B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-221/2010
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
M._______,
vertreten durch lic. iur. Susanne Meier, Fürsprecherin,
Schwarztorstrasse 22, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-221/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer M._______ (geb. 1969)
reiste am 8. November 1999 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asyl-
gesuch, welches am 20. November 2000 abgelehnt wurde. Gegen diesen
Entscheid erhob er am 22. Dezember 2000 Beschwerde, die später zu-
rückgezogen wurde. Am 18. Januar 2002 heiratete er die Schweizer Bür-
gerin E._______ (geb. 1955) und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbe-
willigung zum Verbleib bei seiner im Kanton Bern lebenden Ehefrau.
B.
Am 22. Dezember 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung. Am 30. Juni 2005 unterzeichneten seine Ehefrau
und er eine Erklärung, worin sie bestätigten, in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zusammenzuleben und weder Trennungs- noch Schei-
dungsabsichten zu hegen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur
Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Um-
stände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 20. Juli
2005 wurde der Beschwerdeführer daraufhin erleichtert eingebürgert.
C.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2006 beantragten der Beschwerdeführer und
seine damalige Ehefrau beim Gerichtskreis L._______ die Scheidung
ihrer Ehe. Diesem Schreiben lag eine vollständige Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen bei. Die Ehe wurde mit Urteil vom 5. Dezember 2006
(in Rechtskraft erwachsen am 19. Dezember 2006) geschieden.
D.
Am 25. Februar 2007 heiratete der Beschwerdeführer in Islamabad die
pakistanische Staatsangehörige P._______ (geb. 1975). In der Folge be-
zog er im März 2007 gemeinsam mit seiner neuen Ehefrau eine Wohnung
in S._______, dies unmittelbar neben der Wohnung seiner Ex-Ehefrau,
welche somit zur Nachbarin des Beschwerdeführers wurde. Am 12. Juni
2008 kam K._______, die Tochter des Beschwerdeführers und seiner
neuen Ehefrau, zur Welt.
E.
Das Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) leitete am 10. Februar
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2009 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung ein. Der Beschwerdeführer liess sich mit zwei Schreiben vom
2. März und 27. März 2009 vernehmen und teilte mit, seine Ex-Ehefrau
und er hätten schon kurz nach dem Kennenlernen geklärt, dass sie keine
Kinder möchten. Sie habe dies gewollt. Er habe damals gedacht, dies
stimme für ihn so. Im Zeitpunkt der Einbürgerung sei ihre Ehe stabil ge-
wesen. Im Februar/März 2006 habe er seine Geschwister in Pakistan be-
sucht. Diese hätten seit seinem letzten Besuch Familien gegründet.
Durch das Zusammensein mit ihnen sei auch bei ihm der Wunsch ent-
standen, Kinder zu haben. Bei seiner Rückkehr in die Schweiz habe er
mit seiner Frau darüber gesprochen. Sie sei überrascht, aber auch ver-
ständnisvoll gewesen. Da sein Kinderwunsch wirklich gross gewesen sei,
hätten sie sich entschlossen, die Scheidung einzureichen. Sie wohnten
noch im gleichen Haus und pflegten gute nachbarschaftliche Kontakte.
Diese Entwicklungen seien überraschend gewesen. Er stehe nach wie
vor zu den Angaben, die er im Jahr 2005 gemacht habe.
F.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 beantwortete E._______ die ihr vom
BFM gestellten Fragen. Sie habe ihren Ex-Ehemann im Juni 2001 am
Bahnhof von S._______ kennengelernt. Der Anstoss zur Heirat sei von
ihm gekommen. Auch sie habe zum ersten Mal den ehrlichen Wunsch
gehabt, mit einem Mann durch Heirat verbunden zu sein. Sie hätten ger-
ne zusammen gekocht, Ausflüge gemacht, sich mit Freunden verabredet
und jedes zweite Jahr Ferien im Ausland verbracht. Nach Pakistan sei sie
nie mitgereist, weil es ihr dort zu gefährlich sei. Die Familienangehörigen
ihres Ex-Ehemannes hätten sie herzlich aufgenommen, ihr Geschenke
gemacht und am Telefon nach ihr gefragt. Gemeinsame Kinder seien für
sie nie in Frage gekommen. Sie habe zwei Kinder aus erster Ehe und ha-
be sich unterbinden lassen. Dieses Thema hätten sie vor der Heirat ab-
schliessend besprochen. Auch von Adoptivkindern sei nie die Rede ge-
wesen. Die eheliche Gemeinschaft sei am 30. Juni 2005 wie auch bei der
erleichterten Einbürgerung stabil gewesen. Die Ehe sei stets gut verlau-
fen. Ihr Leben sei nach der Einbürgerung weiterverlaufen wie vorher. Im
Jahr 2006 habe ihr Ex-Ehemann nach der Rückkehr von einer Reise
nach Pakistan oft von den Kindern seiner Geschwister erzählt. Sie habe
ihn darauf angesprochen und er habe gestanden, dass er sich jetzt doch
Kinder wünsche. Man habe verschiedene Möglichkeiten diskutiert. Auf
Kinder zu verzichten hätte ihn unglücklich gemacht. Sie hätten die Ehe
nicht retten können und deshalb entschieden, sich trotz gegenseitiger
Liebe freizugeben. Die Scheidung hätten sie im Juni 2006 eingereicht. Es
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habe keinen Grund gegeben, länger als nötig zu warten. Sie seien
Freunde geblieben. Als ihr Ex-Ehemann nach der Scheidung nach Pakis-
tan gereist sei, habe sie die Nachbarwohnung übernehmen können.
Durch die Wohnsituation im gleichen Block hätten sie fast täglich Kontakt.
Sie fühlten sich beide wohl. Die neue Frau sei nett. Man helfe sich ge-
genseitig. Sie übersetze Briefe und ihre Nachbarn revanchierten sich mit
pakistanischem Essen. Dies sei die Wahrheit, so unwahrscheinlich diese
Geschichte auch töne. Es sei eine gegenseitige grosse Liebe gewesen
und man habe es geschafft, Freunde zu bleiben.
G.
Mit Schreiben vom 6. August 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung seien erfüllt. Dass sein Kinderwunsch angeblich erst nach
der Einbürgerung aufgetreten sei und innert kurzer Zeit zur Scheidung
geführt habe, sei eher unglaubwürdig, zumal ansonsten offenbar keine
Schwierigkeiten in der Ehe vorhanden gewesen seien. Mit der Heirat der
um 14 Jahre älteren E._______ habe er sich im Januar 2002 bewusst
gegen eigene Kinder entschieden. Diese Ehe habe er mit der Unterzeich-
nung am 30. Juni 2005 nochmals bestätigt. Kurz danach habe er sich
aber gegen seine um 14 Jahre ältere Ex-Ehefrau entschieden und eine
um 6 Jahre jüngere und gebärfähige pakistanische Landsfrau geheiratet.
Die kurze Zeit zwischen der Einbürgerung und dem plötzlichen Auftreten
des Kinderwunsches, das gemeinsame Scheidungsbegehren kurz nach
der Rückkehr von einer Pakistanreise, die Heirat mit einer Frau aus sei-
nem Herkunftsland knapp zwei Monate nach der Scheidung, all dies
spreche für ein planmässiges Vorgehen und somit für die Absicht, sich
das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen.
H.
In seiner Eingabe vom 28. August 2009 machte der inzwischen anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer geltend, die Einschätzung des Bundesamts
beruhe auf einer Unterstellung bezüglich seiner effektiven Haltung zu
Kindern. Dass er sich nach der Scheidung rasch wieder verheiratet habe,
sei vor dem Hintergrund geschehen, dass er eine Familie habe gründen
wollen. Da die zweite Ehe traditionsgemäss von seiner Familie arrangiert
worden sei, sei ihr keine längere Bekanntschaft vorausgegangen. Das
plötzliche Auftreten des Kinderwunsches sei glaubwürdig. Dieser Wunsch
sei bei einer Reise in die Heimat entstanden. Es sei eine Erfahrungstat-
sache, dass konkrete Erlebnisse wie hier der Kontakt mit Nichten und
Neffen Auswirkungen auf die Einschätzung der eigenen Lebenssituation
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hätten und Gefühle auslösen könnten. Die Veränderung der Haltung be-
züglich Kinder sei plausibel. Das Nichtvorhandensein anderer Schei-
dungsgründe bestätige die Wichtigkeit der Kinderfrage. Die Ex-Ehefrau
sei zu einer persönlichen Anhörung einzuladen.
I.
Das BFM erklärte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 für nichtig, nachdem der Heimat-
kanton Bern zuvor seine Zustimmung erteilt hatte. Die Nichtigerklärung
wurde auch auf die Tochter erstreckt. Aus den Umständen müsse ge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich die erleichterte Ein-
bürgerung erschlichen habe. Mit der Heirat habe er sich bewusst gegen
eigene Kinder entschieden, zu Gunsten einer 14 Jahre älteren Schweize-
rin. Es sei unglaubwürdig, dass ein Kinderwunsch erst kurz nach der Ein-
bürgerung entstehe und innert kurzer Zeit zur Scheidung führe. Er habe
sich nur sieben Monate nach der Einbürgerung gegen die Fortführung der
Ehe mit E._______ entschieden und danach eine um sechs Jahre jünge-
re gebärfähige Frau aus seinem Herkunftsland geheiratet. Für das Schei-
tern der Ehe nur kurze Zeit nach der Einbürgerung könne er keine plau-
siblen Gründe vorbringen. Das Einbürgerungsgesuch habe er einen Mo-
nat vor Erreichen der erforderlichen Ehedauer gestellt. Es sei ihm also
wichtig gewesen sei, so rasch als möglich die Einbürgerung zu erlangen.
Im Zeitpunkt der Einbürgerung habe kein zukunftsgerichteter Ehewille
mehr bestanden. Die persönliche Anhörung der Ex-Ehefrau sei nicht not-
wendig. Diese sei schriftlich befragt worden, von der beantragten mündli-
chen Befragung seien keinen neuen Erkenntnissen zu erwarten.
J.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2010 lässt der Beschwerdeführer bean-
tragen, die Verfügung vom 11. Dezember 2009 betreffend Nichtigerklä-
rung der Einbürgerung sei aufzuheben. Er habe sich nicht bereits sieben
Monate nach der Einbürgerung gegen die Weiterführung der Ehe ent-
schieden. Damals habe erst seine Reise nach Pakistan stattgefunden.
Diese Entscheidung sei nach intensiver Diskussion erst ein Jahr nach der
Einbürgerung gefallen. Im Zeitpunkt der Einbürgerung habe ein auf die
Zukunft gerichteter Ehewille bestanden. Das plötzliche Auftreten des Kin-
derwunsches sei glaubwürdig. Dass ein solcher Wunsch entstehen kön-
ne, wenn man kleinen Kindern von Verwandten begegne, sei gut nach-
vollziehbar. Ebenso verständlich und verbreitet sei der Umstand, dass ein
Kinderwunsch in einer jungen Ehe noch nicht vorhanden sei. Weshalb
fehlende anderweitige Eheprobleme die angebliche Unglaubwürdigkeit
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der Entstehung des Kindeswunsches stützen sollten, sei nicht nachvoll-
ziehbar. Der Kinderwunsch sei für beide Partner der einzige, aber eben
auch hinreichende Scheidungsgrund gewesen. Das Verhalten der Ex-
Ehefrau belege ein ausserordentlich gutes Verhältnis der Ehegatten. Die
Ex-Ehefrau sei die Ehe der Liebesbeziehung wegen eingegangen. Die
Scheidung sei für sie, so viel Verständnis sie auch gehabt habe, mit einer
Enttäuschung verbunden gewesen. Gleichzeitig sei für sie klar gewesen,
dass sie die Ehe unter diesen Voraussetzungen nicht mehr habe weiter-
führen wollen. Dieses Verhalten unterstreiche die Integrität und Glaubhaf-
tigkeit des Beschwerdeführers. Um die inneren Vorgänge, welche für die
Rückschlüsse auf den im Zeitpunkt der Einbürgerung beidseitigen Ehe-
willen relevant seien, auszuleuchten, sei die Ex-Ehefrau zu befragen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2010 (Datum des Eingangs
beim Bundesverwaltungsgericht) hält die Vorinstanz an der ablehnenden
Verfügung fest. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Heirat und der
erleichterten Einbürgerung bewusst gegen zukünftige eigene Kinder ent-
schieden. Dass er sich plötzlich unmittelbar nach einer Reise in sein Her-
kunftsland Kinder zu wünschen begonnen habe, sei wenig glaubwürdig.
Es sei überzeugender, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Heirat
von zweckfremden Motiven, nämlich der Sicherung des Aufenthaltsrechts
und der Möglichkeit der späteren Einbürgerung, habe leiten lassen. Für
dieses planmässige Vorgehen sprächen die folgenden Umstände:
die illegale Einreise
das am 8. November 1999 eingereichte und am 20. November 2000
abgewiesene Asylgesuch
das Hinauszögern der Wegweisung durch eine Beschwerde
die Heirat mit einer um 14 Jahre älteren, unterbundenen Schweizerin
noch vor Beenden des Beschwerdeverfahrens
das Einreichen des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung noch vor
Ablauf der erforderlichen Ehedauer
die allein angetretene Reise nur sieben Monate nach der erleichter-
ten Einbürgerung ins Herkunftsland, welche zum besagten Kinder-
wunsch und zur Auflösung der Ehe führte
die zwei Monate nach der Scheidung erfolgte Heirat mit einer um
sechs Jahre jüngeren pakistanischen Landsfrau und deren Nachzie-
hen in die Schweiz
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die Geburt der Tochter in der Schweiz.
Der Beschwerdeführer habe keine überzeugenden Gründe bzw. Sach-
umstände dafür aufgezeigt, dass die angeblich noch im Zeitpunkt der Er-
teilung der Einbürgerung stabile zukunftsgerichtete Ehe in den nachfol-
genden sieben Monaten dergestalt in die Brüche gegangen sei.
L.
Mit Replik vom 25. März 2010 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei ge-
zwungen gewesen, illegal einzureisen. Dass er gegen die Abweisung des
Asylgesuchs Beschwerde erhoben habe, könne man ihm nicht vorwerfen.
Die Heirat vor Ende des Beschwerdeverfahrens entlaste ihn, zeige dies
doch, dass er die Ehe gewollt habe. Dass er alleine in die Heimat gereist
sei, habe an der dortigen instabilen Lage gelegen. Dass der Kontakt mit
der Herkunftsfamilie einen Sinneswandel bezüglich Kinderwunsch bewirkt
habe, sei eine schwer beweisbare innere Tatsache. Seine Ex-Ehefrau
könne über ihre Feststellungen Auskunft geben. Die nachfolgenden Er-
eignisse – Scheidung, Heirat, Nachzug, Geburt – seien die logische Folge
des Sinneswandels bezüglich eigener Kinder. Zu Beginn der Beziehung
und bei Eheschluss hätte die Aufenthaltssituation keine Rolle gespielt.
Strittig sei letztlich einzig, ob es glaubhaft sei, dass ein Mann kurz nach
Mitte Dreissig seine Meinung bezüglich eigener Kinder ändere.
M.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in
den Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört
auch das BFM, welches mit der Verfügung der Nichtigerklärung einer er-
leichterten Einbürgerung ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat
(vgl. Art. 41 i.V.m. Art. 27 sowie Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt (wie bereits vor der Vorinstanz) als
Beweismassnahme, die Ex-Ehefrau E._______ sei zu einer Befragung
einzuladen und zu den folgenden Fragen anzuhören:
Wie verliefen die Gespräche über eigene Kinder vor Eheschluss, wie
nach der Reise des Beschwerdeführers nach Pakistan? Kann sie
seinen Sinneswandel verstehen, nachvollziehen? Hält sie den Sin-
neswandel für glaubwürdig?
Warum reiste sie nicht mit nach Pakistan? Hatte ihr Entschluss etwas
mit der Qualität der Beziehung zu tun?
3.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei
kommen als Beweismittel sowohl Urkunden, Auskünfte der Parteien, Aus-
künfte oder Zeugnisse von Drittpersonen, Augenscheine als auch Gut-
achten von Sachverständigen in Betracht (Art. 12 VwVG). Nach Art. 19
VwVG i.V.m. dem sinngemäss anwendbaren Art. 49 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) sind
Auskünfte von privaten Drittpersonen grundsätzlich schriftlich einzuholen.
Wenn von Drittpersonen Auskünfte zum rechtserheblichen Sachverhalt
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einzuholen sind, geschieht dies in der Regel in der Form der schriftlichen
Anfrage und Auskunft. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen Fragen
dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und dar-
über ein von der Auskunftsperson zu unterzeichnendes Protokoll aufzu-
nehmen (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 130 II 169
E. 2.3.4 in fine; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 161
Rz. 3.131; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Rz. 115 mit Verweis auf Rz. 104 f. zu Art. 12). Eine mündliche Befragung
als Auskunftsperson ist freilich grundsätzlich zulässig und unter gewissen
Umständen sogar die am besten geeignetste Art der Sachverhaltserhe-
bung (CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 39 zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen indessen werden im Verwal-
tungsverfahren nur ausnahmsweise durchgeführt (vgl. BGE 130 II 169
E. 2.3.3; AUER, a.a.O., Rz. 37 zu Art. 12).
3.3 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern die-
se geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33
VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa-
che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise
verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu
verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis).
3.4 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheiderhebliche Sach-
verhalt, wie nachfolgend aufgezeigt wird, in hinreichender Weise aus den
Akten. Die Antworten auf die Fragen, zu denen die Ex-Ehefrau des Be-
schwerdeführers angehört werden soll, gehen bereits aus deren Stel-
lungnahme vom 18. Mai 2009 hervor. Es kann davon ausgegangen wer-
den, dass die mündliche Befragung nicht zu anderen bzw. weiteren Er-
kenntnissen führen würde. Von der beantragten Einvernahme der Ex-
Ehefrau kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden.
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Seite 10
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt
gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person
in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müs-
sen sowohl im Zeitpunkt, wenn das Gesuch um Einbürgerung gestellt
wird, als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es
im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
4.2 Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegat-
ten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen,
um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre ge-
meinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bür-
gerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982 BBl 1982 II
125 S. 133 f. sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes
vom 26. August 1987 BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 130 II 482 E. 2). Der
Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung folglich mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensge-
meinschaft, die getragen ist vom beidseitigen Willen der Ehepartner, ihre
Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss
sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die
Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise an-
gebracht, wenn bereits kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die
Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161
E. 2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG beinhalten – neben den nachfolgend
zu prüfenden materiellen Voraussetzungen (s. hinten, E. 6 ff.) – zwei for-
melle Voraussetzungen für die Nichtigerklärung einer erleichterten Ein-
bürgerung. Das Bundesamt darf die Einbürgerung nur mit Zustimmung
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Seite 11
der zuständigen Behörde des Heimatkantons nichtig erklären. Dies muss
sodann innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserhebli-
chen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, geschehen, spätestens aber in-
nert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Im vor-
liegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung jedoch vom 11. De-
zember 2009, weshalb die damals noch geltende Fassung des Art. 41
Abs. 1 BüG anzuwenden ist, welche lediglich eine absolute, fünfjährige
Frist statuierte (vgl. AS 1952 1087).
5.2 Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern hat mit
Schreiben vom 28. Oktober 2009 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers erteilt. Die fünfjäh-
rige Frist wurde eingehalten (erleichterte Einbürgerung am 20. Juli 2005,
Nichtigerklärung am 11. Dezember 2009). Die formellen Voraussetzungen
für eine Nichtigerklärung sind somit vorliegend erfüllt.
6.
6.1 In materieller Hinsicht setzt die Nichtigerklärung einer Einbürgerung
voraus, dass diese durch falsche Angaben oder durch die Verheimlichung
erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Es
genügt demnach nicht, wenn bloss eine Einbürgerungsvoraussetzung
fehlt. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte
Einbürgerung „erschlichenˮ, d.h. durch unlauteres und täuschendes Ver-
halten erwirkt worden ist. Ein arglistiges Vorgehen im Sinne des straf-
rechtlichen Betrugstatbestandes ist hierfür nicht erforderlich. Notwendig
ist indes, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsa-
che zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Der Betrof-
fene muss gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine
Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht die Behörde unaufgefordert über nach-
trägliche erhebliche Änderungen der Verhältnisse orientieren. Die Behör-
de darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Aus-
künfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirk-
lichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3).
6.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Frei ist die Beweis-
würdigung insofern, als sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln ge-
bunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Be-
weis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismit-
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Seite 12
tel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht
mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln:
BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden
Fall – zum Nachteil eines Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde (BGE 135 II 161 E. 3). Der erforderliche Be-
weis gilt als geleistet, wenn das Gericht nach einer sorgfältigen Beweis-
würdigung zur von der Lebenserfahrung und praktischer Vernunft getra-
genen, begründeten Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt verwirklicht hat; oder negativ formuliert, wenn keine ver-
nünftigen Zweifel daran bestehen, dass sich der rechtserhebliche Sach-
verhalt verwirklicht hat (vgl. dazu GYGI, a.a.O., S. 279).
6.3 Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der
Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde und
intakt war. Hierbei geht es regelmässig um innere Vorgänge, die der Be-
hörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Si-
tuationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis)
auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Bei solchen tatsächli-
chen Vermutungen (auch natürliche oder allgemeine Vermutungen ge-
nannt) werden mithin aus einem Sachverhalt Schlussfolgerungen auf eine
weitere Tatsache gezogen. Tatsächliche Vermutungen können sich in al-
len Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffent-
lichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der allgemeinen Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. BGE 130
II 482 E. 3.2; PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Be-
rücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich
1988, S. 56 ff.; ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND,
Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 272 f.). Im Falle der erleich-
terten Einbürgerung wird, wenn sich Ehegatten bereits kurze Zeit nach
der Einbürgerung trennen, in steter Praxis die sich auf die Lebenserfah-
rung stützende Vermutung aufgestellt, dass bereits im Zeitpunkt der Ein-
bürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche Gemeinschaft mehr
bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 f. mit Hinweisen).
6.4 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung
weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet
zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung
erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des in-
takten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche ent-
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lastenden Elemente der Behörde oft nicht bekannt sind und nur die Be-
troffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Ein-
gebürgerten, der zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet ist (Art. 13
VwVG), die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen er-
heblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2). Da die tatsächli-
che Vermutung keine Umkehr der Beweislast bewirkt, genügt seitens der
betroffenen Person der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der In-
dizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Es genügt, dass
sie einen oder mehrere Gründe angibt, die es als plausibel erscheinen
lassen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Erklärung mit dem Schweizer Ehe-
partner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Ein solcher Grund
kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen
Zerfall der ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung
führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie
die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als
sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem
Schweizer Ehepartner weiterhin in einer ehelichen Gemeinschaft zu le-
ben (BGE 135 II 161 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Die angefochtene Verfügung geht insbesondere aufgrund der zeitli-
chen Abfolge der Ereignisse von der tatsächlichen Vermutung aus, der
Beschwerdeführer habe bereits zu den massgeblichen Zeitpunkten der
Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 30. Juni 2005 und der
erleichterten Einbürgerung am 20. Juli 2005 nicht mehr in einer stabilen
und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt.
7.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 8. No-
vember 1999 in die Schweiz einreiste und hier ein Asylgesuch stellte,
welches am 20. November 2000 abgelehnt wurde. Im Juni 2001 lernte er
die um 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin E._______ kennen, die er am
18. Januar 2002 – noch während dem laufenden Beschwerdeverfahren –
heiratete. Am 22. Dezember 2004, mithin noch vor Ablauf der dreijährigen
gesetzlichen Ehedauer, stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürge-
rung. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 20. Juli 2005 erleich-
tert eingebürgert. Bis dahin hatte seine Ehe mit E._______ rund 3 ½ Jah-
re gedauert. Etwa sieben Monate später, im Februar/März 2006, trat er al-
leine eine Reise ins Herkunftsland Pakistan an. Mit gemeinsamer Einga-
be vom 26. Juli 2006, der bereits eine vollständige Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen beilag, beantragten die Ehegatten rund ein Jahr nach
der Einbürgerung die Scheidung. Die Ehe wurde mit Urteil vom 5. De-
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zember 2006 (rechtskräftig am 19. Dezember 2006) geschieden. Bereits
ca. zwei Monate nach der Scheidung heiratete der Beschwerdeführer in
Pakistan eine um sechs Jahre jüngere pakistanische Staatsangehörige,
die ihm im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz folgte und am
12. Juni 2008 eine Tochter gebar.
Diese zeitliche Abfolge der Ereignisse begründet die Vermutung, der Be-
schwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der ge-
meinsamen Erklärung sowie demjenigen der Einbürgerung nicht mehr in
einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt.
8.
8.1 Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer diese tatsächliche Vermutung umzustossen vermag. Dazu genügt es
(s. vorne, E. 6.4), wenn der Beschwerdeführer einen oder mehrere Grün-
de anzugeben vermag, die es als plausibel erscheinen lassen, dass er im
massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Einbürgerungsent-
scheids mit der Schweizer Ehegattin in einer stabilen ehelichen Gemein-
schaft lebte (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
8.2 Nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers war seine Ehe mit
E._______ im Zeitpunkt der Einbürgerung im Juli 2005 und auch noch bei
seiner Abreise nach Pakistan im Februar 2006 stabil. Dort habe der Kon-
takt mit seiner Herkunftsfamilie einen Sinneswandel bezüglich Kinder-
wunsch bewirkt. Sämtliche nachfolgenden Ereignisse – Scheidung, Hei-
rat, Nachzug, Geburt – seien die logische Folge dieses Sinneswandels.
Es sei glaubhaft, dass ein Mann kurz nach Mitte Dreissig seine Meinung
bezüglich eigener Kinder ändere. Diese Ausführungen werden durch die
schriftliche Stellungnahme der Ex-Ehefrau vom 18. Mai 2009 (BFM
act. 16) im Wesentlichen gestützt. Namentlich führt E._______ aus, die
Ehe sei stets gut gelaufen, erst als der Beschwerdeführer im Frühjahr
2006 von der Pakistan-Reise zurückgekehrt sei, habe er oft von seinen
Nichten und Neffen erzählt. Wegen seinem Kinderwunsch hätten sie ge-
meinsam entschieden, sich trotz gegenseitiger Liebe freizugeben. Die
Scheidung habe man bereits im Juni eingereicht, weil es keinen Grund
mehr gegeben habe, länger als nötig zu warten.
8.3 Sicherlich entwickelt sich ein Kinderwunsch oft erst mit zunehmen-
dem Alter einer Person. Auch kann es zur Scheidung einer ansonsten in-
takten Ehe führen, wenn aus dieser keine Kinder hervorgehen. Hingegen
erscheint es dem Gericht wie bereits der Vorinstanz angesichts der vor-
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liegenden Umstände nicht als glaubwürdig, dass die Ehe, welche bereits
ein knappes Jahr nach der Einbürgerung einvernehmlich geschieden
wurde, zum relevanten Zeitpunkt der Einbürgerung noch stabil und zu-
kunftsgerichtet gewesen sein soll. Dagegen sprechen nicht nur die darge-
legten, durchgehend geringen Zeitabstände (Abweisung des Asylgesuchs
– Heirat – Einbürgerung – Scheidung – Wiederverheiratung – Geburt ei-
ner Tochter). Insbesondere entspricht es der Lebenserfahrung, dass nach
langjährigem Zusammenleben in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
auftretende Schwierigkeiten erst nach einem längeren, regelmässig von
Versöhnungsversuchen unterbrochenen Prozess der Zerrüttung zur
Trennung resp. zur Scheidung einer Ehe führen (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 1C_469/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5 mit weiteren Hinwei-
sen). Es erscheint demnach angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung
wie auch der gesamten besonderen Umstände des vorliegenden Falles
(s. hinten, E. 8.4) nicht als glaubwürdig, dass der Kinderwunsch des Be-
schwerdeführers erst im Rahmen seiner Pakistan-Reise im Februar/März
2006 – gleichsam aus dem Nichts – entstanden ist und anschliessend in-
nert kürzester Zeit zur Scheidung der zuvor angeblich noch intakten Ehe
geführt haben soll. Plausibel ist hingegen, dass die Ehe bereits während
des Einbürgerungsverfahrens als Folge eines latenten Kinderwunsches
des Beschwerdeführers stark belastet und nicht mehr zukunftsgerichtet
war, es sich mithin einzig noch um eine Zweckgemeinschaft zur Siche-
rung des Aufenthaltsrechts und der Einbürgerung handelte.
8.4 Die natürliche Vermutung, dass die Ehe bereits zum Einbürgerungs-
zeitpunkt nicht zukunftsgerichtet war, wird durch zahlreiche Indizien bes-
tätigt. Diese Indizien ergeben ein Gesamtbild, das auf ein planmässiges
Vorgehen des Beschwerdeführers schliessen lässt.
8.4.1 Die Vorinstanz weist zu Recht auf den erheblichen Altersunter-
schied der Ehegatten hin: Der Beschwerdeführer war 33-jährig, als er im
Jahr 2002 die damals bereits 47-jährige und unterbundene E._______
heiratete. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich im Beschwerdeverfahren
betreffend sein erstinstanzlich abgewiesenes Asylgesuch. Sein Aufent-
haltsstatus in der Schweiz war mithin zum Zeitpunkt der Heirat prekär.
Die Ehe mit der 14 Jahre älteren Schweizer Bürgerin brachte in dieser Si-
tuation handfeste Vorteile mit sich, ermöglichte sie doch, dass der Auf-
enthalt in der Schweiz bewilligt wurde. Der Impuls zur Heirat kam gemäss
Auskunft von E._______ denn auch vom Beschwerdeführer
(vgl. BFM act. 16, Antwort auf Frage 2). Weiter fällt auf, dass E._______
ihren damaligen Ehemann nie in seine Heimat nach Pakistan begleitete
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und der Beschwerdeführer auch die Reise im Februar/März 2006, in de-
ren Rahmen er seine neue Ehefrau kennenlernte (BFM act. 12), alleine
antrat. Auch wenn dies seitens der Ex-Ehegatten mit Sicherheitsüberle-
gungen begründet wird, so ist es doch ein Indiz wider die Zukunftsgerich-
tetheit der Ehe, dass E._______ die Familie ihres damaligen Ehemannes
offenbar nie persönlich kennenlernte.
8.4.2 Weiter fällt die Grossmütigkeit der Ex-Ehefrau auf, die, nachdem sie
vom angeblich plötzlich aufgekommenen Kinderwunsch ihres Ehemannes
erfuhr, im Frühjahr 2006 nicht nur unverzüglich in die Scheidung einwillig-
te, sondern ihm zudem die eheliche Wohnung überliess und in die Nach-
barwohnung umzog (vgl. BFM act. 16, Antwort auf Frage 16). Dieses
Verhalten ist ungewöhnlich und stellt ebenfalls ein Indiz dafür dar, dass
die Ehe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr
zukunftsgerichtet war.
8.4.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer fällt auf, dass dieser ungeach-
tet der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz stark den traditionellen
Werten seines Herkunftslandes verhaftet blieb. Die bereits zwei Monate
nach der Scheidung erfolgte und gemäss eigenen Angaben traditionsge-
mäss von den Eltern arrangierte Eheschliessung mit einer deutlich jünge-
ren Ehefrau aus seinem Herkunftsland lässt es als nicht glaubwürdig er-
scheinen, dass der Beschwerdeführer während dem Einbürgerungsver-
fahren davon ausging, mit der um 14 Jahre älteren und unterbundenen
E._______ eine zukunftsgerichtete Ehe zu führen. Aufgrund der Chrono-
logie der Geschehnisse und der genannten Umstände ist viel eher davon
auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers ein Kinderwunsch be-
reits während der Ehe mit E._______ bestand, zumindest für ihn jedoch
stets klar war, dass er diesen Wunsch nicht mit seiner 14 Jahre älteren
und unterbundenen Ex-Ehefrau, sondern nach der Einbürgerung mit einer
neuen, jüngeren Ehefrau verwirklichen würde.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften
können. Dass nach der erleichterten Einbürgerung kein plötzliches, un-
vorhersehbares Ereignis eintrat, welches nachvollziehbar den ausseror-
dentlich schnellen Zerfall der ehelichen Gemeinschaft zu erklären ver-
möchte, wurde bereits dargelegt. Der Weiterbestand der ehelichen Ge-
meinschaft erwies sich bereits während des Einbürgerungsverfahrens als
derart unsicher, dass der Beschwerdeführer nicht von ihrer Intaktheit und
längerfristigen Stabilität ausgehen durfte. Indem er unter diesen Umstän-
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den dennoch die gemeinsame Erklärung zur Stabilität der Ehe unter-
zeichnete, hat er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen. Die Vor-
aussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
nach Art. 41 Abs. 1 BüG erweisen sich daher als erfüllt.
9.
Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das
pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht davon
aus, dass die Nichtigerklärung die Regelfolge darstellt, wenn die Voraus-
setzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-298/2010 vom 31. Juli 2012 E. 8). Dies rechtfertigt sich, zumal der Bür-
gerrechtsentzug nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthalts-
rechts einhergeht (vgl. dazu BGE 135 II 1 E. 3). Der Beschwerdeführer
bringt vorliegend keine ausserordentlichen Umstände vor, welche es
rechtfertigen würden, im Rahmen der Ermessensausübung und im Sinne
einer Ausnahme auf die Nichtigerklärung zu verzichten.
10.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Famili-
enmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Ein-
bürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Bei der
Auslegung dieser Bestimmung haben sich die Behörden von der Verfas-
sung sowie von Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes leiten zu las-
sen (vgl. BGE 135 II 161 E. 5.3). Die im Jahr 2008, mithin nach der er-
leichterten Einbürgerung geborene Tochter des Beschwerdeführers hat
die schweizerische Staatsbürgerschaft erlangt und ist damit von der Nich-
tigkeit betroffen. Gründe, die es rechtfertigen würden, sie von der Wirkung
der Nichtigerklärung auszunehmen, sind aufgrund der Akten nicht ersicht-
lich. Die Nichtigerklärung führt keinen Zustand der Staatenlosigkeit her-
bei, weil die Tochter die Staatsangehörigkeit ihrer pakistanischen Eltern
erworben hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1171/2006
vom 3. März 2009 E. 8 mit Nachweis). Zudem ist die Tochter erst 4-jährig,
was praxisgemäss ebenfalls gegen eine Ausnahme vom Einbezug in die
Nichtigerklärung spricht (vgl. Handbuch Bürgerrecht, publiziert auf der
Webseite des Bundesamtes für Migration >
Themen > Schweizer Bürgerrecht/Einbürgerung > Handbuch Bürgerrecht
> Kapitel 6: Nichtigerklärung der Einbürgerung, Ziff. 6.6, besucht am
11. September 2012).
C-221/2010
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11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 8. Februar 2010 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: