B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2217/2013
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
vertreten durch Lanz & Partner Treuhand AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664,
6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Verfü-
gung vom 15. März 2013.
C-2217/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März
2013 unter anderem rückwirkend per 1. September 2009 und bis 30. Sep-
tember 2009 angeschlossen und zur Zahlung von mindestens Fr. 500.-
für die Auflösung des Vertrages gemäss Kostenreglement (Ziff. 1), von
Fr. 450.- als Kosten für die Verfügung sowie von Fr. 375.- für die Durch-
führung des Zwangsanschlusses (Ziff. 2) verpflichtet hat (Akten im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1, Beilage 1 bzw. Vorakten 11),
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung vom 15. März 2013 mit
Beschwerde vom 12. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten hat mit dem Antrag, die Verfügung vom 15. März 2013 sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
aufzuheben (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1),
dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag damit begründet hat, es liege
ein Ausnahmetatbestand von Art. 1j der Verordnung über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) vor,
weshalb sie für September 2009 nicht anschlusspflichtig sei (B-act. 1,
S. 3),
dass die Vorinstanz nach einer gewährten Fristerstreckung mit Vernehm-
lassung vom 30. August 2013 (B-act. 8) beantragte, die Beschwerde sei
in Bezug auf Antrag 1 der Beschwerdeführerin infolge Gegenstandslosig-
keit vom Protokoll abzuschreiben, in Bezug auf Antrag 2 sei die Be-
schwerde abzuweisen und zur Begründung ausführte, sie habe am
30. August 2013 eine Wiedererwägungsverfügung erlassen, worin der
Zwangsanschluss aufgehoben worden sei,
dass die Vorinstanz die genannte Wiedererwägungsverfügung vom
30. August 2013 der Vernehmlassung beilegte (Beilage 7 zu B-act. 8),
dass die Vorinstanz in der genannten Wiedererwägungsverfügung Ziff. 1
der Verfügung vom 15. März 2013 (den Zwangsanschluss und die Kosten
von Fr. 500.-) aufhob, der Beschwerdeführerin aber die Kosten der
Zwangsanschlussverfügung von Fr. 450.- und die Kosten der Wiederer-
wägungsverfügung von Fr. 450.- auferlegte, auf die Erhebung der Kosten
der Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- hingegen ver-
zichtete (vgl. Ziff. 3 der Beilage 7 zu B-act. 8),
dass der Beschwerdeführerin in der Folge seitens des Instruktionsrichters
mit Verfügung vom 5. September 2013 (B-act. 9) die Möglichkeit gegeben
C-2217/2013
Seite 3
wurde, eine Replik und insbesondere eine Stellungnahme zur Wiederer-
wägungsverfügung der Vorinstanz einzureichen,
dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr vernehmen
liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge (BVG, SR 831.40) für die Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde nur fortzu-
setzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht
gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin die (Wiedererwägungs-)Verfügung der Vor-
instanz vom 30. August 2013 (Beilage 7 zu B-act. 8) nicht angefochten
hat,
dass die vorliegende Beschwerde durch die Verfügung vom 30. August
2013 in Bezug auf Ziff. 1 der Verfügung vom 15. März 2013 und in Bezug
auf die Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses von
Fr. 375.- gegenstandslos geworden ist, nicht aber in Bezug auf die Aufer-
legung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung von Fr. 450.-,
dass das Beschwerdeverfahren aus diesem Grund in Bezug auf Ziff. 1
der Verfügung vom 15. März 2013 und die nicht mehr geforderten Kosten
für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- als durch
Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23
Abs. 1 Bst. a VGG),
dass betreffend die Auferlegung der genannten Zwangsanschlussverfü-
gungskosten von Fr. 450.- jedoch materiell zu entscheiden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Ursache für den Erlass der Zwangsan-
schlussverfügung vom 15. März 2013 gesetzt hat, indem sie den Nach-
weis, dass ein Ausnahmetatbestand von Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV2 vorliegt,
im vorinstanzlichen Verfahren trotz Gewährung des rechtlichen Gehörs
(vgl. Vorakten 10) nicht erbracht hat,
C-2217/2013
Seite 4
dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund die gemäss Reglement
korrekt festgesetzten Kosten von Fr. 450.- für die Zwangsanschlussverfü-
gung zu tragen hat, und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist,
dass schliesslich die Kosten der Wiedererwägungsverfügung vom
30. August 2013 von Fr. 450.- nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens bilden, da die Wiedererwägungsverfügung seitens der Beschwerde-
führerin nicht angefochten wurde und über diese verfügten Kosten daher
nicht zu befinden ist,
dass aber selbst bei einer Anfechtung dieser Kosten die Beschwerde ab-
zuweisen gewesen wäre und die Beschwerdeführerin diese Kosten zu
übernehmen hätte, weil die Wiedererwägungsverfügung zu Recht ergan-
gen und auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist
und weil die Kosten reglementskonform festgelegt wurden (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-2900/2012 vom 14. Oktober 2013 und
C-4582/2011 vom 30. Januar 2013),
dass demnach zusammenfassend festzustellen ist, dass die Beschwerde
bezüglich Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2013 und
bezüglich der Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses von
Fr. 375.- in Folge Wiedererwägung durch die Vorinstanz wegen Gegen-
standslosigkeit abzuschreiben ist und dass die Beschwerde bezüglich der
Kosten der Zwangsanschlussverfügung von Fr. 450.- abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass demgemäss im vorliegenden Fall die Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 300.- (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 ff. VGKE) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind, weil sie die entscheidwesentlichen Unterlagen
erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat,
dass die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einbe-
zahlt hat, und ihr nach Verrechnung mit den von ihr zu tragenden Verfah-
renskosten dementsprechend nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils noch Fr. 500.- auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zu-
rückzuerstatten sind,
C-2217/2013
Seite 5
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario
und Art. 7 Abs. 3 VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-2217/2013
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren betreffend Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz
vom 15. März 2013 sowie bezüglich der Gebühren für die Durchführung
des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- (Teil von Ziff. 2 der Verfügung) wird
infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde betreffend die Auferlegung der Verfügungskosten für den
Zwangsanschluss von Fr. 450.- (Teil von Ziff. 2 der Verfügung) wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Die Differenz zum einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.-,
somit Fr. 500.-, wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungsformular)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
C-2217/2013
Seite 7
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: