Abtei lung II I
C-2208/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-
Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
P._______,
vertreten durch lic. iur. Beat Wieduwilt, Rechtsanwalt,
substituiert durch lic. iur. Roger Wirz, Rechtsanwalt,
Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
R._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2208/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1984 geborene serbische Staatsangehörige R._______ (nach-
folgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 22. Januar
2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad die Erteilung eines
Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab er an, seine in Winterthur/ZH wohnhaften
Grosseltern besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei den Gastge-
bern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
4. März 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Vi-
sum sei zu verweigern, wenn die fristgerechte Wiederausreise nicht
gesichert sei. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus wel-
cher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse nach wie vor stark an-
halte. Viele seiner Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ih-
ren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu ver-
längern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Ge-
suchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder
gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten,
die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2008 beantragt der Grossvater
des Gesuchstellers, P._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines
Besuchervisums zugunsten seines Enkels; eventualiter sei die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur
Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe
zu Unrecht davon aus, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise. Sein Enkel sei im Januar 2005 in die Schweiz einge-
reist und habe sich am 18. März 2005 mit einer Landsmännin verheira-
tet. Bereits im Juli 2005 sei ihm die Aufenthaltsbewilligung wieder ent-
Seite 2
C-2208/2008
zogen worden, nachdem die eheliche Gemeinschaft nach sehr kurzer
Zeit wieder aufgegeben worden sei. Der Wegweisungsverfügung habe
er vollumfänglich Folge geleistet, indem er innert der ihm angesetzten
Ausreisefrist die Schweiz wieder verlassen habe. Überdies sei dem
jüngeren Bruder des Gesuchstellers, D._______ (geb. 1986), auf der
Basis des identischen Lebenssachverhalts im Jahre 2007 ein
Besuchsvisum für drei Monate erteilt worden, um seine Grosseltern
besuchen zu können. Noch vor dessen Ablauf sei der Besucher wieder
nach Serbien zurückgekehrt.
Als Beweismittel wurden nebst zahlreichen Kopien aus den vorinstanz-
lichen Akten auch Unterlagen betreffend das Visumsverfahren von
D._______ eingereicht.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, der
Gesuchsteller könne aus dem Umstand, dass seinem Bruder in der
Vergangenheit eine Einreisebewilligung erteilt worden sei, nichts zu
seinen Gunsten ableiten, müsse doch jedes Einreisegesuch individuell
geprüft werden. In casu falle ins Gewicht, dass der Eingeladene be-
reits einmal in der Schweiz verheiratet gewesen sei, nachdem ihm zu-
vor ein Besuchervisum ausgestellt worden sei. Die eheliche Gemein-
schaft habe bloss einen Monat gedauert und offensichtlich dazu ge-
dient, die Zulassungsvoraussetzungen zu umgehen. Es bestünden so-
mit gewichtige Zweifel am Aufenthaltszweck und die Gefahr, dass der
Gesuchsteller erneut einen Besuchsaufenthalt missbrauchen würde,
um sich dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten.
E.
In seiner Replik vom 18. August 2008 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Dass be-
rufliche, gesellschaftliche und familiäre Verpflichtungen des Gesuch-
stellers in seinem Heimatland bestünden, habe dessen Bruder mit sei-
ner fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise hinreichend ge-
zeigt. Beide Brüder arbeiteten auf dem Bauernhof ihrer Eltern, welche
auf die Mitarbeit ihrer Söhne angewiesen seien. Zu berücksichtigen
gelte es jedoch auch, dass sich die wirtschaftliche Situation in Serbien
in den letzten Jahren markant verbessert habe.
F.
Am 16. September bzw. 23. Oktober 2009 zog das Bundesverwal-
Seite 3
C-2208/2008
tungsgericht die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich sowie
des Migrationsamtes des Kantons Thurgau bei.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
Seite 4
C-2208/2008
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3
S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
Seite 5
C-2208/2008
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Ge-
suchsteller der Visumspflicht.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist auch Jah-
re nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen und Auf-
hebung von Boykottmassnahmen schwierig. Obschon mit der Umset-
zung von Wirtschaftsreformen das Wachstum gesteigert werden konn-
te, bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Quote von rund 20% sehr hoch.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich
(Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Aus-
Seite 6
C-2208/2008
wärtigen Amtes, , Stand: Dezember
2008, besucht im Oktober 2009). Von dieser Situation besonders be-
troffen ist die junge Bevölkerungsschicht im Alter von 15 bis 24 Jahren,
die fast zur Hälfte arbeitslos ist (vgl. International Organization of Mig-
ration, Serbia Labour Market Assessment, September 2006, S. 2). Ent-
sprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa –
und unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter
günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen.
7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen. Ein beste-
hendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Aus-
land ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch
akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Ge-
suchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ursprüng-
lichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen
oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen.
Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der
schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Serbien und
Kosovo im Jahre 2008 mit 1'301 Gesuchen (2007: 1'030, + 26.3%) die
viertgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte (vgl. kommentierte
BFM-Asylstatistik 2008, S. 4 und 9, im Internet unter:
, Themen > Statistiken).
Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen
Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wie-
derausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden
die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung.
Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
pflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen.
8.
8.1 Bei dem aus einer ländlichen Gegend stammenden Gesuchsteller
handelt es sich um einen knapp 25-jährigen, geschiedenen Mann, wel-
cher mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in Hausgemein-
schaft lebt. Aus dem blossen Umstand, dass er bei einer Ausreise sei-
ne Familienangehörigen in der Heimat zurücklassen würde, können
die Beteiligten noch nichts für sich ableiten, befindet sich doch der
Eingeladene schon rein altersmässig in einer Lebensphase, in der
Seite 7
C-2208/2008
man sich in aller Regel von den Eltern und Geschwistern löst und eine
selbständige Lebensplanung in Angriff nimmt (vgl. auch Erwägung 8.3
hienach). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im per-
sönlichen oder familiären Umfeld des Gesuchstellers seien Verpflich-
tungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für
eine Rückkehr nach Serbien bieten könnten.
8.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftli-
chen Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Ge-
mäss Angaben im persönlichen Einreisegesuch soll er als Landwirt tä-
tig sein. In den Akten befinden sich allerdings keine näheren Angaben
zu seinen Erwerbseinkünften. Vom Beschwerdeführer wurde bezüglich
der beruflichen Tätigkeit seines Enkels lediglich ausgeführt, dieser
würde zusammen mit seinem (jüngeren) Bruder auf dem Landwirt-
schaftsbetrieb der Eltern mitarbeiten. Angesichts der schwierigen
Situation, mit der Landwirte in Serbien zu kämpfen haben, ist nicht da-
von auszugehen, der Eingeladene lebe in wirtschaftlich günstigen Ver-
hältnissen, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten ver-
möchten. Abgesehen davon lässt bereits der Umstand, dass vom Ge-
suchsteller gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist,
nicht ohne weiteres darauf schliessen, dessen Präsenz sei für Haus
und Hof unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszu-
gehen, die Bewirtschaftung des elterlichen Gutsbetriebes könne
durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt wer-
den.
8.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten
hat, ist im Weitern auch das Verhalten des Gesuchstellers anlässlich
seines früheren Aufenthaltes in der Schweiz zu berücksichtigen. So
gelangte der Eingeladene am 15. Januar 2005 mit einem zweimonati-
gen Besuchervisum in die Schweiz. Nach dessen Ablauf kehrte er
nicht in sein Heimatland zurück, sondern verheiratete sich am
18. März 2005 mit einer hierzulande niedergelassenen Landsmännin.
Nachdem ihm hierauf eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei sei-
ner Ehefrau erteilt worden war, wurde die eheliche Gemeinschaft be-
reits am 22. April 2005 wieder aufgegeben. Mit Verfügung vom 26. Juli
2005 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die bis zum
18. März 2006 gültige Aufenthaltsbewilligung, verweigerte dem Ge-
suchsteller den weiteren Aufenthalt und setzte ihm Frist bis Ende Ok-
tober 2005 zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebietes. Am
26. September 2005 dehnte das BFM die kantonale Wegweisungsver-
Seite 8
C-2208/2008
fügung auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechtenstein
aus unter gleichzeitiger Einräumung einer Ausreisefrist bis zum
31. Oktober 2005. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Am 26. Oktober 2005 reiste der Gesuchsteller in sein Hei-
matland zurück. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Ein-
geladene indessen aus dem Umstand, die Schweiz innerhalb der ihm
angesetzten Ausreisefrist verlassen zu haben, hätte er doch andern-
falls mit der (fremden-)polizeilichen Ausschaffung rechnen müssen.
8.4 Nicht zuletzt aufgrund dieser Vorkommnisse, die in der Tat auf
missbräuchliches Verhalten des Gesuchstellers hindeuten, müssen die
Beteuerungen des Beschwerdeführers, sein Enkel werde die Schweiz
nach seinem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Aufgrund der Aktenlage
kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Eingeladene, welcher
während seines Voraufenthaltes in der Schweiz ebenfalls einer Er-
werbstätigkeit nachgegangen war, auch bei einer erneuten Einreise
bestrebt sein könnte, sich über die beantragte Visumsdauer hinaus
hierzulande aufzuhalten. Insofern bestehen gewisse Festsetzungsten-
denzen und demzufolge begründete Zweifel am angegebenen Aufent-
haltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16
und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV).
Diese Einschätzung wird noch durch die Tatsache bestärkt, dass der
Gesuchsteller – wie sich aus den Akten des Migrationsamtes des Kan-
tons Thurgau ergibt – in der Zwischenzeit versucht hat, ein 30-tägiges
Geschäftsvisum zu erlangen. Dies, um als Inhaber einer eigenen Fir-
ma angeblich ein im Kanton Thurgau ansässiges Unternehmen, wel-
ches Holzbearbeitungsmaschinen vertreibt, besuchen zu können. Den
Gesuchsunterlagen lag unter anderem eine serbische Handelsregis-
terbestätigung vom 5. September 2008 zugrunde, wonach der fragliche
Betrieb des Gesuchstellers seine geschäftliche Tätigkeit vom 5. Sep-
tember 2008 bis zum 2. September 2009 einstellen werde. Nachdem
der Gesuchsteller in der Folge den Kontakt mit dem Schweizerischen
Geschäftspartner abgebrochen hatte, wies das BFM das Einreisege-
such mit Verfügung vom 12. September 2009 ab, unter anderem mit
der Begründung, der Aufenthaltszweck sei dahingefallen. Zuvor war
ein weiteres Begehren des Eingeladenen um Ausstellung eines 90-tä-
gigen Besuchervisums am 23. Februar 2009 von der Schweizervertre-
tung in Belgrad formlos abgewiesen worden.
Seite 9
C-2208/2008
8.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine rechtsungleiche
Behandlung durch die Vorinstanz rügt, indem dem Bruder des Gesuch-
stellers, der ebenfalls auf dem elterlichen Hof mithelfe, in der Vergan-
genheit (wiederholt) ein Besuchervisum ausgestellt worden sei, gilt es
darauf hinzuweisen, dass jeder Einzelfall eine ihm eigene und spezifi-
sche Konstellation aufweist, so dass er nicht ohne weiteres mit ande-
ren, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann. So ist
denn nach dem Gesagten (vgl. insbesondere die Erwägungen 8.3 und
8.4) hinreichend erstellt, dass sich die entscheidswesentlichen Sach-
umstände im vorliegenden Fall wesentlich von denjenigen des eingela-
denen Bruders unterscheiden. Die entsprechende Rüge stösst somit
ins Leere.
8.6 Gemäss den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz da-
her zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers
sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der
Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass
der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr seines Gastes zuge-
sichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher
Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber
können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, nicht aber, wie denn auch die Erfahrung im
vorliegenden Fall gezeigt hat, für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste
garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-3174/2008 vom 8. Juni 2009 E. 8.3 und C-2618/2008 vom
26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen).
9.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchstel-
ler die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein
Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers richtig und vollständig festgestellt,
weshalb kein Anlass besteht, die Sache – im Sinne des Eventualan-
trags – zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Im Weitern
hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und
zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
Seite 10
C-2208/2008
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 25. April 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten Zemis 3 226 180)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit den Akten [...])
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (mit den Akten [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
Seite 11