Abtei lung III
C-2207/2007
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 9. Juli 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, Richter,
Gerichtsschreiberin Gross
V._______, Serbien,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung
für Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 hat die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) das Gesuch von V._______ um Gewäh-
rung einer Invalidenrente abgewiesen.
B. Gegen diese Verfügung erhebt V._______ (nachfolgend: der Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 23. März 2007 über seinen in der Schweiz ansäs-
sigen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
C. Mit Verfügung vom 28. März 2007 ersucht das Bundesverwaltungsgericht
die IV-Stelle um eine Vernehmlassung, wobei insbesondere das Zustellda-
tum der angefochtenen Verfügung zu belegen sei.
D. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 legt die IV-Stelle mit Verweis auf
ihre postalischen Nachforschungen dar, dass die angefochtene Verfügung
am 6. Februar 2007 bei der Post aufgegeben und am 7. Februar 2007 bei
der Empfangspost in A._______ eingegangen sei, welche gleichentags
vergeblich versucht habe, die Sendung zuzustellen, und diese anschlies-
send auf Wunsch des Adressaten bis zum 26. Februar 2007 zurückbehal-
ten habe. Am 26. Februar 2007 sei die Sendung schliesslich abgeholt wor-
den.
E. Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 bestreitet der Beschwerdeführer die Position
der Vorinstanz. Als Beweismittel legt er eine Kopie seines Postauftrags
vom 3. Februar 2007 bei, wonach die Post zwischen dem 7. und dem 26.
Februar 2007 zurückbehalten werden solle. Ferienhalber habe er die Ver-
fügung vom 2. Februar 2007 deshalb erst am 26. Februar 2007 abgeholt,
wie der Kopie des entsprechenden Briefumschlages zu entnehmen sei.
Seine Beschwerde vom 23. März 2007 erweise sich deshalb als fristge-
recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Laut Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.
2.
2.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
3rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis
und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
2.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen
nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen.
2.3 Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG beginnt
eine Frist am Tag nach ihrer Mitteilung an die Parteien zu laufen.
Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht
wird, gilt laut Art. 38 Abs. 2bis ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2
ATSG spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustel-
lungsversuch als erfolgt.
Diese Zustellfiktion betrifft Fälle, in denen eine Sendung innerhalb der sie-
bentägigen Zustellfrist nicht abgeholt wurde. Sie betrifft nicht die von der
Post eigentlich durch genannte Frist geregelte Frage, wie lange eine Sen-
dung abgeholt werden kann, sondern orientiert sich an dieser Regel, um
eine andere Frage zu beantworten. Die Frist bis zum Eintreten der Zustell-
fiktion wird deshalb nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwend-
baren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa auf-
grund eines Zurückbehaltungsauftrags (BGE 123 III 493 E. 1, 127 I 34
E. 2b). So ist doch für die Festlegung des Zeitpunkts der Zustellfiktion na-
mentlich aus Gründen der Rechtssicherheit eine klare, einfache und vor al-
lem einheitliche Regelung notwendig.
Eine fingierte Zustellung ist allerdings nur möglich, wenn mit einiger Wahr-
scheinlichkeit mit dem Zugang einer Postsendung zu rechnen war (vgl.
BGE 117 V 131, 119 V 94; UELI KIESER, ATSG Kommentar, S. 404, mit wei-
teren Hinweisen).
Gemäss Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG kann eine
gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Die Wiederherstellung der Frist ist
nach Art. 41 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG nur dann mög-
lich, wenn die gesuchsstellende Person unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nach-
geholt wird.
2.4 Gemäss den Informationen der Post wurde vorliegend ein erster erfolglo-
ser Zustellversuch am 7. Februar 2007 unternommen, wobei für das Bun-
desverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Richtigkeit dieser Anga-
be zu zweifeln. Die Mitteilung galt deshalb am 14. Februar 2007 – sieben
Tage nach der versuchten Zustellung – als erfolgt. Die 30-tägige Rechts-
mittelfrist begann somit am 15. Februar 2007 zu laufen.
Die Beschwerde ist laut dem Poststempel auf dem Briefumschlag am
23. März 2007 der Schweizerischen Post übergeben worden.
Der Beschwerdeführer musste namentlich aufgrund des Vorbescheides
vom 17. November 2006 mit der Verfügung der IV-Stelle rechnen und hat-
4te somit die Pflicht, dafür zu sorgen, dass diese ihm zugestellt werden
kann. Er machte auch nicht geltend, dass er im Sinne von Art. 41 ATSG
unverschuldeterweise abgehalten worden sei, die Beschwerde innerhalb
der gesetzlichen Frist einzureichen, so dass eine Wiederherstellung der
Frist ausgeschlossen ist.
2.5 Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Es ist deshalb im einzel-
richterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 23
Abs. 1 Bst. b VGG).
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (als Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (als Gerichtsurkunde)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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