Abtei lung II I
C-2198/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV-Leistungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2198/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der am N._______ geborene, verheiratete, in seinem Heimatstaat
wohnhafte serbische Staatsangehörige X._______, der in den Jahren
1983 sowie 1988 bis 1991 in der Schweiz gearbeitet und
obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte (vgl. act. 5 der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland [IV-Stelle]), meldete sich am 23. Juni
2003 beim heimatlichen Sozialversicherungsträger zum Bezug einer
schweizerischen Invalidenrente an (act. 8 IV).
A.b In der Folge zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen wirtschaft-
lichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- einen vom Antragsteller (resp. seinem Vertreter) am 5. Juli 2004 un-
terzeichneten Fragebogen für den Versicherten ohne inhaltliche Anga-
ben (act. 16 IV);
- ein Schreiben des Rechtsvertreters von X._______ vom 5. Juli 2004
an die IV-Stelle, woraus hervorgeht, dass der Letztgenannte seit
seiner Ausreise aus der Schweiz keine Erwerbstätigkeit in Serbien
ausgeübt habe und von einem Unfallereignis in der Schweiz bei der
SUVA keine Unterlagen vorhanden seien, so dass das Ergänzungs-
blatt R nicht habe ausgefüllt werden können (act. 22 IV);
- einen umfassenden ärztlichen Bericht des Generalisten Dr.
Y._______ vom 29. Mai 2003, wonach beim Versicherten im
Wesentlichen eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit des rechten
Ellbogens infolge eines Arbeitsunfalls 1989 in der Schweiz mit
bestehenden Schmerzen (während der Arbeit) und der Unmöglichkeit,
mit dem rechten Arm schwere Lasten zu heben, eine chronische
obstruktive Bronchitis, ein chronisches Syndrom im
Nackenwirbelbereich, eine Hypertonie und eine depressive
Angstneurose diagnostiziert worden seien mit dem Ergebnisbefund,
dass X._______ weder in seiner angestammten noch in einer
Verweisungstätigkeit arbeiten könne und dauernd arbeitsunfähig sei
(act. 23, 30 IV);
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- verschiedene ergänzende ärztliche Fachberichte, nämlich denjenigen
der orthopädischen und traumatologischen Chirurgin Dr. med.
Z._______ vom 26. Mai 2003, in welchem ein Status nach Fraktur des
rechten Ellbogens im Jahre 1989 sowie damit zusammenhängende
nachhaltende Schmerzen beschrieben werden mit der Folgerung, dass
dem Versicherten deswegen schwere Arbeiten nicht zugemutet werden
könnten, sowie einen weiteren (undatierten) Befund derselben Ärztin,
wonach degenerative Veränderungen im cervikalen Wirbelbereich,
welche zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Nackenbe-
reich führten, radiographiert worden seien, sodann denjenigen des
Kardiologen Dr. med. S._______ vom 27. Mai 2003, in welchem dieser
die Diagnose und die Behandlung einer chronisch-obstruktiven
Bronchitis festhält, die beim Antragsteller eine wesentlich reduzierte
Arbeitsfähigkeit zur Folge habe, und schliesslich einen ärztlichen Kurz-
befund von Dr. med. T._______ vom 16. Dezember 2002, in welchem
dieser bei X._______ die Diagnosen einer chronisch-obstruktiven
Bronchitis und eines bronchitischen Asthmas, Hypertonie, vorüberge-
hender Arythmie, chronischen Lumbalgien und einer degenerativen
Veränderung im rechten Ellbogenbereich aufzählt mit dem Befund,
dass die Arbeitsfähigkeit infolge der erwähnten Diagnosen wesentlich
eingeschränkt sei (act. 25 IV);
- einen am 12. Dezember 2003 von Dr. med. R._______, Internistin,
Ärztin der serbischen Invalidenversicherung ausgefüllten Fragebogen
für den Arzt, in welchem im Wesentlichen die Hauptdiagnosen (Status
nach Fraktur des Radiuskopfes und des Epicondylus des Humerus,
aber ohne Deformation und mit genügender Bewegung, obstruktive
chronische Bronchitis mit Zeichen nicht genügender Lungenleistung)
bestätigt und eine reduzierte Arbeitsfähigkeit im bisherigen landwirt-
schaftlichen Sektor angenommen wird (act. 24 IV).
A.c Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt der IV-Stellen-Arzt
Dr. med. W._______ in seinem Bericht vom 20. August 2004 dafür,
dass beim Versicherten ein Status nach Fraktur des Radiusköpfchens
und des Epicondylus humeri rechts 1989 sowie eine chronisch-obst-
ruktive Lungenkrankheit mässigen Grades diagnostiziert werden kön-
ne, aber die vorliegenden ärztlichen Berichte vor allem hinsichtlich der
Funktionalität des rechten Unterarms und des Arbeitsunfähigkeitsgra-
des sehr stark divergieren würden, so dass eine seriöse Beurteilung
nicht möglich sei. Er riet, dass der Versicherte sich orthopädisch und
pneumologisch in der Schweiz untersuchen lassen möge. Dabei müs-
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se der Status des rechten Ellbogengelenkes mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit als Landwirt und eventuell in Verweisungsberufen
sowie eine Spirometrie verlangt werden (act. 35 IV).
A.d Nach Einholung weiterer ärztlicher Unterlagen beim serbischen
Versicherungsträger, so namentlich eines Berichts von Dr. med.
Z._______ vom 27. April 2005 (vgl. act. 31, 32 IV), mit welchem diese
Ärztin darauf hinwies, dass der Versicherte wegen Schmerzen am
rechten Ellbogen und reduzierter Bewegungsfähigkeit desselben in
Folge eines vor rund 15 Jahren erlittenen Unfalls keine schwere physi-
sche Arbeit noch repetitive Tätigkeiten u.a. in der Landwirtschaft aus-
üben könne, und damit ihren früheren Befund vom 26. Mai 2003 (vgl.
act. 25 IV) im Wesentlichen bestätigte, wurde das Dossier wiederum
dem IV-Stellenarzt W._______ unterbreitet.
Dieser hielt mit Bericht vom 25. Oktober 2005 fest, dass das Dossier
nun ausreichend sei für eine Beurteilung des Arbeitsunfähigkeitsgra-
des. So habe die Defektheilung des rechten Ellbogengelenkes für den
Versicherten seit dem Unfallereignis 1990 einen Grad der Arbeitsunfä-
higkeit von 20% bewirkt. Die seit Dezember 2002 dokumentierte chro-
nisch-obstruktive Bronchopneumopathie mittleren Grades habe für die
Arbeit in der Landwirtschaft eine weitere Behinderung mit nun insge-
samt 70% verursacht. Leichte industrielle Arbeit ohne repetitiven Ge-
brauch des rechten Armes sei ab 1990 bis jetzt noch zu 70% möglich
(act. 45 IV).
A.e Einem von der IV-Stelle am 6. Dezember 2005 erstellten Einkom-
mensvergleich kann entnommen werden, dass die IV-Stelle von einem
Valideneinkommen für einen Landarbeiter mit Kenntnissen im Pflan-
zenanbau in der Schweiz – mangels Angaben für Serbien – Fr.
4'755.08 ausging sowie ein Invalideneinkommen für eine 70%-Stelle
mit einer zusätzlichen, einzelfallbedingten 5%-Kürzung von Fr.
2'718.22 berechnete, was einen Invaliditätsgrad von 43% ergab (act.
46 IV).
B.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 wies die IV-Stelle das Rentenge-
such von X._______ ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass
sich aus den Akten ergeben habe, dass weder eine bleibende Er-
werbsunfähigkeit noch eine gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jah-
res vorliege. Zwar sei die letzte gewinnbringende Tätigkeit aufgrund
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des Gesundheitszustandes per 16. Dezember 2002 nicht mehr zumut-
bar. Die Ausübung einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand
besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit wie z.B. leichte
industrielle Arbeit ohne repetitiven Gebrauch des rechten Armes sei
jedoch noch in rentenausschliessender Weise zumutbar. Für die Be-
messung des Invaliditätsgrades sei es im Übrigen unerheblich, ob eine
zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde (act. 47 IV).
C.
C.a Mit Eingabe vom 23. Januar 2006 liess X._______ gegen die
Verfügung vom 9. Januar 2006 Einsprache bei der verfügenden IV-
Stelle erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen; mit Schreiben vom
20. Februar 2006 begründete er seine Einsprache im Wesentlichen mit
Verweis auf die medizinische Dokumentation der serbischen Spezial-
ärzte, wonach bei ihm für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 70% festgehalten worden sei. Dies ergebe sich insbe-
sondere aus den Arztberichten des Kardiologen Dr. med. S._______
vom 27. Mai 2003 und des Allgemeinmediziners Dr. med. Y._______
vom 29. Mai 2003. Zudem sei der Bericht der Orthopädin Dr. med.
Z._______ vom 26. Mai 2005 nicht vollständig übersetzt worden. Im
Übrigen seien später eingeholte medizinische Unterlagen
unvollständig, so dass der Versicherte zusätzlich beantragte, sich in
der Schweiz multidisziplinär untersuchen zu lassen, zumal er in
Serbien in ständiger ärztlicher Behandlung sei (act. 48, 50 IV). Mit
Schreiben vom 11. August 2006 liess der Antragsteller einen
ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. T._______ vom 2. August 2006
nachreichen, welcher die bekannten Diagnosen auflistete (act. 51, 52
IV).
C.b Diese Eingaben wurden erneut dem internen ärztlichen Dienst der
IV-Stelle unterbreitet, dessen Arzt Dr. med. W._______ mit Bericht vom
16. Februar 2007 feststellte, dass in der neu beigebrachten ärztlichen
Dokumentation die Diagnosen eines cor pulmonale und einer ängstlich
depressiven Neurose erwähnt seien, die aber keine objektive
Grundlage aufwiesen und zu keiner Behandlung geführt hätten. An-
sonsten seien keine neuen medizinischen Elemente zu erkennen. Die
Behinderungen durch die alte Ellbogenverletzung und die Broncho-
pneumopathie seien bislang in angemessener Weise berücksichtigt
worden. Die früher von dieser Stelle genannten Grade der Arbeitsun-
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fähigkeit sowie die Verweisungstätigkeit seien korrekt und demzufolge
beizubehalten (act. 54 IV).
C.c Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2007 wies die IV-Stelle die
Einsprache ab und führte im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung
ihres internen ärztlichen Dienstes aus, dass in den eingereichten me-
dizinischen Unterlagen keine neuen medizinischen Elemente zu
erkennen seien und dass vom Versicherten verlangt werden könne,
dass er eine regelmässige erwerbsbringende Tätigkeit industrieller Art
ohne repetitiven Gebrauch des rechten Armes ausübe. Insbesondere
würden die neu erwähnten Diagnosen eines Cor pulmonale und einer
ängstlich depressiven Neurose einer objektiven Grundlage entbehren.
Es würden jegliche Zeichen eines Cor pulmonale fehlen und die de-
pressive Störung werde nicht mit einem Psychostatus belegt. Insge-
samt würden die Behinderung durch die alte Ellbogenverletzung und
die Bronchopneumopathie eine Arbeitsunfähigkeit als Gerüstbauer von
20% ab 1990 und von 70% ab dem 16. Dezember 2002 verursachen.
In Verweisungstätigkeiten würde der Grad der Arbeitsunfähigkeit 20%
ab 1990 und 30% ab dem 16. Dezember 2002 betragen. Der durchge-
führte Lohnvergleich habe eine Erwerbseinbusse von 43% seit dem
letztgenannten Datum ergeben. Somit bleibe es bei der Feststellung
einer fehlenden rentenbegründenden Invalidität von mindestens 50%
(act. 55 IV).
D.
Mit Eingabe vom 23. März 2007 liess X._______ (nachfolgend der
Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 21. März 2007 erhe-
ben und dessen Aufhebung sowie die Zusprechung einer Rente oder
eine Neuabklärung der Sache unter Kosten- und Entschädigungsfolge
beantragen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die Begründung
seiner Einsprache und machte zusätzlich noch geltend, dass die
Vorinstanz keine Gründe angegeben habe, wieso sie den Vorschlag
des Beschwerdeführers, sich in der Schweiz multidisziplinär untersu-
chen zu lassen, nicht angenommen habe. Dabei habe der ärztliche IV-
Stellendienst eine solche Untersuchung am 20. August 2004 noch als
sinnvoll erachtet. Zudem leide der Beschwerdeführer nicht nur an zwei
Beschwerden, wie vom IV-Stellenarzt zuletzt beurteilt. Entweder solle
eine Untersuchung in der Schweiz angeordnet oder eine Beurteilung
von mehreren Fachärzten des IV-Stellendienstes eingeholt werden.
Ansonsten müsse die Vorinstanz die Kosten ausführlicher spezialärztli-
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cher Untersuchungen mit einem klaren Fragenkatalog im Wohnsitz-
staat des Beschwerdeführers übernehmen, da sich dieser in einer sehr
schwierigen finanziellen Lage befinde und bei keiner serbischen Kran-
kenkasse versichert sei (act. 1).
E.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheids. Dabei legte sie im Wesentlichen dar, dass ge-
mäss ständiger Rechtsprechung keine Bindung der schweizerischen
Invalidenversicherung an die Beurteilung ausländischer Versiche-
rungsträger und Ärzte bestehe, sondern der freien Würdigung unter-
liege, und dass auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden
könne, wenn die vorgenommen Abklärungen die Verwaltung bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung führen, ein be-
stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrach-
ten und weitere Beweismassnahmen würden am feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern. Vorliegend seien die medizinischen Unterla-
gen als für eine zuverlässige Beurteilung genügend erachtet worden
(act. 3).
F.
Mit Replik vom 11. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und an der Beschwerdebegründung festhalten. Zudem
machte er im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz den Fall nicht
sorgfältig beurteilt habe, wie diese in ihrer Vernehmlassung angege-
ben habe. Entweder müsse der Beschwerdeführer in der Schweiz un-
tersucht werden oder sein Fall sei von einer internen ärztlichen Fach-
gruppe zu beurteilen (act. 5).
G.
Den mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2007 vom zuständigen Inst-
ruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.--
hat der Beschwerdeführer fristgemäss überwiesen (act. 6, 7).
H.
Mit derselben Verfügung vom 15. Juni 2007 teilte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers
mit, und mit Verfügung vom 12. Juni 2008 eine Änderung desselben.
Bis heute ging kein Ausstandsbegehren ein (act. 6 und 8).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ein-
spracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom
21. März 2007. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art.
60 ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 59 ATSG). Nachdem auch der eingeforderte Kosten-
vorschuss geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
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Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.
109.818.1; im Folgenden: Abkommen) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122
V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit gewis-
sen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowe-
nien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über So-
ziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als serbischer
Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugos-
lawische Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 des im Zeitpunkt des Er-
lasses des streitigen Einspracheentscheids vom 21. März 2007 an-
wendbaren Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkom-
mens genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hin-
sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem
in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung
abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen,
auf Serbien anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen.
Nach dem Gesagten bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des
ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11).
4.
4.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 21. März
2007) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1,
129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind - zu jenem Zeitpunkt - die auf den
1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision
anwendbar, nicht aber diejenigen der 5. IV-Revision. Pro rata temporis
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sind zudem für die Zeit ab Juni 2002 (1 Jahr vor der Gesuchsstellung,
vgl. Art. 48 IVG) die Vorschriften des IVG in der Fassung vom 23. Juni
2000 (AS 2000 2677 und 2685) anwendbar.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E.
3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu
einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung
bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemei-
nen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28
Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG (in der Fassung ab dem 1. Januar 2004) bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei
einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente
ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertels-
rente ab einem solchen von 40%. Für den Zeitraum bis zum 31. De-
zember 2003 ist ergänzend festzuhalten, dass die unmittelbar vorher-
gehende Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG ein Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% an-
nahm und keine Dreiviertelsrente vorsah. Gemäss Abs. 1ter dieser
Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
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entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif-
fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht ge-
nau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe-
rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK
1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die
durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zu-
mutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversi-
cherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstim-
men müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Ver-
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waltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen ange-
wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Dabei obliegt die Beurteilung der sich aus ei-
nem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit
(z.B. nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur beschränktes Heben/
Tragen von Lasten, Arbeit im Freien oder in geheizten Räumen u.a.)
den Ärzten, wogegen die von der IV-Stelle gegebenenfalls heran-
zuziehenden Fachleute der Berufsberatung bestimmen können, wel-
che ganz konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen
Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der ver-
sicherten Person in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts vom 4.
Juli 2008, 9C_833/2007 E. 3.3.2 mit Hinweisen, SVR 2001 IV Nr. 10,
E. 1). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbe-
sondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit,
obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
5.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% (bei einer im Ausland wohnenden Person wie vor-
liegend 50%) bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
§52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% (im Ausland
50%) arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des
EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit-
gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsscha-
den vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person vor-
aussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchti-
Seite 12
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gen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewese-
nes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter
deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann,
in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr
erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von
Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei
Amputationen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen
die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälli-
ger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt,
stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der
in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird
eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung
und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung be-
zweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den
Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23
E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Ar-
beitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die
versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll
arbeitsfähig war.
5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im
angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su-
chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandeln-
den Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer
Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
6.
Der Beschwerdeführer hat nach Verlassen der Schweiz angeblich kei-
ne Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, so dass vorliegend allein aufgrund
der ärztlichen Angaben zu prüfen ist, ob er bis zum 21. März 2007 eine
rentenbegründende Invalidität erlitten hat.
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6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an Unfallfolgen am rechten Ellbogengelenk sowie an einer
chronisch-obstruktiven Lungenkrankheit leidet. Dabei handelt es sich
um labile pathologische Geschehen, so dass ein allfälliger Ren-
tenanspruch erst nach der gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr ent-
stehen kann, während welchem der Beschwerdeführer ohne wesentli-
chen Unterbruch zu mindestens 50% (vgl. E. 5.5) arbeitsunfähig gewe-
sen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung).
6.2 Hinsichtlich des Einflusses des erwähnten Leidens auf die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers sind sich der IV-Stellenarzt und die
örtlichen serbischen Ärzte darin einig, dass eine wesentliche Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit von jedenfalls 70% im angestammten
landwirtschaftlichen Beruf vorliegt. Hingegen divergieren ihre Ansich-
ten über den Grad der Arbeitsfähigkeit in einer leichten, industriellen
Arbeit ohne repetitiven Gebrauch des rechten Armes.
7.
7.1
7.1.1 Der beigezogene IV-Stellenarzt Dr. med. W._______ hat sich zu-
nächst am 20. August 2004 dahingehend geäussert, dass aufgrund
der damals vorliegenden Berichte eine Beurteilung nicht möglich sei,
und geraten, der Versicherte sei orthopädisch und pneumologisch in
der Schweiz untersuchen lassen (act. 35 IV). Am 25. Oktober 2005 -
nach Eingang zusätzlich eingeholter ärztlicher Unterlagen (vgl. act. 45
IV) - sowie am 16. Februar 2007 - nach Eingang der Einsprache des
Beschwerdeführers (vgl. act. 54 IV) - kam derselbe Arzt zum Schluss,
dass dem Beschwerdeführer eine Verweisungstätigkeit (leichte indust-
rielle Arbeit ohne repetitiven Gebrauch des rechten Armes) noch zu
70% möglich sei, was vorliegend nach durchgeführtem Einkommens-
vergleich zu einem knapp rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von
43% führt.
7.1.2 Demgegenüber hat der Generalist Dr. med. Y._______ im
umfassenden Arztbericht vom 29. Mai 2003 die Frage, ob der
Beschwerdeführer eine Verweisungstätigkeit vollschichtig ausüben
könne, verneint (act. 23, 30 IV). Auch der Kardiologe Dr. med.
S._______ hat in seinem Kurzattest vom 27. Mai 2003 zuhanden des
serbischen Versicherungsträgers lediglich festgehalten, dass die
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Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer wesentlich eingeschränkt sei
(act. 25 IV).
7.2 Aus den Akten kann entnommen werden, dass es sich bei den im
Jahre 2005, also nach der Erstbeurteilung durch den IV-Stellenarzt,
zusätzlich eingeholten medizinischen Berichten im Wesentlichen um
den Bericht der Ärztin Dr. med. Z._______ vom 27. April 2005 handelt
(vgl. act. 31, 32 IV), welcher für die Einschränkung der Beweglichkeit
des Ellbogens aussagekräftig ist und im Vergleich zu früheren Attesten
tatsächlich zusätzliche objektive Informationen etwa über die
gradmässige Bewegungseinschränkung enthält. Im Übrigen bestätigte
diese Ärztin, dass der Beschwerdeführer keine körperlich schwere, re-
petitive Arbeit ausüben könne, sei es in der Landwirtschaft oder in ei-
nem anderen Bereich. Demgegenüber ist der ärztliche Befund von Dr.
med. V._______ vom 4. Mai 2005 (vgl. act. 33 IV) betreffend die
chronisch-obstruktive Bronchopneumopathie mehr als summarisch ge-
halten und enthält gegenüber früheren medizinischen Berichten dies-
bezüglich überhaupt keine objektiven Befunde; auch fehlt bei den Ak-
ten der in diesem Bericht erwähnte Spirometriebefund. Insofern ist der
Meinungsumschwung des IV-Stellenarztes vom 25. Oktober 2005, das
medizinische Dossier sei für eine Beurteilung nun ausreichend, für das
Gericht nicht nachvollziehbar.
Hinzu kommt, dass seit dem Frühjahr 2005 bis zum Zeitpunkt des an-
gefochtenen Einspracheentscheids (21. März 2007) – mit Ausnahme
eines Kurzberichts, worin lediglich die Diagnosen aufgelistet wurden
(vgl. act. 51, 52 IV), also während rund 2 Jahren – keine medizini-
schen Gutachten vorhanden sind und demzufolge eine abschliessende
Prüfung des Falles nicht möglich ist.
7.3 Unter diesen Umständen und insbesondere angesichts der sich
widersprechenden Beurteilungen der verschiedenen Ärzte sowie der
lückenhaften medizinischen Dokumentation muss das Bundesverwal-
tungsgericht feststellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorlie-
gend nur ungenügend abgeklärt worden ist. Damit ist der Beschwerde-
grund von 49 lit. B VwVG gegeben, was zur Aufhebung des angefoch-
tenen Einspracheentscheides führt.
8.
8.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz aus-
nahmsweise die zu beurteilende Sache, statt selbst zu entscheiden,
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mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen. Ein sol-
cher Ausnahmefall ist hier wegen der in entscheidenden Punkten un-
vollständigen Akten gegeben, weshalb die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
8.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in seiner Heimat oder in
der Schweiz polydisziplinär, insbesondere orthopädisch hinsichtlich
des Ellbogens und pneumologisch hinsichtlich der chronisch-obstrukti-
ven Bronchitis, begutachten zu lassen. Die begutachtenden Ärzte müs-
sen sich über die Diagnose, über die Arbeitsfähigkeit im angestamm-
ten Beruf und in anderen zumutbaren Tätigkeiten sowie über deren
Entwicklung, insbesondere für die Zeitspanne zwischen Juni 2002 und
dem 21. März 2007 (Erlass des Einspracheentscheids), bzw. dem Da-
tum der Untersuchung äussern. Danach hat die Vorinstanz einen Ein-
kommensvergleich durchzuführen, dem Beschwerdeführer durch Zu-
stellung eines Vorbescheids das rechtliche Gehör zu gewähren und
anschliessend eine neue, wiederum anfechtbare Verfügung zu erlas-
sen.
9.
9.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 VwVG). Der
vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- ist
ihm demzufolge zurückzuerstatten.
9.2 Dem Beschwerdeführer, der durch einen qualifizierten Fachmann
vertreten liess, ist gemäss Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen. Diese wird gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Fr. 1'000.--
festgelegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein-
spracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen, damit sie gemäss Erwägung 8.2 verfahre und
anschliessend eine neue anfechtbare Verfügung erlasse.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh-
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rer einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird ihm zurückerstat-
tet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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