Abtei lung II I
C-2217/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2217/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1957 geborene tunesische Staatsange-
hörige, gelangte am 26. Juni 2003 in die Schweiz und heiratete am
12. August 2003 den in Basel wohnhaften Schweizer Bürger
B._______ (geb. 1926). In der Folge erhielt sie von Kanton Basel-Stadt
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten, die letzt-
mals mit Wirkung bis zum 11. August 2006 verlängert wurde. Am
10. Juli 2005 verschied der Ehemann im Alter von 79 Jahren.
B.
Im Hinblick auf eine weitere Aufenthaltsregelung gelangte die zustän-
dige kantonale Migrationsbehörde am 8. Mai 2006 mit einem Fragen-
katalog an die Beschwerdeführerin. Gestützt auf die Informationen, die
die Beschwerdeführerin in ihrem Antwortschreiben vom 20. Mai 2006
ins Verfahren einbrachte, erklärte sich die kantonale Migrationsbehör-
de zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereit und stellte am
29. Juni 2006 bei der Vorinstanz den Antrag auf Zustimmung.
C.
Am 15. September 2006 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kanto-
nalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung aus
der Schweiz anzuordnen, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellung-
nahme ein. Davon machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
9. November 2006 Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre
Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung
und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, der ursprüngliche, privi-
legierte Zulassungsgrund sei weggefallen und eine besondere Härte,
die unter diesen Umständen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung rechtfertigen würde, liege nicht vor.
E.
Mit Beschwerde vom 29. März 2007 gelangt die Beschwerdeführerin
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt dem Sinne nach, die
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vorgenannte Verfügung sei aufzuheben, und die Zustimmung zur Ver-
längerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2007
auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Januar 2010 lud das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ein, allfällige seit dem
letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das
Verfahren einzubringen.
H.
Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam die Beschwer-
deführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2010 und Nachtrag vom
19. Februar 2010 nach.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungs-
gerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art.
49 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
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brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesver-
waltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen
oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit -
punkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise
publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt
des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeit-
punkt des Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden. Dessen
Übergangsbestimmungen können freilich für gewisse Sachverhalte die
Nachwirkung des alten Rechts vorsehen.
2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist,
bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte mate-
rielle Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut
des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch
hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit
Hinweisen). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121),
die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949
228), die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsver-
fahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS
1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be-
grenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS
1986 1791). Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Ver-
fahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufent-
haltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone
(Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des
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BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art.
18 ANAG). Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheides
ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungs-
verordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des
BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen,
3. Aufl., Bern, Mai 2006). Letztere sehen unter Ziff. 132.4 Bst. e vor,
dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen
Person nach Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach
dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die
ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der
EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 ANAV darf eine entsprechende
kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung
des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig.
3.2 Der schweizerische Ehegatte der Beschwerdeführerin ist ver-
storben, bevor dieser gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ein zivil -
standsunabhängiger Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthalts-
bewilligung erwachsen konnte (vgl. BGE 130 II 49 E. 3.2.3 S. 54 f., 128
II 145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen). Eine andere An-
spruchsgrundlage des Landes- und Völkerrechts besteht nicht. Eine
solche kann namentlich nicht in Art. 50 AuG erblickt werden, der zwar
neue Ansprüche auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Auflösung der Ehe schafft, auf die vorliegende Streitsache jedoch
wegen der intertemporalen Unterstellung unter das alte Recht nicht
anwendbar ist (vgl. oben Ziff. 2.2, ferner Urteile des Bundesgerichts
2C_245/2008 vom 27. März 2008 E. 2.2.2 und 2C_451/2007 vom
22. Januar 2008 E. 1.2). Bei dieser Rechtslage liegt der Entscheid
über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung im pflicht-
gemässen Ermessen des BFM (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die
kantonale Beurteilung besteht nicht. Das gilt selbst dann, wenn auf
kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E.
3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in:
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).
4.
Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die
Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessens-
spielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
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zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zu-
stimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten
privaten Interessen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt
vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
4.1 Richtschnur und äusseren Rahmen der Interessenabwägung
bilden die Grundentscheidungen des Ausländerrechts, namentlich die
in Art. 1 BVO formulierten migrationspolitischen Ziele und die damit
zusammenhängende restriktive Einwanderungspolitik gegenüber er-
werbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum
(in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Aus-
druck unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der
Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige
namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Quali-
fikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen
sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der
Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Dritt-
staatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in die-
sem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die
Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach
der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quanti-
tativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung aus-
nehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse
grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nach
Massgabe von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb
ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu be-
urteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private In-
teressen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat.
Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vor-
instanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung
von Härtefällen darstellt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1 mit Hinweisen;
ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
4.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen,
ob die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik im konkreten
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Einzelfall zu unbilligen, vom öffentlichen Interesse an der Durch-
setzung einer restriktiven Einwandungspolitik nicht gedeckten Härten
bei der betroffenen ausländischen Person führt. Entscheidend ist, in-
wieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher
und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der
Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu
leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den
persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Über
die Zumutbarkeit ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Ein-
zelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhän-
gige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der
Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Ver-
hältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder
vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die
Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner
ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände,
die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländi-
schen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht län-
ger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Miss-
hand-lungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai
2008 E. 7.2 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
4.3 Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen
notwendig ist, damit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der
restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittausländern zurückzu-
stehen hat, ist vorab mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1
ANAG zu beantworten, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren
Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der
Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Er-
reichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an,
welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen
Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft
auf schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft und – im letzteren Zusammenhang – all -
fälligen Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz gemeinsa-
mer Kinder. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher
wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen
können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab,
als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehe-
spezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesver-
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waltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.3 mit Hinweisen;
vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf
jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Verordnungs-
geber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO unter anderem ausländische
Ehegatten von Schweizer Bürgern von den Höchstzahlen der Be-
grenzungsverordnung auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe aus-
nimmt und auf diese Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt.
4.4 Die Ehe der Beschwerdeführerin dauerte knapp zwei Jahre und
blieb kinderlos. Über die Beziehung der Ehegatten vor dem Ehe-
schluss ist nichts bekannt, wenn davon abgesehen wird, dass die Be-
schwerdeführerin – nicht weiter konkretisiert – von einer langen Be-
kanntschaft spricht. Als einzige Besonderheit, die im Sinne der oben-
stehenden Ausführungen geeignet wäre, die Anforderung an die Be-
troffenheit in den persönlichen Verhältnissen zu senken, fällt nur die
Tatsache in Betracht, dass die Ehe durch den Tod des schweizeri-
schen Ehegatten aufgelöst wurde. Solchen Schicksalschlägen kommt
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine erheb-
liche Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-6527/2007 vom 16. Juni 2009 E. 7.4, C-567/2006 vom 22. Juli 2008
E. 8.1, C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 8.1; ferner Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3754, die den Tod des Ehegatten als Beispiel für einen
einen "wichtigen persönlichen Grund" nennt, der einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b
AuG begründen kann). Im vorliegenden Fall allerdings gilt es zu be-
rücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeit-
punkt des Eheschlusses bereits 77 Jahre alt war. Dass er zwei Jahre
später verschied, kommt vor diesem Hintergrund nicht einem unvor-
hersehbaren, schicksalshaften Schlag gleich, der der Lebensplanung
der Beschwerdeführerin ein abruptes und unerwartetes Ende setzte.
Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich ein strenger Massstab bei der
Gewichtung der privaten Interessen.
4.5 In einer Konstellation wie der vorliegenden hat das öffentliche
Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwandungspolitik
erst dann zurückzustehen, wenn die Auswirkungen des Verlustes der
Aufenthaltsbewilligung ein Mass erreichen, das sich nicht wesentlich
von der schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der Recht-
sprechung zu Art. 13 Bst. f BVO unterscheidet. Eine lang dauernde
Anwesenheit, eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration
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sowie ein klagloses Verhalten reichen daher für sich alleine nicht, um
das öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven
Migrationspolitik in Frage zu stellen. Die Verankerung der aus-
ländischen Person in der Schweiz muss vielmehr so eng sein, dass
von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbeson-
dere in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsland zu leben. Berufliche,
freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche wäh-
rend des Aufenthaltes in einem Land normalerweise geknüpft werden,
genügen hierzu im Allgemeinen nicht (vgl. BVGE 2007/45 E. 4.2 und
4.3 mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufent-
haltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer
Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere
Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgespro-
chen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113, der
bei asylsuchenden Personen in Anbetracht ihrer schwierigen Situation
diese Grenze bei 10 Jahren Aufenthalt erblickt).
4.6 Auf dieser Grundlage ist durchaus anzuerkennen, dass sich die
Beschwerdeführerin während ihres bald 7-jährigen Aufenthaltes in
sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht gut in die hiesigen Verhältnisse
integriert hat. Sie ist unbescholten, kann durch regelmässiges Er-
werbseinkommen als Raumpflegerin ohne Inanspruchnahme der
wirtschaftlichen Sozialhilfe ihren Lebensunterhalt bestreiten, verfügt
über ausreichende Deutschkenntnisse und pflegt nach eigenen Aus-
sagen freundschaftliche Beziehungen zu hier wohnhaften Personen.
Zu Gunsten der Beschwerdeführerin bleibt anzufügen, dass sie nach
eigener Aussage eine in der Schweiz lebende Schwester hat, zu der
sich ein enges Verhältnis unterhält, und dass sie gerade daran ist, eine
Lebenspartnerschaft mit einem hier niedergelassenen türkischen
Staatsangehörigen aufzubauen. Auf der anderen Seite gilt es auch
festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin unter Beweis ge-
stellten Integrationsbemühungen in etwa dem entsprechen, was von
jeder ausländischen Person nach vergleichbarem Aufenthalt erwartet
werden kann. Die besonderen Beziehungen zur leiblichen Schwester
und zum Freund können sodann – wenn auch mit Einschränkungen –
auch vom Ausland gepflegt werden. Der angedeuteten Möglichkeit, mit
dem Freund die Ehe einzugehen, steht die angefochtene Verfügung
jedenfalls nicht entgegen. Auf der anderen Seite verbrachte die Be-
schwerdeführerin den weitaus grössten Teil ihres bisherigen Lebens in
Tunesien, wo sie als Schneiderin tätig war. In ihrer Heimat leben nicht
nur eine Reihe nächster Angehöriger, sondern es kann mit Fug davon
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ausgegangen werden, dass sie dort auf vielfache Art sozial vernetzt
ist. Auch wenn eine Wiedereingliederung der heute 53 Jahre alten
Beschwerdeführerin in Tunesien unbestreitbar mit Schwierigkeiten
verbunden wäre, kann deshalb gleichwohl nicht von unüberwindlichen
Hindernissen ausgegangen werden.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch
den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zwar empfindlich in
ihren persönlichen Verhältnissen getroffen würde. Der Eingriff kann je -
doch nicht als derart schwer angesehen werden, dass dem privaten
Interesse an der weiteren Regelung des Aufenthaltes gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrations-
politik – Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend – im
Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung und auf der
Grundlage des zur Anwendung gelangenden strengen Beurteilungs-
massstabs Vorrang eingeräumt werden könnte. Die Verweigerung der
Zustimmung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.
5.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl.
Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungs-
vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen.
Nachdem jedoch solche weder geltend gemacht werden noch ersicht-
lich sind, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichts-
punkt zu Recht ergangen.
6.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand:
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