B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2/2012
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, Z._______, DE
vertreten durch Rezan Sobil, Rechtsanwalt, Rotteckring 2,
DE-79098 Freiburg,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Neuanmeldung); Verfügung der IVSTA vom
6. Dezember 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA) ein zweites Leistungsbegehren von A._______ um Gewährung
einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vom 23. Juni
2009 (IV 4) mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (IV 80) abwies,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 30.
Dezember 2011 anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben
und ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten
(Beschwerdeakten act. 1),
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]),
dass die IVSTA mit Duplik vom 21. Mai 2012 unter Bezugnahme auf
den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone, Dr.
B._______, vom 10. Mai 2012 (IV 82) beantragte, die Beschwerde sei
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung
zurückzuweisen (act. 13),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist und der
die Beschwerde unterzeichnende Rechtsanwalt rechtsgültig
bevollmächtigt worden ist (act. 1 Beilage 1),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
Abs. 1 ATSG, Art. 52 VwVG),
dass der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2012 darauf
hinwies, dass die medizinischen Akten unklar seien und der Bericht
von Dr. C._______ von August 2011 keine Beurteilung zulasse und in
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sich widersprüchlich sei, zudem auf den früheren rudimentär
verfassten Bericht desselben Arztes aus dem Jahre 2008 verweise,
weshalb sich eine pluridisziplinäre Expertise in der Schweiz aufdränge,
unter Beizug eines Internisten/Allgemeinmediziners und eines
Orthopäden,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2012 der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss
feststellte, dass die Verfügung vom 6. Dezember 2011 auf einem
mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die
Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der
Schweiz als notwendig erweist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2012 explizit
beantragte, in der Schweiz medizinisch begutachtet zu werden (act.
11),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei-
ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht
entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 6. Dezember 2011 aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG damit gegenstandslos wird,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
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ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von pauschal Fr. 2'500.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs.
2 VGKE), womit auch das Gesuch um Beiordnung des die Beschwerde
unterzeichnenden Rechtsanwalts (der zur Anwaltstätigkeit in Deutsch-
land zugelassen ist [act. 7 Beweismittel 1]), als unentgeltlicher
Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 2 VwVG) infolge Gegenstandslosigkeit
dahinfällt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 6.
Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er-
wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen im
Doppel: Duplik inkl. Stellungnahme RAD vom 10.5.2012)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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