Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2206/2010
U r t e i l v om 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter JeanDaniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien A._______,
Zustelladresse: p.A. B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1974)
gelangte am 20. September 2009 mit einem Besuchervisum auf dem
Luftweg in die Schweiz. Anlässlich seiner Ausreise vom 24. November
2009 stellte die Grenzkontrollbehörde am Flughafen ZürichKloten fest,
dass sein Schengenvisum bereits am 8. Oktober 2009 abgelaufen war.
Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, am Vortag mit der Bahn von
Frankreich in die Schweiz gereist zu sein und nicht gewusst zu haben,
dass sein Visum nicht mehr gültig sei. In der Folge wurde er über die
Rapportierung des Vorkommnisses an das Statthalteramt Bülach in
Kenntnis gesetzt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen
Verhängung einer Fernhaltemassnahme gewährt. Noch am gleichen Tag
kehrte er in sein Heimatland zurück.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 verhängte die Vorinstanz gegen den
Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung
führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur
damaligen Fassung vgl. AS 2007 5437) aus, es liege ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung wegen illegalen Aufenthalts vor.
Das Einreiseverbot konnte dem Beschwerdeführer erst am 20. März 2010
zur Kenntnis gebracht werden.
C.
Mit Strafverfügung des Statthalteramtes Bülach vom 8. Februar 2010 war
der Beschwerdeführer des widerrechtlichen Verweilens im Land im Sinne
des AuG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 350. verurteilt
worden. Die Strafverfügung blieb unangefochten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung des Einreiseverbots. Hierzu bringt er sinngemäss vor, aus
Nachlässigkeit Fehler begangen und die aufenthaltsrechtlichen
Bestimmungen der Schweiz unterschätzt zu haben, was nicht hätte
geschehen dürfen. Er sei zuvor mehr als zehn oder zwölf Mal in die
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Schweiz eingereist, ohne dass er sich etwas habe zu Schulden kommen
lassen. Dieses Mal habe er sich jedoch sechs Tage vor Ablauf der
Visumsdauer erkältet, in der Wohnung des Gastgebers im Bett bleiben
müssen und so vergessen, die Schweiz ordnungsgemäss zu verlassen.
Einen Arzt habe er nicht konsultiert. Nach Ablauf des bewilligten
Aufenthalts habe er jedoch Angst gehabt, sich auf einer Polizeistation
oder irgendwo sonst zu melden. Eines Tages habe er sich dann aber
doch entschieden, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Die Busse
habe er inzwischen bezahlt. Er bitte um Entschuldigung und Annullierung
des Einreiseverbots.
Dem Rechtsmittel lagen eine Rechnung des Statthalteramtes Bülach vom
3. Februar 2010 und eine Zahlungsanweisung des Beschwerdeführers
vom 18. März 2010 an eine Kreditbank bei.
E.
Das BFM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2010 auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer machte vom gewährten Recht auf Replik innert
angesetzter Frist keinen Gebrauch.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten
des Migrationsamts des Kantons Zürich – wird, soweit rechtserheblich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
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Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der
durch eines der SchengenAssozierungsabkommen gebunden ist (vgl.
Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen
[SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 1962) und Art. 16 Abs. 2
und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im
Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur
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Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer
Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM
verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das
Hoheitsgebiet der SchengenMitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 132]).
4.
4.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
SchengenBesitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft
(zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs.
1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun
gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt,
wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort
vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art.
67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs, Ausschaffungs oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das
Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt.
Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende
Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine). Für den Beschwerdeführer
ändert sich dadurch im Ergebnis nichts.
4.2. Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend:
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Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von
Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die
Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die
Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist
namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei
Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen
(Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK
SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits und
Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13
mit Hinweisen).
4.3. In Bezug auf die Verfehlungen, derentwegen der Beschwerdeführer
straf und ausländerrechtlich belangt wurde, gilt zudem allgemein, dass
für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss
gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt,
wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung
zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der
Einreise oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen
hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme
dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über
bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit
ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von
Unklarheiten bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C3450/2009 vom 16. August 2011 E. 6.3 mit
Hinweis).
5.
5.1. Der der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Sachverhalt
ist unbestritten. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der
Beschwerdeführer der Visumspflicht. Am 8. Juli 2009 erhielt er von der
Schweizerischen Vertretung in Pristina ein vom 9. Juli 2009 bis
8. Oktober 2009 gültiges Besuchervisum, das innerhalb besagter
Geltungsdauer einen maximal 30tägigen Aufenthalt im Schengenraum
erlaubte. Gemäss Eintrag in seinem Reisepass (Einreisestempel) reiste
er am 20. September 2009 via Flughafen ZürichKloten in die Schweiz
ein. Das fragliche Visum lief wie eben erwähnt am 8. Oktober 2009 ab.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. im
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Schengenraum dauerte aber bis zum 24. November 2009, womit
feststeht, dass er den erlaubten Zeitrahmen um rund eineinhalb Monate
überschritten hat. Ob es sich wie nachträglich behauptet um eine blosse
Nachlässigkeit handelte, ist für die Verhängung eines Einreiseverbots
unerheblich, weil ein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche
Bestimmungen, wie ebenfalls schon dargetan (siehe E. 4.3 hiervor), dafür
nicht erforderlich ist. Hinsichtlich dieses Sachverhalts wurde er denn
strafrechtlich rechtskräftig verurteilt (vgl. Bst. C vorstehend). Die
Einwände in der Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2010 gegen das
Zustandekommen der Strafverfügung (dem Betroffenen sei die
Möglichkeit verwehrt worden, sich persönlich vor dem Strafrichter zu
äussern) hätte er in jenem Verfahren vorbringen müssen und sind hier
nicht Verfahrensgegenstand. Stattdessen hat er die Busse, welche ihm
auferlegt wurde, bezahlt. Dass die Angelegenheit mit der Bezahlung der
Busse nicht sein Bewenden haben würde, dessen musste sich der
Beschwerdeführer im Klaren sein, war ihm am 24. November 2009 durch
die Kantonspolizei Zürich im Hinblick auf die allfällige Verhängung einer
Fernhaltemassnahme doch das rechtliche Gehör gewährt worden.
5.2. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer mit seiner
Anwesenheit über die im Visum aufgeführte Geltungsdauer hinaus
widerrechtlich in der Schweiz bzw. im Schengenraum aufgehalten und
damit gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen. Sein
Fehlverhalten rechtfertigt grundsätzlich ein Einreiseverbot gemäss Art. 67
Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011.
6.
6.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH HAEFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig
überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
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6.2. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht.
Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im
Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung
zukommt. Das generalpräventiv motivierte Interesse, die
ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente
Massnahmenpraxis gegenüber fehlbaren ausländischen Personen zu
schützen, ist ganz allgemein als gewichtig zu betrachten. Aber auch was
die subjektive Seite anbelangt, ist das Verhalten des Beschwerdeführers
nicht zu bagatellisieren. So ist trotz seiner gegenteiliger Behauptungen
von einem bewussten Vorgehen auszugehen; insbesondere dass er nicht
im Stande gewesen sein soll, sich bei einer Behörde zu melden, erscheint
als blosse Ausflucht. Solche Annahmen rechtfertigen sich umso mehr, als
er seinen eigenen Angaben zufolge immerhin schon zehn oder zwölf Mal
in die Schweiz eingereist ist. Laut elektronischer Datenbank wurde ihm in
der Zeitspanne von 2004 bis 2009 insgesamt elf Mal ein Visum mit
unterschiedlicher Gültigkeitsdauer (30, 60 oder 90 Tage) ausgestellt. Die
einschlägigen ausländerrechtlichen Normen und die Konsequenzen bei
deren Nichtbeachtung waren ihm somit zweifelsohne bekannt und der
Umgang mit Amtsstellen nichts Neues. Eine Beeinträchtigung der
persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht
geltend. Aktenkundig ist einzig, dass er in der Vergangenheit mehrmals
seine im Kanton Zürich ansässige Schwester besucht hat. Dazu äusserte
er sich in der Rechtsmitteleingabe jedoch nicht.
6.3. Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten
Interessen führt zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete
Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine
Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Sie entspricht
auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C6017/2010 vom 19. April
2011 und
C1667/2010 vom 21. März 2011). Es liegen keine besonderen Gründe
vor, die es rechtfertigen würden, hier von der bisherigen Praxis
abzuweichen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 15. Juli 2010 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. ZEMIS […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich ad […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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