B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-220/2012
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______-Stiftung,
vertreten durch lic. iur. Ueli Spitz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand
Spitalliste Psychiatrie 2012 des Kantons Zürich.
C-220/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______-Stiftung mit Sitz in B._______ betreibt unter anderem eine
"Fachklinik für Drogenentzug und Krisenintervention" namens
"C._______" in D._______ (vgl. www._______ [besucht am 24.4.2012];
nachfolgend Klinik, wobei die Bezeichnung Klinik auch für die Stiftung als
Trägerin verwendet wird). In der Zürcher Spitalliste Psychiatrie 2011 war
die Klinik als "Drogenentzugsstation C._______" mit dem Leistungsauf-
trag Suchtbehandlung aufgeführt. Im Dezember 2010 eröffnete die Ge-
sundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend GD) das Bewer-
bungsverfahren für die Zürcher Spitalliste Psychiatrie 2012 (vgl. zur Do-
kumentation und dem weiteren Ablauf: > Themen > Behör-
den & Politik > Psychiatrieplanung 2012 [besucht am 25.4.2012]). Die
Spitäler konnten sich bis zum 16. Februar 2011 für eine oder mehrere
Leistungsgruppen bzw. -bereiche bewerben. Als mögliche Leistungsgrup-
pen standen – basierend auf den Diagnosegruppen der Internationalen
Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V [F]) – folgende
zur Auswahl: F0 organische Störungen, F10 Alkohol, F11-F19 Drogen, F2
Schizophrenie, F3 affektive Störungen, F4 neurotische Störungen, F6
Persönlichkeitsstörungen sowie F5 und F7-9 übrige Diagnosen. Weiter
wurden drei Altersbereiche unterschieden: 0-17 Jahre, 18-59 Jahre und
60-plus.
A.a Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 reichte die Klinik ihre Bewerbung
für die Spitalliste Psychiatrie 2012 ein (act. 12 Beilage [B] 10). Im Begleit-
schreiben wird darauf hingewiesen, dass die (bereits früher eingereichten
oder zumindest angekündigten) Gesuche betreffend Betrieb eines Ambu-
latoriums sowie einer Jugendstation einbezogen worden seien. Die Klinik
bewarb sich für die Altersbereiche 0-17 Jahre und 18-59 Jahre. Im Be-
reich Erwachsenenpsychiatrie wurden folgende Leistungsgruppen (je-
weils mit geplantem Volumen ab 2012) aufgeführt: F10 Alkohol
(6 Austritte, 250 Pflegetage [PT]), F11 Drogen (25 Austritte, 750 PT), F2
Schizophrenie (5 Austritte, 200 PT), F3 affektive Störungen (3 Austritte,
80 PT) und F6 Persönlichkeitsstörungen (4 Austritte, 230 PT); insgesamt
seien 43 Austritte und 1'510 PT geplant (gegenüber 30 Austritten und
1'249 PT im Jahr 2009). Im Bereich Jugendpsychiatrie waren total 47
Austritte und 1330 PT geplant. Zur Begründung der Mengenausweitung
(im Vergleich zum Referenzjahr 2009) gab sie an, zu den bestehenden
fünf Plätzen im Erwachsenenbereich seien zusätzlich fünf Plätze für den
Jugendbereich (14-17 Jahre) vorgesehen. Das Angebot für die Jugendli-
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chen umfasse wie im Erwachsenenbereich verschiedene Erkrankungen,
wobei das Schwergewicht auf Abhängigkeitserkrankungen (mit Dualdiag-
nosen) liege. Zusätzlich soll zur besseren Abdeckung der ärztlichen
Betreuung der Fachklinik und der übrigen Betriebe ein Ambulatorium in
Betrieb genommen werden (Ziff. 3). Bei den Angaben zur Fallschwere
(unter Ziff. 1.5 Offenlegung der Kostendaten) wurde angegeben, es wür-
den vier Abteilungen geführt, je eine Abteilung der Akutpsychiatrie (vor-
wiegend geschlossen), Krisenintervention, Drogenentzug-Modul und
Übergangs-Modul.
A.b Die GD bestätigte mit Schreiben vom 22. Februar 2011 den Eingang
der Bewerbung und wies die Klinik darauf hin, dass die Angaben unter
Ziff. 1.5 nicht plausibel seien. Obwohl nur fünf Betten betrieben würden,
werde angegeben, es würden vier Abteilungen geführt. Die Klinik erhielt
Gelegenheit, bis zum 28. Februar 2011 ihre Bewerbung zu überarbeiten
(act. 12 B 11).
A.c Mit Datum vom 25. Februar 2011 reichte die Klinik ihre korrigierte
Bewerbung ein (act. 12 B 12). Darin wird angegeben, sie führe eine Abtei-
lung (Drogenentzug-Modul). Die Angaben betreffend Bewerbung für ein-
zelne Leistungsgruppen und -volumen (Ziff. 3) blieben unverändert.
A.d In ihrem Schreiben vom 23. März 2011 stellte die GD fest, dass die
Klinik beabsichtige, ihre Strukturen auf ein erheblich höheres Niveau an-
zuheben, um den generellen Anforderungen an ein Listenspital zu genü-
gen, und forderte die Gesuchstellerin auf, die Gesamtkosten für das Jahr
2012 – gemäss der Struktur im Bewerbungsformular Ziff. 1.5 – einzurei-
chen (act. 12 B 13). Nach weiterer Korrespondenz betreffend Plankosten-
rechnung fand am 21. April 2011 eine Besprechung statt, an der Vertrete-
rinnen und Vertreter der Klinik und der GD teilnahmen (act. 12 B 17). Da-
bei wurden insbesondere problematische Punkte der Bewerbung (na-
mentlich betreffend Stellenetat für fachärztliches und weiteres Fachper-
sonal sowie die periphere Lage), mögliche Handlungsoptionen und das
weitere Vorgehen besprochen. Mit Schreiben vom 27. April 2011 beant-
wortete die GD die bei der Besprechung offengebliebenen Fragen zum
erforderlichen Stellenetat für die Bereiche Erwachsenen- und Jugendpsy-
chiatrie. Weiter wies sie die Klinik darauf hin, die Besonderheit ihrer Be-
werbung bestehe darin, dass substantielle Ausbauvorhaben angekündigt
würden. Diese würden sich sowohl auf das Behandlungsvolumen als
auch auf die Leistungsbereiche (bisher: Drogenentzug bei Erwachsenen,
neu: Behandlung verschiedener Störungsbilder bei Jugendlichen und Er-
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wachsenen) beziehen. Insgesamt schienen die Ausbaupläne noch wenig
ausgearbeitet (act. 12 B 18). Die Stiftung nahm dazu am 9. Mai 2011 Stel-
lung und kündigte an, das Projekt Jugendstation nochmals zurückzustel-
len (act. 12 B 19). Die GD hielt mit Schreiben vom 25. Mai 2011 fest, dass
sich die Klinik nicht mehr für den Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie
bewerbe und die bisher eingereichten Zahlen für das Bewerbungsverfah-
ren nicht mehr ohne Weiteres verwendbar seien. Sie gehe davon aus,
dass das Total der geplanten Pflegetage im Bereich Erwachsenenpsychi-
atrie unverändert bei 1'510 bleibe und die Gesamtfallkosten im Jahr 2012
auf Fr. 1'492'863.- zu veranschlagen seien (act. 12 B 20).
A.e Mit Datum vom 3. Juni 2011 reichte die Klinik eine auf den Bereich
Erwachsenenpsychiatrie beschränkte Bewerbung ein (act. 12 B 21). Sie
bewarb sich für die gleichen Leistungsgruppen wie im ersten Gesuch,
aufgrund einer geplanten Erhöhung der Bettenkapazität (von fünf auf sie-
ben Betten) wurde das Leistungsvolumen jedoch erhöht: F10 Alkohol
(8 Austritte, 350 PT), F11 Drogen (35 Austritte, 1'050 PT), F2 Schizophre-
nie (7 Austritte, 280 PT), F3 affektive Störungen (4 Austritte, 112 PT) und
F6 Persönlichkeitsstörungen (6 Austritte, 322 PT); insgesamt seien 60
Austritte und 2'114 PT geplant. Die GD erachtete die eingereichten Plan-
kosten angesichts der vorgesehenen Erweiterungen im Personalbereich
und Erhöhung der Kapazitäten als nicht plausibel und kündigte mit Brief
vom 17. Juni 2011 an, auf die Kostenberechnung und Veranschlagung
der Pflegetage gemäss ihrem Schreiben vom 25. Mai 2011 zurückzugrei-
fen. Da die Bewerbungsfrist längst abgelaufen sei und nun die letzten
Evaluationsschritte anstünden, könnten inskünftig keine weiteren Ände-
rungen oder Korrekturen der Bewerbung mehr berücksichtigt werden
(act. 12 B 22). In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2011 machte die Kli-
nik insbesondere geltend, die neu gemeldeten Plankosten seien plausibel
und nachvollziehbar, weshalb diese der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung zu
Grunde zu legen seien (act. 12 B 23).
A.f Die Vernehmlassungsversion des Stukturberichts Psychiatrie vom
September 2011 (act. 12 B 6) sah vor, die Klinik nicht in die Spitalliste
Psychiatrie 2012 aufzunehmen, weil die Wirtschaftlichkeit und die Zu-
gänglichkeit als ungenügend beurteilt würden (S. 39 f., S. 42). Nachdem
sich die Klinik an den Gesundheitsdirektor gewandt hatte, fand am
26. Oktober 2011 eine Aussprache zwischen Klinik und GD statt (vgl.
act. 12 B 25-27 und 29). In ihrer Vernehmlassung zum Strukturbericht
vom 28. Oktober 2011 beanstandete die Stiftung insbesondere die von
der GD vorgenommene Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität
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sowie die Berücksichtigung des Kriteriums Zugänglichkeit bei Abhängig-
keitserkrankungen (act. 12 B 28).
A.g Gestützt auf den (definitiven) Strukturbericht Psychiatrie vom De-
zember 2011 (act. 12 B 8) setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich
(nachfolgend Regierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss vom
13. Dezember 2011 (RRB 1533) die Zürcher Spitalliste 2012 Psychiatrie
(nachfolgend Psychiatrieliste) fest. Das Gesuch der Klinik um Aufnahme
in der Liste wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. V). Der Klinik wurde eine
Anpassungsfrist von sechs Monaten eingeräumt, weshalb die Nichtauf-
nahme am 30. Juni 2012 rechtswirksam werden sollte (vgl. Dispositiv-
Ziff. VI).
Die Nichtaufnahme der Klinik wurde im Wesentlichen mit der im Querver-
gleich mangelhaften Wirtschaftlichkeit begründet. Zur Erfüllung der gene-
rellen Qualitätsanforderungen wäre ein erheblicher Ausbau mit einer ent-
sprechenden Erhöhung des Betriebsaufwandes notwendig. Die von der
Stiftung vorgelegte Plankostenrechnung für die künftige Betriebsstruktur
weise allerdings lediglich ein Wachstum der Tageskosten von 12% aus.
Die GD habe deshalb die Wirtschaftlichkeit auf der Grundlage der Ist-
Kosten zuzüglich der erwarteten zusätzlichen Personalkosten auf Ge-
samtkosten von Fr. 1'364'585.- pro Jahr geschätzt. Daraus ergäben sich
ab 2012 massgebliche Tageskosten von Fr. 688.- und Fallkosten von
Fr. 28'668. Die von der Klinik im Vernehmlassungsverfahren beanstande-
te Methode zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit sei sachgerecht.
B.
Gegen diesen Beschluss liess die Klinik, vertreten durch lic.iur. Ueli Spitz,
am 12. Januar 2012 Beschwerde erheben und – unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen – folgende Anträge stellen (act. 1):
1. Der Klinik sei per 1. Januar 2012 auf der Psychiatrieliste ein Leistungs-
auftrag für Erwachsenenpsychiatrie, F11-19 Drogen (Drogenentzug), zu
erteilen.
2. Eventualiter sei der RRB 1533 insofern aufzuheben, als die Erteilung ei-
nes Leistungsauftrags für Erwachsenenpsychiatrie, F11-19 Drogen (Dro-
genentzug), an die Klinik abgewiesen wurde, und die Sache sei zu einem
neuen Entscheid über die Erteilung eines Leistungsauftrags für Erwach-
senenpsychiatrie, F11-19 Drogen (Drogenentzug), an den Regierungsrat
zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei der Klink eine angemessene Übergangsfrist von
mindestens sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheides
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zu gewähren, während dem sie den bisherigen Leistungsauftrag für Er-
wachsenenpsychiatrie, F11-19 Drogen (Drogenentzug), weiterführen
könne.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Regie-
rungsrat sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu verpflichten, die
Empfänger des RRB 1533 darüber zu informieren, dass sie Beschwerde
erhoben habe und deshalb vorläufig weiterhin als Leistungserbringerin
Erwachsenenpsychiatrie, F11-19 Drogen (Drogenentzug), zugelassen sei.
Diese Information sei auch auf der Homepage der GD zu publizieren.
Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung der Ansprüche auf ein
faires Verfahren, rechtliches Gehör sowie auf Verhalten der Verwaltung
nach Treu und Glauben geltend. Der Entscheid sei zudem willkürlich und
verletze das Gleichbehandlungsgebot. Weiter hätte die Vorinstanz noch
keine neue Psychiatrieliste erlassen dürfen, weil die vom Gesetzgeber
vorgesehenen Voraussetzungen (hinsichtlich Qualitäts- und Wirtschaft-
lichkeitsvergleichen) noch nicht erfüllt gewesen seien.
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2012 auf Fr. 4'000.- festge-
setzte Kostenvorschuss ging am 27. Januar 2012 bei der Gerichtskasse
ein (act. 2 und 6).
D.
Auf entsprechende Anträge der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz
vom 14. Februar 2012 (act. 9 und 10) wurde das Gesuch der Beschwer-
deführerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wegen Gegens-
tandslosigkeit abgeschrieben (act. 11).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2012 beantragte die Vorinstanz,
der Haupt- und der Eventualantrag der Beschwerdeführerin seien vollum-
fänglich abzuweisen; der Subeventualantrag sei gutzuheissen (act. 12).
Die Vorinstanz nahm eingehend zu den einzelnen Vorbringen der Be-
schwerdeführerin Stellung. Zum Hauptantrag führte sie insbesondere
aus, dieser entspreche nicht dem im Rahmen des Bewerbungsverfahrens
gestellten Gesuch für einen Leistungsauftrag für die Diagnosegruppen
F10 Alkohol, F11-F19 Drogen, F2 Schizophrenie, F3 affektive Störungen
und F6 Persönlichkeitsstörungen, welches mit dem angefochtenen Ent-
scheid abgewiesen worden sei. Angesichts des prognostizierten rückläu-
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figen Bedarfs im Bereich Drogen (F11-F19) erscheine es mehr als frag-
lich, dass die Beschwerdeführerin ihre Betten – die sie auf sieben zu er-
höhen plane – auslasten könnte. Bei Gutheissung des Hauptantrages
könnte nicht ohne Weiteres auf die bisherigen Plankosten abgestellt wer-
den, weshalb die Vorinstanz wieder eine neue Beurteilung der zu erwar-
tenden Kosten vorzunehmen hätte (Rz. 36 und 86 f.).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der
Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden. Der angefochtene RRB Nr. 1533 vom
13. Dezember 2011 wurde gestützt auf Art. 39 KVG erlassen. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundes-
gesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Vorbehalten bleiben namentlich die besonderen Bestim-
mungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
2.1. In Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG ist die Rüge der Unange-
messenheit in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kantonsre-
gierungen nach Art. 39 KVG nicht zulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG).
Die Beschwerdeführerin kann daher nur geltend machen, der angefoch-
tene Beschluss verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unter-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens) oder beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. a und b VwVG).
C-220/2012
Seite 8
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden,
als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren
sind unzulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG).
2.2. Die Neuheit eines Begehrens im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG
bestimmt sich analog der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 99 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nach dem
Streitgegenstand. Dieser kann vor Bundesverwaltungsgericht nur noch
eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet oder geändert werden (vgl. BGE
136 V 362 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Massgebend ist der Vergleich der im
Beschwerdeverfahren und der im Verfahren vor der Vorinstanz gestellten
Anträge (vgl. BGE 136 V 362 E. 4.2).
2.2.1. Anfechtungsgegenstand und somit auch möglicher Streitgegen-
stand (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2, BGE 131 V 164
E. 2.1, je mit Hinweisen) im vorliegenden Verfahren ist RRB Nr. 1533,
soweit die Vorinstanz damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Auf-
nahme in die Psychiatrieliste und Erteilung eines Leistungsauftrages im
Bereich Erwachsenenpsychiatrie für die Diagnosegruppen F10 Alkohol,
F11-F19 Drogen, F2 Schizophrenie, F3 affektive Störungen und F6 Per-
sönlichkeitsstörungen abgewiesen hat (vgl. zum Anfechtungsgegenstand
bei Spitallistenbeschlüssen BVGE C-5301/2010 E. 3).
2.2.2. Im Beschwerdeverfahren stellt die Beschwerdeführerin nun das
Begehren, sie sei in die Psychiatrieliste aufzunehmen und es sei ihr ein
Leistungsauftrag im Bereich Erwachsenenpsychiatrie für die Diagnose-
gruppe F11-F19 Drogen (Drogenentzug) zu erteilen. Für die übrigen Di-
agnosegruppen (F10 Alkohol, F2 Schizophrenie, F3 affektive Störungen
und F6 Persönlichkeitsstörungen) wird kein Leistungsauftrag mehr ver-
langt. Auf den ersten Blick scheint die Beschwerdeführerin neu lediglich
weniger und nicht etwas anderes (ein aliud) zu beantragen, was einer
Einschränkung des Streitgegenstandes und nicht einem neuen Begehren
gleichkäme (vgl. ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, Bundesgerichtsge-
setz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basel 2011, Art. 99 N 60 ff.).
2.2.3. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch im vorinstanzlichen Verfah-
ren mehrmals geändert. Sie hat aber stets betont, ihre Spezialisierung
bzw. ihr Leistungsangebot im Bereich Erwachsenenpsychiatrie bestehe in
der Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen bei Dualdiagnosen (vgl.
bspw. Bewerbungen vom 15. bzw. 25. Februar sowie vom 3. Juni 2011
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[Kommentar unter Ziff. 3], Schreiben vom 9. Mai 2011 [act. 12 B 19] S. 3).
Aus ihren Angaben ist zu schliessen, dass von den 30 im Jahr 2009 be-
handelten (bzw. ausgetretenen) Patientinnen und Patienten 12 primär an
einer Störung gemäss den übrigen Diagnosegruppen (F10 Alkohol, F2
Schizophrenie, F3 affektive Störungen und F6 Persönlichkeitsstörungen)
litten und die Diagnose im Bereich F11-F19 Drogen lediglich als Neben-
diagnose gestellt worden war. Für das Jahr 2012 plante sie 43 bzw. 60
Austritte, davon 18 bzw. 25 Personen mit einer primären Störung, die
nicht unter F11-F19 Drogen fällt (Bewerbung vom 15. Februar 2011 bzw.
3. Juni 2011). Wenn sich die Beschwerdeführerin nun allein auf die Be-
handlung von Patientinnen und Patienten beschränken will, die primär
oder ausschliesslich an einer Störung gemäss Diagnosegruppe F11-F19
leiden, verändert sie ihr Leistungsangebot und somit auch ihr Gesuch um
Aufnahme in die Psychiatrieliste erheblich. Deshalb wäre eine neue Prü-
fung des Gesuchs, namentlich der Wirtschaftlichkeit und der Qualität (vgl.
Art. 58b Abs. 4 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversi-
cherung [KVV, SR 832.102]), durch die Vorinstanz erforderlich; die Beur-
teilung durch das angerufene Gericht fällt schon aufgrund der einge-
schränkten Kognition nicht in Betracht, denn Spitallistenbeschlüsse sind
immer auch Ermessensentscheide (vgl. BVGE C-5301/2010 E. 4.3).
2.2.4. Der im vorliegenden Verfahren gestellte Hauptantrag (Erteilung ei-
nes Leistungsauftrages für die Diagnosegruppe F11-F19) und der Even-
tualantrag (Rückweisung an die Vorinstanz zur Beurteilung des neuen
Gesuchs betreffend Diagnosegruppe F11-F19) sind demnach nicht als
(zulässige) Einschränkung des Streitgegenstandes zu betrachten, son-
dern stellen neue und somit unzulässige Begehren im Sinne von Art. 53
Abs. 2 Bst. a KVG dar. Auf die Beschwerde bzw. auf den Haupt- und
Eventualantrag ist demnach nicht einzutreten.
2.3. Subeventualiter beantragt die Klinik, es sei ihr eine angemessene
Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten ab Rechtskraft des Be-
schwerdeentscheides zu gewähren, während dem sie den bisherigen
Leistungsauftrag im Bereich Erwachsenenpsychiatrie für die Leistungs-
gruppe F11-F19 (Drogenentzug) weiterführen könne. Dieser Antrag ist
ungeachtet dessen, dass auf die Beschwerde an sich nicht einzutreten
ist, zu beurteilen.
2.3.1. Da der Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende
Wirkung zukommt, ist für die Beschwerdeführerin bis zur Eröffnung des
vorliegenden Urteils weiterhin die Spitalliste Psychiatrie 2011 anwendbar
C-220/2012
Seite 10
(vgl. RRB 1533, Dispositiv-Ziff. IV). Praxisgemäss ist der Zeitpunkt, in
welchem eine (gerichtlich bestätigte) Nichtaufnahme in die Spitalliste
wirksam werden soll, mit dem Endurteil für die Zukunft neu festzusetzen
(vgl. BVGE 2010/15 E. 8.2).
2.3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
einem Spital, das nicht mehr in die Spitalliste aufgenommen wurde oder
dessen Leistungsaufträge reduziert wurden, eine Übergangsfrist von bis
zu sechs Monaten eingeräumt werden. Die Übergangsfrist soll einerseits
dazu dienen, die Behandlung bereits aufgenommener Patientinnen und
Patienten in der fraglichen Klinik abschliessen zu können, und anderer-
seits der betroffenen Klinik ermöglichen, allenfalls erforderliche Anpas-
sungen in betrieblicher Hinsicht (z.B. betreffend Infrastruktur und Perso-
nal) vorzunehmen. Die Dauer der Übergangsfrist ist im Einzelfall unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände festzusetzen, wobei sechs
Monate den maximalen Rahmen bilden (vgl. BVGE 2010/15 E. 8.2 mit
Hinweisen, Urteil BVGer C-2907/2008 vom 26. Mai 2011 E. 10.2).
2.3.3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Anpassungsfrist
von sechs Monaten zugestanden und beantragt Gutheissung des Sub-
eventualantrages.
2.3.4. Die Nichtaufnahme in die Liste ist für die Beschwerdeführerin von
erheblicher Tragweite. Es rechtfertigt sich daher, ihr eine Übergangsfrist
von sechs Monaten ab Eröffnung des vorliegenden Urteils einzuräumen.
Der Subeventualantrag ist in diesem Sinne gutzuheissen.
3.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung. Dabei hat die Beschwerdeführerin, obwohl ihr Sub-
eventualantrag gutgeheissen wurde, als unterliegende und nicht als teil-
weise obsiegende Partei zu gelten.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 2'000.- festzu-
setzen sind, zu tragen. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 4'000.- ist der Beschwerdeführerin der Betrag von
Fr. 2'000.- zurückzuerstatten.
C-220/2012
Seite 11
3.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die ganz oder teilweise obsiegende
Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsie-
genden Vorinstanz ist jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung,
die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Ver-
bindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Nicht-
aufnahme der Beschwerdeführerin in die Zürcher Spitalliste 2012 Psychi-
atrie sechs Monate nach Eröffnung des vorliegenden Urteils rechtswirk-
sam wird.
2.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden in diesem Betrag mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
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Seite 12
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 1533/2011; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Fankhauser
Versand: