B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2199/2011
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______, 1963 geborener deutscher Staatsangehöriger, mit Urteil
des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 13. August 2010 zu einer Freiheits-
strafe von 42 Monaten verurteilt wurde, dies u.a. wegen gewerbsmässi-
gen Betruges, mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässiger
Geldwäscherei,
dass er am 14. März 2011, nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe,
aus der Haft entlassen wurde,
dass das BFM gegen ihn am gleichen Tage ein Einreiseverbot von vier-
jähriger Dauer für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liech-
tenstein verhängte und diese Massnahme mit einer von ihm ausgehen-
den Wiederholungs- und Rückfallgefahr begründete,
dass der anwaltlich vertretene A._______ gegen diese Verfügung am 13.
April 2011 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob, u.a. mit der
Begründung, dass er gegen das Strafurteil appelliert habe und für ihn da-
her die Unschuldsvermutung gelte, dass aber auch abgesehen davon für
ihn keine negative Prognose gestellt werden dürfe, da er durch das Straf-
verfahren ein "psychisches Trauma" erlebt habe und nun ein "geknickter
Mann" sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2011 um unentgelt-
liche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) ersuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2011 der Ent-
scheid über dieses Gesuch für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht ge-
stellt wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2011 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwal-
tungsgericht mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 mitteilte, sie vertrete die-
sen nicht mehr,
dass der Beschwerdeführer via EDA-Vertretung in Berlin – unter Hinweis
auf Art. 11b und Art. 36 Bst. b VwVG – mit Zwischenverfügung vom
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12. Dezember 2012 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang
der Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben, andern-
falls ihm künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im
Bundesblatt eröffnet würden,
dass ihm diese Zwischenverfügung am 21. Dezember 2012 zugestellt
wurde,
dass sich der Beschwerdeführer hierzu innerhalb der ihm eingeräumten
Frist nicht geäussert hat,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des BFM, die ein Einreiseverbot beinhalten, der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutre-
ten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG),
dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass das Ausländergesetz durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR
0.142.112.681]) Einschränkungen erfährt (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG),
dass das Freizügigkeitsabkommen nationale Massnahmen, welche (wie
das Einreiseverbot gemäss Art. 67 AuG) den freien Personenverkehr be-
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schränken, nur zulässt, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt,
vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA),
dass strafrechtliche Verurteilungen für sich allein genommen den Erlass
derartiger Massnahmen nicht rechtfertigen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie
64/221 EWG),
dass solche Verurteilungen nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als
die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten er-
kennen lassen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen
Ordnung darstellt (vgl. BGE 131 II 352 E. 3.2 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist und für ihn
somit das Freizügigkeitsabkommen gilt,
dass die von ihm begangenen Delikte zweifelsohne Verstösse gegen die
öffentliche Ordnung darstellen,
dass die ihm vorgeworfene Straftat der gewerbsmässigen Geldwäscherei
einen Zeitraum von Anfang 2004 bis Februar 2008 umfasst,
dass schon aus diesem Grunde, aber auch aufgrund der Freiheitstrafe
von 42 Monaten eine von ihm noch gegenwärtig ausgehende Gefährdung
der öffentlichen Ordnung anzunehmen ist,
dass diese Einschätzung durch sein Vorbringen, im Strafverfahren ein
"psychisches Trauma" erlitten zu haben, nicht umgestossen wird,
dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gegen das
Strafurteil vom 13. August 2010 appelliert und gelte folglich noch als un-
schuldig, zu keiner anderen Schlussfolgerung führt,
dass sich der Beschwerdeführer wegen der ihm vorgeworfenen Delikte
bereits im vorzeitigen Strafvollzug befand,
dass gegen ihn somit eine erdrückende strafrechtliche Beweislage sprach
und auch deshalb immer noch spricht, weil er die fehlende Rechtskraft
des von ihm angefochtenen Strafurteils im weiteren Verlauf des vorlie-
genden Verfahrens gar nicht mehr thematisierte,
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dass die von der Vorinstanz angeordnete Fernhaltemassnahme somit
dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden ist,
dass diese Massnahme den in Art. 67 Abs. 3 AuG genannten Zeitrahmen
um ein Jahr unterschreitet,
dass das auf vier Jahre begrenzte Einreiseverbot somit nur eine relativ
kurze Zeitspanne darstellt, in der der Beschwerdeführer seine Bewährung
unter Beweis zu stellen hat,
dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Beziehung zu einer in Solo-
thurn lebenden Schweizerin die Verhältnismässigkeit und Angemessen-
heit des Einreiseverbots nicht in Frage stellen kann, zumal seine Partne-
rin ihn in Deutschland besuchen kann,
dass – zusammenfassend betrachtet – das verhängte Einreiseverbot vom
Grundsatz als auch von der Dauer her eine verhältnismässige und ange-
messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung darstellt,
dass die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien, weswe-
gen das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,SR 173.320.2]),
dass das Urteil dem Beschwerdeführer, der in der Schweiz über keine
Zustelladresse verfügt, durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist
(vgl. Art. 36 Bst. a VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1000.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer
C-2199/2011 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH 54 0900 0000
3021 7609 6 SWIFT-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt
– die Vorinstanz
– das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Publikation im Bun-
desblatt beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).