B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2218/2014
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Mazedonien
vertreten durch A._______, Mazedonien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Invalidenrente
(Verfügung vom 21. Februar 2014).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1971 geborene und in seiner Heimat Mazedonien wohnhafte
X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) hielt sich
von 1993 bis 2001 in der Schweiz auf und war während dieser Zeit bei der
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) versichert. In den Zeiträumen von September 1993 bis Januar
1996, Juni 1997 bis Dezember 1998 und August 1998 bis März 2001 war
er hauptsächlich bei der B._______ AG in C._______ als Hilfsarbeiter tätig.
Von Februar bis März 1996, Juli 1996 bis Mai 1997, Juli 1997 und Oktober
1997 bis Januar 1998 bezog er Entschädigungen der Arbeitslosenversi-
cherung (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IV-act.] 2, 4, 16, 17 und 44,
S. 2). Mit dem auf den 10. Dezember 2012 datierten Gesuch meldete er
sich zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung (im Folgenden: IV) an; das entsprechende Formular ging am 19. De-
zember 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (IV-
act. 2). Nachdem der Rechtsvertreter des Versicherten, A._______, von
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vo-
rinstanz) am 7. Februar und 25. März 2013 (IV-act. 8 und 13) aufgefordert
wurde, die für die Bearbeitung des Gesuchs um Leistungen der Invaliden-
versicherung benötigten Unterlagen einzureichen, stellte dieser der Vo-
rinstanz die verlangten Belege innert Frist zu (IV-act. 11 und 15).
B.
Nach Vorliegen der Fragebögen für den Arbeitgeber (IV-act. 15) und den
Versicherten (IV-act. 11) sowie diverser medizinischer Berichte aus Maze-
donien (IV-act. 18, 23, 28 bis 30) gaben die Ärzte des regionalen ärztlichen
Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung Dres. med. D._______ und
E._______ am 5. August 2013 und am 9. September 2013 ihre Stellung-
nahmen ab, in welchen sie eine Multiple Sklerose mit einer 100% Arbeits-
unfähigkeit seit dem 11. August 2011 (IV-act. 31 und 33) attestierten. In der
Folge erliess die Vorinstanz am 14. November 2013 einen Vorbescheid (IV-
act. 36). Darin stellte sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im
Folgenden auch: IV-Grad) von 70 % einen Anspruch auf eine ganze Rente
ab 1. August 2012 in Aussicht. Nach Abschluss des Vorbescheidverfahrens
(IV-act. 37 bis 44) verfügte die IVSTA am 13. März 2014 über einen An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Invalidenrente (ganze
Rente) im Betrag von Fr. 722.- sowie eine ordentliche Kinderrente von
Fr. 289.- mit Wirkung ab 1. August 2012 bei einem IV-Grad von 70 %.
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C.
Gegen die Verfügung vom 13. März 2014 liess der Versicherte durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
17. April 2014 (act. 1) Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhe-
bung der Verfügung beantragen. Zur Begründung führte er im Wesentli-
chen aus, die Invalidität bestehe seit 11. August 2011, jedoch werde die IV-
Rente erst ab 1. August 2012 geleistet. Die Rente sei ihm bereits mit Wir-
kung ab 11. August 2011 zu gewähren.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 (act. 4) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, es sei neurologisch erwiesen, dass der Versicherte primär
aufgrund einer Multiplen Sklerose nicht mehr in der Lage sei, einer Arbeits-
tätigkeit nachzugehen. In zeitlicher Hinsicht sei der objektive Anknüpfungs-
punkt der Spitalaufenthalt vom 11. August 2011. In Anwendung von Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG sei der Rentenanspruch nach Ablauf der einjährigen War-
tefrist am 11. August 2012 entstanden. Es bestehe daher ab dem 1. August
2012 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 (act. 5 und 7) wurde der Be-
schwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfah-
renskosten zu leisten; dieser Aufforderung wurde nachgekommen.
F.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver-
fahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV
anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha-
ben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Als pri-
märer Adressat der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2014 ist der
Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend,
dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
2.
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Seite 5
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer, über dessen Anspruch auf eine Invalidenversi-
cherung zu entscheiden ist, ist Staatsangehöriger von Mazedonien, sodass
vorliegend das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale
Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkom-
men) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungs-
abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren
Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags-
staates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 A lit. ii
des Sozialversicherungsabkommens auch die Bundesgesetzgebung über
die schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen
dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in die-
sem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorliegend anwendbarer,
abweichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch des Beschwerde-
führers auf Leistungen der Invalidenversicherung demnach ausschliesslich
nach schweizerischem Recht.
2.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor-
men zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich
jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung
vom 13. März 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-
Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf den Verfügungs-
zeitpunkt (13. März 2014) können auch die Normen des vom Bundesrat
auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision
(IV-Revision 6a) Anwendung finden.
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3.
Die Vorinstanz verfügte am 13. März 2014 einen Anspruch des Beschwer-
deführers auf eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) im Betrag von
Fr. 722.- sowie eine ordentliche Kinderrente von Fr. 289.- ab 1. August
2012. Während weder die Höhe des Betrags noch der Zeitpunkt des Ein-
tritts des Versicherungsfalls bestritten wird, macht der Beschwerdeführer
geltend, die Rente sei bereits ab 11. August 2011 (Eintritt der Invalidität)
auszurichten.
Die der Invalidenrente zugrunde liegenden Berechnungen erweisen sich
mit Blick in die Akten als korrekt (IV-act. 44, 45). Strittig und vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht mit Wirkung ab 1. Au-
gust 2012 festgelegt hat.
4.
4.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Die Rente wird vom Beginn des Monats
an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3).
4.2 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. März
2014 stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die von den RAD-Ärzten
Dres. med. D._______ und E._______ am 5. August 2013 und am 9. Sep-
tember 2013 verfassten Stellungnahmen (IV-act. 31 und 33), welche auf
dem Bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie in (…) von 2009
(IV-act. 30), dem medizinischen Bericht der neurologischen Klinik in (…)
vom August 2011 (IV-act. 29) sowie dem Bericht der allgemeinen Klinik,
neuropsychiatrische Abteilung in (…) vom Dezember 2011 (IV-act. 28) ba-
sieren. Darin hielten die RAD-Ärzte dafür, dass der Beschwerdeführer seit
dem 11. August 2011 zu 100 % arbeits- und auch in einer leidensadaptier-
ten Tätigkeit erwerbsunfähig sei.
4.3 Bei den Stellungnahmen von Dres. med. D._______ und E._______
(RAD-Ärzte) handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG
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(vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV
siehe Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlrei-
chen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht
jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr
sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom
14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des
EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Die Stellungnahmen der RAD-Ärzte
fassen die Beschwerden des Beschwerdeführers vollständig sowie in
nachvollziehbarer Weise zusammen. Insbesondere wurde auf die medizi-
nischen Gutachten der Kliniken in Mazedonien eingegangen. Die Stellung-
nahmen entsprechen insgesamt den in der Rechtsprechung entwickelten,
im Sozialversicherungsbereich massgebenden Qualitätsanforderungen für
Arztberichte respektive Gutachten (vgl. E. 4.1).
4.4 Die RAD-Ärzte Dres. med. D._______ und E._______ legten in ihren
Stellungnahmen den Eintritt der Invalidität auf den 11. August 2011 – dem
Zeitpunkt der Diagnose der Multiplen Sklerose in der neurologischen Klinik
in Skopje – fest. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestrit-
ten. Beschwerdeweise macht er geltend, die Invalidenrente sei bereits ab
Eintritt der Invalidität zu leisten.
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (E. 4.1) hat die versicherte Per-
son erst nach einer längeren Zeit der Invalidität, vorliegend nach einer War-
tezeit von einem Jahr, Anspruch auf eine IV-Rente. Bei dem Beschwerde-
führer liegt seit dem Klinikaufenthalt vom 11. August 2011 eine Invalidität
vor. Sein Rentenanspruch beginnt, sobald er während eines Jahres ohne
wesentliche Unterbrüche wenigstens zu 40 % arbeitsunfähig war und wei-
terhin mindestens zu 40 % erwerbsunfähig ist. Sein Anspruch auf eine IV-
Rente ist demnach am 11. August 2012 entstanden. Da die Rente vom
Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch ent-
steht, hat der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2012 ein Anrecht auf
eine IV-Rente.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass sich die Vorinstanz bei der Festsetzung des Rentenanspruchs mit
Wirkung ab 1. August 2012 auf die klare Bestimmung des Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG stützt. Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2014 erweist
sich somit als rechtens, weshalb sich die Beschwerde vom 17. April 2014
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Seite 8
im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterli-
chen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art 85bis Abs. 3
AHVG).
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr.
400.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.- zu verrechnen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
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– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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