B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2213/2013
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
C-2213/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1979, ist österreichische Staatsangehörige. In den
Jahren 1998/99 war sie insgesamt 8 Monate, im Jahr 2008 10 Monate in
der Schweiz erwerbstätig und entrichtete AHV/IV-Beiträge. Seit Juni 2009
arbeitet sie – ebenfalls AHV/IV-beitragspflichtig – als Grenzgängerin in ei-
nem Tankstellenshop in […]. Am 3. November 2011 meldete sie sich mit
entsprechendem Formular bei der IV-Stelle Graubünden (nachfolgend:
kantonale IV-Stelle) zum Leistungsbezug bei der schweizerischen Invali-
denversicherung an. Dabei machte sie geltend, sie sei vom 23. April 2011
bis zum 19. September 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit-
dem zu 50 % eingeschränkt. Ärztlich behandelt werde sie wegen Multipler
Sklerose und Hypothyreose.
B.
B.a
Die kantonale IV-Stelle holte diverse Unterlagen und Berichte der behan-
delnden Ärzte ein. Hierzu gehören der Arztbericht von Dr. Zerlauth, Pfunds,
eingegangen bei der IV-Stelle am 14. Februar 2012, mit beigefügten Be-
richten des Krankenhauses St. Vinzenz in Zams, Interne Abteilung, vom
26. April 2011, des Facharztes für Neurologie Dr. Spiss, Imst, vom 10. Mai
2011, 16. Juni 2011 und 16. August 2011 und der Universitätsklinik für Neu-
rologie in Innsbruck vom 1. August 2011, der Arztbericht von Dr. Kaserba-
cher, Landeck, eingegangen bei der IV-Stelle am 22. Fe-bruar 2012 (vgl.
IV-Akten Nr. 20 und 22) sowie der separate Arztbericht von Dr. Spiss, ein-
gegangen bei der IV-Stelle Graubünden am 30. April 2012 (IV-Akten Nr.
29).
B.b Am 23. März 2012 wurde mit der Beschwerdeführerin ein Evaluations-
gespräch zur beruflichen Eingliederung geführt. Aufgrund der vorangegan-
genen Abklärungen nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 8. Mai
2012 eine Abschlussbeurteilung vor. Die kantonale IV-Stelle teilte der Be-
schwerdeführerin daraufhin mit Vorbescheid vom 2. August 2012 mit, dass
ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin behinderungsgeeignet sei und
sie diese, aber auch jede andere adaptierte Tätigkeit mit einer 50-prozen-
tigen Leistungsfähigkeit ausüben könne. Sie sei damit bereits angemessen
eingegliedert und berufliche Massnahmen seien nicht notwendig.
B.c Am 15. November 2012 nahm der Abklärungsdienst (AD) der kantona-
len IV-Stelle bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung vor. Auf-
grund des nachfolgenden Berichts vom 21. November 2012 erging am 28.
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Seite 3
November 2012 ein Rentenvorbescheid. Dieser hält im Ergebnis fest, dass
die Beschwerdeführerin seit dem 23. April 2011 – Beginn der einjährigen
Wartezeit – in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ohne Ge-
sundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Verkäuferin zum
bisherigen Pensum von 39 % nachgehen; die restlichen 61 % fielen in den
Aufgabenbereich. Ab dem Zeitpunkt der Einschulung ihres Kindes, d.h. ab
August 2012, würde sie bei guter Gesundheit 50 % arbeiten. Ausgehend
von einer Einschränkung von 50 % im Erwerbsbereich und einer Ein-
schränkung von 3 % im Aufgabenbereich ergäbe sich für den Zeitraum vom
1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 ein Invaliditätsgrad von 21,33 % und ab
1. August 2012 ein solcher von 26,50 %. Da er unter 40 % liege, bestehe
kein Rentenanspruch.
C.
Gegen den Inhalt des Rentenvorbescheids erhob die Beschwerdeführerin
keine Einwände. Eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erliess
die IVSTA am 12. März 2013.
D.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ Beschwerde, die sie zunächst,
mit Eingabe vom 21. März 2013, an die Adresse der ISTVA richtete (Ein-
gang: 26. März 2013) und auf deren Aufforderung hin am 19. April 2013
beim Bundesverwaltungsgericht einreichte. Mit der Beschwerde macht sie
geltend, die Verfügung beruhe auf einem Missverständnis. Sie würde
durchaus gerne mehr als 50 % arbeiten und habe sich, bevor sie krank
geworden sei, vorgestellt, nach der Einschulung ihrer Tochter ihr Arbeits-
pensum auf 80 % zu erhöhen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschrän-
kung sei aber ein Pensum von mehr als 50 % nicht mehr möglich.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die mitein-
gereichte Stellungnahme der SVA des Kantons Graubünden vom 14. Juni
2013. Es sei unbestritten, dass die Versicherte an einer Multiplen Sklerose
leide und aufgrund dessen in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei.
Diese bestreite das Abklärungsergebnis und den daraus resultierenden In-
validitätsgrad auch nur insoweit, als es um die Gewichtung des Erwerbs-
bereichs ab August 2012 gehe.
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Es sei allerdings nicht ersichtlich, weshalb die Versicherte heute ohne ge-
sundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % erwerbstätig wäre. Eigenen Anga-
ben zufolge habe sie vor Beginn ihrer gesundheitlichen Einschränkung
nicht vorgehabt, ihr Arbeitspensum kurz- oder mittelfristig auszubauen; in-
sofern habe sie am 20. November 2012 mittels entsprechendem Formular
bestätigt, dass sie ohne Gesundheitsschaden 20 Stunden im bisherigen
Betrieb arbeiten würde. Damit dränge sich der Verdacht auf, dass die Be-
schwerde auf Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur beruhe. Aus-
serdem sei der Lebensgefährte der Versicherten zu 100 % erwerbstätig,
was eine finanzielle Notwendigkeit zur Erhöhung des eigenen Arbeitspen-
sums auf 80 % ausschliesse; auch die bisherige konventionelle Rollenver-
teilung der Lebenspartner spreche nicht für eine derartige ursprüngliche
Absicht. Der im vorliegenden Fall nach der gemischten Methode berech-
nete – und für die Ausrichtung einer Rente nicht genügende – Invaliditäts-
grad der Beschwerdeführerin sei demzufolge nicht zu beanstanden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 erhielt die Beschwerdeführerin
Gelegenheit, sich innerhalb von 30 Tagen zur Vernehmlassung der Vor-
instanz zu äussern. Hiervon hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch
gemacht, den mit gleicher Zwischenverfügung erhobenen Kostenvor-
schuss jedoch einbezahlt.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31 ff. VGG). Als
Adressatin der hier umstrittenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur
Anfechtung legitimiert (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Sinngemäss hat sie ein
Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt. Ihre zunächst an
die IVSTA gerichtete Rechtsmitteleingabe erfolgte rechtzeitig und formge-
recht (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 38 f. ATSG, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten (Art. 52 VwVG).
2.
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Seite 5
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist nicht an
die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit nicht
das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des IVG bzw. des
ATSG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1
IVG). Dabei finden grundsätzlich die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurtei-
lung geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung (vgl. BGE 130 V 1 E.
3.2).
2.3 Abzustellen ist auf den Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des Ver-
fügungserlasses darstellt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Da
es im vorliegenden Fall ausschliesslich um die Beurteilung von Rentenan-
sprüchen ab dem 1. April 2012 geht, finden jene materiell-recht-lichen Vor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 12. März 2013 in
Kraft standen (und immer noch stehen). Zu beachten sind somit die mit
dem ersten Massnahmenpakt der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft
gesetzten Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom
16. November 2011 [AS 2011 5679]), soweit diese einschlägig sind.
3.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 4.1 hiernach)
und beim Eintritt der Invalidität – so Art. 36 Abs. 1 IVG – während mindes-
tens drei (vollen) Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat (vgl. MEYER/ REICH-
MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art.
36 N 3).
C-2213/2013
Seite 6
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG). Nicht gleichbedeutend ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit,
definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen o-
der psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei
langer Dauer wird allerdings auch die Tätigkeit in einem anderen Beruf o-
der Aufgabebereich als zumutbar erachtet (Art. 6 ATSG).
4.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs.
1 IVG. Anspruch auf eine Rente haben jene Versicherte, die ihre Erwerbs-
fähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her-
stellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % ar-
beitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-
spruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Viertelsrenten werden grundsätzlich nur an Versi-
cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme gilt für Schweizer Bür-
ger und Staatsangehörige der Europäischen Union, denen bei einem Inva-
liditätsgrad ab 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben (vgl. Urteil
B-3253/2012 E. 4.2.2; BGE 130 V 253 E. 2.3 m.H.).
C-2213/2013
Seite 7
4.4 Sind Versicherte nur zum Teil erwerbstätig, so bestimmt sich die Inva-
lidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG. Sind sie daneben auch im Aufga-
benbereich (vgl. Art. 27 IVV) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit
nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Entsprechend dem Anteil beider Tätig-
keiten und dem jeweiligen Ausmass der Behinderung errechnet sich – nach
der sogenannten gemischten Methode – der Invaliditätsgrad (Art. 28a Abs.
3 IVG; zur entsprechenden Praxis vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN in: Recht
der Sozialen Sicherheit, 2014, N 22.99 ff.).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung bzw.
das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe dieser
Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand und den daraus resultieren-
den Umfang sowie die Art der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
Die entsprechenden Auskünfte dienen zudem als Grundlage für die Beur-
teilung der (noch) zumutbaren Arbeitsleistungen (vgl. BGE 140 V 193 E.
3.2 m.H.).
5.
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige mit Wohnsitz
in Österreich. Nach früherer Erwerbstätigkeit in den Jahren 1998, 1999 und
2008 ist sie seit Juni 2009 erneut in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Sach-
verhalt A), wobei sie seit dem 23. April 2011 aufgrund eines Gesundheits-
schadens in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die IV-Stelle des Kan-
tons Graubünden war zur Entgegennahme und Prüfung ihrer Anmeldung,
die Vorinstanz zum Erlass der Verfügung zuständig (Art. 40 Abs. 2 IVV).
Der von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachte Anspruch
auf Ausrichtung einer Rente ist ausschliesslich nach schweizerischem
Recht zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4 und Urteil des BVGer B-
3253/2012 vom 4. Juni 2014 E. 2.4). Die Voraussetzung der dreijährigen
Beitragsleistung gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG ist in ihrem Fall erfüllt (vgl. IV-
Akten Nr. 10 und 11).
6.
6.1 Was die gesundheitlichen Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin betrifft, so hat die Vorinstanz auf die mit der Beur-
teilung des Neurologen Dr. Spiss übereinstimmende Abschlussbeurteilung
des RAD vom 8. Mai 2012 abgestellt (vgl. IV-Akten Nr. 29 und Nr. 53 [Case-
report BM/RE Ziffer 21]). Die Berechnung des Invaliditätsgrades, basierend
auf der sogenannten gemischten Methode, erfolgte vor dem Hintergrund
der Haushaltsabklärung vom 15. November 2011.
C-2213/2013
Seite 8
6.1.1 Für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 wurde, un-
ter Vergleich von Validen- und Invalideneikommen, eine 50-prozentige Ein-
schränkung im bisherigen Erwerbsbereich (39 %) festgestellt; für den ver-
bleibenden Haushaltsbereich (61 %) ergab sich eine Einschränkung von 3
%. Aus den beiden Teilinvaliditätsgraden wurde für den genannten Zeit-
raum ein Invaliditätsgrad von insgesamt 21,33 % errechnet. Für die Zeit
danach wird die Erwerbseinbusse mit 50 % veranschlagt, dies aufgrund
der Annahme, dass die Beschwerdeführerin nach Einschulung der Tochter
bei guter Gesundheit 50 % arbeiten würde. Aufgrund einer gleichgebliebe-
nen 3-prozentigen Einschränkung im Haushalt, gewichtet mit 50 %, erge-
ben sich daraus – laut angefochtener Verfügung – Teilinvaliditätsgrade von
25 % und 1,5 %, insgesamt 26,50 %.
6.1.2 Die von der Vorinstanz bestimmtem, zeitlich abgestuften Invaliditäts-
grade sind rechnerisch nicht zu beanstanden. Die Einschränkung von 50 %
im Berufsbereich ergibt sich aus den vorinstanzlichen Abklärungen und
wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Frage der Zu-
mutbarkeit ihrer Tätigkeit stellt sich ebenfalls nicht, da die Beschwerdefüh-
rerin im gleichen Betrieb wie bisher arbeiten kann. Gegen den von der Vo-
rinstanz für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 berech-
neten Invaliditätsgrad von 21,33 %, der den Anspruch auf eine IV-Rente
ausschliesst, erhebt die Beschwerdeführerin demzufolge auch keine Ein-
wände.
7.
Demgegenüber besteht Uneinigkeit darüber, wie die Anteile von Erwerbs-
tätigkeit und Haushaltführung für die Zeit ab dem 1. August 2012 zu ge-
wichten sind. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmit-
teleingabe geltend gemacht, sie habe sich vor ihrer Erkrankung vorgestellt,
ihr Arbeitspensum nach der Einschulung ihrer Tochter auf 80 % zu erhö-
hen.
7.1 Die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung
wirft regelmässig die Frage auf, in welchem Ausmass die versicherte Per-
son, wäre sie nicht gesundheitlich eingeschränkt, erwerbstätig wäre. Diese
Frage stellt sich insbesondere dann, wenn aufgrund der familiären Situa-
tion (z.B. bei Wegfall oder Reduzierung von Kinderbetreuungsplichten)
eine Erweiterung des Erwerbsbereichs denkbar wird. Entscheidend ist da-
bei, in welchem Pensum die versicherte Person hypothetisch, d.h. ohne
Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig
C-2213/2013
Seite 9
wäre. Abzustellen ist somit nicht auf die Zumutbarkeit von mehr Erwerbs-
tätigkeit, sondern darauf, ob und in welchem Ausmass diese tatsächlich
ausgeübt würde. Bezweckt wird damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte
Bemessung des Invaliditätsgrades (vgl. hierzu BGE 133 V 504 E. 3.3, be-
stätigt in BGE 137 V 334 E. 5). Der hypothetische Erwerbsverlauf beurteilt
sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. ANDREAS TRAUB in: Recht der Sozialen
Sicherheit, 2014, N 5.149).
7.1.1 Der Abklärungsdienst der kantonalen IV-Stelle hat am 15. November
2012 unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung
vor Ort durchgeführt. Bei diesem Anlass hat die Beschwerdeführerin eine
schriftliche Erklärung unterzeichnet, der zufolge sie ohne den Gesund-
heitsschaden während 20 Stunden im gleichen Betrieb erwerbstätig wäre
(vgl. IV-Akten Nr. 42). Diese Erklärung wird auch anschliessend im Abklä-
rungsbericht Haushalt vom 21. November 2012 unter Ziffer 2. b wiederge-
geben (vgl. IV-Akten Nr. 43).
7.1.2 Die Feststellungen des Abklärungsberichts fanden, unter Berech-
nung des daraus resultierenden Invaliditätsgrades, Niederschlag im Ren-
tenvorbescheid vom 7. November 2011. Dieser enthält am Schluss den
Hinweis, dass gegen ihn innert 30 Tagen schriftlich oder mündlich Einwand
erhoben werden kann und nach Ablauf dieser Frist eine beschwerdefähige
Verfügung erlassen wird.
7.1.3 Zum Rentenvorbescheid hat sich die Beschwerdeführerin nicht ge-
äussert, obwohl das in Art. 57a IVG geregelte Vorbescheidverfahren dazu
gedacht ist, den Sachverhalt auf unkomplizierte Art diskutieren und mög-
licherweise korrigieren zu können (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7 mit Hinwei-
sen). Der Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine solche Möglichkeit
lässt darauf schliessen, dass ihre Erklärungen anlässlich der am 15. No-
vember 2012 durchgeführten Haushaltsabklärung im Bericht vom 21. No-
vember 2012 inhaltlich korrekt wiedergegeben wurden und dass bezüglich
des hier umstrittenen Zeitraums auch kein Irrtum vorlag. Von daher durfte
die Vorinstanz zu Recht von einer behinderungsbedingten 50-prozentigen
Erwerbseinbusse ab dem 1. August 2012 ausgehen. Auf die von der Be-
schwerdeführerin erst im Rechtsmittelverfahren nachgeschobene Behaup-
tung, ohne Gesundheitsschaden wäre sie ab jenem Zeitpunkt zu 80 % er-
werbstätig, kann somit aufgrund der zuvor geäusserten, anderslautenden
Absicht nicht abgestellt werden.
C-2213/2013
Seite 10
7.2 Dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
heute zu 80 % erwerbstätig wäre, ist auch ansonsten nicht – und erst recht
nicht überwiegend – wahrscheinlich. Vorstellbar wäre diese Konstellation
höchstens im Falle von finanzieller Notwendigkeit oder wenn sich unvor-
hergesehenerweise eine andere Rollenverteilung innerhalb der Familie
bzw. Partnerschaft abgezeichnet hätte. Auf diesen Aspekt ist die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zwar eingegangen (vgl. Sachverhalt
E); sie hat aber zurecht die Schlussfolgerung gezogen, dass angesichts
der Vollzeitbeschäftigung des Lebenspartners und der bisherigen konven-
tionellen Rollenverteilung bei der Haushaltführung und Kindererziehung
nicht erkennbar sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspensum nach
Einschulung der Tochter auf mehr als 50 % hätte erhöhen wollen. Auch
diese selbst hat im vorliegenden Verfahren nichts dargelegt, was auf eine
Änderung ihrer finanziellen oder familiären Umstände nach diesem Zeit-
punkt hindeuten würde.
7.3 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist festzustellen, dass der
von der Vorinstanz für die Zeit ab August 2012 berechnete Invaliditätsgrad
von 26,50 % – aus dem kein Anspruch auf Invalidenrente resultiert – nicht
zu beanstanden ist.
8.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig. Die Be-
schwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Ver-
fahren auf Fr. 400. – festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1,
2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und sind mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe
abgegolten.
Dispositiv nächste Seite
C-2213/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400. – werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss abgegolten.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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