Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2208/2010
U r t e i l v om 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara GiemsaHaake.
Parteien X._______,
vertreten durch Fürsprecher Bruno Lehmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erteilung von SchengenVisa.
C2208/2010
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Sachverhalt:
A.
Am 5. Januar 2010 beantragte A._______, 1954 geborene
Staatsangehörige von Sri Lanka, bei der schweizerischen Vertretung in
Colombo ein SchengenVisum für die Dauer eines Monats. Als Gastgeber
bezeichnete sie ihren im Kanton Bern lebenden Cousin X._______.
Gleichlautende Gesuche stellten auch ihre drei erwachsenen Kinder
B._______ (geboren 1983), C._______ (geboren 1986) und D._______
(geboren 1989). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung
die Gesuche zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern Abklärungen zum
beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das Bundesamt
für Migration (BFM) weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das
Einreisegesuch mit Verfügung vom 4. März 2010 ab. Sie führt darin aus,
dass die Erteilung einer Einreisebewilligung zu verweigern sei, wenn die
gesuchstellende Person keine hinreichende Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise biete. Hierzu lasse sich keine gesicherte Feststellung
treffen, sondern lediglich eine Voraussage, bei der sowohl die
allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland als auch die
persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person zu
berücksichtigen seien. Im vorliegenden Fall sei das Risiko, dass die
Gesuchstellenden Sri Lanka definitiv verlassen wollten, als hoch
einzuschätzen. Zum einen sei – auch nach Beendigung des
Bürgerkrieges – die Sicherheitslage, vor allem in den ehemaligen
Konfliktzonen, unübersichtlich und das politische Klima gespannt. Zum
anderen weise nichts darauf hin, dass die Gesuchstellenden in ihrer
Heimat zwingende familiäre oder berufliche Verpflichtungen hätten.
Ebenso wenig sprächen humanitäre Gründe für die Notwendigkeit ihrer
Einreise.
C.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 31. März 2010
Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Erteilung der beantragten Schengen
Visa. Zum Aufenthaltszweck macht er geltend, die hiesige
Verwandtschaft des in der Schweiz verstorbenen Ehemannes seiner
Cousine organisiere für diesen eine Gedenkfeier. Die Witwe und die
gemeinsamen Kinder seien zur Teilnahme an dieser Feier eingeladen.
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Für ihre Wiederausreise sprächen ihre Verpflichtungen im Heimatland
sowie der Umstand, dass sie dort ein Haus und Geld auf der Bank
besässen. Ausserdem seien die Kinder zum Teil noch in Ausbildung.
Seiner Beschwerde hat X._______ ein Schreiben der Mobiliar vom 22.
Oktober 2009 beigefügt, aus dem hervorgeht, dass an die
Gesuchstellenden ab Mai 1992 eine Witwenrente und drei
Halbwaisenrenten ausgerichtet wurden, dass diese Rentenzahlungen
aber im Jahr 1999 aufgrund fehlender Nachweise eingestellt wurden.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus.
E.
Mit der darauffolgenden Replik vom 22. Juni 2010 macht der
Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, geltend, seine Cousine
A._______ sei in Sri Lanka keineswegs ohne Verpflichtungen. Sie habe
dort mehrere enge Angehörige, unter anderem eine Schwester und vier
Brüder. In der Schweiz habe sie dagegen – ausser ihm selbst – keine
Angehörigen. Da sich die jüngste Tochter noch im Studium befinde,
müsse seine Cousine schon aus diesem Grund wieder in ihr Heimatland
zurückkehren. Sie sowie ihre Kinder hätten den Wunsch, einmal den Ort
zu sehen, an dem ihr Vater bis zu seinem tödlichen Arbeitsunfall gelebt
habe. Die Teilnahme an einer familiären Gedenkfeier für den
Verstorbenen sei der äussere Anlass gewesen, um Visumsgesuche
einzureichen. Ausserdem müssten anlässlich des beabsichtigten
Besuches in der Schweiz auch finanzielle Fragen der
Hinterbliebenenrenten geregelt werden.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung,
welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht erhobene
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des
BVGer A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
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grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom
13.04.2006, S. 132] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf
den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 14]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. ac der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L
243 vom 15.09.2009, S. 158]). Namentlich haben sie zu belegen, dass
sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex
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sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Bst. e SGK)
6.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der SchengenMitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17;
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegen die Gesuchstellenden
der Visumspflicht.
8.
Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten
Wiederausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei fällt unter
anderem die allgemeine Situation im Herkunftsland in Betracht.
8.1. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den –
mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009
beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des
Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim
wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen
Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Von
den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des
Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet
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eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht
wurden, konnten noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren; viele
sind weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei
Gastfamilien untergebracht. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört
zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende
des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den
ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit
und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder
entfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne
zu liegen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt,
, Länderinformationen > Sri Lanka >
Innenpolitik, Stand: März 2011, besucht im Oktober 2011; vgl. auch
Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Herkunftsländer > Asien – Pazifik > Sri Lanka > Themenpapier vom
Rainer Mattern vom 22. September 2011: Sri Lanka: Situation für aus
dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für
RückkehrerInnen nach Sri Lanka, S. 3 ff.). Vor diesem Hintergrund
besteht bei der tamilischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch zur
Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits
über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die
schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen in der
schweizerischen Asylstatistik wider. Ihr zufolge stellten Personen aus Sri
Lanka noch im Jahre 2010 mit 939 Gesuchen die drittgrösste Gruppe von
Asylsuchenden (Quelle: Bundesamt für Migration,
> Dokumentation > Zahlen und Fakten >
Asylstatistik > Kommentierte Asylstatistik 2010, S. 3).
8.2. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch
nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen
werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von
einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer
anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
9.
9.1. A._______ wurde in Inuvil im Distrikt Jaffna geboren; ihre Kinder
B._______, C._______ und D._______ kamen in Kilinochchi bzw. im
gleichnamigen Distrikt auf die Welt. Alle vier Gesuchstellenden stammen
somit aus der Nordprovinz, d.h. aus den tamilischen Gebieten, welche
immer noch durch die Nachkriegssituation und die starke Militarisierung
geprägt werden. Angesichts dieser Lebensumstände lässt das in ihrem
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Fall behauptete Vorhandensein von Grundbesitz und Ersparnissen nicht
unbedingt darauf schliessen, dass sie, sobald sie das Land einmal
verlassen haben, wieder in ihre krisengebeutelte Heimatregion
zurückkehren wollen. Erst recht gilt diese Annahme, weil sich der
Beschwerdeführer nicht einmal genauer zum Umfang des behaupteten
Vermögens geäussert hat.
9.2. Dass die Gesuchstellenden sonstige spezielle Verpflichtungen und
Bindungen in ihrem Heimatland hätten, ist nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer hat zwar erklärt, seine Cousine habe in ihrem
Heimatland mehrere nahe Angehörige, unter anderem eine Schwester
und vier Brüder; ausschlaggebend sind diese Beziehungen aber schon
deshalb nicht, weil die engste familiäre Verbundenheit unter den
Gesuchstellenden selbst besteht und diese sich gemeinsam um die
Einreise in die Schweiz bemühen. Was die drei erwachsenen Kinder
betrifft, so lässt sich ihren Visumsgesuchen vom 5. Januar 2010
entnehmen, dass der Sohn B._______ seinerzeit als Farmer arbeitete
und die Töchter C._______ und D._______ studierten. Dass die ältere
Tochter das Studium offenbar mittlerweile beendet hat, geht aus der
Replik des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2010 hervor. Zum näheren
beruflichen Umfeld bzw. zu den Berufsplänen der Kinder hat sich der
Beschwerdeführer allerdings nicht geäussert. Inwieweit die drei jungen
Erwachsenen – trotz Beruf und Ausbildung – ihren Lebensunterhalt
sicherstellen können, bleibt daher angesichts der Situation in ihrem
Heimatland fraglich.
9.3. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die
Gesuchstellenden die Absicht haben, nach einmal erfolgter Einreise in
der Schweiz zu bleiben. Dass sie hier über ein grösseres Beziehungsnetz
verfügen, als es des Beschwerdeführer glauben machen möchte, darf
angenommen werden. Dieser hat zwar in seiner Replik behauptet, er sei
der einzige Angehörige seiner Cousine in der Schweiz; das Gegenteil
ergibt sich allerdings aus den kantonalen Abklärungen (vgl. Schreiben der
Gemeinde […] vom 12. Februar 2010). Möglicherweise gehören zum
hiesigen Beziehungsnetz der Gesuchstellenden auch noch
Familienangehörige des verstorbenen Ehemannes bzw. Vaters, ist doch
in der Beschwerdeschrift von dessen Verwandtschaft, welche eine
Gedenkfeier organisieren wolle, die Rede.
9.4. Die behauptete Absicht, an dieser Gedenkfeier teilnehmen zu wollen,
scheint ausserdem nicht vordringlicher Besuchszweck zu sein. Dem vom
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Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der Mobiliar vom 22. Oktober
2009 ist zu entnehmen, dass den Gesuchstellenden ab Mai 1992
Hinterbliebenenrenten ausgerichtet wurden; der Unfalltod des
Ehemannes bzw. Vaters liegt somit mehr als neunzehn Jahre zurück.
Von daher scheint der Wunsch der Gesuchstellenden, sich nach einer
derart langen Zeitspanne erstmals mit weiteren Angehörigen bei einer
Gedenkfeier zu treffen, nachrangig zu sein und nicht dem wahren
Besuchszweck zu entsprechen. Unabsichtlich wird diese Einschätzung
bestätigt, wenn in der Replik behauptet wird, es entspreche einer
tamilischen Tradition, jedes Jahr am Todestag eines Verstorbenen eine
Gedenkfeier innerhalb der Familie abzuhalten.
9.5. Schliesslich hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die
Gesuchsteller hätten Anspruch auf Witwen und Waisenrenten. Dem von
ihm eingereichten Schreiben der Mobiliar vom 22. Oktober 2009 lässt
sich allerdings nicht entnehmen, ob tatsächlich noch derartige
Rentenansprüche existieren. Insbesondere geht aus diesem Schreiben
hervor, dass im Jahr 1999 sämtliche Rentenzahlungen eingestellt
wurden, da die Gesuchstellenden keine Nachweise über ihre
Anspruchsberechtigung (Auszug aus dem Zivilstandsregister zum
Nachweis der fehlenden Wiederverheiratung, Ausbildungsbestätigungen)
erbracht hatten. Die Versicherung hat dabei in Aussicht gestellt, die
Weiterausrichtung der Renten, auch rückwirkend, zu prüfen, sobald
entsprechende Belege vorgelegt würden. Bei dieser Sachlage besteht für
die Gesuchstellenden keine Notwendigkeit, in die Schweiz einzureisen,
um allfällige Ansprüche gegenüber der Versicherung persönlich geltend
zu machen. Die Gesuchstellenden konnten sich früher offensichtlich vom
Heimatland aus um ihre Rentenansprüche kümmern und wurden dabei
vom in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer unterstützt. Dies ist
ihnen auch gegenwärtig – auch soweit es Ansprüche aus der
Vergangenheit betrifft – möglich, sofern die jeweiligen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und nachgewiesen werden.
10.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 6) sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein
humanitärer Grund darin zu erblicken, dass die Gesuchstellenden den Ort
besuchen wollen, an dem der vor fast zwei Jahrzehnten verstorbene
Ehemann und Vater gelebt hat.
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11.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht
annehmen, die Wiederausreise der Gesuchstellenden nach dem
geplanten Besuchsaufenthalt sei nicht gesichert. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer wiederholt das Gegenteil
zugesichert hat, ist doch eine derartige Garantie weder faktisch noch
rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle
Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren,
nicht jedoch für eine bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE
2009/27 E. 9).
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Akten retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara GiemsaHaake