Abtei lung II I
C-2213/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
A._______, handelnd für sich und seinen Sohn
B._______, Ägypten,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Gino Keller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zustimmung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung
für B._______ (Familiennachzug).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2213/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus Ägypten stammende A._______ reiste im Jahr 1997 in die
Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches abgewiesen wurde.
Nach erfolgloser Beschwerde und vor Ablauf der Ausreisefrist im April
1999 heiratete er am 26. März 1999 die Schweizer Bürgerin
C._______. Dieser Ehe entspross die im Jahr 2000 geborene Tochter
D._______.
Im Juli 2003 reiste der aus erster Ehe stammende Sohn von
A._______, der am 26. September 1990 geborene B._______, im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und besuchte hier
für drei Semester eine Kleinklasse der Realschule. Aufgrund familiärer
und schulischer Probleme kehrte er im Januar 2005 wieder nach
Ägypten zurück.
Am 1. März 2006 ersuchte der – am 9. August 2004 eingebürgerte –
A._______ das Migrationsamt des Kantons Aargau erneut um Bewilli-
gung des Familiennachzugs für seinen Sohn. Am 1. Juni 2006 trennte
er sich von seiner Ehefrau, wobei die gemeinsame Tochter in der Ob-
hut der Mutter verblieb. Im Rahmen der kantonalen Abklärungen zum
Nachzugsbegehren äusserte er sich dahingehend, dass mit der
beendeten ehelichen Gemeinschaft ein „Konfliktherd“ entfallen sei und
der Rückkehr seines Sohnes nun nichts mehr entgegenstehe (vgl.
Schreiben an das Migrationsamt vom 26. Juni 2006).
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 lehnte die Sektion Einreise und
Arbeit des Migrationsamts das Familiennachzugsgesuch ab. Eine hier-
gegen an den Rechtsdienst des Migrationsamts gerichtete Einsprache
blieb erfolglos. Die anschliessend an das Rekursgericht im Ausländer-
recht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde wurde gutgeheissen
und das Migrationsamt angewiesen, den Aufenthalt von B._______ zu
regeln. Das Rekursgericht hielt zwar die Voraussetzungen für einen
nachträglichen Familiennachzug aufgrund des nationalen Rechts nicht
für gegeben, bejahte einen entsprechenden Anspruch allerdings
aufgrund von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1959 (EMRK, SR 0.101).
Das Migrationsamt des Kantons Aargau erklärte sich daraufhin bereit,
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im Rahmen des gewünschten Familiennachzugs eine Niederlassungs-
bewilligung zu erteilen und übermittelte am 28. Januar 2008 das ent-
sprechende Dossier zwecks Zustimmung an das Bundesamt.
C.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 verweigerte das BFM die beantragte
Zustimmung und verneinte in seiner Begründung das Vorliegen der
Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlange der nach nationalem
Recht einschlägige und auch beim Familiennachzug eines alleinigen
Elternteils in Frage kommende Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) eine vorrangige Beziehung zwischen diesem El-
ternteil und dem nachgezogenen Kind. Eine solche Beziehung bestehe
im vorliegenden Fall – wie das Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau zu Recht festgestellt habe – nicht. Gleiche Kriterien
müssten aber auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK gelten, weswegen das
Rekursgericht zu Unrecht einen darauf gestützten Anspruch auf Fami-
liennachzug bejaht habe.
D.
Mit dem Antrag, die Verfügung vom 4. März 2008 aufzuheben, erhob
der anwaltlich vertretene A._______ hiergegen im eigenen und im
Namen seines Sohnes am 4. April 2008 Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht. Weiterhin beantragt er, es sei seinem Sohn „eine
Niederlassungsbewilligung, allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen und damit das Familiennachzugsgesuch noch einmal zu
bestätigen“. Die verfahrensrechtlichen Anträge des Parteivertreters –
betreffend die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und die Anord-
nung vorsorglicher Massnahmen (Bewilligung der Einreise und Aufent-
halt des Sohnes in der Schweiz während der Verfahrensdauer) – hat
das Gericht mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2008 abgewiesen.
Gegen die angefochtene Verfügung des BFM wendet A._______ im
Wesentlichen ein, das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons
Aargau habe das kantonale Migrationsamt mit Urteil vom 7. Septem-
ber 2007 angewiesen, den Aufenthalt seines in Ägypten lebenden
Sohnes zu regeln. Das Migrationsamt hätte dem Folge leisten müssen
und sei nicht verpflichtet gewesen, der Vorinstanz die in Aussicht ge-
stellte Bewilligung zu unterbreiten. Aufgrund der dadurch entstande-
nen Verzögerung sei sein Vertrauen in die Endgültigkeit des kanto-
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nalen Entscheids verletzt worden. Die Vorinstanz habe mit ihrem ab-
lehnenden Entscheid auch ihre Kompetenzen überschritten, hätte sie
doch allenfalls den Entscheid des Rekursgerichts anfechten können.
Sie gehe auch zu Unrecht davon aus, dass zwischen Vater und Sohn
keine vorrangige Beziehung bestehe. Diese Beziehung sei sehr eng,
und er, A._______, habe seinen Sohn anfangs 2005 nur wegen der
Probleme mit der Stiefmutter wieder zu seiner leiblichen Mutter nach
Ägypten zurückgeschickt. Weil an diesen Problemen allein die Stief-
mutter schuld gewesen sei, habe er sich von ihr getrennt, um seinen
Sohn wieder in die Schweiz holen zu können. Dieser lebe im Heimat-
land überwiegend bei seiner Grossmutter, was aber eher eine Not-
lösung sein, da er vom neuen Ehepartner seiner Mutter nicht akzep-
tiert werde. Abgesehen davon verletze die Verweigerung des Familien-
nachzugs nicht nur Art. 8 EMRK, sondern verstosse auch gegen
Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
(SR 0.107).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2008 beantragt die Vorinstanz
unter Hinweis auf ihre vorherigen Ausführungen die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 macht der Parteivertreter geltend,
inzwischen habe sich die Situation für B._______ in seinem
Heimatland geändert: Dessen Mutter sei mit ihrem neuen Ehepartner
nach Kuwait umgezogen und habe ihren Sohn in die Obhut der
Grossmutter zurückgegeben. Diese sei aber, nicht zuletzt wegen ihres
Alters, für ihn keine echte Bezugsperson. Nach wie vor brauche der
sich noch in Ausbildung befindliche Sohn aber Unterstützung, welche
er nur von seinem Vater erhalten könne. In Ägypten lasse es die Ge-
sellschaft nicht zu, dass ein erwachsenes, unverheiratetes Kind allein
lebe. Dorthin zurückzukehren sei dem Kindesvater nicht zuzumuten,
müsste er sich dann doch von seiner Tochter aus zweiter Ehe trennen.
Das Familienleben mit beiden Kindern könne allein in der Schweiz
gepflegt werden.
G.
Der weitere Akteninhalt der vorinstanzlichen und beigezogenen kan-
tonalen Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Be-
rücksichtigung finden.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen auch Verfügungen des BFM, welche die Zustimmung zur Ertei-
lung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung betreffen. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht offen steht (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, so-
weit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung der Verfügung legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten (Art.
48 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das ANAG aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I
Anhang 2 AuG). Da das der vorliegenden Beschwerde zugrundelie-
gende Familiennachzugsgesuch vor Inkrafttreten des AuG eingereicht
wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das
ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls auf-
gehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]), anwendbar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht
Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).
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2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann nur geprüft werden,
was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei korrek-
ter Rechtsanwendung hätte sein sollen. Demzufolge darf im vorliegen-
den Verfahren nur über Gegenstände geurteilt werden, über welche
die Vorinstanz entschieden hat bzw. entscheiden musste, da ansons-
ten in deren funktionelle Zuständigkeit eingegriffen würde (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 404 mit Hinweisen; vgl. auch
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz 2.1).
2.3 Entsprechend dem Antrag des kantonalen Migrationsamtes hatte
das Bundesamt – so wie es der Kompetenzaufteilung zwischen Bund
und Kantonen entspricht (vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51) – lediglich
darüber zu entscheiden, ob der von kantonaler Seite beabsichtigten
Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Zustimmung zu erteilen
war. An dieser Kompetenzregelung hat sich auch mit Inkraftreten des
AuG nichts geändert, worauf der Beschwerdeführer bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 9. Mai 2008 hingewiesen wurde. Demzufolge
kann allein die Frage der Zustimmungsverweigerung Streitgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Soweit der Parteivertre-
ter unmittelbar die Erteilung der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbe-
willigung beantragt, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
4.
Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen
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der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach
freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlas-
sung. Der Parteivertreter hat diesbezüglich in mehrfacher Hinsicht eine
Kompetenzüberschreitung der beteiligten Behörden behauptet. Die
von ihm vertretene Auffassung, die Vorinstanz hätte im Falle ihrer
Missbilligung das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des
Kantons Aargau anfechten müssen, ist jedoch belanglos; hierzu war
das BFM zwar berechtigt, keinesfalls aber verpflichtet (Art. 89 Abs 2
Bst. a BGG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 der Organisationsverordnung vom
17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment [OV-EJPD, SR 172.213.1]; vgl. auch BGE 127 II 49 E. 3c S. 54 f.).
Auch der Einwand, das Migrationsamt des Kantons Aargau hätte ge-
mäss dem Urteilstenor den Aufenthalt des Sohnes unverzüglich und
ohne die Zustimmung der Vorinstanz regeln müssen, trifft nicht zu. Für
die Erteilung von Bewilligungen sind zwar – wie nach bisherigem
Recht (vgl. Art. 15 Abs. 2 und Art. 18 ANAG) – die Kantone zuständig
(Art. 99 AuG und Art. 85 VZAE); abgesehen von den in Art. 85 Abs. 1
und 2 VZAE geregelten Zustimmungserfordernissen des BFM kann die
kantonale Ausländerbehörde aber auch von sich aus ihren Entscheid
zwecks Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen dem
Bundesamt zur Zustimmung unterbreiten (Art. 85 Abs. 3 VZAE). Des-
sen entsprechende Befugnis lässt sich folglich nicht in Frage stellen
(vgl. BGE 127 II 49 E. 3b S. 53). Zu Unrecht meint der Beschwerde-
führer daher auch, die Vorinstanz hätte zwecks Vermeidung eines Ver-
trauensschadens unverzüglich – andernfalls nur positiv – über die
Zustimmung entscheiden müssen. Abgesehen davon wurde der be-
hauptete Vertrauensschaden – obwohl hierauf mit Zwischenverfügung
vom 9. März 2008 hingewiesen wurde – auch gar nicht weiter glaub-
haft gemacht.
5.
Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung be-
steht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Son-
dernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE
135 II 1 E. 1.1 S. 3 f. mit Hinweisen).
6.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG haben ledige Kinder von Aus-
ländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbe-
zug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen
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zusammen wohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Diese Bestim-
mung gilt sinngemäss auch für ausländische Kinder von Schweizer
Bürgern (BGE 130 II 137 E. 2.1 S. 141 mit Hinweisen). Ihre Anwend-
barkeit ist daher auch im vorliegenden Fall aufgrund der 2004 erfolgten
Einbürgerung des Beschwerdeführers zu überprüfen.
6.1 Da B._______ im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, welcher im
Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG für die Eintretensfrage massgebend
ist (vgl. BGE 130 II 137 E. 2.1 S. 141 mit Hinweisen), noch nicht
volljährig war, besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf seinen
Nachzug.
6.2 Für den nachträglichen Familiennachzug von Kindern hat die
Rechtsprechung unterschiedliche Kriterien entwickelt, abhängig davon,
ob es sich um die Vereinigung mit den gemeinsamen Eltern oder um
das Zusammenleben mit einem getrennt lebenden Elternteil geht. Im
letzteren Fall muss sich der Nachzug des Kindes aus stichhaltigen
Gründen als gerechtfertigt erweisen, was beispielsweise der Fall ist,
wenn besondere familiäre Gründe bzw. eine Änderung der Betreu-
ungssituation ihn gebieten. Demgegenüber erscheint ein Familien-
nachzug nicht erforderlich, wenn im Heimatland durch den anderen El-
ternteil oder durch andere Verwandte Pflegemöglichkeiten bestehen,
die dem Wohl des Kindes besser entsprechen und ihm einen Verbleib
im vertrauten Beziehungsnetz garantieren (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.1
S. 8 ff. mit Hinweisen).
6.3 Art. 17 Abs. 2 ANAG räumt somit nicht ohne Weiteres dem Eltern-
teil ein Recht auf Nachzug ein, der freiwillig ins Ausland gezogen ist;
eher ist eine auf solche Weise herbeigeführte Trennung ein Indiz, wel-
ches gegen die Änderung der bisherigen Betreuungsverhältnisse
spricht. Entsprechend hoch sind die Beweisanforderungen an den hier
lebenden Elternteil, der aufzeigen muss, welche stichhaltigen Gründe
für die Übersiedlung des Kindes sprechen. Dabei kommt es nach der
jüngeren Praxis nicht mehr auf die Frage der vorrangigen Beziehung
an. Der erforderliche Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit
im Heimatland gestaltet sich allerdings umso schwieriger, je älter das
nachzuziehende Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz
drohenden Integrationsprobleme sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_240/2009 vom 22. Juni 2009 E. 2.1 und 2.2).
6.4 Im Rahmen seines Familiennachzugsgesuchs vom 1. März 2006
hat A._______ das Anliegen deutlich gemacht, seinem Sohn in der
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Schweiz bessere Zukunftschancen zu bieten, und hierfür auch die
Trennung von seiner schweizerischen Ehefrau als Mittel zum Zweck
genannt. Darüber hinaus hat er seine eigene Beziehung zum Sohn als
die vorrangige bezeichnet. Diese Einschätzung haben weder die Sek-
tion Einreise und Arbeit des Migrationsamts Kanton Aargau in ihrer
Verfügung vom 15. Februar 2007 noch der Rechtsdienst des Migra-
tionsamts in seinem Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 geteilt.
Auch das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau hat
sich in seinem Urteil vom 7. September 2007 auf den Standpunkt
gestellt, dass die Beziehung zwischen Vater und Sohn nicht vorrangig
sei. Hierzu hat es festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Jahre
1997 in die Schweiz eingereist sei, dass sein Sohn bis zu seinem
ersten Aufenthalt in der Schweiz von seiner Mutter betreut worden sei,
dass er nach dem hiesigen anderthalbjährigen Aufenthalt wieder nach
Ägypten zurückgekehrt und seitdem teils von seiner Mutter, teils von
seiner Grossmutter väterlicherseits betreut worden sei. Weiterhin hat
das Rekursgericht überprüft, ob der Familiennachzug aufgrund einer
im Heimatland nicht mehr gewährleisteten altersadäquaten Betreuung
notwendig sei; es hat diese Frage aber ebenfalls verneint.
6.4.1 In der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz der
rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts, soweit sie die Vorausset-
zungen von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG betrifft, angeschlossen. Dem-
gegenüber hat der Parteivertreter in seiner Beschwerdeeingabe gel-
tend gemacht, dass seitens des Vaters die vorrangige Beziehung zum
Sohn bestehe, diesbezüglich aber nur auf die gegenwärtige haupt-
sächliche Betreuung durch die Grossmutter – welche eher eine
Notlösung sei – verwiesen. Damit hat der Beschwerdeführer jedoch
keine neuen Elemente vorgebracht, die es erlauben würden, von der
dargelegten Einschätzung der Vorinstanz bzw. des Rekursgerichts im
Ausländerrecht des Kantons Aargau abzuweichen (vgl. Zwischenver-
fügung vom 9. Mai 2008 S. 4). Beide Entscheide überprüfen zwar das
mittlerweile obsolet gewordene Merkmal der vorrangigen elterlichen
Beziehung, stellen jedoch im Ergebnis – und im Einklang mit der jün-
geren Terminologie – zutreffend fest, dass es für einen Wechsel in der
Kinderbetreuung keine Notwendigkeit gebe.
6.4.2 In seiner letzten Eingabe vom 30. Juli 2009 hat der Parteiver-
treter dargelegt, im Heimatland hätten sich die Betreuungsverhältnisse
für den Sohn nochmals geändert. Dieser Einwand ist jedoch nicht
mehr zu berücksichtigen, kommt es doch – nach Erreichen der Alters-
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grenze von 18 Jahren – im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht
mehr auf die Gestaltung der Kinderbetreuung an. Die in kultureller und
gesellschaftlicher Hinsicht andersartigen Lebensumstände in Ägypten
spielen dabei keine Rolle.
6.5 Festzustellen ist somit, dass die nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG
erforderlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug von
B._______ nicht gegeben sind.
7.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus geltend gemacht, der Fami-
liennachzug müsse im Hinblick auf den in Art. 8 EMRK garantierten
Schutz des Familienlebens bewilligt werden, zumal dies auch das
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau bejaht habe.
7.1 Das Rekursgericht ist in seinem Urteil vom 7. September 2007
davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer trotz der im kon-
kreten Fall verneinten Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 ANAG der
Familiennachzug gewährt werden müsse, da ihm – der ansonsten die
Beziehung zu seiner Tochter in der Schweiz aufgeben müsse – eine
Familienzusammenführung mit seinem Sohn in Ägypten nicht zumut-
bar sei. Demgegenüber hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, dass
die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung von Art. 8 EMRK in
klarem Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesge-
richts steht (vgl. hierzu E. 5 der angefochtenen Verfügung). Letzteres
hat in seinem Leitentscheid BGE 133 II 6 ausdrücklich festgehalten,
dass die für den nachträglichen Familiennachzug durch einen Eltern-
teil erforderlichen Voraussetzungen auch bei der Prüfung des An-
spruches nach Art. 8 EMRK gelten. Auf diese Rechtsprechung ist der
Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2008 hin-
gewiesen worden. Aus nachfolgenden Gründen kommt es hierauf aber
gar nicht mehr an.
7.2 B._______ hat mittlerweile die Altersgrenze der Volljährigkeit
überschritten. Bezüglich des Familiennachzugs können er und sein
Vater sich grundsätzlich nicht mehr auf das in Art. 8 EMRK – und
ebenfalls in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18 April 1999 (BV, SR 101) – verankerte
Recht auf Achtung des Familienlebens berufen, denn hierfür ist,
anders als im Falle von Art. 17 Abs. 2 ANAG, auf die Sach- und
Rechtslage im heutigen Zeitpunkt abzustellen (BGE 130 II 137 E. 2.1
S. 141 mit Hinweisen).
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7.3 Allenfalls stellt sich die Frage, ob zwischen Vater und Sohn ein
Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches Letzterem auch nach Voll-
endung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung verschaffen könnte (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 f.).
Beispielsweise kann sich eine solche Abhängigkeit aus besonderen
Betreuungs- oder Pflegebedürfnisssen wie bei körperlichen oder geis-
tigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Ei-
ne derartige Situation liegt hier aber eindeutig nicht vor. Ebensowenig
ergibt sich ein Abhängigkeitsverhältnis daraus, dass B._______ in
Ägypten erst mit 21 Jahren mündig werden würde, denn der
schweizerische Gesetzgeber hat mit der in Art. 17 Abs. 2 ANAG (bzw.
Art. 42 ff. AuG) festgelegten Alterslimite von 18 Jahren deutlich
gemacht, dass dieser Zeitpunkt im Allgemeinen den Übergang zur
Unabhängigkeit bildet (vgl. hierzu BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261 f.).
Beim Sohn des Beschwerdeführers, der sich offensichtlich altersge-
mäss entwickelt hat und sich in einer Berufsausbildung befindet, kann
deshalb nichts anderes gelten, und es ist daher auch nicht erkennbar,
dass er auf die spezielle Betreuung seines Vaters angewiesen wäre.
7.4 Abschliessend ist daher festzustellen, dass A._______ auch aus
Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf den Familiennachzug seines
Sohnes ableiten kann. Seine Berufung auf das Übereinkommen über
die Rechte des Kindes war von vornherein fraglich (vgl. Zwischen-
verfügung vom 9. Mai 2008 S. 4); abgesehen davon kann dieses Über-
einkommen auch altersbedingt keine Anwendung mehr finden.
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde-
führer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt Kanton Aargau
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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