Abtei lung II I
C-2205/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft in: Israel)
vertreten durch Advokat lic. iur. Nicolai Fullin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 4. März 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2205/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) wurde 1948
geboren und ist israelische Staatsangehörige. Sie besuchte die
Primarschule und das Gymnasium in Israel, wo sie Biologie studierte
und sich zur Lehrerin ausbilden liess (Abschluss [...]). 1986 bis 1995
lebte sie mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern (geb. [...] und
[...]) in [...], wo ihr Ehemann arbeitete und Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung
bezahlte. Die Beschwerdeführerin war von Januar bis März 1991 in der
Schweiz erwerbstätig. Sie wurde 1990 in der Schweiz operiert, wobei
die schweizerische Invalidenversicherung (IV-Stelle [...]) die medizini-
schen Massnahmen bezahlte und der Beschwerdeführerin von
Oktober 1990 bis April 1991 Taggelder ausrichtete. 1996 kehrte sie
nach Israel zurück, wo sie bis 2001 als Lehrerin im Teilzeitpensum
arbeitete. Am 15. Februar oder 10. April 2001 gab sie gemäss eigenen
Angaben die Arbeit wegen einer Operation auf (vgl. IV/19, IV/27,
IV/30-31, Beschwerdeakten act. 1 S. 3). Aufgrund einer kongenitalen
(angeborenen) Hüftluxation links, welche zu einer Gehbehinderung mit
belastungsabhängigen Schmerzen geführt habe, und einem chroni-
schen lumbospondylogenen Syndrom und einer Periarthropathie sei
es ihr danach nicht mehr möglich gewesen, in grösserem Umfang
einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Zum Zeitpunkt der Beschwerde-
erhebung war sie allerdings "nach wie vor" als Lehrerin tätig (vgl.
Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA
beziehungsweise Vorinstanz]: IV/1, IV/3-4, IV/15-16, IV/19, IV/27,
IV/30-32 sowie act. 1).
B.
B.a Mit Schreiben vom 27. März 2006 (Posteingang 1. Mai 2006) teilte
die Beschwerdeführerin der IVSTA mit, dass sie zu 60% invalid sei,
was von der "National Insurance Institution of Israel" (im Folgenden:
israelischer Versicherungsträger) anerkannt werde, und sie heraus-
finden wolle, ob sie einen Anspruch auf eine (schweizerische)
Invalidenrente habe. Sie bat um Zusendung der notwendigen
Informationen und um eine Schätzung der Höhe der voraussichtlichen
Altersrente für sich und ihren Ehemann (IV/1).
B.b Am 19. Mai 2006 machte die IVSTA die Beschwerdeführerin
darauf aufmerksam, dass eine Anmeldung für eine schweizerische
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Invalidenrente beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger
einzureichen sei, der auch die vorgeschriebenen Formulare abgebe
(IV/2).
B.c Am 27. Juni 2006 bestätigte der israelische Versicherungsträger
die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2006 für den
Bezug einer schweizerischen Invalidenrente und leitete die Anmeldung
an die IVSTA weiter (IV/4 und IV/5).
B.d In der Folge reichte die Beschwerdeführerin einen "Fragebogen
für den Versicherten", einen "Fragebogen für die im Haushalt tätigen
Versicherten", einen von ihr selbst ausgefüllten "Fragebogen für den
Arbeitgeber" und diverse Bestätigungen des israelischen Erziehungs-
ministeriums zu den Akten (IV/19-20, IV/27, IV/30-32). Ausserdem
liessen die Beschwerdeführerin und der israelische Versicherungs-
träger der IVSTA zahlreiche medizinische Dokumente zukommen
(IV/33-46). Die IV-Stelle [...] stellte ihre Akten betreffend den Zeitraum
vom 5. Juli 1999 bis 12. April 1991 mit Schreiben vom 1. März 2007
der IVSTA zu (vgl. IV/12-18).
B.e In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2007 (IV/48) attestierte
Dr. B._______ vom ärztlichen Dienst der IVSTA (im Folgenden:
ärztlicher Dienst) der Beschwerdeführerin eine kongenitale
Hüftluxation links (ICD-10 Q65.0) und wies auf die operative Korrektur
in der Kindheit, eine operative Revision im Jahre 1990, eine Hüfttotal -
prothese links am 20. Dezember 1995, einen Prothesenersatz am
7. Februar 2001, eine Reoperation bei Prothesenlockerung am
11. April 2001, eine Gehbehinderung mit belastungsabhängigen
Schmerzen und eine Hüfttotalprothese rechts vom 19. August 2002
hin. Weiter attestierte Dr. B._______ der Beschwerdeführerin ein
chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.9) und eine
"Periparthropathie beider Schultern (ICD-10 M75.1)". Nach seiner
Beurteilung habe die Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
der angestammten Tätigkeit durch die diversen Eingriffe an den Hüften
nicht aufrecht erhalten werden können, doch seien die Schmerzen
etwas gelindert worden. Zudem bestünden nebst lumbalen Rücken-
schmerzen beidseitige Schulterschmerzen (immer aufgrund von
degenerativen Veränderungen), was z.B. das Arbeiten am Bildschirm
beeinträchtige. Er beurteilte die Beschwerdeführerin ab dem
5. Februar 2001 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 60% arbeitsunfähig.
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Eine Verweisungstätigkeit mit einer höheren Arbeitsfähigkeit könne er
nicht erkennen. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt betrage 40%.
B.f In Ihrem Vorbescheid vom 27. November 2007 stellte die IVSTA
der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in
Aussicht (IV/56). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass
sich aus den Akten weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch
eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines
Jahres ergebe. In der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit liege eine
Arbeitsunfähigkeit von 60%, für Haushaltsarbeiten eine Arbeits-
unfähigkeit von 40% vor. Da die Berufstätigkeit teilzeitig
(8 Std./Woche) ausgeübt worden sei, ergebe sich unter Anwendung
der gemischten Methode eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von
46,6%. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
entsprächen, würden nur an Versicherte, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten, ausgerichtet, was
vorliegend nicht der Fall sei.
B.g Am 8. Januar 2008 nahm die Beschwerdeführerin zum Vorbe-
scheid Stellung, rügte eine falsche Berechnung der Arbeitsfähigkeit
und beantragte die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen
betreffend ihre Arbeitsfähigkeit sowie die Zusprache einer
Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 50%. Mit Schreiben
vom 17. Januar 2008 reichte sie einen Arztbericht vom 7. Januar 2008
zu den Akten.
B.h In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2008 (IV/63) hielt der
ärztliche Dienst (Dr. B._______) an seiner ersten Stellungnahme fest
und erklärte, dass "die Versicherte, zumindest theoretisch, etwa
3 Std./Woche (40% von 8h) als Englisch-Lehrerin (oder äquivalente
Tätigkeit) arbeiten könnte, vorausgesetzt, dass sie dabei häufig sitzen
könne".
B.i Mit Verfügung vom 4. März 2008 (IV/64) wies die IVSTA das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Sie begründete diese
im Wesentlichen gleich wie den Vorbescheid. Dabei ging sie von einer
bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrerin (mit einem
Tätigkeitsanteil von 1/3) und einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von
40% beziehungsweise von wöchentlich ca. 3 Std. in der früheren
Tätigkeit als Englisch-Lehrerin aus. Für die Hausarbeit ging sie von
einem Tätigkeitsanteil von 2/3 und von einer Arbeitsunfähigkeit von
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40% aus (vgl. auch die Berechnung der IVSTA zur konkreten
Anwendung der gemischten Methode vom 27. November 2007 [IV/55]).
C.
C.a Mit Schreiben vom 4. April 2008 erhob die Beschwerdeführerin
gegen die Verfügung vom 4. März 2008 Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragte, die besagte Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihr mindestens eine
halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien ergänzende
medizinische Abklärungen über ihre Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.
Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit dem rubrizierten
Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen
damit, dass sie ihre Arbeit aufgrund gesundheitlicher Probleme am
10. April 2001 habe aufgeben müssen und es ihr deswegen seither
nicht mehr möglich gewesen sei, in grösserem Umfang einer
Arbeitstätigkeit nachzugehen. Sie kritisierte die medizinischen
Abklärungen als ungenügend und kritisierte den Bericht von Dr.
B._______ als widersprüchlich, unzureichend und nicht
nachvollziehbar. Weiter bestritt sie, dass die Einschränkung der
Leistungsfähigkeit im Haushalt lediglich 40% betrage. Ausserdem
habe die IVSTA ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie nicht
weiter abgeklärt habe, ob die Voraussetzungen für die ausnahmsweise
Anwendung der gemischten Methode für den Einkommensvergleich
erfüllt seien und nicht vielmehr die ordentliche Methode des
Einkommensvergleichs hätte zur Anwendung kommen sollen.
Aufgrund der staatsvertraglichen Regelung zwischen Israel und der
Schweiz könne im Übrigen - entgegen der Ansicht der IVSTA - auch
für israelische Staatsbürger nur eine Arbeitsunfähigkeit von
durchschnittlich (mindestens) 40% während des Wartejahres verlangt
werden, nicht von (mindestens) 50%. Es sei ein Einkommensvergleich
und dabei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.
C.b Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 ergänzte die Beschwerdeführerin
die Begründung ihres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und reichte diverse Belege ein (act. 5).
C.c Am 5. September 2008 nahm die IVSTA Stellung und beantragte
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung (act. 8).
Seite 5
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C.d Mit Schreiben vom 17. November 2008 reichte die Beschwerde-
führerin das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu
den Akten.
C.e In ihrer Replik vom 12. Dezember 2008 hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Beschwerdebegehren fest. In Ergänzung zur Beschwer-
de machte sie geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht - sollte es
für das Wartejahr nicht eine Arbeitsunfähigkeit von (mindestens) 40%
genügen lassen - sich aufgrund des schweizerisch-israelischen
Staatsvertrages mit den zuständigen Behörden in Israel absprechen
müsse. Weiter sei die ordentliche Methode des Einkommensvergleichs
(an Stelle der gemischten Methode) anzuwenden, zumal die
Beschwerdeführerin angesichts ihrer Lebenssituation bei gesundem
Zustand "wohl voll erwerbstätig wäre" (act. 14).
C.f Mit Duplik vom 22. Dezember 2008 hielt die IVSTA an ihrer
Vernehmlassung und ihren Anträgen vom 5. September 2008 fest (act.
16).
C.g Am 8. Januar 2009 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur
Duplik (act. 18).
C.h Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht diese Stellungnahme der IVSTA zur Kenntnis-
nahme zu und erklärte den Schriftenwechsel für abgeschlossen.
C.i Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, reichte die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 die
unterschriebene und datierte Seite 6 des Formulars "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" und - als Beleg für die nach Ausfüllen
des besagten Formulars aufgenommene Arbeit - eine Bestätigung von
Dr. C._______ (Zahnarzt) vom 11. Oktober 2009 zu den Akten,
wonach sie seit dem 13. November 2009 (recte: 2008) als
Teilzeitangestellte für ihn arbeite und im Durchschnitt monatlich 1'200
Israelische Schekel (ILS) verdiene, was die Beschwerdeführerin im
Begleitschreiben bestätigte (vgl. act. 23 und 24).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (vgl. Art. 59 ATSG).
Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) beziehungsweise die daraus fliessende Pflicht der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Es fehle eine Begründung
dafür, weshalb während des Wartejahres für israelische
Staatsangehörige eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sein
müsse, sowie eine Begründung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
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und der Einschränkungen in der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit der
Beschwerdeführerin, weshalb eine Überprüfung dieser Überlegungen
und Einschätzungen nicht möglich sei (vgl. Beschwerde S. 5 f.).
2.2 Angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs (vgl. BGE
132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen) ist vorab zu prüfen, ob diese Rüge
begründet ist.
2.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt ande-
rerseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der
Parteien dar, woraus namentlich die Pflicht der Behörde fliesst, ihren
Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund-
sätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V
387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann
eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen
Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die
Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des recht-
lichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2).
2.5 Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel -
sofern nicht eine Ermessensbetätigung oder die Auslegung unbe-
stimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung in Frage steht (vgl.
BVGE 2008/26 E. 5.2) - grundsätzlich als behoben erachtet, wenn die
Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn
die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Ent-
scheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der
Vernehmlassung (Urteil BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.4
mit Hinweisen, Urteil BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.4;
BERNHARD WALDMANN/JÖRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29
N. 118).
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2.6 Es trifft zu, dass die angefochtene Verfügung der IVSTA nur eine
rudimentäre inhaltliche Begründung enthält. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren wurde allerdings ein mehrfacher Schriften-
wechsel durchgeführt, in dessen Rahmen die IVSTA (zusätzliche)
Gründe vorgebracht hat, weshalb während des Wartejahres für
israelische Staatsangehörige eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben
sein müsse. Ebenfalls hat sie unter Beilage einer zusätzlichen
Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (weitere) Gründe für ihre
Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit sowie der Einschränkungen in der
Erwerbs- und der Haushaltstätigkeit vorgebracht. Zu diesen Aus-
führungen der IVSTA konnte die Beschwerdeführerin mit Replik und
Triplik Stellung nehmen. Im Übrigen setzt sich das Bundes-
verwaltungsgericht, welches über eine umfassende Kognition verfügt,
im vorliegenden Urteil mit den von der Beschwerdeführerin als
ungenügend begründet monierten Punkte auseinander (vgl. unten E.
5-8). Eine Rückweisung der Sache würde unter diesen Umständen
einen formalistischen Leerlauf darstellen. Somit gilt - soweit die
angefochtene Verfügung der IVSTA unvollständig begründet war - eine
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin
jedenfalls mit Durchführung des Schriftenwechsels und eingehender
Begründung des Urteils als geheilt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). Zum
Bundesrecht in diesem Sinn gehören auch die Normen des Staats-
vertragsrechts (anstelle vieler: BGE 132 II 81 E. 1.3).
3.2 Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
IVSTA das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abge-
wiesen hat.
3.3 Die Beschwerdeführerin ist israelische Staatsangehörige und lebt
in Israel. Daher findet in dieser Angelegenheit grundsätzlich das
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1 [im
Folgenden: das schweizerisch-israelische Abkommen], in Kraft
getreten am 1. Oktober 1985) Anwendung (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 2
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Abs. 1 Bst. A Ziff. 2 dieses Abkommens). Art. 4 Abs. 1 des Abkommens
sieht vor, dass - unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des
Abkommens - die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in
ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen
Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates
gleichgestellt sind. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein
Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
besteht, bestimmt sich demnach - unter Vorbehalt allfälliger
abweichender Bestimmungen im besagten Abkommen - allein
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.4 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsge-
richt grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streiti -
gen Verfügung (hier der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2008)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1). In materiell -
rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt
geltenden Rechtssätze massgebend (vgl. BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch
ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und
ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Vorliegend wird der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 nach den
Normen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen 5. IV-Revision
beurteilt (auf welche im vorliegenden Entscheid - soweit nicht anders
deklariert - Bezug genommen wird). Für die Zeit davor finden die
vormaligen Normen Anwendung.
4.
4.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinwei -
sen). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen).
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
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ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte ei-
ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
261 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte
und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versi-
cherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidens-
bedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Fra-
ge kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung beziehungsweise von der Berufsberatung
zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1
mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
4.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG,
eingefügt per 1. Januar 2008).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
4.4 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter -
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werbstätig einzustufen ist, was Einfluss auf die anzuwendende
Methode der Invaliditätsbemessung hat (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, spezifische Methode des Betätigungs-
vergleichs, gemischte Methode, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und Art. 28a
IVG [5. IV-Revision]). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder
zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist
(sogenannte Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was diese
Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt
sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Diese Beurteilung ist mit
Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse vorzunehmen, wozu
insbesondere allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen-
über Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung
sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zählen (vgl.
BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146
E. 2c, je mit weiteren Hinweisen).
4.5 Sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im
Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt) bestimmt, wird die Invalidität im
Bereich der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs
bestimmt und im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt anhand
des Betätigungsvergleichs bemessen. Der Invaliditätsgrad ergibt sich
schliesslich aus einer Addition der in beiden Bereichen ermittelten und
gewichteten Teilinvaliditäten (sogenannte gemischte Methode, vgl.
BGE 130 V 393 E. 3.3).
Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt-
lage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
4.6 Gemäss dem 2001 bereits geltenden und per 31. Dezember 2007
aufgehobenen Art. 48 Abs. 2 IVG werden, wenn sich ein Versicherter
erst mehr als zwölf Monate nach dem Entstehen des Anspruchs auf
eine Invalidenrente anmeldet, Leistungen nur für die zwölf der
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Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz).
Weiter gehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der
Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme
vornimmt (zweiter Satz). Da die Anmeldung des Leistungsanspruchs
vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist (vgl. unten E. 4.7) kommt betreffend
die Wartefrist der obgenannte Art. 48 Abs. 2 IVG zur Anwendung (und
nicht Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
4.7 Das Anmeldeformular der Beschwerdeführerin ging am 27. Juni
2006 beim israelischen Versicherungsträger ein, weshalb zu prüfen ist,
ob am 27. Juni 2005 (ein Jahr vor Einreichen der Anmeldung, vgl.
oben E. 4.6) bereits ein Anspruch bestand oder ob ein solcher danach
bis zum 4. März 2008 (Erlass der angefochtenen Verfügung)
entstanden ist.
4.8 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (4. IV-Revision) beziehungsweise Art.
28 Abs. 2 IVG (5. IVG-Revision) besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Ausrichtung einer Rente an
Versicherte im Ausland gelten teilweise hiervon abweichende
Bestimmungen (vgl. nachfolgend E. 5).
5.
5.1 Strittig ist unter den Parteien, welche Voraussetzungen die
Beschwerdeführerin für den Erwerb eines Rentenanspruchs erfüllen
muss und unter welchen Voraussetzungen eine allfällige Rente nach
Israel exportiert werden kann. Dabei gehen die Parteien zu Recht
davon aus, dass kein Fall von bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne
von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung, per 1. Januar 2008 ersatzlos
gestrichen) vorliegt. Daher stellen sich unter anderem die von den
Parteien angesprochenen Fragen nach der notwendigen Mindesthöhe
der während des Wartejahres ohne wesentlichen Unterbruch
notwendigen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit und nach dem
Mindestinvaliditätsgrad (nach Ablauf des Wartejahres).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis
31. Dezember 2007 geltenden Fassung) beziehungsweise Art. 28 Abs.
Seite 13
C-2205/2008
1 Bst. b IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) entsteht
der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die
versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen war. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom
1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung)
beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008
gültigen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben.
5.3 Nach der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch nach Art. 29
Abs. 1 lit. b und Art. 28 Abs. 1 ter IVG (jeweils in der bis 31. Dezember
2007 geltenden Fassung) erst dann, wenn sie während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50%
arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der
Wartezeit mindestens 50% beträgt, da Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). An dieser
Rechtsprechung ist auch nach dem Inkrafttreten der wesensgleichen
Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 4 IVG (gültig ab 1. Januar 2008)
festzuhalten. Vorbehalten bleibt eine abweichende staatsvertragliche
Regelung (vgl. BGE 130 V 253), wie sie sich z.B. im Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits-
abkommen; nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681) für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft findet.
Diesen Personen wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente
ausgerichtet, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
5.4
5.4.1 Die Parteien gehen richtigerweise davon aus, dass das FZA auf
den vorliegenden Fall keine Anwendung findet (vgl. Duplik [act. 16] und
Triplik [act. 18]). Zu prüfen ist allerdings, ob die Anwendung des
schweizerisch-israelischen Abkommens zu einem von der gesetzlichen
Regelung abweichenden Resultat führt.
Seite 14
C-2205/2008
5.4.2 Da die bundesgerichtliche Auslegung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung) beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung) auch für Schweizer Versicherte
gilt, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der
Schweiz (oder der Europäischen Gemeinschaft) haben, können
israelische Staatsangehörige aus dem Grundsatz der Gleich-
behandlung mit Schweizern (gemäss Art. 9 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1
des Abkommens) nichts darüber hinaus Gehendes zu ihren Gunsten
ableiten (vgl. diesbezüglich auch das Urteil des Bundesgerichts I
190/06 und I 219/2006 vom 16. Mai 2007 E. 5.3). Auch aus den
übrigen Bestimmungen des schweizerisch-israelischen Abkommens
ergeben sich keine diesbezüglichen Ausnahmeregelungen zu Gunsten
israelischer Staatsangehöriger. Vielmehr sieht Art. 9 Abs. 3 des
Abkommens ausdrücklich vor, dass israelischen Staatsangehörigen,
die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, nur ordentliche Renten
für Versicherte gewährt werden, die mindestens zur Hälfte invalid sind.
Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden
israelischen Staatsangehörigen hingegen nur gewährt, solange sie
ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Da Staatsverträge über die
soziale Sicherheit nicht bezwecken, die Angehörigen des anderen
Staates gegenüber den eigenen zu bevorteilen, kann auch Art. 4
Abs. 3 des Abkommens nur als Einschränkung des Gleichbehand-
lungsgrundsatzes betrachtet werden, weshalb die Beschwerdeführerin
auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
5.5 Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht das
schweizerisch-israelische Abkommen anders auslege als die
Beschwerdeführerin, macht diese geltend, dass das Gericht sich
aufgrund von Art. 20 Abs. 1 des Abkommens mit den israelischen
Behörden absprechen müsse. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin,
dass die Auslegung von Staatsverträgen und die Anwendung der
entsprechenden Bestimmungen im Einzelfall im Zuständigkeitsbereich
der staatlichen Gerichte liegt (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Ausserdem ist für eine entsprechende einvernehmliche Regelung
seitens der Schweiz (nur) die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf
zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom
18. September 1985 zur Durchführung des Abkommens vom 23. März
1984 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Staat Israel über Soziale Sicherheit [SR 0.831.109.449.11]). So lange
Seite 15
C-2205/2008
zwischen den Vertragsstaaten keine bindende Auslegung bestimmter
Bestimmungen erfolgt ist - was hier nicht der Fall ist – sind das
Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht dazu berechtigt und
verpflichtet, das Abkommen selbst auszulegen.
5.6 Somit muss die Beschwerdeführerin während mindestens eines
Jahres zu 50% arbeitsunfähig gewesen sein, damit die Voraussetzung
des abgelaufenen Wartejahres als erfüllt gilt (vgl. E. 5.3). Dabei ist für
die Ermittlung des Rentenbeginns bei allfälliger Teilerwerbstätigkeit
analog zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten
Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in der Erwerbstätigkeit und im
Haushalt abzustellen (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.4). Ausserdem muss der
Invaliditätsgrad mindestens 50% betragen, damit ein Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin entstehen kann.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die IVSTA nicht
ausreichend abgeklärt habe, ob sie auch in gesundem Zustand
teilzeit- oder vollzeiterwerbstätig wäre und thematisiert damit die
Statusfrage (vgl. oben E. 4.4).
6.2 Zwar geht das Bundesgericht bei Versicherten, die vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung zu 100% erwerbstätig waren, im Sinne einer
ersten Vermutung davon aus, dass sie ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung auch im Zeitraum nach deren Eintritt weiterhin zu
100% erwerbstätig wären. Daraus kann die Beschwerdeführerin aber
nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie schon vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung nur Teilzeit als Lehrerin arbeitete (mit einem
Pensum von 8 Stunden, während ein volles Pensum 24 Stunden
umfasst hätte [vgl. IV/30-31]).
Entgegen der Ansicht der IVSTA (vgl. IV/55, IV/56 und IV/64 sowie
act. 8) reicht es zur Bestimmung der Statusfrage aber auch nicht aus,
auf die von der versicherten Person vor Eintritt der massgebenden
gesundheitlichen Einschränkung vorgenommene Aufteilung von
Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit abzustützen (umso mehr als
dieser Zeitpunkt vorliegend nach Ansicht der IVSTA rund 7 Jahre vor
Erlass der angefochtenen Verfügung lag). Ebenfalls nicht ausschlag-
gebend ist, welche Aufteilung von Erwerbs- und Haushalt tätigkeit die
Beschwerdeführerin nach Eintritt der massgebenden gesundheitlichen
Einschränkung tatsächlich vorgenommen hat.
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C-2205/2008
Daher ist im Folgenden im Sinne der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung zu prüfen, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen un-
veränderten Umständen (d.h. wenn keine gesundheitliche Beein-
trächtigung bestünde) täte beziehungsweise welche (hypothetische)
Aufteilung von Erwerbs- und Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall
bestehen würde.
6.3 Primär ist darauf hinzuweisen, dass die seit Erhalt des
Vorbescheids anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erst im
Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, dass sie "in gesundem
Zustand wohl voll erwerbstätig wäre" (vgl. Replik S. 4 f.
beziehungsweise dass "nicht ohne Weiteres" beziehungsweise ohne
diesbezügliche Abklärungen davon ausgegangen werden könne, dass
sie in gleichem Umfang wie vor der Operation im Jahre 2001
erwerbstätig geblieben wäre (vgl. Beschwerde S. 5 und Replik S. 4 f.).
Obwohl die Beschwerdeführerin (auch) in Bezug auf die Klärung der
Statusfrage eine erhebliche Mitwirkungspflicht trifft, behauptet sie
somit nicht einmal ausdrücklich, dass und in welchem Umfang sie
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in grösserem Umfang
erwerbstätig wäre, als vor der Operation 2001. Sie macht auch keine
substanziierten Ausführungen dazu, was konkret für eine umfang-
reichere (hypothetische) Erwerbstätigkeit spreche. Stattdessen hat sie
nur darauf hingewiesen, dass der Eintritt des Gesundheitsschadens
schon Jahre zurück liege, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe
und deshalb auf (höhere) Einkünfte (aus Erwerbstätigkeit) angewiesen
sei, und dass eine Kinderbetreuung nicht mehr nötig sei, weshalb
"einer hochprozentigen resp. vollen Erwerbstätigkeit nichts im Wege
stehen würde" (vgl. Beschwerde S. 5, Replik S. 5).
Grundsätzlich lassen die Aussagen der Beschwerdeführerin darauf
schliessen, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung von ihrem Ehemann getrennt lebte (vgl. auch den
Gerichtsbeschluss vom [...] 2007 des Familiengerichts J._______ [act.
5.6A-C beziehungsweise act. 22.6A-C]). Nicht ersichtlich ist hingegen,
dass aus dieser Trennung eine relevante Verschlechterung der
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin resultierte, zumal die
Ehegatten gemäss besagtem Gerichtsbeschluss den Wert einer
Wohnung teilten, der Beschwerdeführerin die Hälfte aller
Vermögensgegenstände der Ehegatten zugesprochen wurde,
einschliesslich Gelder und Ansprüche aus Sozialversicherungen
[Hervorhebung im Urteil]. Es ist somit nicht erstellt, dass die
Seite 17
C-2205/2008
Beschwerdeführerin auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse im
hypothetischen Gesundheitsfall in höherem Umfang erwerbstätig wäre.
Da die Kinder der Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesund-
heitsschadens schon 19 beziehungsweise 22 alt waren (vgl. IV/4),
können Kinderbetreuungsaufgaben bereits im Jahr 2001 bei der
Aufteilung von Erwerbs- und Haushaltstätigkeit keine erhebliche Rolle
gespielt haben. Dass seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens eine
lange Zeit vergangen ist, ist per se kein Hinweis darauf, dass die
Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitszustand in
höherem Umfang erwerbstätig wäre als damals. Ausserdem war die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, wie vor
Eintritt des Gesundheitsschadens, als Lehrerin tätig. Auch im Übrigen
lassen die gesamten Umstände der Beschwerdeführerin nicht darauf
schliessen, dass sie im Gesundheitsfall in höherem Umfang
erwerbstätig gewesen wäre, als vor Eintritt des Gesundheitsschadens.
Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, (schon) im
Jahr 2001 aus gesundheitlichen Gründen nicht 100% gearbeitet zu
haben.
Somit ist die IVSTA im Resultat zu Recht davon ausgegangen, dass
die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitszustand zu 1/3
erwerbstätig und zu 2/3 im Haushalt tätig wäre und hat zu Recht - von
dieser Aufteilung ausgehend - die gemischte Methode angewandt.
Diesbezüglich besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
kein weiterer Abklärungsbedarf.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der IVSTA vorgenom-
mene Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in der Erwerbstätigkeit (60%)
und im Aufgabenbereich Haushalt (40%) und wirft der IVSTA vor, den
(medizinischen) Sachverhalt ungenügend abgeklärt haben.
7.2 In den Akten finden sich zahlreiche medizinischen Unterlagen,
welche sich zwei Kategorien zuteilen lassen:
7.2.1 Einerseits finden sich Unterlagen, welche den für die Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitraum (vgl. oben E. 4.7)
direkt betreffen:
- ein Bericht des allgemeinen Gesundheitsdienstes, Klinik D._______, vom 8.
Juni 2006 (IV/45),
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- ein Auszug aus dem medizinischen Dossier des israelischen Versicherungs-
trägers vom 21. April 2007 (IV/46),
- ein Protokoll der regionalen medizinischen Kommission des medizinischen
Büros der Region [J._______] vom 12. August 2007 (IV/50),
- eine erste Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA (Dr.
B._______) vom 17. Oktober 2007 (IV/48),
- ein Arztbericht des Chefs der vereinigten Einheit für rekonstruktive
Chirurgie Spital E._______ vom 7. Januar 2008 (Name des Arztes nicht
lesbar; IV/60),
- eine zweite Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA (Dr.
B._______) vom 12. Februar 2008 (IV/63),
- eine dritte Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA (Dr.
F._______) vom 11. August 2008 (IV/66).
7.2.2 Anderseits enthalten die Akten Unterlagen, welche vor Beginn
des massgebenden Zeitraums erstellt wurden und daher (nur)
ergänzend zur Verifizierung der in den obgenannten Unterlagen
diagnostizierten Beschwerden beziehungsweise der darin erhobenen
Anamnese relevant sind:
- ein Austrittsbericht des Spitals G._______ (Orthopädisches Departement)
betreffend den Spitalaufenthalt vom 19. bis 28. Dezember 1995 (IV/35),
- ein Austrittsbericht des Spitals G._______ (Orthopädisches Departement)
betreffend den Spitalaufenthalt vom 5. bis 13. Februar 2001 (IV/37),
- ein Austrittsbericht des Spitals G._______ (Orthopädisches Departement)
betreffend den Spitalaufenthalt vom 10. bis 17. April 2001 (IV/38),
- eine medizinische Diagnose des israelischen Versicherungsträgers (Datum
nicht ersichtlich, frühestens 15. April 2001 [als letztes darin erwähntes
Datum]) (IV/34),
- ein Entscheid über diagnostische Resultate des israelischen Versicherungs-
trägers vom 8. Mai 2001 (IV/39),
- ein Operationsbericht des Spitals E._______ (Orthopädie) betreffend die
Operation vom 19. August 2002 (IV/41),
- ein Austrittsbericht des Spitals E._______ (Orthopädisches Departement)
betreffend den Spitalaufenthalt vom 18. bis 25. August 2002 (IV/42),
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- ein Arztbericht der [...] Zentren für medizinische Bildgebung, Spital
H._______, vom 28. November 2002 (IV/43),
- ein Auszug aus der Krankengeschichte der Orthopädischen Klinik des
Spitals E._______ (29. Januar 1996 bis 18. Februar 2003) (IV/36),
- ein Knochenkartografie-Bericht von Dr. I._______ (Spezialist für Nuklear-
medizin) vom 9. August 2004 (IV/44).
7.3 In Bezug auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen berufen
sich die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3) und die IVSTA
hauptsächlich auf die vom ärztlichen Dienst in seiner ersten Stellung-
nahme aufgeführten Diagnosen (IV/48; vgl. oben B.e), welche der
ärztliche Dienst in seiner zweiten und dritten Stellungnahme bestätigt
hat (vgl. IV/63 und IV/66). Diese Diagnosen stützen sich auf die in den
Akten befindlichen medizinischen Unterlagen und stimmen mit diesen
- trotz teilweise abweichender Terminologie - weitgehend überein. Aus
den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes geht allerdings nicht klar
hervor, welche Diagnose mit "Periparthropathie beider Schultern (ICD-
10 M75.1)" genau gemeint ist, namentlich eine "Per iarthropathie
beider Schultern (ICD-10 M75.0)" oder eine beidseitige "Läsion der
Rotatorenmanschette (ICD-10 M75.1"). Während es sich bei der
Periarthropathie um eine weitgehend schmerzbedingte Aufhebung der
Beweglichkeit der Schulter handelt, die verschiedene Ursachen haben
kann, stellt eine Läsion der Rotatorenmanschette eine Verletzung der
Muskelmanschette des Schultergelenkes dar, welcher meist ein
verschleissbedingter (un)vollständiger Sehnenriss der zur Manschette
gehörenden Muskeln zu Grunde liegt. Beide Beschwerdebilder
gehören zu den Schulterläsionen (M75) gemäss ICD-10, äussern sich
symptomatisch im Auftritt von Schmerzen bei verschiedenen
Bewegungen und führen zu funktionellen Einschränkungen
insbesondere bei stärkerer Belastung der Schultern (Hochheben,
Gewichte heben, Überkopftätigkeit). Da die entsprechenden
Einschränkungen im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden, kann auf eine Präzisierung
der vom ärztlichen Dienst (möglicherweise durch einen blossen
Schreibfehler bedingte) provozierten Unklarheit verzichtet werden, da
eine solche Präzisierung im Resultat nicht zu einer unterschiedlichen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führt. Das Beschwerdebild wurde
somit in medizinischer Hinsicht ausreichend abgeklärt.
Seite 20
C-2205/2008
7.4 Die Beschwerdeführerin, der ärztliche Dienst und die IVSTA gehen
davon aus, dass die wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
im Jahr 2001 eingetreten ist. Ob die Einschränkung am 5. Februar
2001 oder am 10. April 2001 eingetreten ist (vgl. IV/19 S. 2, IV/37,
IV/38, IV/46, und Beschwerde S. 3), kann offen bleiben, da die
Vorinstanz den für die Beschwerdeführerin günstigeren (da früheren)
Zeitpunkt berücksichtigt hat und der entsprechende Zeitpunkt jeden-
falls weit vor dem 1. Mai 2005 (als Beginn des für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitraumes) liegt.
8.
Strittig und zu prüfen ist, welche Auswirkungen die erstellten
Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl.
nachfolgend E. 8.1) und ihre Leistungsfähigkeit im Haushalt (vgl. unten
E. 8.2) haben.
8.1 Der ärztliche Dienst und die IVSTA beurteilen die Beschwerde-
führerin ab dem 5. Februar 2001 in ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit
als Lehrerin im Umfang von 40% beziehungsweise für 3 von vormalig
8 Std./Woche als arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin macht
hingegen geltend, dass sie in höherem Umfang arbeitsunfähig sei,
ohne dies genauer zu substanziieren oder zu begründen.
8.1.1 Auszugehen ist betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
von dem vom ärztlichen Dienst zutreffend erstellten - im Wesentlichen
orthopädischen - Beschwerdebild (vgl. oben E. 7.3). Den daraus
resultierenden Einschränkungen ist Rechnung zu tragen. Allerdings ist
zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer bisherigen
Tätigkeit als (Klassen-)Lehrerin den Unterrichtsablauf und insbe-
sondere ihre körperliche Haltung (namentlich stehend, gehend oder
sitzend) weitgehend selbst bestimmen und damit die jeweiligen
während des Unterrichts auftretenden Beschwerden in erheblichem
Umfang kompensieren kann. Unter diesen Umständen ist die vom
ärztlichen Dienst gezogene Schlussfolgerung, dass die Beschwerde-
führerin in der bisherigen Tätigkeit (oder in einer äquivalenten
Tätigkeit) zu 40% beziehungsweise für etwa 3 von 8 Stunden pro
Woche arbeitsfähig ist, durchaus nachvollziehbar. Angesichts der
rechnerischen Diskrepanz (3 von 8 Stunden entsprechen 37,5%) ist zu
Gunsten der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsfähigkeit von 37,5%
auszugehen ist.
Seite 21
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8.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin die erste Stellungnahme von Dr.
B._______ (IV/48) als Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
verstanden haben will, da dieser erklärte, dass "die
Belastungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht aufrecht
erhalten konnte", beziehungsweise darin unlösbare Widersprüche zur
abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erkennen will (vgl.
Beschwerde S. 6), ist sie auf die zweite Stellungnahme von Dr.
B._______ zu verweisen (IV/63; vgl. oben B.h), welche entsprechende,
nachvollziehbare Klarstellungen enthält.
8.1.3 Dass eine Arbeitsfähigkeit von 37,5% gegeben ist, wird im
Übrigen dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin in der
Beschwerde ausführte, "nach wie vor" als Lehrerin tätig zu sein und
dabei monatlich in etwa gleich viel zu verdienen (rund ILS 1'400), wie
sie bei andauernder Ausübung der bis 2001 ausgeübten Lehrtätigkeit
(im unveränderten Teilpensum von 8 von 24 Std./Woche) verdienen
würde (vgl. die Bestätigungen des israelischen Erziehungs-
ministeriums vom 10., 11. und 13. Juni 2007 [IV/30-32]). Somit wäre zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin nicht noch in höherem Umfang in
der bisherigen Arbeitstätigkeit arbeitsfähig ist, als sie geltend macht
und der ärztliche Dienst dies für möglich hält. Eine entsprechende
Prüfung kann aber unterbleiben, da auch ausgehend von der vom
ärztlichen Dienst attestierten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit und im Haushalt kein Rentenanspruch besteht (vgl. unten
E. 9). Nicht weiter abzuklären ist auch, wie es der Beschwerdeführerin
(gesundheitlich) möglich war, ab November 2008 - anstelle oder
zusätzlich zur Teilzeiterwerbstätigkeit als Lehrerin - als Teilzeit-
angestellte für einen Zahnarzt zu arbeiten (vgl. act. 24 und 24.2-3).
8.1.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die IVSTA zu
Unrecht (für den auf die Erwerbstätigkeit fallenden Tätigkeitsanteil) auf
die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet und damit
insbesondere auch ihren leidensbedingten Einschränkungen, welche
sie keinen Durchschnittslohn erwarten liesse, nicht Rechnung
getragen habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.).
Wie bereits dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führerin ihre bisherige Erwerbstätigkeit weiterhin - wenn auch nur zu
37,5% - zugemutet werden kann. In seiner Stellungnahme vom 17.
Oktober 2007 (IV/48) erklärte der ärztliche Dienst, dass er keine
Verweisungstätigkeit mit einer besseren Arbeitsfähigkeit erkennen
Seite 22
C-2205/2008
könne. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2008 beurteilte er die
Beschwerdeführerin ausserdem nicht nur als Englischlehrerin,
sondern auch in einer "äquivalenten Tätigkeit" (nur) für 3 Stunden pro
Woche (bzw. 40% von 8 Stunden) als arbeitsfähig. Diese Beurteilung
ist nachvollziehbar, zumal gerade die dem Lehrberuf eigene
ausgeprägte Freiheit in der Gestaltung des Unterrichtsablaufs es der
Beschwerdeführerin erlaubt, ihre orthopädischen Beschwerden,
namentlich durch das Einnehmen verschiedener Positionen, zu
kompensieren, soweit sie die rein zeitliche Einschränkung
überschreiten. Die IVSTA durfte unter diesen Umständen für die Frage
der Erwerbsunfähigkeit von der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Erwerbstätigkeit ausgehen und musste nicht auf die Arbeitsfähigkeit in
einer besser angepassten Verweisungstätigkeit abstellen. Soweit nebst
der rein zeitlichen Einschränkung keine weiteren lohnmässigen
Beeinträchtigungen vorliegen, war es zulässig davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Teilzeiterwerbstätigkeit
(Drittelspensum) im bisherigen Beruf auch 1/3 des entsprechenden
Einkommens erzielen könnte (vgl. Urteil des EVG [I 437/00] vom 3.
April 2001 E. 4b). Dafür, dass solche zusätzlichen lohnmässigen
Beeinträchtigungen vorliegen, gibt es, namentlich angesichts der
angesprochenen Kompensationsmöglichkeit in der Arbeitsgestaltung,
keine Hinweise. So führt auch ein höheres Alter der Lehrperson in der
Regel nicht zu einem unterdurchschnittlichen Lohn, zumal Berufs- und
Lebenserfahrung in diesem Bereich besonders geschätzt werden. Im
Übrigen gibt die Beschwerdeführerin selbst an, "nach wie vor" als
Lehrerin tätig zu sein und dabei nicht weniger zu verdienen, als sie im
hypothetischen Gesundheitsfall verdienen würde. Ausserdem hat die
Beschwerdeführerin (zusätzlich oder anstatt der Lehrtätigkeit) eine
Teilzeitstelle bei einem Zahnarzt angetreten. Die IVSTA hat somit zu
Recht auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs unter
Berücksichtigung eines Leidensabzugs beim Invalideneinkommen
verzichtet.
8.1.5 Die auf die den Tätigkeitsanteil der Erwerbstätigkeit entfallende
(nicht gewichtete) Teilinvalidität beträgt somit 37,5%.
8.2
8.2.1 In Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit im Haushalt beurteilte der
ärztliche Dienst die Beschwerdeführerin ab dem 5. Februar 2001 als
zu 40% eingeschränkt (vgl. den Anhang zu seiner ersten
Stellungnahme vom 17. Oktober 2007 [IV/48]). Dabei stützte er sich zu
Seite 23
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Recht auf den von der Beschwerdeführerin am 6. März 2007
ausgefüllten "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten"
(IV/20) ab. Der vom ärztlichen Dienst auf Grund des Fragebogens
vorgenommenen Aufteilung der gesamten Haushaltstätigkeit auf die
einzelnen Tätigkeiten ist zuzustimmen. Diese wird von der
Beschwerdeführerin im Übrigen nicht substanziiert bestritten. Auch die
in Bezug auf die einzelnen Tätigkeiten vorgenommene Beurteilung der
Leistungsfähigkeit ist nachvollziehbar. Insbesondere ist ersichtlich,
dass der ärztliche Dienst für jene Tätigkeiten von einer höheren
Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausging, die eine höhere
Belastung des Bewegungsapparates mit sich bringen (namentlich
Wohnungspflege, Einkaufen und Waschen). Diese Beurteilung kann
durch den vom Chef der vereinigten Einheit für rekonstruktive
Chirurgie des Spitals E._______ am 7. Januar 2008 ausgestellten
Attest (IV/60) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Attest postuliert
nur allgemein eine Beeinträchtigung für einfache Haushaltsarbeiten
("affects her daily activities [...] even simple housing tasks"),
umschreibt deren Art und Umfang aber nicht und begründet dies auch
nicht ausreichend. Im Übrigen wurde auch die Beurteilung der
Leistungsfähigkeit in den einzelnen Tätigkeiten von der
Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten.
Die IVSTA ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 60% leistungsfähig war.
8.2.2 Da im Ergebnis ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad zu
verneinen ist (vgl. unten E. 9), braucht vorliegend nicht geprüft zu
werden, inwiefern sich die Beschwerdeführerin (zusätzlich) eine
gewisse Entlastung in der Haushaltsarbeit durch im selben Haushalt
lebende Familienmitglieder anrechnen lassen müsste (im Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" [act. 12.1] werden zwei im
gleichen Haushalt lebende erwachsene Kinder aufgeführt).
8.2.3 In Bezug auf das Tätigkeitsgebiet Haushalt ist somit von einer
(nicht gewichteten) Teilinvalidität von 40% auszugehen.
8.3 Dagegen, dass der ärztliche Dienst keine eigene Untersuchung
der Beschwerdeführerin und seine Beurteilung alleine aufgrund der
medizinischen Akten vorgenommen hat, ist - entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 f.) - nichts einzuwenden
(vgl. Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
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Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201], in den bis 31. Dezember
2007 und seit 1. Januar 2008 geltenden Fassungen).
9.
Der Gesamtinvaliditätsgrad ergibt sich aus der Addition der in beiden
Tätigkeitsbereichen (Erwerbstätigkeit gewichtet mit 1/3,
Haushaltstätigkeit gewichtet mit 2/3) ermittelten und gewichteten
Teilinvaliditäten. Für die Erwerbstätigkeit ergibt sich somit eine
gewichtete Teilinvalidität von 20,83% (1/3 x 62,5%), für die
Haushaltstätigkeit eine gewichtete Teilinvalidität von 26,67% (2/3 x
40%. Aus der Addition der beiden Teilinvaliditäten resultiert ein
Gesamtinvaliditätsgrad von 47,5%. Analog dazu bestand für das
Wartejahr eine gewichtete Durchschnittsarbeitsunfähigkeit von 47,5%
(vgl. oben E. 5.6). Somit ist weder die Voraussetzung des Wartejahres
erfüllt, noch besteht ein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrens-
aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000
Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
10.2 Die Beschwerdeführerin ersucht vorliegend um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung durch den
rubrizierten Advokaten). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege setzt die Bedürftigkeit der beschwerdeführenden Partei sowie
die Nichtaussichtslosigkeit des Begehrens voraus (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung der
beschwerdeführenden Partei setzt zusätzlich die Notwendigkeit der
Vertretung durch einen Anwalt voraus (vgl. Art. 65 Abs. 1-2 VwVG).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als nicht aussichtslos und
die Vertretung durch einen Anwalt erscheint notwendig. Zu prüfen
bleibt deshalb die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, wobei für das
vorliegende Verfahren für die Verfahrenskosten und das Anwalts-
honorar insgesamt von einem Betrag in der Höhe von rund CHF
3'000.- auszugehen ist (bei einem Wechselkurs von rund CHF 0.30 pro
ILS entspricht dies rund ILS 10'000.-). Die Beschwerdeführerin
verfügte gemäss eigenen Angaben per Juli beziehungsweise Oktober
2008 (vgl. act. 5, 5.1-13 und 12.1) einerseits über (Mit-)Eigentum an
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zwei Liegenschaften (von unbekanntem Wert), über fest angelegtes
Geld in der Höhe von rund ILS 290'000.- und über ein Bankguthaben
von rund ILS 1'000.-. Andererseits macht sie per Juli 2008
Kreditschulden von rund ILS 31'800.- und Steuerschulden von rund
ILS 16'000.- geltend bzw. per Oktober 2008 insgesamt (nicht belegte)
Schulden von ILS 116'000.-. Selbst wenn der Wert der Liegenschaften
ausser Acht belassen wird und von dem für die Beschwerdeführerin
günstigeren Fall ausgegangen wird, betrug der Vermögensüberschuss
rund ILS 174'000.- (beziehungsweise rund CHF 52'200.-), was -
insbesondere unter Berücksichtigung der tieferen Lebenshaltungs-
kosten in Israel - deutlich mehr ist, als ein ihr allenfalls zuzu-
gestehender "Notgroschen", zumal das Bundesgericht diesen nur in
besonderen Fällen auf CHF 20'000.- oder mehr festsetzt (vgl. z.B.
Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009
E. 2.2.2 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist ohne weitere Prüfung
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht derart bedürftig
ist, dass sie von der Bezahlung der Gerichtskosten und der Kosten für
den Rechtsbeistand (allenfalls durch Belehnung eines Bruchteils ihres
Festgeldguthabens) befreit werden müsste und dass sie durch die
eigene Kostenübernahme in ihrer normalen Lebensführung zu sehr
eingeschränkt würde.
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(inkl. Rechtsverbeiständung) ist deshalb abzuweisen.
10.3 Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf
Fr. 400.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterlegene
Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
10.4 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] in der ab 1. April 2010
geltenden Fassung), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten
ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilagen: Kopien von act. 5, act. 5.1-13,
act. 12 und 12.1, act. 22.5A-F, act. 22.6A-22.C, act. 24, act. 24.1-3)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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