit der
Einwendung bzw. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit den Rügen
in formeller und materieller Hinsicht auseinandersetzte, so dass auch von
einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen ist,
dass sich zudem die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Akten
als offensichtlich unvollständig erweisen, da umfangreiche Akten der SVA
im Dossier fehlen, insbesondere Anmeldungen bzw.
Änderungsmeldungen der IV, IK-Auszug, Vollmachten, Berufsunterlagen,
Korrespondenz (act. SVA/1, 14-15, 25-26, 38, 45, 48, 63, 66-69, 70 [S. 1,
2, 4], 71-72, 75, 78),
dass die Aktenführungspflicht der Verwaltung das Gegenstück zum –
Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildenden –
Akteneinsichtsrecht der Person darstellt, indem die Wahrnehmung des
Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine
Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2 mit
weiteren Hinweisen sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage,
Zürich 2009, zu Art. 46),
dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
demnach hinsichtlich der Begründung und der ungenügenden
Akteneinsicht (inklusive Aktenführungspflicht der Verwaltung) und somit
in zweifacher Hinsicht verletzt wurde,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
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der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb),
dass nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Gehörsanspruchs
dann als geheilt gelten kann, wenn die unterbliebene Gewährung des
rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Ermöglichung der
Akteneinsicht oder eine ungenügende Begründung) in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz
mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz,
dass die Heilung aber ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine
besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem
den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen darf und die Heilung
die Ausnahme bleiben soll (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E.
2b, BGE 126 I 68 E. 2),
dass bei Verstössen gegen die Begründungspflicht der Mangel als
behoben erachtet wird, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende
Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August
2007 E. 2.2; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern
1998, S. 214 mit Hinweisen),
dass die Unterlassung der Gewährung der Akteneinsicht für sich allein
bereits eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör darstellt,
dass die Vorinstanz auch im Beschwerdeverfahren keine Begründung der
Verfügung nachreichte und – ausser der Einreichung des Aktendossiers –
lediglich die Abweisung der Beschwerde beantragte, so dass auch in
dieser Hinsicht eine Gehörsverletzung auszumachen ist,
dass es vorliegend nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, die
vollständige Akteneinsicht zu gewähren und eine rechtsgenügliche
Begründung nachzuliefern, ginge doch der Beschwerdeführer dadurch
einer Instanz verlustig,
dass angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten doppelten und
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Heilung der
Gehörsverletzung ausgeschlossen ist (vgl. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6034/2009 vom 20. Januar 2010),
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dass unter diesen Umständen die Gehörsverletzung nicht geheilt werden
kann und die Verfügung deshalb bereits aus formellen Gründen
aufzuheben ist,
dass die Verfügung vom 19. November 2008 auch wegen offensichtlicher
Verletzung des Bundesrechts aufzuheben ist (s. unten),
dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG),
dass eine Rente von Amtes wegen für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad eines
Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass ein Revisionsgrund sich aus jeder wesentlichen Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, ergibt (BGE 130 V 343 E.
3.5, mit weiteren Hinweisen), wobei gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts ein Revisionsgrund, welcher zur Aufhebung oder
Herabsetzung der Rente führe, aktenmässig zuverlässig ausgewiesen
sein müsse (vgl. z.B. Urteil I 559/02 vom 31. Januar 2003 E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen),
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung
der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(vgl. BGE 125 V 352 E. 3a),
dass die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle spielt, weshalb für die
Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten Disziplin ein
entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Kenntnisse dienender,
spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht
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visierenden Arztes voraussetzt (vgl. Urteil I 178/00 des Bundesgerichts
vom 3. August 2000 E. 4a),
dass auf Stellungnahmen der ärztlichen Dienste nur abgestellt werden
kann, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an
einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil I 694/05 vom 15. Dezember
2006 des Bundesgerichtes E. 2),
dass die drei Experten der MEDAS im interdisziplinären Gutachten vom
19. Mai 2009 im Ergebnis zum Schluss kamen, trotz festgestellter
Unstimmigkeiten (act. IV/85.24) habe sich der Gesundheitszustand des
Versicherten seit der letzten Revision nicht verändert, ohne
Berücksichtigung der Vorgeschichte würde indes von einer
Leistungsminderung von 50% bzw. eines halben Tagespensums bei fünf
Tagen pro Woche ausgegangen (act. IV/85.26),
dass die Rentenkürzung gestützt auf die Beurteilungen des
Allgemeinpraktikers Dr. B._______, welcher seinerseits von der
umfangreichen 27-seitigen, fachärztlichen und interdisziplinären
Beurteilung abwich und davon ausging, der Gesundheitszustand habe
sich insofern verändert, als dass "seit eh immer eine klar bessere
Restarbeitsfähigkeit" bestanden habe (act. IVSTA/88.2), erfolgte,
dass es sich bei Dr. B.________ nicht um einen Facharzt gemäss
bundesgerichtlicher Praxis zur Beurteilung von medizinischen Expertisen
handelt, seine nach Erstellung des MEDAS-Gutachtens entstandenen
Beurteilungen (act. IV/88, 104, 114) im Ergebnis vom Gutachten
abweichen und ausserdem Aussagen enthalten, die in den Akten keine
Stütze finden,
dass die Vorinstanz zudem die einwandweise am 21. August 2008
eingereichten neuen – teilweise von Fachärzten erstellten –
medizinischen Akten von Juni – August 2008 aus Kroatien (act. IV/95-
101) ebenfalls nur Dr. B._______ zur Stellungnahme übermittelte,
welcher daraus keine Änderung seiner bisherigen Beurteilung erblickte,
dass sich bereits in Berücksichtigung der Ergebnisse der MEDAS-
Untersuchung die Feststellung einer rentenrelevanten
Gesundheitsverbesserung beim Beschwerdeführer gemäss Art. 17 ATSG
– notabene gestützt auf unvollständige Akten – als weder überwiegend
wahrscheinlich noch als zuverlässig ausgewiesen erweist (vgl. z.B. act.
IV/32, 83, 85.26),
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dass die Vorinstanz im Übrigen auch keinen Erwerbsvergleich gemäss
Art. 16 ATSG durchgeführt hat,
dass sich damit auch der von der Vorinstanz am 23. Oktober 2008
festgestellte IV-Grad von 50% (act. IV/105) als nicht rechtmässig ermittelt
erweist,
dass die Rentenkürzung gestützt auf die durchgeführte Revision nach
Art. 17 ATSG demnach auch im materiellen Sinne Bundesrecht verletzt,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen und die Verfügung vom
19. November 2008 aufzuheben ist,
dass dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen weiterhin eine
ganze Invalidenrente zusteht,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer demnach die seit 1. Februar
2009 ausstehenden Rentenleistungen auszurichten und dabei zu prüfen
hat, ob diese gemäss Art. 26 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und
3 ATSG ab dem 1. Februar 2011 zu verzinsen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb der erhobene
Kostenvorschuss von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten
ist,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG),
dass die Parteientschädigung mangels Vorliegens einer Kostennote
gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass im vorliegenden Verfahren das zu entschädigende Anwaltshonorar
einschliesslich Auslagen pauschal auf Fr. 1'500.-- festzusetzen ist (Art. 64
VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde vom 22. Dezember 2008 wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 19. November 2008 wird aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer steht weiterhin eine ganze Invalidenrente zu. Die
Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die seit 1. Februar 2009
ausstehenden Rentenleistungen auszurichten und allenfalls ab 1. Februar
2011 zu verzinsen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 1'500.-- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die (…) Pensionskasse, U._______
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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