Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2196/2008
Urteil vom 17. März 2011
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Nadine Kieser Blöchlinger,
Rechtsanwältin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1975) ist slowakischer Staatsangehöriger
mit Wohnsitz in der Slowakei. Anlässlich eines Aufenthalts in der Schweiz
geriet er am 28. Dezember 2006 zusammen mit seiner damaligen,
ebenfalls aus der Slowakei stammenden Freundin und heutigen Ehefrau
in eine Personenkontrolle, welche in der Stadt Zürich durchgeführt wurde.
Dabei wurden auf dem Beschwerdeführer 8 Gramm Kokain und in
seinem Fahrzeug zahlreiche leere Minigrip-Säckchen sowie Filterpapiere
sichergestellt. Im Anschluss darauf wurde der Beschwerdeführer wegen
des Verdachts der Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) festgenommen.
B.
Noch am gleichen Tag erfolgte die polizeiliche Einvernahme des
Beschwerdeführers. Er räumte ein, dass er seit mehreren Jahren eine
Vielzahl verschiedener Drogen konsumiere wie Kokain, Heroin, Ecstasy,
Haschisch und Marihuana. Zuletzt habe er am Vortag Heroin zu sich
genommen. Seine Freundin dagegen konsumiere nur Cannabis. Das
sichergestellte Kokain, das er am 28. Dezember 2006 für 700 Franken
von einem ihm nicht näher bekannten dunkelhäutigen Mann erworben
habe, sei für eine private Sylvesterparty bestimmt gewesen, die er in der
Slowakei organisiere und an der sechs oder sieben seiner Kollegen
teilnehmen würden. Es sei abgemacht gewesen, dass er die Drogen
beschaffe, während seine Gäste für die Alkoholika aufkämen. Primärer
Zweck der Reise in die Schweiz sei die Beschaffung dieser Drogen
gewesen. Der Beschwerdeführer bestritt, je mit Drogen gehandelt zu
haben. Die in seinem Fahrzeug sichergestellten Minigrip-Säcklein und
Filterpapiere habe er für einen befreundeten, in der Slowakei wohnhaften
Drogenhändler erworben, dessen Namen er jedoch nicht preisgeben
wolle. Ansonsten zeigte sich der Beschwerdeführer reuig und meinte –
auf die Möglichkeit eines Einreiseverbots angesprochen – es sei ihm
einerlei, er wolle sowieso nicht mehr in die Schweiz zurückkehren, dieses
Land habe sein Leben zerstört.
C.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Dezember
2006 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens im Sinne von Art. 19
Ziff. 1 Abs. 5 BetmG (illegaler Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln)
und der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (illegaler
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Konsum von Betäubungsmitteln) schuldig gesprochen und bei einer
Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten
Gefängnis verurteilt. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer aus
der Haft entlassen. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
D.
Am 29. November 2007 wurde der Beschwerdeführer bei der Einreise
über den Flughafen Zürich-Kloten festgenommen. Grundlage bildete eine
Ausschreibung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zur
Verhaftung wegen des Verdachts qualifizierter Zuwiderhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz.
Die Verhaftung des Beschwerdeführers erfolgte im Nachgang zu
umfangreichen, unter dem Aktionsnamen "SAND" geführten
strafrechtlichen Ermittlungen gegen eine Anzahl Personen vornehmlich
dominikanischer Staatsangehörigkeit, die unter dem Verdacht standen,
vor allem in der Stadt Zürich grössere Mengen Kokain umgesetzt zu
haben. Als eine der Haupttäterinnen wurde im Mai 2007 die
dominikanische Staatsangehörige B._______ verhaftet. Sie zeigte sich
geständig und identifizierte unter anderem den Beschwerdeführer als
Abnehmer grösserer Mengen der Droge.
E.
Mit Urteil vom 25. April 2008 sprach das Bezirksgericht Zürich den
Beschwerdeführer der mengenmässig qualifizierten Zuwiderhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5
und 6 BetmG (Erwerb und Anstaltentreffen zum Erwerb von Kokain)
sowie der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG
(Eigenkonsum von Kokain) schuldig, widerrief die mit Strafbefehl vom 30.
Dezember 2006 ausgefällte, bedingte Strafe von 3 Monaten Gefängnis
und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 21
Monaten als Gesamtstrafe und 1'000 Franken Busse, teilweise als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 30. Dezember 2006. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren
aufgeschoben.
Das Gericht sah es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer im Oktober
und November 2006 von der bereits erwähnten B._______ kleinere
Mengen Kokain zu Eigenkonsum erworben hatte. Insofern war der
Beschwerdeführer geständig. Entgegen den Beteuerungen des
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Beschwerdeführers sah es das Gerichts sodann als erstellt an, dass er im
Dezember 2006 bei B._______ eine Bestellung über 150 Gramm Kokain
aufgegeben hatte, die er an unbekannte Abnehmer weiter verkaufen
wollte. Die 8 Gramm Kokain, die bei ihm anlässlich der Personenkontrolle
vom 28. Dezember 2006 aufgefunden wurden und die zum Strafbefehl
vom 30. Dezember 2006 führten, waren dem Beschwerdeführer im
Rahmen dieses Geschäftes als "Warenmuster" übergeben worden.
Schliesslich bestellte und kaufte der Beschwerdeführer von B._______
am 22. Januar 2006 weitere 150 Gramm Kokain zum Zwecke des
Weiterverkaufs an unbekannte Abnehmer.
F.
Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte das Obergericht des
Kantons Zürich in seinem Urteil vom 18. Mai 2009 das vorinstanzliche
Strafmass. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Das Obergericht sah sich veranlasst, den angeklagten Sachverhalt
insofern zu verdeutlichen, dass es nicht um zweimal 150 Gramm Kokain
gegangen sei, wie die Vorinstanz scheinbar angenommen habe, sondern
dass am 22. Januar 2007 der bereits Ende Dezember 2006 beabsichtigte
Kauf realisiert worden sei. Demzufolge qualifizierte es die
Kokainbestellung vom Dezember 2006 als durch den späteren Kauf
konsumierte Vorbereitungshandlung und liess den Straftatbestand des
Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG fallen.
Sodann ging das Obergericht zu Gunsten des Beschwerdeführers von
einem Reinheitsgrad von 30 % aus und gelangte so zur Feststellung,
dass dem Beschwerdeführer insgesamt 45 Gramm reinen Wirkstoffs
zugerechnet werden könnten. Gleichwohl sah das Obergericht davon ab,
seine Relativierungen in die Strafzumessungen einfliessen zu lassen.
G.
Bereits am 22. Februar 2008 verhängte die Vorinstanz gegen den
Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von 10 Jahren Dauer. Zur
Begründung führte sie an: "Verstoss und Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz." Einer allfälligen Beschwerde wurde vorsorglich
die aufschiebende Wirkung entzogen.
H.
Gegen das Einreiseverbot gelangte der Beschwerdeführer am 4. April
2008 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte
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seine Aufhebung, eventualiter Begrenzung auf höchstens drei Jahre. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung von Rechtsanwältin Nadine
Kieser Blöchlinger als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
I.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. August 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 11. September 2008 an
seinem Rechtsmittel fest.
K.
Gestützt auf eine schriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers zog
das Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2008 Strafakten des
Bezirksgerichts Zürich bei.
L.
Nach Einsicht in die Strafakten kam die Vorinstanz am 6. Januar 2009 im
Rahmen eines erweiterten Schriftenwechsels auf die angefochtene
Verfügung zurück und begrenzte das Einreiseverbot auf 5 Jahre.
M.
Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer
unverändert an seinem Rechtsmittel fest.
N.
Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts
äusserte sich der Beschwerdeführer am 20. April 2010 zu allfälligen
Änderungen des Sachverhalts.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverbot unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie
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Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit
die Angelegenheit nach dem teilweisen Rückkommen der Vorinstanz auf
die angefochtene Verfügung noch im Streit liegt.
2.
2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht
eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen
an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren
nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheids
(vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003). Vorbehalten bleibt die Nachwirkung
alten Rechts, wenn eine solche von der intertemporalen Ordnung
vorgesehen ist oder die Anwendung neuen Rechts gegen das Verbot
echter Rückwirkung verstiesse.
2.2. Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) und namentlich auf dessen Art. 67 in seiner ursprünglichen
Fassung vom 16. Dezember 2005 (AS 2007 5437). Mit dem
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des
Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die
Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) vom 18.
Juni 2010 (AS 2010 5925), einer Weiterentwicklung des Schengen-
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Besitzstandes, zu deren Übernahme sich die Schweiz grundsätzlich
verpflichtet hat, erfuhr das AuG auf den 1. Januar 2011 eine Reihe von
Änderungen, ohne dass der Gesetzgeber gleichzeitig eine
Übergangsregelung getroffen hätte. Von der Teilrevision betroffen ist
auch Art. 67 AuG. Für den Beschwerdeführer hat die Rechtsänderung
jedoch keine Auswirkungen, sodass der Anwendung des neuen Rechts
nichts entgegensteht.
3. Vor der materiellen Prüfung der angefochtenen Verfügung ist auf die
formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe
die Begründungspflicht verletzt.
3.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet,
schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs.
2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101). Sie gewährleistet dem
Verfügungsadressaten die Möglichkeit, wirksam Beschwerde zu führen
(vgl. BGE 129 I 232 E 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen),
und verhindert, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven
leiten lässt (vgl. Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]
vom 31. Oktober 2005, teilweise publ. in: Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 70.49 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine sachgerechte
Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei als auch die
Rechtsmitteleinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde beim Erlass
einer Verfügung hat leiten lassen.
3.2. Die Begründung des Einreiseverbots beschränkt sich auf die
Feststellung, der Beschwerdeführer habe wegen Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz den Fernhaltegrund der Verletzung bzw.
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG in seiner Fassung vom 16. Dezember 2005 gesetzt. In einer
Konstellation wie der vorliegenden, in der das Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681)
den ausländerrechtlichen Befugnissen nationaler Behörden Grenzen
setzt, genügt eine solche, nur auf das Landesrecht Bezug nehmende
Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht (vgl. Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts vom C-31/2007 vom 14. Oktober 2009 E.
5.2).
3.3. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz. Im Falle der ungenügenden Begründung kann der
Mangel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die
Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich
dazu zu äussern (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer / Markus
Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich / St. Gallen 2008, Rz. 19 ff. zu
Art. 35 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall
erfüllt.
4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei und als
sogenannter Vertragsausländer aus dem Freizügigkeitsabkommen
begünstigt. Die ordentliche Ausländergesetzgebung in Gestalt des AuG
und seiner Ausführungsverordnungen gelangt daher nur soweit zur
Anwendung, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende
Regelung kennt oder die ordentliche Ausländergesetzgebung ihm eine
vorteilhaftere Rechtsstellung vermittelt (Art. 2 Abs. 2 AuG).
5.
5.1. Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet
Art. 67 AuG. Nach dessen Abs. 2 Bst. a kann gegen Ausländerinnen und
Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein
Einreiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
5.2. Das Einreiseverbot will seiner Natur nach nicht vergangenes
Fehlverhalten sanktionieren, sondern der Gefahr einer künftigen Störung
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der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen (BBl 2002 3813). Die
Feststellung einer solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das
sich naturgemäss auf vergangenes Verhalten der betroffenen
ausländischen Person abstützen muss. Stellt bereits dieses vergangene
Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, wird
die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002
3760; vgl. auch CATERINA NÄGELI / NIK SCHOCH, Ausländische Personen
als Straftäter und Straftäterinnen, in: Peter Uebersax / Beat Rudin /
Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher
für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 22.177; a.M.
PAUL-LUKAS GOOD / PATRICK SUTTER, Einreiseverbot als Sanktion für
vergangenes Verhalten oder Mittel zur Gefahrenabwehr?, in: Sicherheit &
Recht 3/2010, S. 199 ff.; zur relativierten Bedeutung der Rückfallgefahr
bei ausländerrechtlichen Administrativmassnahmen gemäss nationalem
Recht vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20 mit Hinweisen). Das Gesetz lässt
deshalb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als
Anlass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer
Störung nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen
nicht erfüllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
konkrete Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betreffenden Person in
der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.
5.3. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG umfasst die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter.
Eingeschlossen ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J.
SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, Grundbegriffe, in: Rainer J.
Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B: Grundbegriffe, Rz. 13 mit Hinweisen).
Folgerichtig bezeichnet Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE die Missachtung
gesetzlicher Vorschriften beispielhaft als eine Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung. Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz fallen ohne weiteres unter diese
Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich
ziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7692/2008 vom
7. Oktober 2010 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.4. Das FZA vermittelt Vertragsausländern eine Reihe von
Freizügigkeitsrechten, unter anderem das Recht auf Einreise (Art. 3 FZA
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i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA). Die Zulässigkeit nationaler
Massnahmen, die – wie das Einreiseverbot nach Art. 67 AuG – die
Ausübung eines Freizügigkeitsrechts behindern, macht das FZA von
einer Rechtfertigung durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
und Gesundheit abhängig (Ordre-Public-Vorbehalt, vgl. Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA). Im Interesse einer einheitlichen Anwendung und
Auslegung des Ordre-Public-Vorbehaltes auf der Grundlage des
Gemeinschaftsrechts verweist das FZA auf die Richtlinien 64/221/EWG,
72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA), und auf die einschlägige
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
(nachfolgend Gerichtshof oder EuGH) vor dem Zeitpunkt der
Unterzeichnung (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das FZA
die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der
Handhabung landesrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein.
6. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtkräftigem Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2009 der mengenmässig
qualifizierten Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 21
Monaten bestraft. Das Obergericht sah es als erstellt an, dass der nicht
geständige Beschwerdeführer aus rein finanziellen Gründen – d.h. zum
Zwecke des Weiterverkaufs – 150 Gramm gestrecktes Kokain mit einem
Wirkstoffanteil von 30 % erwarb (entspricht 45 Gramm reines Kokain).
Aus landesrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
mit der abgeurteilten Verhaltensweise den Fernhaltegrund der Verletzung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG gesetzt hat. Diese Feststellung gilt zum massgebenden heutigen
Zeitpunkt (vgl. oben Ziff. 2.1), galt aber auch schon zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung. Zwar war das Strafverfahren damals hängig
und der Sachverhalt bestritten. Allerdings war die Beweislage
erdrückend, sodass für die Vorinstanz objektiv kein Anlass bestand, den
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1684/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 5.1
mit Hinweisen). Weil das Einreiseverbot keinen Strafcharakter aufweist,
kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die in Art.
32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verankerte Unschuldsvermutung verletzt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1003/2006 vom 8. August 2007 E. 5.1 mit
Hinweisen).
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7. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das Einreiseverbot vor dem
Freizügigkeitsabkommen standhält resp. ob die
Tatbestandsvoraussetzungen eines Einreiseverbots auch nach
Massgabe des Freizügigkeitsabkommens erfüllt sind.
8.
8.1. Der Gerichtshof betont in seiner Rechtsprechung regelmässig, dass
Ausnahmen vom freien Personenverkehr restriktiv auszulegen sind. Die
Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen
Ordnung setzt, wenn er Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte
rechtfertigen soll, jedenfalls voraus, dass ausser der Störung der
öffentlichen Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine
tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 131 II
352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182
ff., 129 II 215 E. 7.3 S. 222; Urteile des EuGH vom 19. Januar 1999 in der
Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 23 und 25, und
vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30-77, Bouchereau, Slg. 1977,
1999, Randnr. 33-35). Für Massnahmen, die mit der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit begründet werden, darf im Übrigen nur das persönliche
Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend
sein (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG). Ausgeschlossen sind
deshalb generalpräventiv motivierte Massnahmen, das heisst solche, die
der Abschreckung anderer ausländischer Personen dienen (vgl. BGE 136
II 5 E. 4.2 S. 20 mit Hinweisen). Strafrechtliche Verurteilungen für sich
allein vermögen sodann nicht ohne weiteres eine Massnahme zu
rechtfertigen, welche die Ausübung von Freizügigkeitsrechten beschränkt
(Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Solche Verurteilungen dürfen
nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es ist
allerdings möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den
Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt
(BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E.
3.4.1 S. 182 ff.; erwähnte Urteile des EuGH in Sachen Bouchereau,
Randnr. 27-29, und Calfa, Randnr. 24).
8.2. Der Gerichtshof hat sich bisher nicht näher zu den Kriterien
geäussert, welche für die Einschätzung einer Gefährdung als
gegenwärtig im Sinne der Richtlinie 64/221/EWG massgebend sind.
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Sicherlich setzt die Aktualität der Gefährdung nicht voraus, dass weitere
Straftaten fast mit Sicherheit zu erwarten sind. Auf der anderen Seite ist
der Gefährdung nicht erst dann die Aktualität abzusprechen, wenn die
Möglichkeit einer Wiederholung mit Sicherheit ausgeschlossen werden
kann. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen
Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende
Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass der Ausländer künftig die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird. Mit Blick auf die
Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit dürfen an die
Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.
Allerdings hängen diese auch von der Schwere der möglichen
Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die
Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5
E. 4.2 S. 20, 131 II 352 E. 3.3 S. 358, 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f., 130 II
176 E. 4.3.1 S. 185 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
2662/2007 vom 14. März 2008 E. 7.2).
8.3. Schliesslich hat sich der Gerichtshof auch nicht zur Frage geäussert,
welche Verhaltensweisen im Lichte des Gemeinschaftsrechts als Störung
der Grundinteressen der Gesellschaft gelten können. Er verweist in
diesem Zusammenhang regelmässig auf das innerstaatliche Recht und
billigt den Mitgliedstaaten innerhalb der durch den Vertrag und die
Durchführungsvorschriften gezogenen Grenzen einen
Beurteilungsspielraum zu. Eine solche gemeinschaftsrechtliche Schranke
erblickt der Gerichtshof im Diskriminierungsverbot von Art. 6 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (vgl. die analoge
Bestimmung des Art. 2 FZA). Danach kann ein Verhalten dann nicht als
hinreichend schwerwiegend betrachtet werden, wenn gegenüber dem
gleichen Verhalten eigener Staatsangehöriger keine Zwangs- oder
andere tatsächliche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses
Verhaltens ergriffen werden (Urteile des EuGH vom 18. Mai 1989 in der
Rechtssache 249/86, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 19, und
vom 18. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssache 115/81 und 116/81,
Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 8). Weiter hat der
Gerichtshof erkannt, dass innerhalb der EU die Verletzung nationaler
Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit für sich alleine
keine Massnahmen zu rechtfertigen vermag, welche die
Freizügigkeitsrechte beschränken (vgl. MARCEL DIETRICH, Die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995,
S. 480, mit Hinweisen). Der Gerichtshof liess sich hierbei von der
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Überlegung leiten, dass ein EU-Bürger mit diesen Verhaltensweisen ein
Recht ausübt, das ihm unmittelbar kraft Vertrages zukommt. Nationale
ausländerpolizeiliche Bestimmungen in diesem Bereich stellen blosse
Formalien dar, deren Missachtung nicht als Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit angesehen werden kann (Urteil des
EuGH vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976 497,
Randnr. 41 bis 44). Auf der anderen Seite hat der Gerichtshof in einem
neueren Urteil entschieden, dass Mitgliedstaaten den blossen Konsum
von Betäubungsmitteln als eine Gefährdung der Gesellschaft ansehen
können, die besondere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen
Ordnung gegen Angehörige anderer Mitgliedstaaten rechtfertigen kann
(erwähntes Urteil des EuGH in Sachen Calfa, Randnr. 22).
9. Die Anwendung der oben dargestellten gemeinschaftsrechtlichen
Grundsätze auf die vorliegende Streitsache führt zu folgender Bewertung:
9.1. Nach Feststellung des Obergerichts des Kantons Zürich bestellte der
Beschwerdeführer im Dezember 2006 bei seiner Lieferantin, von der er
bereits zuvor geringe Mengen Kokain für den Eigenkonsum bezogen
hatte, 150 Gramm derselben Droge. Das Geschäft, das der
Beschwerdeführer, ohne in einer Notlage zu sein, aus rein finanziellen
Motiven abschloss, wurde knapp vier Wochen später vollzogen. Das
Obergericht ging dabei von einem Anteil reinen Wirkstoffs von 45 Gramm
aus, was den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert zum schweren
Fall von 18 Gramm reinen Kokains um das zweieinhalbfache
überschreitet. Da der Beschwerdeführer nicht als "der grosse
Drahtzieher" bezeichnet werden konnte, angesichts der umgesetzten
Drogenmenge aber auch kein blosser Kleindealer war, stufte das
Obergericht die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht, andererseits
aber auch nicht als erheblich ein. In der Biographie des
Beschwerdeführers konnte das Obergericht keine
strafzumessungsrelevanten Faktoren erkennen. Dagegen wertete es als
erheblich straferhöhend, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember
2006 eine einschlägige Vorstrafe erwirkt hatte und praktisch unmittelbar
anschliessend erneut delinquierte. Welche Bedeutung das Obergericht
diesem Umstand zuschrieb, lässt sich daran erkennen, dass es das
vorinstanzliche Strafmass bestätigte, obwohl es die Vorgänge vom
Dezember 2006 als durch den späteren Kauf konsumierte
Vorbereitungshandlungen beurteilte und dementsprechend den Vorwurf
des Anstaltentreffens zum Kauf von 150 Gramm Kokain fallen liess, und
darüber hinaus betonte, dass auch eine höhere Strafe angemessen wäre,
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was jedoch wegen des Verschlechterungsverbots nicht zur Diskussion
stehe.
9.2. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass das abgeurteilte
Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt,
die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und deshalb im Sinne der
Rechtsprechung des Gerichtshofs geeignet ist, ein Einreiseverbot gegen
einen Gemeinschaftsbürger zu rechtfertigen. Der Vollständigkeit halber
bleibt anzufügen, dass das Freizügigkeitsabkommen genauso wenig wie
das Landesrecht ein rechtskräftiges Strafurteil voraussetzt (vgl. MARCEL
DIETRICH, a.a.O., S. 499; ferner MARION SCHMID-DRÜNER, Der Begriff der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Einwanderungsrecht
ausgewählter EU-Mitgliedstaaten, Baden-Baden 2007, S. 402 bei N. 1933
). Es genügt, dass der Sachverhalt eingestanden oder anderswie
hinreichend erstellt ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem weiter oben
zitierten Urteil in Sachen Calfa, auf das sich der Beschwerdeführer beruft.
Dort entschied der Gerichtshof, dass ein landesrechtlich
vorgeschriebener Automatismus zwischen der strafrechtlichen
Verurteilung eines Gemeinschaftsbürgers einerseits und der Anordnung
einer freiheitsrechtsbeschränkenden Massnahme andererseits mit dem
Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist. Dass nur rechtskräftig beurteilte
Sachverhalte Anlass für die Anordnung einer solchen Massnahme bilden
könnten, lässt sich dem Urteil entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht entnehmen. Der Vorinstanz kann daher nicht
vorgehalten werden, sie habe das Freizügigkeitsabkommen schon
deshalb verletzt, weil sie den rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens nicht abgewartet hat.
9.3. Was die Gefahr künftiger Störungen der Rechtsordnung angeht, so
ist das Bild durchzogen.
9.3.1. Zu Gunsten des Beschwerdeführers lässt sich anführen, dass die
Schwere seiner Straftaten eher im unteren Bereich einer Skala möglicher,
im qualifizierten Widerspruch zum Betäubungsmittelgesetz stehender
Verhaltensweisen anzusiedeln ist, was seine Entsprechung im Strafmass
von 21 Monaten Freiheitsstrafe findet, das sich - bezogen auf den
gesetzlichen Strafrahmen von mindestens 1 Jahr und maximal 20 Jahren
– ebenfalls am unteren Ende befindet. Hinzu tritt, dass das Bezirksgericht
Zürich trotz eines Falles gravierender Nichtbewährung nichts erkennen
konnte, das es als notwendig erscheinen liesse, von der Gewährung des
bedingten Strafvollzugs abzusehen. Vielmehr äusserte es die Hoffnung,
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dass sich der Beschwerdeführer vom Strafverfahren und der Strafe
beeindrucken lassen und nicht mehr delinquieren werde. Wohl sind die
Migrationsbehörden an die Prognose und die Interessenabwägung des
Strafrichters nicht gebunden. Soweit der Strafrichter die Frage vertieft
geprüft hat, sind seine Überlegungen – obschon nicht ausschlaggebend –
in die ausländerrechtliche Gefahrenprognose gleichwohl einzubeziehen
(vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall
allerdings fand eine solche vertiefte Auseinandersetzung nicht statt.
Hinzu tritt, dass das Bezirksgericht Zürich aus der Sicht des Obergerichts
eine unangemessen wohlwollende Beurteilung des Beschwerdeführers
abgab, was durch das Festhalten am Strafmass trotz Fallenlassen von
Straftatbeständen und dem wiederholten Hinweis auf das
Verschlechterungsverbot deutlich zum Ausdruck kommt. Zu Gunsten des
Beschwerdeführers ist zu erwähnen, dass er – soweit bekannt – vor und
nach dem abgeurteilten Sachverhalt, der sich über knapp 3 Monate
hinzog und mittlerweile 4 Jahre zurückliegt, strafrechtlich nichts
zuschulden kommen liess. Auch macht es den Anschein, dass sich seine
Lebensverhältnisse seit den abgeurteilten Straftaten stabilisiert haben.
Der Beschwerdeführer ist mit seiner damaligen Freundin verheiratet, hat
mit ihr zusammen ein gemeinsames Kind und geht einer geregelten
Erwerbstätigkeit nach.
9.3.2. Dem steht eine Reihe erheblich belastender Faktoren gegenüber.
Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer
in einer Art und Weise verhielt, die den bestimmten Eindruck eines
routinierten Rechtsbrechers erweckt. Nicht nur hat er die
Strafverfolgungsbehörden gezielt in die Irre geführt, als nach seiner
Festnahme vom Dezember 2006 den reumütigen Kokainkonsumenten
mimte und eine völlig falsche Beschreibung seines Lieferanten abgab.
Darüber hinaus war er kaltblütig genug, um sich durch die Festnahme
und die nachfolgende bedingte Bestrafung nicht davon abhalten zu
lassen, drei Wochen später das bereits eingeleitete Drogengeschäft
abzuschliessen. Aus rein gewinnsüchtigen Motiven war er bereit, die
Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Die Ergebnisse der Abhörung
des Telefon- und SMS-Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Lieferantin deuten dabei auf eine intime Kenntnis der
Gepflogenheiten der Drogenszene. Während des Strafverfahrens zeigte
der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht oder gar Reue. Er war
unkooperativ und stritt trotz erdrückender Beweislast bis zuletzt alles ab,
was über den blossen Eigenkonsum geringer Mengen Kokain hinausging.
Hinzu tritt, dass er – obwohl nach eigener Aussage seit Jahren ohne
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Arbeit – ohne weiteres einen Lebenswandel finanzieren konnte, der von
zahlreichen Auslandsreisen und Drogenkonsum geprägt war. Allein
zwischen Januar 2006 und August 2007 sind 11 Aufenthalte in der
Schweiz aktenkundig, wobei er jeweils mehrere Nächte in Hotels
verbrachte. Anlässlich seiner Verhaftung am 29. November 2007 trug er
über 10'000 Franken auf sich. Hinzu treten die knapp 8'000 Franken, die
er für den abgeurteilten Kauf von 150 Gramm gestreckten Kokains
aufwenden musste. Weder der Beschwerdeführer noch seine damalige
Freundin und heutige Ehefrau waren in der Lage, die Herkunft der
finanziellen Mittel und den Grund der zahlreichen Aufenthalte in der
Schweiz überzeugend zu erklären. Der Verdacht liegt nahe, dass die
Drogen einen wesentlichen Bestandteil seines Lebens darstellten und
dass er mit Drogengeschäften zumindest einen Teil seines
Lebensunterhalts finanziert hat.
9.3.3. Drogenhandel gehört nebst Gewalt- und Sexualdelikten zu den
Verhaltensweisen, die besonders hochrangige Rechtsgüter betreffen und
die daher aus präventivpolizeilicher Sicht einen strengen
Beurteilungsmassstab rechtfertigen (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.;
Urteil des Bundesgerichts 2A.308/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 3.3;
ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en
matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I, S. 42). Das
bedeutet unter anderem, dass zum Schutz der Rechtsgenossen nur ein
geringes Risiko des Rückfalls einer einschlägig vorbestraften Person in
Kauf genommen werden darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
73/2006 vom 27. März 2007 E. 7.1.1). In casu muss gestützt auf eine
gesamthafte Betrachtung aller relevanten Einschätzungsfaktoren davon
ausgegangen werden, dass trotz guter Entwicklungsansätze vom
Beschwerdeführer auch heute noch eine aktuelle, tatsächliche und
hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im
Sinne des Gemeinschaftsrechts in seiner Auslegung durch den EuGH
ausgeht. Die Eingriffsvoraussetzungen sind mithin auch im Lichte des
Freizügigkeitsabkommens erfüllt.
10.
10.1. Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie von
ihrer Dauer her in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen
und angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des
Freizügigkeitsabkommens ist dabei insbesondere der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358, 130 II
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493 E. 3.3 S. 499 f., 130 II 176 E. 3.4.2 S. 184; Urteile des EuGH vom 30.
November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165,
Randnr. 37, und vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik
Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 20).
10.2. Dass vom Beschwerdeführer eine aktuelle, tatsächliche und
erhebliche Gefahr in einem präventivpolizeilich besonders sensiblen
Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, wurde unter
dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzung ausführlich begründet. Auf
Wiederholungen kann an dieser Stelle verzichtet werden. Es bedarf
keiner weiteren Erläuterung, dass das Einreiseverbot eine geeignete
Massnahme darstellt, um diese Gefahr abzuwehren. Unter dem
Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Massnahme und der
Verhältnismässigkeit im engen Sinn, d.h. der Ausgewogenheit von
Eingriffszweck und Eingriffswirkung, ist jedoch auf zwei Punkte
hinzuweisen. Zu einen ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung
des Beschwerdeführers aus Gründen, die weiter oben im
Zusammenhang mit der Gefahr einer erneuten Störung der
Rechtsordnung zu Gunsten des Beschwerdeführers aufgeführt wurden,
nicht derart gewichtig, dass ein langjähriges Einreiseverbot, namentlich
nicht eines von der ursprünglich verfügten Dauer von 10 Jahren
gerechtfertigt wäre. Zum anderen macht der Beschwerdeführer zwar
keine spezifischen privaten Interessen an unkontrollierten Einreisen in die
Schweiz geltend. Zu seinen Gunsten fällt jedoch das öffentliche Interesse
an einer möglichst umfassenden Verwirklichung der
Freizügigkeitsrechte erheblich ins Gewicht.
10.3. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das ursprünglich
auf 10 Jahre bemessene Einreiseverbot klar unverhältnismässig war. Mit
der im Rahmen des erweiterten Schriftenwechsels vorgenommenen
Reduktion der Massnahme auf 5 Jahre jedoch wurde den Besonderheiten
des Falles in verhältnismässiger und angemessener Weise Rechnung
getragen. Das reduzierte Einreiseverbot ist daher zu bestätigen.
11. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf 5 Jahre bemessene
Einreiseverbot unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie durch
das teilweise Zurückkommen der Vorinstanz nicht gegenstandslos
geworden ist.
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Seite 18
12.
12.1. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, seine wirtschaftlichen
Verhältnisse in transparenter Weise offenzulegen. Nicht glaubwürdig ist
namentlich, dass er und seine heutige Ehefrau, mit der er seit dem
21. Juni 2008 verheiratet ist und mit der er zuvor in Konkubinat gelebt
hatte, auf keine anderen finanziellen Mittel zurückgreifen könnten, als
sein Erwerbseinkommen. Aus den eingereichten Belegen geht nämlich
hervor, dass allein der Mietzins für die eheliche Wohnung das
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers um gut 40 % übersteigt. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist daher infolge
fehlendem Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
12.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend, das einem teilweisen
Obsiegen gleichkommt, sind dem Beschwerdeführer reduzierte
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm zu
Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich
festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG nicht
kostenpflichtig.
Dispositiv S. 19
C-2196/2008
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.-
auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt des Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu entrichten. Die Zustellung des
Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
C-2196/2008
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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