C-2199/2014
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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2199/2014
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter David Weiss,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IVG, Leistungsgesuch, Verfügung vom 2. April 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Juni 2013
(Datum Posteingang) über die B._______ (nachfolgend: Pensionsversi-
cherungsanstalt) bei der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) erneut zum Leis-
tungsbezug anmeldete (Akten der Vorinstanz, [im Folgenden: act.] 35),
nachdem die IVSTA mit Verfügung vom 14. Januar 2009 auf ein erstes
Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV)
nicht eingetreten war (act. 22),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli
2013, adressiert an die unzutreffende Adresse an der (…) aufforderte, ihr
einen "Fragebogen für den Versicherten" sowie einen solchen über die
"Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbstständigerwerbenden" voll-
ständig ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren und alle sich in sei-
nem Besitz befindenden Unterlagen (mit Ausnahme derjenigen, seiner
heimatlichen Sozialversicherung, welche von ihr direkt angefordert wür-
den), bis zum 2. September 2013 zuzustellen (act. 37),
dass die IVSTA den Beschwerdeführer mit (erneut falsch adressiertem)
Schreiben vom 2. September 2013 aufforderte, die von ihm am 3. Juli
2013 eingeforderten Akten innert der Frist von 30 Tagen ab Erhalt des
Schreibens nachzureichen (act. 38),
dass der Beschwerdeführer am 6. September 2013 (Datum Posteingang)
medizinische Berichte einreichte und die beiden Fragebögen unausgefüllt
retournierte (act. 39-43),
dass die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Septem-
ber 2013, wiederum adressiert an die genannte Adresse, mehrere Fragen
zum letzten Arbeitgeber beziehungsweise zum letzten Arbeitsverhältnis
unterbreitete und ihn aufforderte, diese Fragen zu beantworten und die
Antworten zusammen mit den vervollständigten Fragebögen bis zum 11.
Oktober 2013 zu retournieren (act. 44),
dass sie den Beschwerdeführer, nach unbenütztem Ablauf der angesetz-
ten Frist, mit Einschreiben vom 14. Oktober 2013, erstmals adressiert an
die Adresse an der (…) erneut auf seine Mitwirkungspflicht hinwies und
ihm für den Fall der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht innert der einge-
räumten Frist von 30 Tagen das Nichteintreten auf das Gesuch in Aus-
sicht stellte (act. 47 f.),
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dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 20. November 2013
nochmals eine Kopie der Mahnung mit normaler Post an die genannte
Adresse in Österreich zukommen liess, nachdem die Sendung mit dem
Vermerk "nicht behoben" an sie zurückgesandt worden war (act. 49),
dass sie die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 30. De-
zember 2013 (act. 50) und vom 6. Februar 2014 (act. 51) um Angabe der
aktuellen Adresse des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die Pensionsversicherungsanstalt der IVSTA am 27. März 2014 den
Wohnsitzwechsel nach Kroatien und die neue Adresse des Beschwerde-
führers in (…) mitteilte (act. 54),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. April 2014 auf das Gesuch um
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nicht eintrat, ohne
ein Schreiben mit Mahn- und Bedenkzeitverfahren an die neue Adresse
durchzuführen (act. 56),
dass sie das Nichteintreten damit begründete, dass der Beschwerdefüh-
rer die verlangten Unterlagen innert der gesetzten Frist nicht eingereicht
habe, weshalb in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) auf das Leistungsgesuch
nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 22. April 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und darin sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, mit der
Begründung, es könne nicht ihm angelastet werden, dass der österreichi-
sche Versicherungsträger die medizinischen Akten nicht weitergeleitet
habe (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1, samt
Übersetzung, BVGer act. 3),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2014 unter
anderem einräumte, sie habe – nach der Mitteilung der Pensionsversi-
cherungsanstalt betreffend die neue Adresse des Beschwerdeführers –
verfügt, ohne sich erneut an den Beschwerdeführer zu wenden, wobei sie
angesichts dieser Sachlage darauf verzichtete, Anträge zu stellen
(BVGer act. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden
von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 31
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des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] so-
wie Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) zuständig ist,
dass vorliegend keine Ausnahme vorliegt (Art. 32 VGG),
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall das Nichteintreten angeordnet
hat mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die verlangten Un-
terlagen nicht eingereicht,
dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat
(Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass die Versicherten verpflichtet sind, unentgeltlich Auskünfte zu ertei-
len, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche-
rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG),
dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Er-
hebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die ver-
sicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen,
den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht
nachkommen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) und die Personen vorher schriftlich
gemahnt worden und auf die Rechtsfolgen hingeweisen worden sind, wo-
bei ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist,
dass dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren demjenigen, welches nach
Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist, entspricht (Ueli Kieser, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl 2009, Art. 43 N. 51 f.),
dass der Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens darin besteht, die
versicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes ge-
gen die angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in
die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Ent-
scheidung zu treffen (BGE 122 V 218), wobei die versicherte Person nicht
die Folgen eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie
sich möglicherweise gar keine Rechenschaft abgelegt hat (Kieser, a.a.O.,
Art. 21 N. 88),
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dass die Beweislast für den Nachweis der Mahnung beim Versicherungs-
träger liegt (Kieser, a.a.O., Art. 43 N. 52).
dass die Vorinstanz vorliegend unbestrittenermassen (BVGer act. 5) das
Nichteintreten angeordnet hat, ohne das Mahn- und Bedenkzeitverfahren
an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers nachzuholen,
dass sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei
Hinweise darauf entnehmen lassen, dass er das Einschreiben vom 14.
Oktober 2013 (act. 47) erhalten oder Kenntnis davon gehabt hätte, wel-
che Rechtsfolgen die Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten haben
könnte,
dass die Vorinstanz die Beweislast dafür trägt, dass sie das Mahnverfah-
ren korrekt durchgeführt hat, weshalb die Folgen der diesbezüglichen
Beweislosigkeit nicht den Beschwerdeführer treffen,
dass demnach nicht davon ausgegangen werden darf, dass der Be-
schwerdeführer in Kenntnis der massgeblichen Sach- und Rechtslage ei-
ne Auskunft in unentschuldbarer Weise verweigert hat,
dass somit vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
zwar seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, dass er aber vor
dem Nichteintreten nicht rechtsgenüglich gemahnt und auf die Rechtsfol-
gen der Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde,
dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten daher nicht gegeben wa-
ren,
dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese sämtliche für die Renten-
bemessung massgeblichen wirtschaftlichen und medizinischen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers abkläre und das Gesuch des Beschwerde-
führers materiell prüfe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei auferlegt, der unterliegenden Vorinstanz aller-
dings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG),
dass daher dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind,
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dass praxisgemäss davon auszugehen ist, dass dem nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 2. April 2014
wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, die
Abklärung der wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse im Sinne
der Erwägungen fortzusetzen und das Gesuch des Beschwerdeführers
materiell zu prüfen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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