B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2208/2013
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung.
C-2208/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1973) heiratete
am 7. Oktober 2004 in seinem Heimatland eine in der Schweiz niederge-
lassene Landsfrau (geb. 1970). Am 24. Juni 2005 reiste er im Rahmen
des Familiennachzuges in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Aus dieser Verbin-
dung ging die Tochter Y._______ (geb. 2006) hervor. Eine weitere Tochter
des Beschwerdeführers (geb. 2000), lebt mit ihrer Mutter, von der er sich
im Jahr 2004 scheiden liess, in der Türkei.
B.
Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der Niederlassungsbe-
willigung wurde von der kantonalen Migrationsbehörde mit Verfügung
vom 8. August 2012 wegen der vorhandenen Verlustscheine und der
noch laufenden Betreibungsverfahren sowie wegen Bezugs von Sozialhil-
fe abgelehnt.
C.
Am 5. Oktober 2012 wurde die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig
geschieden.
D.
Mit Schreiben vom 6. November 2012 erklärte sich das Migrationsamt
des Kantons Aargau bereit, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewil-
ligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verlängern und er-
suchte die Vorinstanz um Zustimmung.
E.
Weil das BFM die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, ge-
währte es dem Beschwerdeführer hierzu mit Schreiben vom 22. Novem-
ber 2012 das rechtliche Gehör. Der Gesuchsteller machte vom Äusse-
rungsrecht keinen Gebrauch.
F.
Mit Verfügung vom 8. März 2013 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies sie
den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Aus-
reisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung
ein. Zur Begründung führt das BFM aus, die eheliche Gemeinschaft habe
länger als fünf Jahre gedauert, womit der Beschwerdeführer grundsätz-
C-2208/2013
Seite 3
lich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätte.
Dem Beschwerdeführer sei jedoch vom kantonalen Migrationsamt ledig-
lich die Aufenthaltsbewilligung verlängert worden bzw. es sei die in Frage
stehende Bewilligung dem BFM zur Zustimmung der Verlängerung unter-
breitet worden. Die Frage des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilli-
gung müsse deshalb im vorliegenden Verfahren wegen Unzuständigkeit
nicht beantwortet werden. Des Weiteren macht die Vorinstanz geltend,
der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2012 zu 100% erwerbstä-
tig. Er könne hingegen nicht als hinreichend erfolgreich in der Schweiz in-
tegriert betrachtet werden. Dagegen würden der Bezug erheblicher Bei-
träge der Sozialhilfe sowie die Anhäufung von Schulden sprechen. Aus
einem Betreibungsregisterauszug der Gemeinde Aarburg gehe hervor,
dass er dort mit 20 Verlustscheinen im Wert von Fr. 34'188.25 verzeichnet
sei und noch einige Betreibungsverfahren hängig seien. Er habe überdies
Fürsorgegelder in der Höhe von Fr. 101'506.40 bezogen. Zudem sei er
über zehn Mal wegen diverser Verstösse gegen die schweizerische
Rechtsordnung mit Bussen bestraft worden. Die einzelnen Taten würden
zwar nicht besonders schwer wiegen, es sei jedoch wegen deren Häufig-
keit darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Mühe
habe, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen. Die Voraussetzun-
gen einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) seien
somit als nicht erfüllt zu erachten. Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 Bst. b AuG bestehe nicht, sei der Beschwerdeführer doch weder
Opfer ehelicher Gewalt geworden noch erscheine seine Wiedereingliede-
rung in die Türkei als stark gefährdet. Es seien auch keine persönlichen
Gründe ersichtlich, welche eine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst.
b AuG ermessensweise rechtfertigen könnten. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei möglich, zulässig und zumutbar.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. April 2013 beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner sei die Auf-
enthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen bzw. das BFM zu verpflich-
ten, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen. Er bringt im Wesentlichen vor, im vorliegenden Verfahren gehe es
nur um die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Des Wei-
teren macht er geltend, er und seine Ex-Ehefrau würden nach wie vor die
Familiengemeinschaft leben. Sie hätten besten Kontakt zueinander und
würden die siebenjährige Tochter Y._______ gemeinsam erziehen. Er ha-
be einen intensiven Kontakt zu seiner Tochter und betreue und unterstüt-
C-2208/2013
Seite 4
ze diese. Er sei zudem erfolgreich in der Schweiz integriert. Nach langer
Arbeitslosigkeit habe er eine Stelle gefunden. Er sei derzeit daran, seine
finanziellen Verhältnisse zu regeln und seine Schulden abzubauen. Die
Bagatellbussen im Strassenverkehr vermöchten seine erfolgreiche Integ-
ration in der Schweiz nicht zu widerlegen. Zu seinem Herkunftsland habe
er keine Beziehung mehr. Er sei auch sozial integriert und habe seinen
Beziehungskreis hier. Mit einem türkischen Gehalt könne er seine Tochter
nicht finanziell unterstützen. Er sei beruflich und sozial erfolgreich integ-
riert und es sei unverhältnismässig, von ihm zu verlangen, seinen Le-
bensmittelpunkt in die Türkei zu verlegen. Diese Ansicht teile auch das
Migrationsamt des Kantons Aargau.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2013 gab das Bundesverwaltungs-
gericht den Anträgen auf Durchführung einer Parteibefragung sowie der
Einvernahme von Z._______ als Zeugin nicht statt, räumte dem Be-
schwerdeführer jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen schriftliche Stel-
lungnahmen nachzureichen.
I.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Zwi-
schenzeugnis seines Arbeitgebers zu den Akten.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 auf
Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 8. Oktober 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Be-
gehren und deren Begründung fest.
L.
Der Beschwerdeführer legt mit schriftlicher Eingabe vom 21. November
2013 diverse Fotos ins Recht.
M.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Januar 2014 ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, eine Kopie der Unter-
haltsvereinbarung betreffend seine Tochter Y._______ einzureichen und
diesbezügliche Zahlungen gegebenenfalls zu belegen.
C-2208/2013
Seite 5
N.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 11. Februar 2014 den
Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen betreffend Ehescheidung
vom 14. September 2012 (inkl. Konvention vom 11. Juli 2012), ein
Schreiben seiner Ex-Ehefrau sowie Quittungen betreffend Alimente – in
Kopieform – zu den Akten.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführ-
ten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM,
welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
C-2208/2013
Seite 6
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE
2011/1 E. 2 und BVGE 2011/43 E. 6.1).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelverfah-
rens gestellten Beweisanträge (Parteibefragung sowie Einvernahme von
Z._______ als Zeugin) mit Zwischenverfügung vom 29. April 2013 abge-
wiesen. Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Stel-
lungnahmen nachzureichen. Von diesem Recht machte er hingegen kei-
nen Gebrauch (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1
VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; zur Subsidiari-
tät der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinwei-
sen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2).
Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich denn, wie nach-
folgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.
4.
4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des
Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes-
rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes
zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
nach Art. 30 AuG.
4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Fal-
le des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisun-
gen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 25. Oktober 2013
(online abrufbar unter: > Dokumentation > Rechtliche
Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich >
1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Auf-
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enthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflö-
sung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder auslän-
dischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der
Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt,
dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent-
scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG,
Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es ist dabei nicht an eine kantonale Beurteilung
gebunden (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; sowie BVGer
C-2357/2012 vom 8. Januar 2014 E. 5).
5.
5.1 Ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Aus-
ländern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit die-
sen zusammen wohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsge-
mässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie
einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43
Abs. 2 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (vgl.
Art. 34 Abs. 1 AuG; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009
vom 23. September 2009 E. 3, den ausländischen Ehepartner einer
Schweizer Bürgerin betreffend). A fortiori verfügen sie über einen An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche
Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben,
besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammen
gewohnt haben (BGE 138 II 229 E. 2. mit Hinweisen) und eine erfolgrei-
che Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige
persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Solche Gründe
können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt
wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die so-
ziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Ansprüche aus Art. 43 und Art. 50 AuG erlö-
schen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, nament-
lich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmun-
gen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2
Bst. a AuG).
C-2208/2013
Seite 8
5.2 Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 5. Oktober 2012 nach
7-jähriger Ehe geschieden. Damit hätte er grundsätzlich bereits nach
Ablauf der ersten fünf Ehejahre einen Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung gehabt (vgl. Art. 43 Abs. 2 AuG). Der
Beschwerdeführer ersuchte denn auch am 23. Juli 2012 bei der
kantonalen Migrationsbehörde um Umwandlung der Aufenthaltsbe-
willigung in eine Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt des
Kantons Aargau lehnte hingegen das Gesuch mit unangefochten
gebliebener Verfügung vom 8. August 2012 ab, da die Voraus-
setzungen wegen den vorhandenen Verlustscheine, diverser noch
laufender Betreibungsverfahren und Bezugs von Sozialhilfe nicht erfüllt
gewesen seien. Damit braucht auf die Frage des Anspruchs auf die
Niederlassungsbewilligung vorliegend infolge Unzuständigkeit nicht
mehr eingegangen zu werden. Im Übrigen wird auch beschwerdeweise
geltend gemacht, vorliegend gehe es lediglich um die Frage der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
6.
6.1 Selbst bei Vorliegen einer vorherigen Ehegemeinschaft von mehr als
drei Jahren kann der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur
dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab-
leiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Krite-
rien müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119).
In diesem Kontext beruft sich der Beschwerdeführer darauf, hinreichend
gut integriert zu sein.
6.2 Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, ver-
wendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen
Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesen-
den Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, so-
zialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134
II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integra-
tion im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich vor, wenn die aus-
ländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bun-
desverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirt-
schaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landes-
sprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR
142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integrati-
C-2208/2013
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on namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und
der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort
gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit
den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teil-
nahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die
Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden
Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum
Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integ-
ration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzel-
falles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. No-
vember 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.3 Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwen-
dungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die er-
folgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses,
das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensent-
scheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1AuG) gegen das zum vorn-
herein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung
einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich
als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszule-
genden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen
Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a
VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die
denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen
will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausrei-
chenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in
Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn
die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche
Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und
die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_426/2011 E. 3.3 mit Hinweisen).
Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann
verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden
vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die er-
langte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des
BVGer C-3850/2009 vom 2. Januar 2013 E. 7.3 mit Hinweis).
C-2208/2013
Seite 10
6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner
Einreise in die Schweiz jeweils nur kurzfristig berufstätig gewesen ist. So
arbeitete er bspw. im Jahr 2011 nur stundenweise und erzielte damals ein
maximales monatliches Einkommen von Fr. 464.35 (vgl. Entscheid der
Sozialen Dienste Aarburg vom 27. Juli 2012). In der Zeit vom 19. Juli
2005 bis 10. Mai 2006 sowie vom 23. Juni 2008 bis 31. Oktober 2012 war
er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts von der Sozialhilfe abhängig
(vgl. Aktennotiz des Migrationsamts des Kantons Aargau vom
6. Juni 2011, Schreiben des Migrationsamts des Kantons Aargau vom
8. August 2012 und Schreiben der Sozialen Dienste Aarburg vom 18. Ap-
ril 2013). Dies führte dazu, dass die Sozialen Dienste Aarburg dem Be-
schwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau am 28. Juli 2008 Auflagen
und Weisungen bezüglich Arbeitsbemühungen erteilten sowie diese mit
Entscheid vom 27. Juli 2012 konkretisierten. In seiner Rechtsmitteleinga-
be macht der Beschwerdeführer nun geltend, er habe nach langer Ar-
beitslosigkeit eine Stelle gefunden und verweist diesbezüglich auf einen
Arbeitsvertrag mit der A._______ GmbH vom 1. März 2013, wo er als zu-
verlässiger Mitarbeiter gilt (vgl. Arbeitsvertrag der A._______ GmbH vom
1. März 2013 sowie Zwischenzeugnis der A._______ GmbH vom
25. März 2013).
Es ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer
eine Festanstellung gefunden hat und mittlerweile keine Sozialhilfe mehr
bezieht. Von stabilen beruflichen Verhältnissen kann jedoch aufgrund der
erst kurzen Zeitdauer des Arbeitsverhältnisses noch nicht ausgegangen
werden. Hinzuweisen ist zudem auf den Umstand, dass der Beschwerde-
führer wohl erst unter dem Druck des laufenden Verfahrens eine Festan-
stellung angenommen hat.
6.5 Der Beschwerdeführer wurde zudem – wie bereits erwähnt – von der
öffentlichen Hand unterstützt. Insgesamt nahm er in der Zeit von Juni
2008 bis Oktober 2012 Sozialhilfegelder von über Fr. 55'388.- in Anspruch
(vgl. Bestätigung der Gemeinde Aarburg vom 18. April 2013), wobei zu
erwähnen ist, dass er bereits vom 19. Juli 2005 bis 10. Mai 2006 zusam-
men mit seiner damaligen Ehefrau Sozialhilfegelder bezogen hat. Das
Amt für Migration des Kantons Aargau geht in einem Schreiben
vom 8. August 2012 von bezogenen Fürsorgegelder von insgesamt
Fr. 101'506.40 aus (siehe auch E. 6.4).
6.6 Auch vermochte der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflich-
tungen nicht immer nachzukommen, was bei der Beurteilung der bisheri-
C-2208/2013
Seite 11
gen Integration negativ ins Gewicht fällt. Gemäss Auszug des Betrei-
bungsamtes Aarburg vom 7. Oktober 2013 sind Betreibungen von
Fr. 7'900.40 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 35'250.50 offen.
Diesbezüglich wird beschwerdeweise geltend gemacht, er habe mit der
Gemeinde Aarburg eine Einigung getroffen, dass er monatlich Fr. 100.-
zurückzahle; im Moment habe er dort noch Schulden in der Höhe von
Fr. 55'288.-. Auch sei er bemüht, weitere Schulden abzuzahlen. So habe
er am 11. April 2013 Fr. 420.- an die Gerichtskasse des Kantons Solo-
thurns bezahlt. Es bleibt hingegen fraglich, ob der Beschwerdeführer
ernsthaft gewillt ist, seine Schulden sukzessive abzutragen, hat er doch
bereits die mit der Gemeinde Aarburg vereinbarte Rate von monatlich
Fr. 100.- nicht regelmässig bezahlt (vgl. Schreiben der Gemeinde Aarburg
vom 18. April 2013, woraus ersichtlich ist, dass er am 25. Januar 2013 ei-
ne einmalige Zahlung von Fr. 100.- geleistet hat). Auch wird nicht darge-
stellt (z.B. mittels Schuldenabbauplans), wie er seine hohen Schulden
längerfristig zu tilgen gedenkt.
6.7 Bezüglich des strafrechtlichen Leumunds des Beschwerdeführers
macht das BFM geltend, der Beschwerdeführer sei über zehn Mal wegen
diverser Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung mit Bussen
bestraft worden (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
13. Februar 2012 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstge-
schwindigkeit auf Autobahnen, richtungsgetrennten Autostrassen und
Nichttragens der Sicherheitsgurten, Busse von Fr. 420.-; Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Luzern vom 12. Oktober 2011 wegen Nichtragens der
Sicherheitsgurten, Fahrens ohne Licht in einem beleuchteten Tunnel und
der missbräuchlichen Verwendung der Vignette bei der Benützung der
Nationalstrasse, Busse Fr. 520.-; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zo-
fingen vom 12. Juli 2011 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren
durch nicht Befolgen von Vorladungen zur Pfändung, Busse Fr. 200.-;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. April 2011 wegen
Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 –
20 km, Busse Fr. 400.-; Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom
25. Oktober 2010 wegen Mitführens eines nicht gesicherten Kindes bis zu
12 Jahren, Busse Fr. 60.-; Strafbefehle des Bezirksamts Zofingen vom
26. Juli 2010, 4. Februar 2010, 17. August 2009 und 3. Juni 2009 wegen
Nichttragens der Sicherheitsgurte als Fahrzeuglenker, Busse je Fr. 60.-;
Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau vom 24. November 2006 wegen
eines Streits nach einer Tätlichkeit an einer Schülerin). Die Vorinstanz
führt dazu weiter aus, die einzelnen Taten würden zwar nicht besonders
schwer wiegen, es sei jedoch wegen deren Häufigkeit darauf zu schlies-
C-2208/2013
Seite 12
sen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Mühe habe, sich in die hiesi-
ge Rechtsordnung einzufügen. Dieser Ansicht gilt es zuzustimmen, hat
der Beschwerdeführer doch im Zeitraum von 2006 bis 2012 insgesamt
zehnmal gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und somit
eine gewisse Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt. Diese Vorfälle zeigen in
ihrer Gesamtheit denn auch klar auf, dass der Beschwerdeführer Mühe
bekundet, die geltende schweizerische Rechtsordnung zu respektieren.
Vor diesem Hintergrund läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers, es
handle sich lediglich um Bagatellbussen im Strassenverkehr, ins Leere.
Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer nicht im Strafregister verzeichnet ist (vgl. Strafregister-
auszug vom 29. Juni 2012).
6.8 Bezüglich der sprachlichen Integration des Beschwerdeführers ist
wenig bekannt. Zwar macht er in einem den kantonalen Akten beiliegen-
den – undatierten – Schreiben geltend, er spreche mittlerweile gut
Deutsch. Aus der Beschwerde geht hingegen hervor, dass er 2011 einer
Vorladung zur Pfändung nicht folgen konnte, da er diese wegen Sprach-
schwierigkeiten nicht verstanden habe. Zudem hat er im Jahr 2005 einen
Deutschkurs besucht, dies allerdings mit unzureichendem Erfolg (vgl.
Schreiben der Sozialen Dienste der Gemeinde Aarburg vom
30. Mai 2011). In Bezug auf die sozialen Kontakte des Beschwerdefüh-
rers wird geltend gemacht, er habe seinen Beziehungskreis hier (vgl. Be-
schwerde vom 19. April 2013). Eine Liste mit Personen in der Schweiz,
mit welchen er Kontakt habe, wurde hingegen – trotz beschwerdeweiser
Ankündigung – nicht nachgereicht. Unabhängig davon kann jedoch aus
dem Fehlen eines grösseren Bekannten- oder Freundeskreises allein
nicht auf eine mangelnde Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_427/2011
vom 26. Oktober 2011 E. 5.3.2 in fine, Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-4627/2009 vom 13. Juni 2012 E. 8.4 in fine mit Hinweisen).
6.9 Vor diesem Hintergrund ist das kumulativ erforderliche Kriterium der
erfolgreichen Integration in Anbetracht der verursachten Sozialhilfekos-
ten, der Schulden und seines in strafrechtlicher Hinsicht relevanten Ver-
haltens nicht gegeben. Im Ergebnis steht somit fest, dass der Beschwer-
deführer die Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt.
C-2208/2013
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7.
7.1 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung nach Art. 43 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sodann,
wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz "erforderlich" machen. Solche Gründe können gemäss Art. 50
Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat
oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Weitere wichtige, im Zusammenhang
mit der Ehe stehende Gründe können sich daraus ergeben, dass der in
der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder
vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kom-
mentar Migrationsrecht, Zürich 2012, Art. 50 AuG N. 7 sowie MARTINA
CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N. 23
f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden
Kriterien können für die Beurteilung eines sogenannten "nachehelichen
Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 f. mit
weiteren Hinweisen).
7.2 In casu beruft sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zwischen
ihm und seiner Tochter Y._______, die der gescheiterten Ehe mit einer
niederlassungsberechtigten Landsfrau entsprang.
7.3 Die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch nach geschei-
terter Ehe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und für einen konventi-
onsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens ge-
stützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) über-
schneiden sich teilweise (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.). Praxisge-
mäss ist den Interessen der Kinder im Falle eines behaupteten nachehe-
lichen Härtefalles unter der Bedingung Rechnung zu tragen, dass eine
enge Beziehung zu ihnen besteht und diese in der Schweiz ihrerseits gut
integriert sind (BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 349 mit Hinweisen). Völker-
rechtlich fällt ein ausländischer Elternteil unter den Schutzbereich des
Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK), falls er
sich auf eine intakte Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Kind
berufen kann. Dies gilt selbst dann, wenn er weder über das Sorge- noch
das Obhutsrecht verfügt (BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3 f.). Vorausgesetzt wird,
dass das in der Schweiz lebende Kind über ein gefestigtes originäres
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Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281
E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen).
7.4 Art. 8 Abs. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im
Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat
ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tat-
sächlich gelebt, so kann Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben ver-
eitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit Hinweis). Der entspre-
chende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Abs. 2
EMRK einen Eingriff in das von Abs. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er
gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen
– insbesondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art – notwendig ist.
Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehen-
den privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen
Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne
überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als
notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249 mit Hinweisen).
7.5 Bei dieser Interessenabwägung fällt es zu Gunsten der um Aufenthalt
ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz an-
wesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen
getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies je-
denfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (BGE 137 I
247 E. 4.2 S. 250). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil
kann die familiäre Beziehung hingegen von Vornherein nur in einem be-
schränkten Rahmen – innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts –
ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd
im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforde-
rungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht – unter den geeigne-
ten Modalitäten – vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender
Anspruch – der auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ein Aufent-
haltsrecht vermitteln würde – kann gemäss der ständigen bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts dann in Betracht fallen, wenn in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung
zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland
des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und
das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Kla-
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Seite 15
gen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 120 Ib 1 E. 3c
S. 5 f. und BGE 120 Ib 22 E. 4a/b S. 24 f.; Urteile des Bundesgerichts
2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8. No-
vember 2012 E. 2.2 und 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3). Ge-
mäss neuester Rechtsprechung ist bei nicht sorgeberechtigten ausländi-
schen Elternteilen eines hier aufenthaltsberichtigten Kindes, welche auf-
grund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/er
schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlas-
sungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz be-
sassen, das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Bezie-
hung künftig bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche
Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchs-
rechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 ff.). Nach wie vor bleibt
es erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders in-
tensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten
Elternteil besteht und dass letzterer sich tadellos verhalten hat.
8.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er erziehe seine Tochter gemein-
sam mit seiner Ex-Ehefrau. Auch hätten die Eheleute nach wie vor einen
intensiven Kontakt. Er betreue und unterstütze sein Kind. Für seine Toch-
ter wie auch für ihn würde es einen Härtefall darstellen, müsste er die
Schweiz verlassen (vgl. Beschwerde vom 19. April 2013).
8.1 Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen betreffend Eheschei-
dung vom 14. September 2012 wurde die elterliche Sorge über die Toch-
ter Y._______ der Ex-Ehefrau zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde
zuerkannt, seine Tochter an jedem zweiten Wochenende von Samstag
10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und mit
ihr pro Jahr zwei Wochen Ferien zu verbringen. Des Weiteren wurde
ausgeführt, abweichende Vereinbarungen würden den Eltern vorbehalten
bleiben. Gemäss einem Schreiben seiner Ex-Ehefrau vom 7. Oktober
2013 sehe der Beschwerdeführer seine Tochter jeden Tag sowie am Wo-
chenende. An Werktagen komme er ca. um 18 Uhr zu ihr nach Hause
und betreue die Tochter, während dem jene arbeiten gehe. Er bleibe je-
weils bis 20.30 Uhr. Auch eine der Replik beigelegte Fotodokumentation
soll beweisen, dass der Beschwerdeführer einen intensiven Kontakt zu
seiner Tochter pflegt, so habe er bspw. am Einschulungstag seiner Toch-
ter teilgenommen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. No-
vember 2013).
C-2208/2013
Seite 16
Vorliegend besteht kein Anlass, an der Sachverhaltsdarstellung bezüglich
Ausübung des Besuchsrechts zu zweifeln. Somit kann ohne Weiteres von
einer engen affektiven Beziehung im Sinne der obgenannten bundesge-
richtlichen Rechtsprechung zwischen Vater und Tochter ausgegangen
werden.
8.2 Des Weiteren gilt es die wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Tochter zu prüfen. Das BFM geht diesbezüg-
lich davon aus, mit Sicht auf die Schuldenwirtschaft, die Sozialhilfebezü-
ge sowie aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit liege keine besonders
intensive Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht vor.
Der Vereinbarung des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau über
die Scheidungsfolgen vom 11. Juli 2012 ist bezüglich Kindesunterhalt un-
ter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wur-
de, spätestens 6 Monate nach der rechtskräftigen Ehescheidung ein Er-
werbseinkommen von Fr. 3'300.- (netto) zu erzielen. Ab diesem Zeitpunkt
würde ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet, wobei er seiner
Ex-Ehefrau für den Unterhalt der Tochter ab diesem Zeitpunkt einen mo-
natlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.- bezahlen soll.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
schriftliche Bestätigung seiner Ex-Ehefrau zu den Akten, in der diese er-
klärte, er bezahle den vereinbarten Betrag von monatlich
Fr. 500.- seit Anfang Oktober 2012 bis heute jeweils am Anfang des Mo-
nats in bar, wobei sie ihm eine Quittung ausstelle. Des Weiteren wurden
Kopien dieser Quittungen von Oktober 2012 bis Februar 2014 einge-
reicht.
8.3 Mit diesen Ausführungen dürfte eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge
Beziehung zwischen Vater und Tochter anzunehmen sein, wenn auch un-
klar ist, wie der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Lage und
in Anbetracht seiner Schulden überhaupt in der Lage war, den Unter-
haltsbeitrag von monatlich Fr. 500.- regelmässig zu leisten. Immerhin ver-
fügte er erst ab dem 1. März 2013 über eine Festanstellung. Die Klärung
dieser Frage kann hingegen vorliegend offen gelassen werden, ist doch
bereits das tadellose Verhalten des Beschwerdeführers nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wiederholt straffällig. Dabei
zeigt insbesondere die Häufigkeit der Deliktsbegehung seine Unbelehr-
barkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung auf.
Des Weiteren fällt auch sein finanzieller Leumund negativ ins Gewicht
(vgl. dazu E. 6.4 - 6.7). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer erst
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Seite 17
nachdem die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Frage stand,
Bemühungen an den Tag gelegt hatte, sich von der Sozialhilfe zu lösen
und seine Schulden abzubauen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser
Umstände kann nicht von einem tadellosen Wohlverhalten des Be-
schwerdeführers ausgegangen werden.
8.4 Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen des
Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Dem Be-
schwerdeführer ist es somit zuzumuten, den Kontakt zu seiner Tochter
auf andere Weise als bisher zu pflegen (Videotelefonie, Telefonate, Brief-
verkehr, Reisen in die Schweiz usw.) und sein Besuchsrecht von der Tür-
kei her auszuüben, auch wenn die dem Beschwerdeführer zur Verfügung
stehenden Mittel künftigen persönlichen Kontakten gewisse Grenzen
setzten dürften. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist
damit Genüge getan. Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) gewährt keine darüberhinausge-
henden Rechte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2013 vom
18. Juli 2013 E. 2.9 mit Hinweisen).
8.5 Gründe zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefal-
les sind auch in besonderer Beachtung der unter Art. 31 Abs. 1 VZAE
aufgeführten Wertungsgesichtspunkte nicht anzunehmen. Integration
(Bst. a), Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), Familienverhältnisse
(Bst. c), finanzielle Verhältnisse, Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben
und am Erwerb von Bildung (Bst. d) wurden bereits in anderem Zusam-
menhang geprüft und als nicht erheblich eingestuft. Die Dauer der bishe-
rigen Anwesenheit (Bst. e) fällt zwar mit bald 9 Jahren nicht mehr kurz
aus, kann aber für sich alleine nicht entscheidend sein. Gesundheitliche
Beeinträchtigungen (Bst. f) sind beim Beschwerdeführer zudem nicht be-
kannt. Auch die soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland er-
scheint nicht gefährdet (Bst. g). Im Gegenteil, ist doch aus den Akten er-
kennbar, dass der Beschwerdeführer dort noch eine Tochter hat (geb.
2000). Zudem hat er in der Türkei die Hochschule absolviert und die Poli-
zeischule besucht. Er verfügt damit über eine gute Ausbildung in seinem
Heimatland, wo er als Polizeibeamter im Dienst war (vgl. vom Beschwer-
deführer verfasster, undatierter Lebenslauf sowie Aufenthaltsbescheini-
gung, ausgestellt durch die türkische Republik vom 15. September 2003).
Dies wird ihm bei einer beruflichen Reintegration im Heimatland von Vor-
teil sein.
C-2208/2013
Seite 18
9.
Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer weder gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG oder Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG noch gestützt auf
Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
geltend machen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.
10.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Wei-
teres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64
Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbe-
schlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückfüh-
rungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der
dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom
16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prüfen, ob
dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entge-
genstehen. Da solche jedoch weder geltend gemacht werden noch sich
aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter die-
sem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Aargau
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist ein einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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